Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Januar 2008
Aktenzeichen: 27 W (pat) 43/08

(BPatG: Beschluss v. 29.01.2008, Az.: 27 W (pat) 43/08)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. August 2007 aufgehoben.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 26. Januar 2006 angemeldete Wortmarke Small Capmit Beschluss vom 20. Februar 2007, den Bevollmächtigten der Anmelderin am 14. März 2007 per Empfangsbekenntnis zugestellt, teilweise zurückgewiesen. Mit Telefax ebenfalls vom 14. März 2007 hatten die Bevollmächtigten der Anmelderin u. a. um Mitteilung des Sachstands gebeten. Mit per Telefax am Montag, dem 16. April 2007, eingeganenem Schriftsatz vom gleichen Tag, hat die Anmelderin Erinnerung gegen den Beschluss der Markenstelle eingelegt. Die Zahlung der Erinnerungsgebühr erfolgte ausweislich der Zahlungsanzeige ebenfalls am 16. April 2007.

Mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 17. August 2007 hat die Markenstelle festgestellt, dass die Erinnerung vom 14. März 2007 gegen den Beschluss der Markenstelle vom 20. Februar 2007 als nicht eingelegt gilt. Das als Erinnerung gewertete Schreiben der Anmelderin vom 14. März 2007 sei zwar innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Die Erinnerung gelte jedoch als nicht eingelegt, weil die Erinnerungsgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Entgegen der Auffassung der Markenstelle sei die Zahlung der Erinnerungsgebühr rechtzeitig erfolgt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr.

1. Der Beschwerde war stattzugeben, da die Erinnerung gegen den am 14. März 2007 zugestellten Beschluss vom 20. Februar 2007 innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat eingelegt und die Erinnerungsgebühr innerhalb dieser Frist gezahlt worden ist (§ 64 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).

Da der 14. April 2007 ein Samstag war, endete die Frist zur Einlegung der Erinnerung und zur Zahlung der Erinnerungsgebühr gemäß § 193 BGB am Montag, dem 16. April 2007. Die an diesem Tag per Telefax beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Erinnerung ist daher ebenso rechtzeitig erfolgt wie die ausweislich der Zahlungsanzeige an diesem Tag vorgenommene Einzahlung der Erinnerungsgebühr.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG wegen fehlerhafter Sachbehandlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt anzuordnen. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG die Ausnahme gegenüber dem Grundsatz der vom Verfahrensausgang unabhängigen Gebührenpflichtigkeit einer Beschwerde. Sie ist nur anzuordnen, wenn die Einhaltung der Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls oder bei Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers einerseits und der Staatskasse andererseits unbillig wäre. Ein Grund für die Rückzahlung kann sich nur aus dem vorgelagerten patentamtlichen Verfahren, nicht aber aus dem Beschwerdeverfahren ergeben.

Im vorliegenden Verfahren beruht die Notwendigkeit der Beschwerdeeinlegung allein auf einem Fehler der Markenstelle, die die Frist des § 64 Abs. 2 MarkenG falsch berechnet hat. Die Markenstelle hat offensichtlich übersehen, dass es sich bei dem 14. April 2007 um einen Samstag gehandelt hat und deshalb bei der Fristberechnung die Vorschrift des § 193 BGB zur Anwendung kommt. Dieses Fehlverhalten der Markenstelle war kausal für die Beschwerdeeinlegung, so dass die Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.

Dr. Albrecht Dr. van Raden Kruppa Me






BPatG:
Beschluss v. 29.01.2008
Az: 27 W (pat) 43/08


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