Landgericht Kassel:
Beschluss vom 21. November 2008
Aktenzeichen: 11 O 4211/08
(LG Kassel: Beschluss v. 21.11.2008, Az.: 11 O 4211/08)
Tenor
Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines für jeden Fall derZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00EUR, er-satzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zusechs Mona-ten untersagt, auf der €€€ imgeschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im FernabsatzAngebote von Waren aus dem Sortiment Bat-terien zu veröffentlichenoder zu unterhalten,
1. wenn bei den nach § 312 c Abs. 1 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr.10 BGB-InfoVO erforderlichen Informationen (nämlich das Bestehenoder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes sowie dieBedingungen, Einzelheiten, der Ausübung, insbesondere Namen undAnschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist,und die Rechtsfolgen)
a) darüber informiert wird, dass der Verbraucher Kosten derRücksendung der Widerrufsware zu tragen habe, ohne dass ihm dieKostenübernahme vertraglich auferlegt wurde,
b) diese Informationen lediglich auf der€mich-Seite€ vorgehalten werden, zu der man mittelseines Klicks auf das grafische Symbol €mich€ am Anfangder Angebotsseite unter der Rubrik €Angaben zumVerkäufer€ gelangt,
2. ohne für das gesamte Versandgebiet anzugeben, in welcher HöheVersandkosten anfallen und nur für den Fall, dass die Angabe dieserKosten nicht möglich ist, die näheren Einzelheiten der Berechnunganzugeben, aufgrund derer der Käufer die Höhe leicht errechnenkann,
wenn dies geschieht, wie im Verkaufsangebot vom 28. Oktober 2008unter der Artikelnummer €€€
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG prozessführungsbefugte Antragstellerin hat das streitbefangene Verhalten des Antragsgegners mit zutreffenden Erwägungen als wettbewerbswidrig beanstandet, denn es steht nicht in Einklang mit den Anforderungen der §§ 312 b, 312 c i. V. m. § 1 Abs. 1 Ziff. 10 InfoVO, § 1 Abs. 2 PAngVO, 3, 4 Nr. 11 UWG. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift vom 19. November 2008 verwiesen, ohne die diese einstweilige Verfügung nicht wirksam zugestellt werden kann. Zur vorläufigen Sicherung des der Antragstellerin zustehenden Unterlassungsanspruches war die begehrte einstweilige Verfügung geboten.
LG Kassel:
Beschluss v. 21.11.2008
Az: 11 O 4211/08
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