Bundespatentgericht:
Beschluss vom 23. Januar 2001
Aktenzeichen: 6 W (pat) 39/00

(BPatG: Beschluss v. 23.01.2001, Az.: 6 W (pat) 39/00)

Tenor

Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr gewährt.

Gründe

I Die infolge der Einlegung der Beschwerde gegen den die Anmeldung zurückweisenden Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse A 63 F des Deutschen Patent- und Markenamts zu entrichtende Beschwerdegebühr ist erst nach Ablauf der Beschwerdefrist durch den Patentanmelder G... am 11. Februar 2000 ent- richtet worden.

Durch Vereinbarung vom 17. März 2000 ist die Anmeldung auf Frau Annegret Gallus übertragen worden.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 beantragt die neue Rechtsinhaberin Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr; ebenso tut dies der nach wie vor in der Rolle eingetragene ursprüngliche Patentanmelder mit Schreiben vom 20. Dezember 2000. Letzterer begründet das Fristversäumnis mit einer langwierigen und erst später genau erkannten Erkrankung.

II Solange keine Rechtsänderung in die Rolle eingetragen wird, bleibt der frühere Anmelder nach Maßgabe des Patentgesetzes berechtigt und verpflichtet (§ 30 Abs 3 Satz 3 PatG). Wird die Patentanmeldung auf einen Dritten übertragen, bleibt der Eingetragene grundsätzlich bis zum Vollzug der Umschreibung in der Rolle allein legitimiert; er allein ist in aller Regel antragsberechtigt gegenüber den Patentbehörden. Demnach kommt es hier in erster Linie auf den Wiedereinsetzungsantrag vom 20. Dezember 2000 an.

Nachdem der Patentanmelder glaubhaft dargetan hat, daß das Fristversäumnis unverschuldet war, der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht gestellt und die versäumte Handlung rechtzeitig nachgeholt worden ist, war die Wiedereinsetzung zu gewähren.

Rübel Trüstedt Heyne Sperling Cl/Hu






BPatG:
Beschluss v. 23.01.2001
Az: 6 W (pat) 39/00


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