Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 26. August 2002
Aktenzeichen: 16 Wx 156/2002

(OLG Köln: Beschluss v. 26.08.2002, Az.: 16 Wx 156/2002)

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Köln vom 16.7.2002 sowie der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5.8.2002 - 1 T 292/02 -aufgehoben. Es wird festgestellt, dassder Haftantrag des Beteiligten zu 2) unbegründet war. Der Beteiligte zu 2) hat dem Beteiligten zu 1) seine notwendigen Auslagen zu erstatten. Rechtsbeschwerdewert: 2.500,- E

Gründe

GRÜNDE

Mit Ersuchen vom 4.7.2002 bat die Ausländerbehörde der Region H. den Beteiligten zu 2), im Wege der Amtshilfe und im erklärten Einvernehmen mit der StA Bonn für den seit dem 28.6.2001 in der JVA Köln wegen Verdachts des Verstoßes gegen das BTMG in Untersuchungshaft sitzenden Betroffenen Sicherungshaft zum Zwecke der Abschiebung als Überhaft zu beantragen, die Abschiebung durchzuführen, und zu diesem Zweck die entsprechenden Passersatzpapiere für diesen zu beantragen (Bl. 4 GA). Durch Beschluss vom 16.7.2002 ordnete das Amtsgericht Köln (zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Haftanstalt ist - AuslG-VwV Nr 57.3.0.2) auf den entsprechenden Antrag des Beteiligten zu 2) (nunmehr, wie er schon in seinem Antrag dargetan hatte, zuständig nach dem Amtshilfeersuchen in Verbindung mit dem Runderlass des Innenministers NW vom 30.3.93, Az. I B 5/44-28) gegen den Betroffenen für die Dauer von 1 Monat Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen im Anschluss an die Untersuchungshaft (sog. Überhaft) an. Seine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurück mit der Maßgabe, dass die Abschiebungshaft im Anschluss an die vollstreckte Untersuchungshaft auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn vom 29.6.2001 zu vollstrecken ist. Der Betroffene war inzwischen mit rechtskräftiger Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 17.7.2002 wegen eines Vergehens gegen das BTMG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zugleich war der Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn aufgehoben worden. Durch Beschluss vom 15.8.2002 hat das Amtsgericht Köln die angeordnete (am 16.8.2002 endende) Abschiebehaft antragsgemäß um drei Monate verlängert (Bl. 74 GA).

Die am 14.8.2002 eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist gegen den Beschluss des Landgerichts vom 5.8.2002 ist zulässig (§§ 27 Abs. 1 FGG, 103 Abs. 2 S. 1 AuslG, 3 S. 2 FEVG) und begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts, das auf zulässige Erstbeschwerde entschieden hat (§§ 2o, 22 FGG), hält der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

Zwar ist zwischenzeitlich die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene einmonatige Haftdauer abgelaufen, nämlich am 16.8.02, und insoweit mithin die Haftanordnung in der Hauptsache erledigt. Ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen an der (nachträglichen) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung besteht aber fort, sodass ein diesbezüglicher mit der Rechtsbeschwerde nunmehr verfolgter Feststellungsantrag unterstellt werden kann.

Die Rechtsbeschwerde ist im Ergebnis begründet, denn es ist festzustellen, dass der auf Anordnung von Abschiebungshaft gerichtete Haftantrag des Beteiligten zu 2) unbegründet war. Für die antragsgemäße Anordnung von Abschiebungshaft als sog. Überhaft war kein Raum, denn sie erweist sich im Streitfall als unverhältnismäßig.

1) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme der Vorinstanzen, dass der begründete Verdacht bestehe, dass der Betroffene ohne vorherige Haft sich der Abschiebung entziehen werde (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG). Begründete Anhaltspunkte dafür ergeben sich hier daraus, dass er seinerzeit das Asylbewerberheim in G. ohne eine Verlassenserlaubnis nach §§ 50, 58 AsylVfG verlassen und sich in B. aufgehalten hatte, und dass er ins kriminelle Milieu (Verstrickung in den Rauschgifthandel) abgedriftet ist. Kein Argument in diesem Zusammenhang ist allerdigs sein Fernbleiben an den beiden vereinbarten Vorstellungsterminen vom 3.7. und 7.8.2001 anzuführen, weil er sich seit dem 28.6.2001 in Untersuchungshaft in der JVA Köln befand und dadurch an der Wahrnehmung gehindert war.

2) Rechtlich zu beanstanden ist gleichwohl die Anordnung der Sicherungshaft, weil sie sich im Streitfall als nicht verhältnismäßig darstellt.

Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass es die Ausländerbehörde pflichtwidrig versäumt hatte, im Laufe der mehr als einjährigen Untersuchungshaft eine persönliche Vorstellung des Betroffenen bei den Botschaften von G. und/oder S. L. zu seiner Identifikation und zur Beschaffung der Passersatzpapiere durchzuführen. Es ist kein berechtigter Grund erkennbar, der die Ausländerbehörde der Region H. nach Bekanntwerden des Einsitzens des Betroffenen in Untersuchungshaft, d.h. im August 2001 gehindert haben könnte, die diesbezüglich bereits begonnenen Vorbereitungen fortzusetzen. Dass das Einvernehmen der StA gemäß § 64 Abs. 3 AuslG in dem frühen Stadium wohl nicht zu erlangen gewesen wäre, bleibt unbedeutend, da nicht eine sofortige Abschiebung anstand, sondern erst die Voraussetzungen für die geplante Abschiebung zu schaffen waren. Ferner wird im Ersuchen zwar vorgetragen, dass eine Botschaftsvorführung aus der Haft heraus nach der Aussage der Bezirksregierung H. nicht möglich gewesen sei, "da genügend andere Personen, die sich in Freiheit befinden würden, vorgeführt werden sollten" (Bl. 4 GA). Die Aussage der Bezirksregierung verträgt sich indes in keiner Weise mit der Intention des Gesetzgebers, das Abschiebungsverfahren zu beschleunigen (vgl. dazu BGH NJW 93,3069). Ferner hat der Senat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Ausländerbehörde gehalten ist, bereits während der Vollstreckung der Untersuchungshaft die ihr möglichen und notwendigen Vorbereitungen für die beabsichtigte Abschiebung (Beschaffung von Passersatzpapieren) zu treffen (vgl. Senat z.B. Beschluss vom 10.8.2001 - 16 Wx 159/01 und vom 24.5.2002 - 16 Wx 91/02). Der verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwingt dazu, das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung und den Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitige Korrektive zu sehen und gegeneinander abzuwägen; und verlangt deshalb, dass die Abschiebungshaft nur angeordnet und aufrechterhalten wird, wenn die Behörde die Abschiebung mit größtmöglicher Beschleunigung betreibt (vgl. auch OLG Frankfurt NVwZ-Beilage 1996, 39). Deshalb konnte und durfte die Ausländerbehörde ihre Maßnahmen zur Vorbereitung der Abschiebung - dem Betroffenen war wegen seiner Ausweislosigkeit und der nicht feststehenden Identität zunächst eine Duldung ausgestellt worden - nicht abbrechen und musste vielmehr das Amtshilfeersuchen alsbald und nicht erst Mitte des Folgejahres stellen. Jedwede begründete Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Fall der im K. einsitzende Betroffene nicht durch die JVA Köln der guinesischen bzw. sierraleonischen Botschaft in Bonn hatte vorgeführt werden können, fehlen.

Davon abgesehen ist hier mehr als zweifelhaft, ob die Abschiebung innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden kann. Diese Frist gem. § 57 Abs. 2 S. 4 AuslG beginnt in dem hier gegebenen Fall der Überhaft nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem der Vollzug der Abschiebungshaft beginnt, sondern bereits mit der Anordnung selbst, also hier ab dem 16.7.2002 zu laufen; denn die Sicherungshaft darf nicht dazu dienen, es der Ausländerbehörde zu ermöglichen, den Ausgang eines längeren Ermittlungs- oder Strafverfahrens abzuwarten. Dass tatsächlich vorliegend auf Grund der zögerlichen Bearbeitung der Abschiebung seitens der Ausländerbehörde die Frist nicht ausreicht, zeigt die Folgezeit. Der Stellungnahme des Beteiligten zu 2) vom 21.8.2002 ist zu entnehmen, dass bisher lediglich, und zwar erst kürzlich, für den 27.8.2002 eine Vorführung des Betroffenen bei der Botschaft von S. L. zur Identifizierung des Betroffenen und eventueller Beantragung von Passersatzpapieren vereinbart werden konnte. Dabei macht die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend, dass eine Abschiebung des Betroffenen in die Republik S. L. auszuscheiden hat - während das Landgericht, aber ohne jede Begründung, angenommen hat, dass eine Abschiebung nach S. L. stattfinde und möglich sei. Das Verwaltungsgericht H. hat in seinem Beschluss vom 30.1.2001 den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 10.1.2001, der davon ausgeht, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus G. stamme, bestätigt mit der Maßgabe, dass der Betroffene nicht nach S. L. abgeschoben werden dürfe (Bl. 10 GA); denn es liege insoweit ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich S. L. vor, wie sich aus der Auskunft des auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Augsburg vom 27.9.2000 ergebe, wonach nämlich eine angemessene Sicherheits- und Versorgungsanlage in Sierra Leone weder für die dort ansässige Bevölkerung noch für zurückkehrende Flüchtlinge gegeben sei (Bl. 14). Demgemäß hatte die Region H. Vorstellungstermine des Betroffenen auch bei der Botschaft ausschließlich von G. vereinbart, wenngleich sie dann im späteren Ersuchen an den Beteiligten zu 2) darauf hinwies, aus der Anhörung des Betroffenen keine Hinweise auf eine g. Staatsangehörigkeit entnommen zu haben. Eine telefonisch eingeholte Auskunft der zuständigen Grenzschutzdirektion K. hat nunmehr ergeben, dass es in S. L. nach der Wahl im Mai dieses Jahres zwar nunmehr ruhig geworden sei, dass aber in den letzten Monaten keine Passersatzpapiere mehr ausgestellt worden seien, es sei denn, ein Staatsangehöriger habe unbedingt freiwillig in das Land zurückkehren wollen.

Die Anordnung von Sicherungshaft als Überhaft ist vorliegend somit auch deshalb nicht mehr verhältnismäßig, weil sich nach den bisherigen nur sehr spärlichen Aktivitäten der Ausländerbehörde nicht entnehmen läßt, welche Zeit sie für die Abschiebungsvorbereitung und -durchführung noch benötigt, obwohl seit Bestandskraft der Abschiebungsandrohung weit mehr als ein Jahr verstrichen ist und der betroffene Ausländer sich seit einem Jahr in Untersuchungshaft befand.

Damit waren mangels Rechtsgrundlage und mithin eines begründeten Anlasses zur Stellung des Haftantrages die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts aufzuheben und war die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 16 Abs. 1 Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (FEVG). Danach hat das Gericht, wenn es den Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung ablehnt, zugleich die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Verwaltungsbehörde aufzuerlegen, wenn das Verfahren ergeben hat, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag.






OLG Köln:
Beschluss v. 26.08.2002
Az: 16 Wx 156/2002


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