StGH des Landes Hessen:
Beschluss vom 6. Dezember 2000
Aktenzeichen: P.St. 1591 eA
(StGH des Landes Hessen: Beschluss v. 06.12.2000, Az.: P.St. 1591 eA)
Gründe
A
I.
Der Antragsteller wendet sich mit einer Grundrechtsklage gegen die Ablehnung seines Antrages an die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, ihn als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Frankfurt am Main zuzulassen, und beantragt im Wege der einstweiligen Anordnung seine vorläufige Zulassung.
Der 65jährige Antragsteller beendete im Juli 2000 seinen aktiven Dienst als Richter am Oberlandesgericht und befindet sich seither im Ruhestand. Vor der Pensionierung war er Richter a m Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Auf seinen Antrag an die Rechtsanwaltskammer, ihn im Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main mit Stammzulassung beim Landgericht und Amtsgericht Frankfurt am Main zuzulassen, erging am 26. September 2000 deren ablehnender Bescheid, der ihm nach eigenen Angaben am 13. Oktober 2000 zugestellt wurde. Der Bescheid ist im Wesentlichen damit begründet, der Antragsteller könne nicht entgegen der Regel des § 20 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - zugelassen werden. Er sei innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main als Richter auf Lebenszeit angestellt gewesen (§ 20 Abs. 1 Ziffer 1 BRAO). Besondere Umstände, die eine Abweichung von der Regel rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar.
Am 6. November 2000 hat der Antragsteller Grundrechtsklage erhoben und darüber hinaus beantragt,
die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main im Wege einer einstweiligen Anordnung anzuweisen, ihm die Zulassung als Rechtsanwalt im Landgerichtsbezirk Frankfurt am Main für die Dauer von sechs Monaten - längstens jedoch bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs über die Grundrechtsklage - vorläufig zu erteilen.
Er hält die Zulassungsregelung des § 20 Abs. 1 Ziffer 1 BRAO für eine Verletzung seiner in Art. 38 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen-kurz: Hessische Verfassung (HV) - verbürgten Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung, da sie eine unzulässige Zulassungsschranke bilde. Die Bestimmung diene ausschließlich dem Zweck, die Anwaltschaft in einem bestimmten Bezirk vor unliebsamer Konkurrenz zu schützen.
II.
Landesregierung und Landesanwaltschaft ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.
B
I.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof - StGHG - kann der Staatsgerichtshof; um im Streitfall einen Zustand vorläufig zu regeln, eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn es zur Abwendung schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist und ein vorrangiges öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Für das vom Antragsteller begehrte Eingreifen des Staatsgerichtshofs ist keiner der genannten Anordnungsgründe gegeben. Denn eine einstweilige Anordnung des Staatsgerichtshofs als Verfassungsgericht ist nicht dringend geboten, wenn einem Antragsteller zur Abwehr von - vermeintlichen oder tatsächlichen - Grundrechtsverletzungen fachgerichtlicher Eilrechtsschutz zur Verfügung steht (ständige Rechtsprechung des StGH, vgl. Beschluss vom 15.03.2000 - P.St.1495 e.A. -). Dies ist hier der Fall. Gegen den ablehnenden Bescheid der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, die aufgrund der Übertragung in §1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 22. Februar 1999 (GVBl. I S. 182) i.V.m. § 224 a BRAO die Aufgaben und Befugnisse der Landesjustizverwaltung wahrnimmt, hat der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Oktober 2000 Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach § 21 Abs. 2 BRAO gestellt. lm Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof kann der Antragsteller fachgerichtlichen Eilrechtsschutz durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FGG - in entsprechender Anwendung erlangen (vgl. Feuerich/Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung, 4. Aufl. 1999, § 40 Rdnr. 61).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 28 StGHG.
III.
Dieser Beschluss ist mit der qualifizierten Mehrheit des § 26 Abs. 3 Satz 2 StGHG ergangen. Widerspruch gegen ihn kann deshalb nicht erhoben werden.
StGH des Landes Hessen:
Beschluss v. 06.12.2000
Az: P.St. 1591 eA
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