Oberlandesgericht München:
Urteil vom 27. August 2009
Aktenzeichen: 23 U 4138/08
(OLG München: Urteil v. 27.08.2009, Az.: 23 U 4138/08)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Teilurteil des Landgerichts München I vom 27.06.2008 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Teilurteil des Landgerichts München I vom 27.06.2008 in Ziff. II wie folgt abgeändert:
€Es wird festgestellt, dass folgende Anträge hinsichtlich der Feststellung, dass die nachstehenden Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der H., P. & Partner GbR vom 27.08.2002 wie folgt getroffen wurden, erledigt sind:
1. Zu TOP 10:
Die Nießbrauchseinräumung für die Objekte der GbR zugunsten der Fa. Immobilien-Verwaltungsgesellschaft mbH IVG mit dem Sitz in G. werden fristlos gekündigt.
2. Zu TOP 11:
Die rückständigen Nießbrauchsentgelte aus dem oben angeführten Nießbrauchverträgen gegenüber der Immobilien- Verwaltungsgesellschaft mbH IVG mit dem Sitz in G. werden geltend gemacht und mit dieser Geltendmachung ein Anwalt beauftragt.
3. Zu TOP 12:
Die Rechtsanwälte S. & Kollegen, C. werden beauftragt, ein Rechtsgutachten über potentielle Schadensersatzansprüche gegen Herrn Dieter P. zu erstellen und zwar aus folgenden Sachverhalten:
1. Die Geschäftsführung hat gegenüber der Fa. Dipl.-Ing. W. G.+ M. GmbH Ansprüche auf Kaufpreisminderung gestellt und darauf beharrt, obwohl die Fa. Dipl.-Ing. W. G. + M. GmbH wie im Notarvertrag vorgesehen, die Differenz zwischen den tatsächlichen und den garantierten Mieten ausgleichen wollte und hierzu Angebote unterbreitet hat. Die Geschäftsführung hat es in diesem Zusammenhang unterlassen, sich ordnungsgemäß über den tatsächlichen Inhalt der Ansprüche zu informieren.
Darüber hinaus hat es die Geschäftsführung unterlassen, die Dipl.-Ing. W. G.+ M. GmbH per Klage auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, so dass die Ansprüche aus den Differenzmietzinsen gegenüber der Dipl.-Ing. W. G. + M. GmbH aufgrund der eingetretenen Insolvenz nicht mehr durchgesetzt werden konnten. Sofern das Angebot zum Ausgleich der Differenzmieten angenommen worden wäre, hätte sich zu diesem Zeitpunkt noch ein Zufluss ergeben.
2. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund unzureichender Vermietung und Ablehnung von Mietinteressenten.
3. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlender Geltendmachung der Differenz zwischen den gezahlten und dem tatsächlich geschuldeten Nießbrauchentgelt.€
Hinsichtlich Ziffer II.1. bleibt die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten, soweit dies für das Berufungsverfahren von Interesse ist, über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der H., P. & Partner GbR vom 27.08.2002.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 16.12.1993 (Anlage K 1) errichtete der Kläger zusammen mit den ehemaligen Gesellschaftern, Herrn P. und Frau S., sowie den Beklagten zu 2) und zu 3) die P., H. & Partner GbR (im Folgenden: GbR). Gesellschaftszwecks war der Erwerb von Immobilienbesitz in Dresden. Der Kläger war an der Gesellschaft mit 48 %, Herr P.mit 35 %, Frau S. mit 1 %, der Beklagte zu 2) mit 10 % und der Beklagte zu 3) mit 6 % beteiligt. Zum 15.12.1998 brachte der Gesellschafter P. mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter seine Beteiligung in die neu gegründete Beklagte zu 1) ein, bei der er zugleich Kommanditist war. Die Gesellschafterin Frau S. übertrug ihre Beteiligung mit Übertragungsvertrag vom 01.07.2002 an die Beklagte zu 1).
Gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages war die Geschäftsführung in der GbR - zunächst befristet auf den 31.12.1996 - Herrn P. und dem Beklagten zu 2) übertragen. Mit notarieller Urkunde vom 17.12.1993 (Anlage K 2) erteilten die übrigen Gesellschafter Herrn P. und dem Beklagten zu 2) zeitlich unbegrenzte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Vollmacht.
Mit notarieller Urkunde vom 22.12.1993 machte die Fa. Dipl.-Ing. W. G. & M.GmbH (im Folgenden: Verkäuferin) ein notarielles Angebot zum Erwerb von rund 400 Eigentumswohnungen nebst Tiefgaragenplätzen in Dresden. Diese sollten von der Verkäuferin noch errichtet werden. In dem notariellen Angebot ist eine Vermietungsvereinbarung enthalten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich dabei um eine Erstvermietungsverpflichtung oder eine Mietgarantievereinbarung handelt. Die P., H. & Partner GbR nahm das Kaufangebot mit notarieller Urkunde vom 28.12.1993 an (Anlage K 5).
In der Folgezeit kam es zur Gründung der Firma Immobilien-Verwaltungsgesellschaft mbH IVG (im Folgenden: IVG), die gegenüber den Mietern der Wohnungen als Vermieterin auftreten soll. Der Beklagte zu 2) war Geschäftsführer der IVG, die Komplementärin der Beklagten zu 1), Frau Petra F., war deren Prokuristin. Die GbR schloss mit der IVG für sämtliche Objekte in Dresden Nießbrauchverträge (Anlage K 7).
Nachdem es zu Vermietungsproblemen der Verkäuferin gekommen war, verlangte diese die Zustimmung der GbR zu einer Vermietung zu einer verringerten monatlichen Miete. Eine von der GbR geforderte Kaufpreisreduzierung wies die Verkäuferin zurück (Anlage K 10). Nach Verweigerung der Zustimmung zu einer verringerten Miete durch die GbR stellte die Verkäuferin ihre Vermietungsbemühungen ein. Am 24.07.2001 wurde über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die IVG leistete in der Folgezeit nicht die vollständigen Nießbrauchentgelte, so dass es zu monatlichen Unterdeckungen kam. Fehlbeträge wurden seit 19.06.1998 durch Einzahlungen durch Herrn P. und den Kläger abgedeckt.
In der Folgezeit kam es innerhalb der Gesellschaft zu Meinungsverschiedenheiten über eine Verbesserung der Vermietungssituation. Der Kläger schaltete sich in der zweiten Jahreshälfte 2001 selbst in die Vermietungsbemühungen ein, indem er einen Makler beauftragte.
Mit Schreiben vom 29.01.2002 kündigte die Beklagte zu 1) die Gesellschaft ordentlich zum Ablauf des 31.12.2005 (Anlage K 15). Der Kläger erklärte seinerseits die ordentliche Kündigung mit Schreiben vom 27.02.2002 (Anlage K 16).
Am 27.08.2002 kam es zu einer Gesellschafterversammlung der GbR, an der alle Parteien teilnahmen. Hinsichtlich des Ablaufs und der Beschlussfassungen wird auf Anlage K 24 Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 29.08.2002 (Anlagen K 25 und K 26) kündigten die Beklagten zu 1) und zu 2) das Gesellschaftsverhältnis im Hinblick auf die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung fristlos. Der Beklagte zu 3) erklärte am 28.09.2002 (Anlage B 2) ebenfalls die fristlose Kündigung des Gesellschaftsvertrages.
Der Kläger berief für den 28.10.2002 eine Gesellschafterversammlung ein, auf der er den Ausschluss der Beklagten aus der GbR beschloss. Die Beklagten erklärten mit Schreiben vom 14.11. und 15.11.2002 (Anlagen B 4 bis B 6), dass sie ohne Anerkennung der behaupteten Gründe den Ausschluss aus der Gesellschaft akzeptieren würden, sollten wider Erwarten ihre vorausgegangenen fristlosen Kündigungen nicht wirksam sein.
Das Landgericht hat mit Teilurteil vom 16.06.2006 festgestellt, dass die GbR über den 30.09.2002 hinaus fortbestand. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung haben die Beklagten nach einem Hinweis des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen.
Der Kläger hat behauptet, Herr P. und der Beklagte zu 2) hätten die ihnen übertragene Geschäftsführung zumindest faktisch über den 31.12.1996 hinaus ausschließlich alleine wahrgenommen. Sie hätten zum Nachteil der Gesellschaft Ansprüche gegenüber der Verkäuferin und der IVG nicht geltend gemacht, ihre Vermietungsbemühungen seien unzureichend gewesen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Gesellschafterbeschlüsse unter TOP 1, 4, 5, 7, 10, 11, 12 und 14 unwirksam bzw. nichtig seien, da wegen der personellen Verflechtung der Beklagten zu 1) und zu 2) mit der IVG für diese ein Stimmrechtsausschluss bestanden habe. Die Beschlüsse hätten ferner einstimmig gefasst werden müssen, da diese in den Kernbereich der Gesellschafterrechte eingriffen. Ferner seien die angegriffenen Beschlüsse treuwidrig.
Der Kläger hat - nachdem er die ursprünglich gestellten Anträge mit Schriftsatz vom 31.01.2003 (Bl. 175 ff d.A.) für erledigt erklärt hatte - beantragt:
I. Es wird festgestellt, dass die in der Gesellschafterversammlung der H., P. & Partner GbR vom 27.08.2002 mit nachfolgendem Inhalt gefassten Beschlüsse nichtig sind, wobei hinsichtlich TOP 1 (Ziff. I 1) festgestellt wird, dass die Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses erledigt ist:
1. TOP 1:
€Es wird hiermit beschlossen, § 1 des Gesellschaftsvertrages vom 16.12.1993 in der Weise zu ändern, dass aus der Bezeichnung der Gesellschaft für das Außenverhältnis der Name €P.€ gestrichen ist.€
2. TOP 4:
€Des Weiteren stellen die Gesellschafter fest bzw. bestätigen die Gesellschafter hiermit folgende Sachverhalten bzw. Änderungen:
Es wird hiermit festgestellt bzw. bestätigt bzw. wiederholt, dass
a. Für die Zeit der befristeten Alleingeschäftsführung der Gesellschafter Dieter P. und Wilfried Sch. bis zum 31.12.1996 (§ 7 des Gesellschaftsvertrages) das mit der Fa. Immobilien-Verwaltungsgesellschaft mbH IVG vereinbarte Nießbrauchsentgelt in voller Höhe an die GbR geleistet worden ist und Einschränkungen erst später wegen Kürzung bzw. gänzlicher Einstellung der Ausgleichszahlungen durch die Fa. Dipl.-Ing. W. G. + M. GmbH i. K. erfolgt sind,
b. alle seit 01.01.1997 zur gemeinsamen Geschäftsführung berufenen Gesellschafter Zwangsmaßnahmen zur Erlangung künftiger Ausgleichszahlungen gegen die Fa. Dipl.-Ing. W. G. + M.GmbH i. K. bislang unterlassen haben,
c. Der Anspruch der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus den Nießbrauchsverträgen gegenüber der Fa. Immobilien-Verwaltungsgesellschaft mbH IVG auf Zahlung des jeweiligen Nießbrauchsentgelts ab dem Zeitpunkt, ab dem die Fa. Dipl.-Ing. W. G. + M. GmbH i. K. die Ausgleichszahlung gekürzt bzw. eingestellt hat, in der Weise schuldrechtlich geändert wurde, dass die Nießbrauchsberechtigte, Fa. Immobilien-Verwaltungsgesellschaft mbH IVG, monatlich nur mehr die Beiträge aus den Mietzinseinnahmen als Nießbrauchsentgelt an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die einzelnen Eigentümergemeinschaften auszukehren hat, die ihr nach jeweiligem Abzug aller von ihr zu leistenden Aufwendungen verbleiben (diese langjährige Übung wird hiermit ausdrücklich bestätigt),
d. Keine Forderungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an die Fa. Immobilien-Verwaltungsgesellschaft mbH IVG wegen rückständiger Nießbrauchsentgelte bestehen, zumal Rückstände aufgrund der unter vorstehenden Buchstaben c) festgestellter und bestätigter Änderungen nicht entstehen können.€
3. TOP 5:
€Die Gesellschafter bestätigen hiermit, auch für die Zukunft an der getroffenen Änderung der schuldrechtlichen Vereinbarung festzuhalten, dass die Fa. Immobilien-Verwaltungsgesellschaft mbH IVG monatlich nur die Überschussbeträge als Nießbrauchsentgelt für die einzelnen Eigentümergemeinschaften an die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszukehren hat, die ihr nach Abzug der jeweiligen Aufwendungen verbleiben. Des Weiteren bestätigen die Gesellschafter hiermit, an den Nießbrauchsverträgen in der geänderten Form auch künftig festzuhalten und weisen hiermit das Verlangen des Mitgesellschafters Manfred H. auf außerordentliche Kündigung der Nießbrauchsverträge ausdrücklich zurück. Klarstellend wird von den Gesellschaftern festgestellt, dass - entsprechend der gesetzlichen Regelung - das Vermietungsrecht bei der Nießbrauchsberechtigten Immobilien-Verwaltungsgesellschaft mbH IVG verbleibt und diese entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Vermietungen, unter Berücksichtigung der seit Jahren zugestimmten Änderung, dass sich der Anfangsmietzins auf 12,50 DM (umgerechnet 6,39 €) je Quadratmeter Mietfläche für die Wohnungen und auf 60,00 DM (umgerechnet 30,68 €) je Tiefgaragenstellplatz reduziert, weiterhin durchzuführen hat.€
4. TOP 7:
€Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für den Fall eines Rechtsstreits und ohne Präjudiz für die Zukunft beschließen die Gesellschafter hiermit, dass im Anschluss an die einvernehmlich getroffene Abrechnung zum Ablauf des 31.07.2001 und die hiernach erfolgten Kreditausgleiche der Gesellschafter untereinander, ein weiterer Kreditausgleich für den Zeitraum 01.08.2001 bis einschließlich 31.08.2002 entsprechend ihrer jeweiligen Quoten vereinbart wird und bei der Abrechnung dieses Zeitraumes die bereits monatlich erfolgten Beitragserhöhungszahlungen des Mitgesellschafters Manfred H. zu berücksichtigen sind.
Die von den Gesellschaftern für vorgenannten Zeitraum einzuzahlenden Beträge sind zur Erfüllung der Darlehensrückzahlungsverpflichtungen an den früheren Gesellschafter Dieter P. unter Verzicht jeglicher Einreden und/oder Einwendungen zu verwenden.€
Hilfsweise wird beantragt,
festzustellen, dass die im Antrag zu Ziff. I der Klage benannten Beschlüsse - soweit sie nicht erledigt sind - unwirksam sind.
II. Es wird festgestellt, dass folgende Anträge hinsichtlich der Feststellung, dass die nachstehenden Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der H., P. & Partner GbR vom 27.08.2002 wie folgt getroffen wurden, erledigt sind:
1. Zu TOP 10:
Die Nießbrauchseinräumung für die Objekte der GbR zugunsten der Fa. Immobilien-Verwaltungsgesellschaft mbH IVG mit dem Sitz in G.werden fristlos gekündigt.
2. Zu TOP 11:
Die rückständigen Nießbrauchsentgelte aus dem oben angeführten Nießbrauchsverträgen gegenüber der Immobilien-Verwaltungsgesellschaft mbH IVG mit dem Sitz in G. werden geltend gemacht und mit dieser Geltendmachung ein Anwalt beauftragt.
3. Zu TOP 12:
Die Rechtsanwälte S. & Kollegen, C. werden beauftragt, ein Rechtsgutachten über potentielle Schadensersatzansprüche gegen Herrn Dieter P. zu erstellen und zwar aus folgenden Sachverhalten:
1. Die Geschäftsführung hat gegenüber der Fa. Dipl.-Ing. W. G. + M. GmbH Ansprüche auf Kaufpreisminderung gestellt und darauf beharrt, obwohl die Fa. Dipl.-Ing. W. G. + M. GmbH wie im Notarvertrag vorgesehen, die Differenz zwischen den tatsächlichen und den garantierten Mieten ausgleichen wollte und hierzu Angebote unterbreitet hat. Die Geschäftsführung hat es in diesem Zusammenhang unterlassen, sich ordnungsgemäß über den tatsächlichen Inhalt der Ansprüche zu informieren.
Darüber hinaus hat es die Geschäftsführung unterlassen, die Dipl.-Ing. W. G. + M. GmbH per Klage auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, so dass die Ansprüche aus den Differenzmietzinsen gegenüber der Dipl.-Ing. W. G. + M. GmbH aufgrund der eingetretenen Insolvenz nicht mehr durchgesetzt werden konnten. Sofern das Angebot zum Ausgleich der Differenzmieten angenommen worden wäre, hätte sich zu diesem Zeitpunkt noch ein Zufluss ergeben.
2. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund unzureichender Vermietung und Ablehnung von Mietinteressenten.
3. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlender Geltendmachung der Differenz zwischen den gezahlten und den tatsächlich geschuldeten Nießbrauchsentgelt.
4. TOP 14:
Es werden weitere Makler zur Verminderung des Leerstandes, beispielsweise die Fa. R. aus Dresden, beauftragt.
III. Es wird festgestellt, dass die in der Gesellschafterversammlung der H., P. & Partner GbR vom 27.08.2002 mit nachfolgendem Inhalt gefassten Beschlüsse nichtig sind:
1. Zu TOP 10:
Die Nießbrauchseinräumung für die Objekte der GbR zugunsten der Fa. Immobilien-Verwaltungsgesellschaft mbH IVG mit dem Sitz in G.werden nicht fristlos gekündigt.
2. Zu TOP 11:
Die rückständigen Nießbrauchsentgelte aus dem oben angeführten Nießbrauchsverträgen gegenüber der Immobilien-Verwaltungsgesellschaft mbH IVG mit dem Sitz in G. werden nicht geltend gemacht und mit dieser Geltendmachung kein Anwalt beauftragt.
3. Zu TOP 12:
Die Rechtsanwälte S. & Kollegen, C. werden nicht beauftragt, ein Rechtsgutachten über potentielle Schadensersatzansprüche gegen Herrn Dieter P. zu erstellen und zwar aus folgenden Sachverhalten:
1. Die Geschäftsführung hat gegenüber der Fa. Dipl.-Ing. W. G.+ M. GmbH Ansprüche auf Kaufpreisminderung gestellt und darauf beharrt, obwohl die Fa. Dipl.-Ing. W. G. + M. GmbH wie im Notarvertrag vorgesehen, die Differenz zwischen den tatsächlichen und den garantierten Mieten ausgleichen wollte und hierzu Angebote unterbreitet hat. Die Geschäftsführung hat es in diesem Zusammenhang unterlassen, sich ordnungsgemäß über den tatsächlichen Inhalt der Ansprüche zu informieren. Darüber hinaus hat es die Geschäftsführung unterlassen, die Dipl.-Ing. W. G. + M. GmbH per Klage auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, so dass die Ansprüche aus den Differenzmietzinsen gegenüber der Dipl.-Ing. W. G. + M. GmbH aufgrund der eingetretenen Insolvenz nicht mehr durchgesetzt werden konnten. Sofern das Angebot zum Ausgleich der Differenzmieten angenommen worden wäre, hätte sich zu diesem Zeitpunkt noch ein Zufluss ergeben.
2. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund unzureichender Vermietung und Ablehnung von Mietinteressenten.
3. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen fehlender Geltendmachung der Differenz zwischen den gezahlten und den tatsächlich geschuldeten Nießbrauchsentgelt.
4. Zu TOP 14:
Es werden keine weiteren Makler zur Verminderung des Leerstandes, beispielsweise die Fa. R. aus Dresden, beauftragt.
Hilfsweise wird beantragt,
festzustellen, dass die im Antrag zu Ziff. II der Klage benannten Beschlüsse unwirksam sind.
IV. Es wird festgestellt, dass die Beklagten aufgrund der unberechtigten fristlosen Kündigungen in ihrem Schreiben vom 29.08.2002 bzw. 28.09.2002 der P., H. & Partner Gesellschaft bürgerlichen Rechts dem Kläger Schadensersatz dem Grunde nach zu leisten haben.
Die Beklagten haben den Klageantrag Ziff. I. 4. betreffend TOP 7 anerkannt und haben im Übrigen beantragt ,
die Klage abzuweisen.
Ferner haben die Beklagten zu 1) und zu 3) Widerklage erhoben, betreffend die Feststellung des Wertansatzes des Immobilienvermögens der GbR. Insoweit wird auf die Schriftsätze vom 13.05.2003 (Blatt 470/514 d. A.) und vom 15.12.2003 (Blatt 758/762 d. A.) verwiesen.
Die Beklagten haben behauptet, aufgrund der Befristung der Geschäftsführungsbefugnisse in § 7 des Gesellschaftsvertrages habe ab diesem Zeitpunkt eine gemeinschaftliche Geschäftsführung bestanden. Sämtliche Entscheidungen seien zwischen den Parteien einvernehmlich getroffen worden, so dass keine Schadensersatzansprüche gegenüber Herrn P. und dem Beklagten zu 2) bestünden. Es sei vereinbart gewesen, hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Verkäuferin einen damals rechtshängigen Parallelrechtsstreit abzuwarten.
Die Beklagten haben ferner die Auffassung vertreten, dass die vom Kläger angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse vom 27.08.2002 wirksam zustande gekommen seien. Die Beschlussfassungen mit einfacher Mehrheit seien möglich gewesen.
Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht München I hat mit Teilanerkenntnis- und Teilurteil vom 27.06.2008 festgestellt, dass die unter TOP 4, TOP 5 und TOP 7 gefassten Beschlüsse nichtig sind. Im Übrigen hat es die Klage mit Ausnahme des Klageantrags Ziffer IV abgewiesen. Über diesen Antrag hat das Landgericht in seinem Teilanerkenntnis- und Teilurteil ebenso wenig wie über die Widerklagen entschieden.
Zur Begründung führt das Landgericht u. a. aus, dass die Feststellungsanträge zu TOP 4 und TOP 5 zulässig und begründet seien. Durch die Gesamtrechtsnachfolge des Klägers, der sämtliche Geschäftsanteile auf sich vereinigt habe, sei eine Erledigung eingetreten. Die Beschlussfassungen zu diesen Tagesordnungspunkten seien unwirksam, da die Stimmen der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) aufgrund einer bestehenden Interessenkollision nicht zu berücksichtigen seien.
Die Beklagten zu 1) und zu 2) seien in erheblicher Weise personell mit der IVG verquickt, wodurch eine neutrale Abstimmung und Einhaltung der gesellschaftlichen Treuepflicht nicht gewährleistet sei. Den Antrag zu TOP 7 hätten die Beklagten anerkannt. Der Feststellungsantrag zu TOP 1 sei unbegründet, da der ursprüngliche Feststellungsantrag unzulässig gewesen sei. Sämtliche Anträge zur Feststellung der Erledigung der ursprünglichen Feststellungsanträge hinsichtlich der aus Sicht des Klägers zu fassenden Beschlüsse (TOP 10, 11, 12 und 14) seien zulässig, aber unbegründet. Die Weigerung der Beklagten, den vom Kläger begehrten Beschlussfassungen zuzustimmen, unterlägen nicht der gerichtlichen Kontrolle. Der Entscheidungsspielraum der Beklagten sei insoweit nicht auf Null reduziert gewesen.
Hinsichtlich der unter Ziff. III gestellten Haupt- und Hilfsanträge fehle es dem Kläger nach der Vereinigung der Gesellschaftsanteile in seiner Hand am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Nichtigkeit bzw. der Unwirksamkeit der Beschlüsse. Der Kläger habe diesen Klageantrag zuletzt nicht für erledigt erklärt. Die Anträge seien damit unzulässig. Mangels Erledigterklärung könne dahinstehen, ob die Anträge vor der Gesamtrechtsnachfolge durch den Kläger zulässig gewesen seien.
Hiergegen richten sich die Berufungen des Klägers und der Beklagten.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass auch hinsichtlich der Beschlussfassungen unter TOP 10, 11 und 12 ein Stimmrechtsausschluss der Beklagten zu 1) und zu 2) bestanden habe. TOP 10 betreffe das Verhältnis der GbR zur IVG. Diesbezüglich sei § 181 BGB entsprechend anzuwenden. Im Übrigen bestehe insoweit auch eine Ermessensreduzierung der Gesellschafter auf Null aufgrund der Treuepflicht. Dasselbe gelte für die Beschlussfassung unter TOP 11. Hinsichtlich TOP 12 bestehe ein Stimmrechtsausschluss der Beklagten zu 1), da die Ansprüche gegen Herrn P. geprüft werden sollten. Herr P. sei mit 94 % an der Beklagten zu 1) beteiligt. Dies sei ein bestimmender Einfluss im Sinne von § 17 Abs. 2 AktG analog.
Hinsichtlich der Anträge gemäß Ziff. III sei sehr wohl eine Erledigterklärung abgegeben worden. Es habe kein Wille des Klägers vorgelegen, den zulässigen Feststellungsantrag wieder in einen unzulässigen Klageantrag umzuändern. Ggf. hätte bei Zweifeln das Landgericht hierauf hinweisen müssen.
Die in der Ziff. III genannten Beschlüsse seien ebenfalls aufgrund eines Stimmrechtsausschlusses der Beklagten zu 1) und zu 2) nicht wirksam zustande gekommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Klageanträge II.1, II.2 und II.3, weiter. Die erstinstanzlichen Klageanträge III.1, III.2 und III.3 macht er nur noch hilfsweise, seine erstinstanzlichen Hilfsanträge nur noch hilfshilfsweise geltend (Bl.1815 d.A.).
Die Beklagten beantragen insoweit, die Berufung zurückzuweisen.
Mit ihrer Berufung streben die Beklagten weiterhin an, auch eine Klageabweisung zu erreichen, soweit das Landgericht der Klage hinsichtlich TOP 4 und TOP 5 stattgegeben hat.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagten machen im Wesentlichen geltend, dass ein Fall des Stimmrechtsausschlusses nicht vorgelegen habe. § 181 BGB gelte nicht bei Maßnahmen der Geschäftsführung. Eine Identität der Vertragsparteien liege nicht vor. Der Beklagte zu 2) sei nicht an der IVG beteiligt, sondern lediglich deren Geschäftsführer. Frau F. sei lediglich Prokuristin. Eine wirtschaftliche Identität sei nicht gegeben, Alleingesellschafterin der IVG sei lediglich Frau Sch. gewesen. Ferner liege auch keine Nähebeziehung vor, da der Beklagte zu 2) seine Stimmrechte in der GbR nicht für seine Ehefrau ausgeübt habe. Eine Beherrschung der IVG durch die Beklagten zu 2) und zu 3) liege ebenfalls nicht vor. Eine Zweckmäßigkeitsüberprüfung hinsichtlich der Beschlüsse könne nicht stattfinden.
Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 02.04.2009 (Blatt 1813/1816) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Die ebenfalls zulässige Berufung der Beklagten bleibt dagegen erfolglos.
Der Erlass eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO war zulässig, da der Teil, über den das Landgericht entschieden hat, selbständig zur Endentscheidung reif und von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht besteht (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 301 Rn. 2 m. w. N.).
In der ersten Instanz anhängig sind noch die Anträge festzustellen, dass die Beklagten aufgrund ihrer fristlosen Kündigungen dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet sind, ferner die widerklagend geltend gemachten Anträge festzustellen, dass die auf Feststellung gerichteten Anträge, der Kläger sei verpflichtet, in der Abschichtungsbilanz das Immobilienvermögen der GbR mit einem Wert von mindestens € 47.692.882,31 anzusetzen, erledigt sind.
Diese Anträge sind völlig unabhängig von denen, über die das Landgericht im vorliegenden Urteil entschieden hat.
A. Berufung der Beklagten
Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Aufhebung der Feststellung, dass die zu TOP 4 und TOP 5 gefassten Beschlüsse nichtig sind, begehren, ist unbegründet. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) hinsichtlich dieser Beschlüsse wegen Vorliegens eines Interessenkonflikts einem Stimmrechtsausschluss unterlegen sind und daher die erforderliche einfache Mehrheit nicht zustande gekommen ist. Die Beschlüsse sind damit unwirksam (Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 119 Rn. 24).
Zwar ist der Einwand der Beklagten berechtigt, dass sich die Unwirksamkeit der Beschlussfassung nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 181 BGB ergibt. Diese Norm regelt vielmehr lediglich einen Interessenkonflikt vertretungsrechtlicher Natur und nicht Interessenskonflikte bei der Willensbildung der Gesellschaft (Enzinger im Münchner Kommentar zum HGB, 2. Aufl., § 119 Rn. 21; Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl. § 47 Rn. 178).
89Die Beklagten zu 1) und zu 2) waren jedoch in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 4 GmbHG von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Die den §§ 47 Abs. 4 GmbHG, 43 Abs. 3 GenG und § 181 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken, wonach sich in bestimmten Fällen des Interessenwiderstreits die Gesellschafter der Stimme zu enthalten haben, findet auch auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung (BGHZ 56, 47, 52). Der Regelung des § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG liegt der Gedanke zugrunde, dass von einem selbst am Geschäft beteiligten nicht zu erwarten ist, er werde bei seiner Stimmabgabe die eigenen Belange denen der GmbH nachstellen (BGHZ 51, 219, 215). Der Vorschrift kann jedoch nicht der Rechtsgrundsatz entnommen werden, dass ein Stimmverbot immer schon dann eingreift, wenn ein Interessenkonflikt vorhanden ist (BGHZ 68, 107, 109).
Eine solche Auslegung würde zu einem unnötig weitgehenden Eingriff in die Beschlussautonomie der Gesellschafterversammlung führen (Götte, DStR 2001, 1260, 1261). Die Bestimmungen der §§ 34 BGB, § 47 Abs. 4 GmbHG und § 43 Abs. 3 Satz 2 GenG schließen das Stimmrecht aber stets aus, wenn das Mitglied, der Gesellschafter oder Genosse unmittelbar auf der Gegenseite am Vertrage beteiligt ist, mag dies der Form nach auch nur mittelbar geschehen. Ist dagegen Partner des Geschäfts, über das beschlossen wird, eine juristische Person, dann ist das Stimmrecht grundsätzlich auch für ein Vereinsmitglied, einen Gesellschafter oder einen Genossen selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er Mitglied dieser juristischen Person ist. Eine Ausnahme ist allerdings wiederum dann zu machen, wenn er mit der juristischen Person, die Vertragspartner werden soll, wirtschaftlich identisch ist (BGHZ 56, 47, 53).
Ein solcher Fall wirtschaftlicher Identität liegt hier allerdings nicht vor. Weder die Beklagte zu 1) noch der Beklagte zu 2) sind wirtschaftlich mit der IVG, die Vertragspartner der GbR war, identisch. Auch der Umstand, dass die Ehefrau des Beklagten zu 2) Mehrheitsgesellschafterin der IVG war, kann nicht dazu führen, allein aufgrund der ehelichen Bindung eine wirtschaftliche Identität anzunehmen (BGHZ 56, 47, 54; 80, 69, 71; BGH ZIP 2009, 1273 ff.).
92Hier ist jedoch eine vergleichbare Konstellation gegeben, bei der aufgrund typisierender Betrachtung davon auszugehen ist, dass die Gefahr besteht, der zur Stimmabgabe Berechtigte werde zugunsten eines Dritten die Interessen der Gesellschaft zurückstellen. § 47 Abs. 4 GmbHG ist in bestimmten typischen Fällen sinngemäß anzuwenden, z.B. in denen ein Gesellschafter mit einem als Geschäftsgegner der GmbH in Aussicht genommenen fremden Unternehmen zwar rechtlich nicht identisch, wohl aber wirtschaftlich so stark verbunden ist, dass man sein persönliches Interesse dem dieses Unternehmens völlig gleichsetzen kann (BGHZ 68, 107, 109). Ein ähnlicher Interessenkonflikt des Beklagten zu 2) liegt hier vor. Der Beklagte zu 2) war zum Zeitpunkt seiner Stimmabgabe zugleich Geschäftsführer der IVG. Durch die Beschlussvorschläge zu TOP 4 und TOP 5 sollte die IVG in beträchtlichem Maße wirtschaftlich entlastet werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die strittige Behauptung der Beklagten zutrifft, dass entsprechende Vereinbarungen mit der IVG bereits früher getroffen worden waren und lediglich nochmals bestätigt werden sollten. Die Beklagten sind offensichtlich auch selbst von der Rechtserheblichkeit der vorgeschlagenen Feststellungen und Bestätigungen ausgegangen, da es sonst entsprechender Beschlussfassungen gar nicht bedurft hätte.
Der IVG sollte aufgrund der Beschlussvorschläge zu TOP 4 und TOP 5 eine Bestätigung erteilt werden, das vereinbarte Nießbrauchsentgelt in voller Höhe geleistet zu haben. Ferner sollte ihr bestätigt werden, dass sie nur verpflichtet ist, die Beträge aus den Mietzinseinnahmen als Nießbrauchsentgelt an die GbR auszukehren, die ihr nach dem jeweiligen Abzug aller von ihr zu leistenden Aufwendungen verbleiben und dass keine Forderungen der GbR an die IVG wegen rückständiger Nießbrauchsentgelte bestehen. Darüber hinaus sollte gegenüber der IVG erklärt werden, dass auch für die Zukunft an den entsprechenden Änderungen der schuldrechtlichen Vereinbarungen festgehalten wird, in der Weise, dass die IVG nur die Überschussbeträge als Nießbrauchsentgelt auszukehren hat, die ihr nach Abzug der jeweiligen Aufwendungen verbleiben.
94Die Parteien streiten darüber, ob derartige Vereinbarungen mit der IVG schon wirksam vor der Beschlussfassung vom 27.08.2002 getroffen worden waren. Bereits hieraus ergibt sich, dass die IVG ein erhebliches Interesse daran hatte, dass diese Änderungen gegenüber den ursprünglichen Vereinbarungen mit der GbR festgeschrieben und außer Streit gestellt werden. Als Geschäftsführer der IVG hatte der Beklagte zu 2) die organschaftliche und durch die Schadenspflicht gemäß § 43 GmbHG sanktionierte Pflicht, die Interessen der IVG zu vertreten. Als Geschäftsführer war er den Anweisungen der Gesellschafterversammlung der IVG unterworfen. In dieser Konstellation konnte der Beklagte zu 2) keine auf einer unabhängigen Abwägung der Interessen beruhende Entscheidung zugunsten der GbR treffen. Ob der Beklagte zu 2) im konkreten Einzelfall tatsächlich zum Nachteil der GbR sein Stimmrecht wahrgenommen hat, ist nicht entscheidend, es kommt vielmehr darauf an, ob typischer Weise nicht angenommen werden kann, dass der Betroffene der Versuchung erliegt, seine Interessen zum Schaden der Gesellschaft voranzustellen (Götte, DStR 2001, 1260, 1261; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., § 47 Rn. 76). Die hier gebotene typisierende Betrachtung ergibt, dass ein den Fällen des § 47 Abs. 4 GmbHG entsprechender Interessenkonflikt anzunehmen ist. Voraussetzung für den Stimmrechtsausschluss ist dabei nicht, dass der Beschluss das Rechtsgeschäft selbst vornimmt, er muss es lediglich betreffen (Zöllner in Baumbach/Hueck, aaO., § 47 Rn. 91).
Entsprechendes gilt auch für die Beklagte zu 1). Deren Komplementärin, Frau Petra F., war zugleich Prokuristin der IVG. In dieser Funktion war sie ebenfalls verpflichtet, die Interessen der IVG wahrzunehmen und aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses von der IVG weisungsabhängig. Es liegt daher in gleicher Weise wie beim Beklagten zu 2) ein typischer Interessenkonflikt vor.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beschlussfassung nicht bereits aus anderen Gründen unwirksam. Es liegt weder eine Verletzung der Treuepflicht noch des Kernbereichs der Mitgliedschaftsrechte noch des Bestimmtheitsgrundsatzes vor. Diese Frage bedarf allerdings im Hinblick auf die dargestellte Interessenkollision keiner abschließenden Beurteilung.
B. Berufung des Klägers
Auf die zulässige Berufung des Klägers hin ist ferner festzustellen, dass die Feststellungsanträge zu TOP 10, TOP 11 und TOP 12 erledigt sind, da diese bis zum Zeitpunkt der Erledigung zulässig und begründet waren.
Aufgrund seiner gem. § 264 ZPO zulässigen Antragsänderung in der mündlichen Verhandlung vom 02.04.2009 begehrt der Kläger die Feststellung der Erledigung nur noch hinsichtlich seiner Anträge auf positive Beschlussfeststellung (Klageanträge Ziffer II). Soweit er ursprünglich unter Ziff. III auch die Feststellung der Nichtigkeit begehrt hat, ist hierüber aufgrund der zulässigen Klageänderung nicht mehr zu befinden. Der Kläger hat insoweit klargestellt, dass dieser Antrag lediglich hilfsweise zu seinem Klageantrag gemäß Ziff. II gestellt wird.
Durch die Vereinigung sämtlicher Geschäftsanteile in der Hand des Klägers ist eine Erledigung der Hauptsache nach Eintritt der Rechtshängigkeit eingetreten. Die Klageerhebung erfolgte am 15.10.2002. Am 28.10.2002 hat der Kläger die Ausschließung der Beklagten, mit der sich diese im Anschluss einverstanden erklärt haben, beschlossen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 31.01.2003 (Blatt 175, 184, 185, 189, 191 d. A.) die Teilerledigung erklärt, der die Beklagten jedoch nicht zugestimmt haben.
Bis zum erledigenden Ereignis waren die Feststellungsanträge des Klägers zu TOP 10, 11 und 12 zulässig und begründet. Aus den oben dargelegten Gründen waren die Beklagten zu 1) und zu 2) von der Stimmabgabe zu TOP 10 und TOP 11 in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 4 GmbHG wegen Interessenkollision ausgeschlossen.
Mit dem Beschlussvorschlag zu TOP 10 wollte der Kläger eine fristlose Kündigung des der IVG eingeräumten Nießbrauchs erreichen. Der Beschlussvorschlag zu TOP 11 sah vor, rückständige Nießbrauchsentgelte von der IVG einzufordern. Beide Beschlussfassungen waren daher für die IVG von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Aufgrund des Stimmrechtsausschlusses der Beklagten zu 1) und zu 2) ist mit den Stimmen des Klägers die erforderliche Mehrheit für die Beschlussfassung zu TOP 10 und TOP 11 gegeben gewesen. Die Beschlüsse sind daher entsprechend den Beschlussvorschlägen zustande gekommen.
Mit dem Beschlussvorschlag zu TOP 12 sollte nach dem Willen des Klägers ein Rechtsgutachten über das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen Herrn P. im Hinblick auf dessen Geschäftsführungstätigkeit bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Fa. Dipl.-Ing. W. G.+ M. GmbH, wegen unzureichender Vermietung und Ablehnung von Mietinteressenten sowie wegen unterlassener Geltendmachung der Differenz zwischen dem gezahlten und dem tatsächlich geschuldeten Nießbrauchsentgelt in Auftrag gegeben werden.
104Hinsichtlich dieses Beschlussvorschlags war der Beklagte zu 2) vom Stimmrecht ausgeschlossen. Zwar nimmt das Gesetz nur dem Gesellschafter das Stimmrecht, gegen den die gerichtliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen beschlossen werden soll. Das schließt aber nicht aus, § 47 Abs. 4 GmbHG in vergleichbaren Fällen sinngemäß anzuwenden, wenn nämlich das Interesse und somit auch das Ausmaß des Interessenkonflikts für mehrere Gesellschafter identisch ist. In diesem Zusammenhang kommt der weitere in § 47 Abs. 4 GmbHG zum Ausdruck gekommene Grundgedanke des Stimmverbots zum Tragen, dass nämlich ein Gesellschafter nicht Richter in eigener Sache sein darf. Als solcher ist der Gesellschafter nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GmbHG von der Abstimmung ausgeschlossen, wenn es um seine Entlastung, also Billigung oder Missbilligung seiner Geschäftsführung geht. Das an diesem Fall einer Interessenkollision geknüpfte Stimmverbot ist über den Gesetzeswortlaut hinaus für alle Gesellschafterbeschlüsse generalisierungsfähig, die darauf abzielen, das Verhalten eines Gesellschafters ähnlich wie bei der Entlastung des Geschäftsführers zu billigen oder zu missbilligen. Um diese Frage, also um Billigung und Missbilligung, geht es regelmäßig auch, wenn die Gesellschafter beschließen, ob sie einen Mitgesellschafter wegen einer Pflichtverletzung zur Rechenschaft ziehen oder nicht (BGHZ 97, 28, 33).
Zwar ging es bei der Beschlussvorlage nicht um etwaige Pflichtverletzungen des Beklagten zu 2) selbst, sondern vielmehr um solche des weiteren Geschäftsführers P.. Das Richten in eigener Sache ist aber auch dann gegeben, wenn es um den Vorwurf gemeinsamer Verfehlungen geht. In diesem Fall ist die gegen einen Mittäter erhobene Beschuldigung auch €eigene Sache€ der übrigen Beteiligten, die also - wenn sie das Verhalten des Mittäters zu beurteilen haben - zugleich ihr eigenes Fehlverhalten zu billigen oder zu missbilligen hätten (BGHZ 97, 28, 34; BGH NJW 2009, 2300, 2303). Ein solcher Fall liegt hier vor. Unstreitig war neben Herrn P. auch der Beklagte zu 2) Geschäftsführer der GbR. Unerheblich ist insoweit, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, dass nach dem 31.12.1996 auch der Kläger Geschäftsführungsbefugnis für die GbR hatte, da ab diesem Zeitpunkt die in § 7 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis beendet war. Der Kläger war nicht etwa deshalb ebenfalls von der Stimmabgabe ausgeschlossen, weil er möglicherweise ab diesem Zeitpunkt auch Geschäftsführungsbefugnis hatte. Die vom Kläger beanstandeten Pflichtverletzungen betreffen keine Tätigkeiten des Klägers selbst, sondern nur die Geschäftsführung durch den Beklagten zu 2) und Herrn P.
Aufgrund des Stimmrechtsausschlusses des Beklagten zu 2) hat somit auch die Beschlussfassung zu TOP 12 aufgrund der Stimmen des Klägers die erforderliche Mehrheit gefunden.
107Ferner war auch die Beklagte zu 1) aufgrund einer Interessenkollision in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 4 GmbHG von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Die bloße Beteiligung eines befangenen Dritten an einer Gesellschafter-Gesellschaft genügt zwar alleine grundsätzlich nicht, um ein Stimmverbot begründen zu können (Karsten Schmidt in Scholz, aaO. § 47 Rn. 160). Ein Stimmrechtsausschluss ist aber dann anzunehmen, wenn der vom Stimmverbot betroffene Gesellschafter maßgeblich das Abstimmungsverhalten der Gesellschaft zu bestimmen vermag (Karsten Schmidt in Scholz, aaO. § 47 Rn. 160, Zöllner in Baumbach/Hueck, aaO., § 47 Rn. 96 f; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl. § 47 Rn. 35). Ein solcher Fall liegt hier vor. Herr P. war an der Beklagten zu 1) als Mehrheitsgesellschafter mit 94% beteiligt. Zwar war Herr P. als Kommanditist von der Geschäftsführung der Beklagten zu 1) ausgeschlossen und hatte nach dem Vorbringen der Beklagten nur 50 % der Stimmrechte. Ein beherrschender Einfluss des Herr P. auf die Beklagte zu 1) ist hier aber schon deshalb anzunehmen, weil gegen seine Stimmen eine Beschlussfassung in der Beklagten zu 1) nicht möglich war und er somit dort für ihn negative Beschlüsse blockieren konnte. Der Beklagten zu 1) war es somit nicht möglich, in der GbR gegen den Willen des Herrn P. Beschlüssen zuzustimmen. Im Hinblick auf die Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen Herrn P. war daher die Beklagte zu 1) wie Herr P. selbst vom Stimmrecht ausgeschlossen.
III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 708 Nr. 11, 710, 709 Satz 2 ZPO. Soweit der Kläger aufgrund seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 02.04.2009 seinen Klageantrag gemäß Ziffer III nur noch hilfsweise gegenüber seinem Klageantrag Ziffer II geltend macht, handelt es sich zwar um eine teilweise Klagerücknahme. Diese hat jedoch keine kostenmäßigen Auswirkungen. Der Beschlussanfechtungsklage kommt hier im Gegensatz zum Recht der Kapitalgesellschaften gegenüber der positiven Beschlussfeststellungsklage keine eigenständige Bedeutung zu. Fehlerhafte Beschlüsse sind bei der Personengesellschaft bereits nach §§ 134, 138 BGB nichtig und nicht lediglich anfechtbar (Baumbach/Hopt, aaO., § 119 Rn. 31). Einer eigenen Anfechtungsklage neben der Klage auf Feststellung, dass ein bestimmter Beschluss gefasst worden ist, bedarf es daher nicht. Wird eine solche dennoch erhoben, hat sie jedenfalls keine Erhöhung des Streitwertes zur Folge.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegen vor. Zu der entscheidungserheblichen Frage, ob ein Stimmrechtsausschluss von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch dann zu bejahen ist, wenn diese Geschäftsführer oder Prokuristen der begünstigten Drittgesellschaft sind, liegt bisher, soweit ersichtlich, obergerichtliche Rechtsprechung nicht vor. Dieser Frage kommt auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu.
OLG München:
Urteil v. 27.08.2009
Az: 23 U 4138/08
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