Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 17. April 2007
Aktenzeichen: 4b O 117/06
(LG Düsseldorf: Urteil v. 17.04.2007, Az.: 4b O 117/06)
Tenor
1.
Die Beklagten werden verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
eine Umlenkeinrichtung für einen Sicherheitsgurt mit einem an einer Trägereinheit einer Fahrzeugkarosserie schwenkbeweglich befestigbaren Umlenkelement, das eine langgestreckte Gurtöse mit einem eine Lauffläche für den Sicherheitsgurt bildenden Gurtlaufabschnitt aufweist,
herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wenn das Umlenkelement aus einem Stahlblechformteil besteht, an das der Gurtlaufabschnitt angeformt ist, und der Gurtlaufabschnitt mit einer den Reibungswiderstand reduzierenden Gleitbeschichtung versehen ist, die aus einer Fluorpolymermatrix und darin eingelagerten Verstärkungsstoffen besteht, sowie eine Schichtdecke von weniger als 100 µm aufweist.
2.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses über den Umfang der zu 1. bezeichneten und seit dem 28. Februar 2002 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den vorstehend zu 1. genannten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei von den Beklagten zu 2) und 3) sämtliche Auskünfte und von allen Beklagten die Auskünfte zu e) nur für die Zeit seit dem 26. Juli 2003 zu erteilen sind und
wobei den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und diesen ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Empfänger des Angebotes in der Auskunft enthalten ist.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die unter 1. bezeichneten und in der Zeit vom 28. Februar 2002 bis zum 26. Juli 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
4.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter 1. bezeichneten, seit dem 26. Juli 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
5.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
7.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.
8.
Der Streitwert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 28.06.2000 angemeldeten deutschen Patents xxx xx xxx (Klagepatent, Anlage K 1), das am 31.01.2002 offengelegt und dessen Erteilung am 26.06.2003 veröffentlicht wurde.
Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
"Umlenkeinrichtung für einen Sicherheitsgurt mit einem an einer Trägereinheit einer Fahrzeugkarosserie schwenkbeweglich befestigbaren Umlenkelement (2), das eine langgestreckte Gurtöse (3) mit einem eine Lauffläche für den Sicherheitsgurt bildenden Gurtlaufabschnitt (4) aufweist,
wobei das Umlenkelement (2) aus einem Stahlblechformteil besteht,
an das der Gurtlaufabschnitt (4) angeformt ist, und
wobei der Gurtlaufabschnitt (4) mit einer den Reibungswiderstand reduzierenden Gleitbeschichtung versehen ist,
die aus einer Fluorpolymermatrix und darin eingelagerten Verstärkungsstoffen besteht sowie eine Schichtdicke von weniger als 100 µm aufweist."
Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 des Klagepatents verdeutlicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels:
Die Beklagte zu 1) ist Herstellerin von Umlenkeinrichtungen, die u.a. in der aktuellen Klasse der Firma xxxxx eingebaut wird.
Die nachfolgend eingeblendeten Lichtbilder zeigen Vorder- und Rückseite einer solchen Umlenkeinrichtung:
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verwirklichten mit der von der Beklagten zu 1) hergestellten und vertriebenen Umlenkeinrichtung die technische Lehre
des Klagepatents wortsinngemäß. Insbesondere sei auch bei deren Umlenkeinrichtungen eine Gleitbeschichtung im Sinne des Klagepatents vorhanden. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Entschädigung sowie Schadenersatz in Anspruch.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Klagen abzuweisen,
hilfsweise,
ihnen den aus dem Tenor ersichtlichen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen.
Sie machen geltend: Bei den von der Beklagten zu 1) hergestellten Umlenkeinrichtungen fehle es an einer Gleitbeschichtung, die aus einer Fluorpolymermatrix und darin eingelagerten Verstärkungsstoffen bestehe. Dies folge bereits daraus, dass die von ihr aufgetragene Beschichtung nur zu 25 Volumen-% aus einem Fluorpolymer bestehe. Demgegenüber seien 55 % eines Verstärkungsstoffes enthalten, woraus bereits folge, dass das Fluorpolymer keine Matrix bilden könne, in der die Verstärkungsstoffe eingelagert seien.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagten machen mit den von der Beklagten zu 1) hergestellten Sicherheitsgurt-Umlenkeinrichtungen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch, so dass sie der Klägerin insoweit zur Unterlassung, zur Auskunft und Rechnungslegung, Entschädigung sowie zum Schadenersatz verpflichtet sind.
I.
Das Klagepatent betrifft eine Umlenkeinrichtung für einen Sicherheitsgurt mit einem an einer Trägereinheit einer Fahrzeugkarosserie schwenkbeweglich befestigbaren Umlenkelement. Dieses weist eine langgestreckte Gurtöse mit einem eine Lauffläche für den Sicherheitsgurt bildenden Gurtlaufabschnitt auf, wobei das Umlenkelement aus einem Stahlblechformteil besteht, an das der Gurtlaufabschnitt angeformt ist. Des weiteren ist der Gurtlaufabschnitt mit einer den Reibungswiderstand reduzierenden Gleitbeschichtung versehen.
Derartige Umlenkeinrichtungen sind im Stand der Technik bereits hinreichend bekannt gewesen. Sie werden meist in Personenkraftwagen bei 3 Punkt-Sicherheitsgurten eingesetzt und befinden sich in der Regel im Schulter-/Kopfbereich der zu sichernden Person im Bereich der B-Säule des Fahrzeugs. Im Falle des Aufpralls des Fahrzeugs auf ein Hindernis wirken auf die Umlenkeinrichtung erhebliche Belastungen. Dabei treten hohe Relativgeschwindigkeiten und damit große Reibungskräfte zwischen Gurt und Gurtlauffläche auf. Durch die hierdurch entstehende Wärmeentwicklung kann es zu Beschädigungen des Sicherheitsgurtes, etwa durch Aufschmelzungen, kommen.
Um dieses - bekannte - Problem zu lösen, sieht die in der Klagepatentschrift gewürdigte Gebrauchsmusterschrift xx xxx xx xxx vor, das aus einem Stahlblechformteil ausgebildete Umlenkelement mit einer Gleitbeschichtung zu versehen, die neben anderen Materialien auch aus dem Fluorpolymer Polytetrafluorethylen (PTFE) bestehen kann. Dieses Material weist eine hohe Temperaturbeständigkeit auf, ist jedoch nur wenig abriebfest. Daneben war es bereits bekannt, Gleitschichten etwa durch Verchromen oder durch Aufbringen einer vergleichbaren anderen metallischen Beschichtung auf die Gurtlauffläche herzustellen, was zwar zu einer guten Abriebsfestigkeit und langen Standzeiten führte, ohne jedoch zufriedenstellende Reibbeiwerte zu erreichen.
Eine weitere Lösungsmöglichkeit sieht die Druckschrift xx xxx xx xxx xx vor, die das Umlenkelement - bestehend aus einem Metallkern - mit dickwandigen Kunststoffummantelungen vorsieht. Als nachteilig hieran kritisiert das Klagepatent, dass die vorgeschlagenen Kunststoffe aufgrund ihrer geringen Temperaturbeständigkeit bei einer starken Erwärmung, wie sie etwa im Falle eines Aufpralls des Fahrzeuges auftreten kann, aufweichen bzw. lokal aufschmelzen können.
Schließlich offenbart die xx xxx xx xxx xx eine Umlenkeinrichtung aus Metall, die eine Umlenkrolle aufweist.
Vor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, eine Umlenkeinrichtung anzugeben, die bei einfacher Herstellung und guten Standzeiten einen geringen Reibwert zwischen Sicherheitsgurt und Gurtlauffläche sicherstellt.
Patentanspruch 1 sieht die Kombination der folgenden Merkmale vor:
Die Aufgabe wird gelöst durch eine Umlenkeinrichtung (1) für einen Sicherheitsgurt mit folgenden Merkmalen:
Die Umlenkeinrichtung (1) weist ein an einer Trägereinheit einer Fahrzeugkarosserie schwenkbeweglich befestigbares Umlenkelement (2) auf; das Umlenkelement (2) besitzt eine langgestreckte Gurtöse (3) mit einem eine Lauffläche für den Sicherheitsgurt bildenden Gurtlaufabschnitt (4); das Umlenkelement (2) besteht aus einem Stahlblechformteil, an das der Gurtlaufabschnitt (4) angeformt ist; der Gurtlaufabschnitt (4) ist mit einer den Reibungswiderstand reduzierenden Gleitbeschichtung versehen; die Gleitbeschichtung besteht aus einer Fluorpolymermatrix und darin eingelagerten Verstärkungsstoffen; die Gleitbeschichtung weist eine Schichtdicke von weniger 100 µm auf.
II.
Von dieser technischen Lehre macht die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäßen Gebrauch.
Zwischen den Parteien steht zu Recht außer Streit, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1 bis 4 und 6 der vorstehenden Merkmalsanalyse wortsinngemäß verwirklicht, weswegen es weiterer Erörterungen hierzu nicht bedarf.
Zwischen den Parteien ist weiterhin unstreitig, dass die Gleitbeschichtung, die von der Beklagten in Form eines "Gleitlackes" auf die Umlenkeinrichtung aufgebracht wird, aus
55 Volumen-% Polyamidharz (Polyamidimid)
10 Volumen-% Epoxidharz
5 Volumen-% Ketonharz
25 Volumen-% PTFE
ca. 2 Volumen-% Graphit
< als 4 Volumen-% Aditive
besteht. Obwohl demnach mehr als die doppelte Menge des in der Klagepatentschrift vorzugsweise bezeichneten Polyamidimids im Vergleich zu dem enthaltenen Fluorpolymer (PTFE) enthalten ist, bildet der letztgenannte Stoff eine Matrix im Sinne des Klagepatentes, in welche die Verstärkungsstoffe eingelagert sind.
Die Bedeutung des Begriffes Matrix ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Für die Auslegung ist zunächst die Klagepatentschrift darauf zu untersuchen, ob sie eine "Legaldefinition" für den verwendeten Begriff enthält, da das Patent insoweit sein eigenes Lexikon bildet. Fehlt es -wie vorliegend- an einer solchen Legaldefinition kann zwar grundsätzlich auf die Bedeutung des gebräuchlichen Fachbegriffs - um einen solchen handelt es sich bei "Matrix" - zurückgegriffen werden, weil bei der Abfassung der Patentschrift Begriffe in der Regel mit ihrem auf dem betroffenen Fachgebiet üblichen Inhalt gebraucht zu werden pflegen. Im vorliegenden Fall kann aber gleichwohl nicht auf das von den Beklagten herangezogene allgemeine Verständnis für diesen Begriff abgestellt werden, welches sich aus der vorgelegten Textstelle des Chemiewörterbuches Römpp ergibt, wonach es sich bei einer Matrix um das Hüllenmaterial, das einen anderen (gelösten) Stoff eingeschlossen hält, handelt. Denn der in Rede stehende Fachmann wird dem Begriff ein anderes Verständnis zugrunde legen. Bei diesem, einem Dipl.-Chemiker mit mehrjähriger Berufserfahrung im Fahrzeugbau, ist davon auszugehen, dass er im hier maßgeblichen Prioritätszeitraum dasjenige Verständnis zugrunde legte, welches im Stand der Technik für gerade diese Fachrichtung üblich war.
Hierzu hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Fachmann im Prioritätszeitpunkt bereits wusste, dass das auch als Teflon bekannte Fluorpolymer PTFE sich nicht wie ein gewöhnlicher thermoplastischer Kunststoff verhält und nicht die werkstofftechnischen Eigenschaften aufweist, die es diesem Stoff ermöglichen würden, eine Matrix im herkömmlichen -chemischen- Sinne zu bilden. Dass Teflon eine Matrix auch dann bilden könne, wenn es lediglich in vergleichsweise geringem Umfang enthalten ist, folge für den Fachmann unmissverständlich aus den von der Beklagten zur Akte gereichten Druckschriften, der Offenlegungsschrift xx xx xx xxx (Anlage B 8) sowie der Übersetzung der europäischen Patentschrift xx x xxx xx xx (Anlage B 9). Unbestritten handelt es sich bei beiden Schriften um solche, die der Fachmann im Prioritätszeitpunkt zur Kenntnis genommen hat. Aus der Anlage B 8 entnimmt er, dass in der dort vorliegenden Erfindung ein Produkt aus einem mit Partikeln gefüllten Fluorpolymermatrix-Verbundmaterial beschrieben wird und dass dieses Produkt aus einer Fluorpolymermatrix und bis zu ungefähr 95 Volumen-% Füllstoffpartikeln besteht, die in der Matrix verteilt sind, wobei diese Partikel einen maximalen äquivalenten sphärischen Durchmesser von weniger als ungefähr 10 Mikron haben (Seite 2, Zeilen 65 - 68). Des weiteren entnimmt der Fachmann dieser Offenlegungsschrift, dass die Zusammensetzung des verfestigten Films den
"oben für die Gießzusammensetzung angegebenen Anteilen von Polymermatrixmaterial und Füllstoffpartikeln, d.h. der Film kann zwischen ungefähr 15 und 95 Volumen-% Füllstoffpartikel, und zwischen ungefähr 5 und 85 Volumen-% Füllstoffpartikel, und zwischen ungefähr 30 und 70 Volumen-% Matrixmaterial und noch besser zwischen ungefähr 40 und 65 Volumen-% Füllstoffpartikel und zwischen ungefähr 35 und 60 Volumen-% Matrixmaterial"
entsprechen kann (Anlage B 8, Seite 5, Zeilen 56 - 61).
Der Fachmann entnimmt der Druckschrift nach Anlage B 9 weiter die folgenden Textstellen:
"Ein Nachteil des standardmäßigen Tauchbeschichtungsverfahrens ist, dass mehrere Arbeitsgänge erforderlich sind, um einen Fluorpolymergehalt von mehr als etwa 25 Gewichts-% im endgültigen Verbundwerkstoff zu erhalten." (Anlage B 9, Seite 1, Zeile 26 - 29).
"Schmelzextrusion wäre das bevorzugte Verfahren zur Herstellung von teilchengefüllten Verbundwerkstoffen, jedoch kann PTFE nicht schmelzextrudiert werden aufgrund seiner außergewöhnlich hohen Schmelzviskosität. Die hohe Schmelzviskosität anderer reiner Fluorpolymere kompliziert ebenso die Herstellung von Fluorpolymerfilmen durch Schmelzextrusionen. " (Anlage B 9, Seite 2, Zeile 4 - 7).
"Das Fluorpolymermatrixgemisch ist damit für die Formung von dicken Platten aus gefüllten oder ungefüllten Gusszusammensetzungen bzw. -mischungen geeignet, wobei die gefüllten Zusammensetzungen bis zu etwa 95 Volumen-% an Füllerteilchen über die Matrix verteilt aufweisen." (Anlage B 9, Seite 4, Zeilen 22 - 25).
Der Fachmann ging im Prioritätszeitpunkt demnach davon aus, dass eine Fluorpolymermatrix auch als solche bezeichnet wird, wenn sie entgegen üblichem Sprachgebrauch aufgrund des geringen Volumenanteils nicht in der Lage ist, die weiteren Stoffe innerhalb einer dünnen Schicht zu umhüllen. Vielmehr entnimmt er insbesondere der Offenbarung nach Anlage B 9, dass gerade der von der Beklagten verwendete Anteil von 25 Volumen-% der Beschichtung aus Teflon bereits geeignet ist, um von einer Matrix zu sprechen. Dies ist darin begründet, dass aufgrund des abweichenden Verhaltens des PTFE im Vergleich zu anderen thermoplastischen Kunststoffen es gerade genügt, wenn diese Bestandteile in der äußeren Phase der Schicht enthalten sind, so dass die hinzugefügten Verstärkungsstoffe, die selber an der Reibung nicht - bzw. nicht wesentlich - teilnehmen, festgehalten werden. Dieses Festhalten erreicht, dass die Standfestigkeit des Teflons deutlich erhöht werden kann, da der Abrieb der Teilchen verhindert wird.
Ein anderes Verständnis des in Rede stehenden Fachmannes für den Begriff der Matrix folgt auch nicht aus der von der Beklagten weiter angeführten und am 10.05.1984 veröffentlichten Offenlegungsschrift xx xx xxx xx (Anlage B 14). Mit dieser Offenlegungsschrift wird eine Gleitlack-Schicht für ein Sicherheitsgurtschloss offenbart, die aus beispielsweise Silikonharz-Basis besteht sowie einem Festschmierstoffzusatz, der u.a. auch aus Polytetrafluorethylen bestehen kann. Diese Offenlegungsschrift ist im Patenterteilungsverfahren nicht geprüft worden. Die Klagepatentschrift setzt sich auch an keiner Stelle mit dieser Offenlegungsschrift auseinander. Insofern könnte diese Schrift, die unstreitig zum Stand der Technik gehört, zwar für die Beurteilung der Neuheit, des technischen Fortschritts und seiner Erfindungshöhe der unter Schutz gestellten Erfindung Bedeutung erlangen. Für die Frage des technischen Problems der Klagepatentschrift und dessen Lösung hat dieser ungeprüfte Stand der Technik jedoch außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, GRUR 1991, 811, 813 - Falzmaschine).
Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob der Fachmann in Kenntnis dieser Offenlegungsschrift im Stand der Technik bereits dazu gekommen wäre, eine Sicherheitslack-Schicht für ein Gurtschloss auf die Anwendung für ein Sicherheitsgurt-Umlenkelement zu übertragen, da an beiden Elementen gänzlich unterschiedliche Materialbeanspruchungen auftreten. Zudem verhält sich die Offenlegungsschrift gemäß Anlage B 14 an keiner Stelle zu dem Begriff der Matrix, so dass sie auch dem vorstehend dargestellten Verständnis des Fachmanns nicht entgegensteht.
III.
Da die Beklagten den Gegenstand des Klagepatents mit der angegriffenen Ausführungsform rechtswidrig benutzen, sind sie der Klägerin insoweit zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG. Die Beklagte zu 1. hat der Klägerin außerdem im zuerkannten Umfang dem Grunde nach eine angemessene Entschädigung (§ 33 Abs. 1 PatG) und alle Beklagten haben Schadenersatz zu leisten, § 139 Abs. 2 PatG, wobei die Beklagten zu 2) und 3) aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung haften. Als Fachunternehmen bzw. deren gesetzlicher Vertreter hätten die Beklagten die Patentbenutzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Entschädigungs- und Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. Außerdem sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entschädigungs-/Schadenersatzanspruch beziffern zu können. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.
Hinsichtlich der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer ist den Beklagten der hilfsweise geltend gemachte Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen gewesen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 - Glasscheiben-Befestiger). Insoweit war die Klage teilweise abzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709, 108 ZPO.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 17.04.2007
Az: 4b O 117/06
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