Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 5. Februar 2007
Aktenzeichen: 15 W 161/06
(OLG Hamm: Beschluss v. 05.02.2007, Az.: 15 W 161/06)
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird auf bis zu 2.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1) hatte am 26.9.2000 die Scheidung von seiner damaligen Ehefrau M beantragt. Im Zuge des Scheidungsverfahrens einigten sich die Eheleute dem Grunde nach über eine einvernehmliche Regelung der Scheidungsfolgen (Verzicht auf Versorgungsausgleichsansprüche, Unterhaltszahlungen, wechselseitige Übertragung von Miteigentumsanteilen an verschiednen Grundstücken). Mit der Erstellung der notwendigen Urkunde sollte der Beteiligte zu 2) beauftragt werden.
Mit Schreiben vom 19.2.2003 beauftragte der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2). Dieser übersandte dem Beteiligten zu 1) am 5.3.2003 einen ersten Entwurf des Scheidungsfolgenvertrages, am 21.3.2003 einen überarbeiteten Entwurf mit der Bitte um Überprüfung und Mitteilung von Änderungs- und Ergänzungswünschen. Nach weiteren Korrekturen teilte der Beteiligte zu 1) am 4.4.2003 dem Beteiligten zu 2) mit, er habe den Entwurf durchgesehen, der Beteiligte zu 2) könne ihn so zur Beurkundung vorbereiten. Daraufhin leitete der Beteiligte zu 2) den Entwurf auch den Rechtsanwälten der Ehefrau des Beteiligten zu 1) mit der Bitte um Stellungnahme zu. Diese teilten am 10.4.2003 mit, dass ihre Mandantin den Entwurf in der vorliegenden Form nicht akzeptiere und in diversen Punkten eine Überarbeitung verlange. In der Folgezeit wurden die Verhandlungen über Abänderungen des Entwurfs unmittelbar zwischen der Verfahrensbevollmächtigten der Eheleute M geführt.
Für den Vertragsentwurf hat der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) unter dem Datum 14.1.2004 eine Kostenrechnung über 1.493,91 € erteilt, wobei er nach einem Geschäftswert von 788.760,98 € eine 10/10 Gebühr gem. §§ 32, 145 KostO in Ansatz gebracht hat.
Am 2.4.2004 erfolgte die Beurkundung der Getrenntleben- und Scheidungsfolgenvereinbarung durch den Beteiligten zu 2) (UR-Nr. xx/2004 des Notars Q in E2).
Mit Kostenberechnung vom 28.4.2004 hat der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) für die Beurkundung dieser Vereinbarung ausgehend von einem Geschäftswert von 788.460,91 € eine 20/10 Gebühr gem. §§ 32, 36 Abs. 2 KostO nebst Dokumentenpauschalen und Postauslagen in Höhe von insgesamt 2.951,92 € in Rechnung gestellt.
Mit Schreiben vom 20.9.2004 hat der Beteiligte zu 1) gegen beide Kostenberechnungen Beschwerde erhoben. Die zunächst gegen die Höhe der in Ansatz gebrachten Geschäftswerte erhobenen Bedenken hat er im Laufe des Verfahrens fallen gelassen und nur noch geltend gemacht, die Entwurfsgebühr sei auf die Beurkundungsgebühr anzurechnen.
Der Beteiligte zu 2) hat demgegenüber eingewandt, eine Anrechnung habe nicht zu erfolgen, da die Beurkundung erst 13 Monate nach Fertigung des Entwurfs und damit nicht mehr "demnächst" im Sinne des § 145 Abs. 1 S. 3 KostO erfolgt sei.
Der Präsident des Landgerichts Detmold hat als Dienstvorgesetzter des Notars unter dem Datum 8.2.2005 Stellung genommen.
Durch Beschluss vom 13.4.2006 hat das Landgericht die Kostenberechnung vom 28.4.2004 dahingehend abgeändert, dass die Gebühren insgesamt 1.511,20 € betragen, und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Gleichzeitig hat es die weitere Beschwerde zugelassen. Mit Schriftsatz vom 11.5.2006 hat der Beteiligte zu 2) die weitere Beschwerde eingelegt, welcher der Beteiligte zu 1) entgegengetreten ist.
II.
Die weitere Beschwerde ist nach § 156 Abs. 2 S. 2 KostO infolge Zulassung durch das Landgericht statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt daraus, dass das Landgericht die Kostenberechnung zu seinem Nachteil abgeändert hat.
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 156 Abs. 2 S. 3 KostO).
Zutreffend ist das Landgericht von einer nach § 156 Abs. 1 KostO zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen.
Ein Verfahrensmangel der landgerichtlichen Entscheidung liegt indessen darin, dass die Kammer die Formwirksamkeit der beiden Kostenberechnungen des Beteiligten zu 2) nicht überprüft hat. Nach § 154 Abs. 1 KostO dürfen dem Notar selbst zufließende Kosten nur aufgrund einer dem Zahlungspflichtigen mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen Berechnung der Gebühren und Auslagen eingefordert werden. Nach Absatz 2 der Vorschrift sind in der Berechnung der Geschäftswert, die Gebührenvorschriften, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa verauslagte Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse anzugeben. Eine Kostenberechnung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist unwirksam. Es entspricht einhelliger Ansicht, dass im Verfahren der Notariatskostenbeschwerde eine sachliche Entscheidung nur ergehen kann, wenn die Kostenberechnung im Sinne des § 154 KostO formell ordnungsgemäß erteilt ist. Entspricht die Kostenberechnung den gesetzlichen Anforderungen nicht, ist sie ohne Sachprüfung aufzuheben. (vgl. BayObLGZ 1981, 348, 351; BayObLGR 2004, 183, 184; Senat JurBüro 1993, 308; NJW-RR 2000, 366; FGPrax 2005, 45; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 146, 149; OLG Zweibrücken DNotZ 1987, 188, 189; OLG Brandenburg DNotZ 1997, 248, 249; OLG Oldenburg NdsRpfl. 2000, 314 = OLGR 2000, 272). Das Vorliegen einer formell ordnungsgemäßen Kostenrechnung ist daher Verfahrensvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Landgerichts im Beschwerdeverfahren nach § 156 KostO (Senat, JMBl. NW 1994, 226).
Die Kostenberechnung des Beteiligten zu 2) vom 14.1.2004 in ihrer ursprünglichen Fassung entspricht nicht den Anforderungen des Zitiergebots nach § 154 Abs. 2 KostO. Diese Vorschrift erfordert u.a. die Angabe der Kostenvorschriften in der Kostenberechnung. Nach einhelliger Auffassung sind nach § 154 Abs. 2 KostO die angewendeten Kostenvorschriften in der Kostenberechnung vollständig und genau mitzuteilen, so dass die Regelung mehrerer Gebühren- oder Auslagentatbestände innerhalb desselben Paragraphen die zusätzliche Angabe der einschlägigen Untergliederung erforderlich macht (BayObLGZ 1990, 275 f.; Senat a. a. O.; OLG Köln JurBüro 1982, 1876; OLG Düsseldorf a. a. O. S.147; OLG Zweibrücken a. a. O.; OLG Brandenburg a.a.O.; OLG Oldenburg a. a. O.). Die Anführung des § 145 KostO ohne weitere Untergliederung genügt daher den Anforderungen des Zitiergebotes nicht. Denn § 145 KostO enthält insbesondere seit der ab dem 01.01.1987 geltenden Neufassung mehrere selbständige Gebührentatbestände. Es handelt sich im übrigen um eine insbesondere für den Laien überaus schwer verständliche Vorschrift. Der Beteiligte zu 2) hätte deshalb den angewandten Gebührentatbestand der Vorschrift des § 145 KostO genau bezeichnen müssen (Senat, JurBüro 1992, 343; OLG Zweibrücken, JurBüro 1989, 661, 662). Unabhängig hiervon führt auch die Nichtangabe des § 36 Abs. 2 KostO dazu, dass eine § 154 Abs. 2 KostO entsprechende Gebührenberechnung nicht vorliegt, weil es sich bei dieser Vorschrift um eine zentrale Norm für die Auslösung des Gebührenanspruchs handelt (BGHZ 164, 335 = NJW 2006, 1138). Das Landgericht hätte deshalb den Beteiligten zu 1) auf den Formmangel hinweisen und ihm Gelegenheit zur Erteilung einer formell ordnungsgemäßen Kostenrechnung geben müssen.
Dieser Verfahrensmangel der landgerichtlichen Entscheidung ist jedoch dadurch geheilt, dass der Beteiligte zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde dem Beteiligten zu 1) am 20.12.2006 eine neue Kostenberechnung erteilt hat, die inhaltlich den genannten Anforderungen entspricht, weil die angewandten Gebührenvorschriften nunmehr vollständig bezeichnet sind. Jedenfalls dann, wenn das Landgericht unter Übergehung des bestehenden Verfahrensmangels eine sachliche Entscheidung getroffen hat, bestehen keine Bedenken gegen die Berücksichtigung einer im Verfahren der weiteren Beschwerde neu erteilten formgerechten Kostenberechnung, wenn dadurch der Verfahrensmangel geheilt worden ist (Senat, JMBl. NW 1994, 226, 227).
Dies entspricht hier auch den Interessen der Verfahrensbeteiligten an einer abschließenden Sachentscheidung, zumal sich ihr Vorbringen bereits im Erstbeschwerdeverfahren ausschließlich auf die Frage, ob in der Sache eine Anrechnung der Entwurfsgebühr auf die Beurkundungsgebühr zu erfolgen hatte, erstreckt hat.
Deshalb ist es auch unschädlich, dass die Kostenrechnung vom 20.12.2006 eine falsche Gebührenvorschrift enthält, da die Entwurfsgebühr hier nach § 145 Abs. 1 S. 1 KostO und nicht - wie angegeben - nach § 145 Abs. 3 KostO verlangt werden kann. Dies nimmt der Berechnung nicht ihre Wirkung nach § 154 Abs. 1 und 2 KostO. Für diese kommt es darauf an, dass die Berechnung dem Schuldner eine Überprüfung ermöglicht und ggfls. Grundlage einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein kann. Ob die Gebührenforderung richtig berechnet ist, ist dann vom Gericht zu entscheiden (so zur vergleichbaren Vorschrift des § 18 BRAGO - BGH, NJW 2002, 2774, 2775). Das Verlangen einer nochmaligen Berichtigung der Kostenrechnung wäre daher hier eine bloße Förmelei.
In der Sache hält die Entscheidung des Landgerichts rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat teilt die Auffassung der Kammer, wonach die Gebühr nach § 145 Abs. 1 S. 1 KostO für die Fertigung des Entwurfs des Scheidungsfolgenvertrages nach S. 3 der Vorschrift auf die Gebühr für die am 2.4.2004 erfolgte Beurkundung anzurechnen ist.
Für die Fertigung des Entwurfs ist zunächst eine selbständige Gebühr nach § 145 Abs. 1 S. 1 KostO angefallen. Diese Entwurfsgebühr entsteht nach allgemeiner Auffassung dann, wenn der Entwurf als selbständige notarielle Leistung erfordert wird. Ein selbständiger Auftrag zur Entwurfsherstellung im Sinne des § 145 Abs. 1 KostO kann trotz Vorliegens eines Beurkundungsauftrags gegeben sein. Dies setzt allerdings voraus, dass der Entwurf zunächst nur als Grundlage für weitere Vertragsverhandlungen, Überprüfungen oder Ähnliches angefordert wird (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 239; OLG Köln JurBüro 1997, 604; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2001, 863). Andernfalls verbleibt es bei dem Vorbereitungscharakter des Entwurfs. Dieser ist dann Teil der Beurkundungstätigkeit des Notars.
Das Landgericht hat im vorliegenden Fall ausgeführt, dem Beteiligten zu 2) sei hinsichtlich der Erstellung des Entwurfs ein selbständiger Auftrag erteilt worden. Dieser habe zunächst als Grundlage für die Regelung der Scheidungsfolgen dienen sollen, auch wenn bereits von Anfang an zu einem späteren Zeitpunkt auch die Beurkundung der Vereinbarung durch den ihn habe erfolgen sollen. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts unterliegen im Verfahren der weiteren Beschwerde nur einer eingeschränkten Nachprüfung dahin, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln sowie feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FG, 15. Aufl., § 27 Rn. 42 m.w.N.). Einen solchen Rechtsfehler lässt die Entscheidung des Landgerichts nicht erkennen. Die tatsächliche Würdigung des Landgerichts, es sei hinsichtlich des Entwurfs ein selbständiger Auftrag erteilt worden, ist möglich und bereits deswegen für den Senat bindend. Im Übrigen wird diese Würdigung von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt.
Diese Entwurfsgebühr ist jedoch nach Maßgabe des § 145 Abs. 1 S. 3 KostO auf die Gebühr für die Beurkundung der Scheidungsfolgenvereinbarung anzurechnen.
Die Beurkundung ist auf der Grundlage des vom Beteiligten zu 2) gefertigten Entwurfs erfolgt. Dass durch die Vertragsparteien hinsichtlich einzelner Regelungen der Scheidungsfolgenvereinbarungen vor der Beurkundung noch Änderungen vorgenommen worden sind, ändert nichts an der sachlichen Identität (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Tiedtke, KostO, 16. Aufl., § 145 Rn. 36).
Zu Recht hat das Landgericht weiter angenommen, dass die Beurkundung "demnächst" i.S. des § 145 Abs. 1 S. 3 KostO erfolgt ist. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Insoweit ist die Nachprüfung der tatsächlichen Verhältnisse dem Gericht der weiteren Beschwerde grundsätzlich verwehrt, wenn deren Feststellung durch das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Ihre Bewertung im Hinblick auf die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs ist aber nachprüfbar (Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl. § 27 Rdnr. 27 m. w. N.).
Das Landgericht hat in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt, unter Berücksichtigung der Tatsache, das hier komplizierte Scheidungsfolgen von sehr erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und mit entsprechenden Interessengegensätzen zu regeln gewesen seien, hätten die Anstrengungen, sie bis ins kleinste Detail abschließend zu klären, naturgemäß geraume Zeit benötigt. Dementsprechend habe sich die Erzielung einer Einigung über die Aufteilung des umfangreichen Vermögens hingezogen. In dieser Zeit sei auch an dem Entwurf gearbeitet worden. Diese Feststellungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und werden von dem Beteiligten zu 2) auch nicht in Zweifel gezogen. Sie sind daher für den Senat bindend.
Auch die rechtliche Bewertung der festgestellten Tatsachen durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. Bei der Prüfung, ob die der Entwurfsanfertigung nachfolgende Beurkundung "demnächst" erfolgt ist, ist stets ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen Entwurf und Beurkundung erforderlich, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere das abzuschließende Geschäft und die Person des Auftraggebers abzustellen ist (vgl. OLG Stuttgart, JurBüro 1974, 362; Korintenberg/Lappe/Bengel/Tiedtke, a. a. O., Rdnr. 35a). Trotz der heutigen Verständigungsmöglichkeiten kann eine nicht unerhebliche Zeitspanne von einem Jahr und länger erforderlich sein, bis alle Beteiligten sich über die Brauchbarkeit des Entwurfs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht klar geworden sind. Dies gilt insbesondere, wenn die zu treffenden Regelungen umfangreich, rechtlich kompliziert und für die Beteiligten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 145 KostO, Rdnr. 20).
Die zwischen den Eheleuten beabsichtigte Scheidungsfolgenvereinbarung sollte eine umfassende Regelung über den Versorgungsausgleich, den Ehegattenunterhalt sowie die Aufteilung des Hausrats und der Ehewohnung beinhalten. Im Zusammenhang damit sollten gleichzeitig verschiedene Grundstücke übertragen und dingliche Belastungen übernommen werden. Naturgemäß benötigten diese Regelungen, die zudem von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite für die Beteiligten waren, einen längeren Zeitraum. Insbesondere war eine anwaltliche Prüfung und Beratung erforderlich, die zu mehrfachen Änderungen des Entwurfs führten, bis eine Einigung über die Aufteilung des umfangreichen Vermögens und die Regelung von Unterhalts- und Versorgungsansprüchen erzielt werden konnte, ohne deren Vorliegen nach den Vorstellungen des Beteiligten zu 1) für die Beurkundung kein Raum war. Auch wenn deshalb die Beurkundung hier erst ein Jahr und 2 Wochen nach Erstellung des ersten Vertragsentwurfs erfolgte, fehlt es daher nicht an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen Entwurf und Beurkundung.
Schließlich ist auch die Anrechnung durch das Landgericht zutreffend und von dem Beteiligten zu 2) unbeanstandet berechnet worden. Anzurechnen war nur die Entwurfsgebühr, d. h. nicht die gesamte für den Entwurf berechnete Gebühr, sondern die gemäß §§ 145, 36 ff. KostO berechnete Gebühr, ausschließlich etwaiger Zusatzgebühren (§§ 58, 59 KostO) und Auslagen, und zwar nur auf die nach §§ 36 ff. KostO geschuldete Beurkundungsgebühr, nicht auf die Zusatzgebühren und Auslagen (vgl. Korintenberg/Lappe/Bengel/Tiedtke, a. a. O., Rdnr. 39).
Eine Kostenentscheidung nach § 13a Abs. 1 S. 2 FGG ist nicht veranlasst.
Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.
OLG Hamm:
Beschluss v. 05.02.2007
Az: 15 W 161/06
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