Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 21. Mai 2015
Aktenzeichen: I-3 Wx 185/14

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 21.05.2015, Az.: I-3 Wx 185/14)

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird geändert und - bezüglich des Aufgabenkreises klarstellend - wie folgt neu gefasst:

Für die betroffene Gesellschaft wird in entsprechender Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. D. K., geschäftsansässig in Köln, zum Nachtragsliquidator bestellt mit dem Aufgabenkreis:

Wahrnehmung der Aufgaben der betroffenen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafterin der L. GmbH & Co. KG im Zusammenhang mit der Verwaltung und Veräußerung des im Miteigentum der Kommanditgesellschaft stehenden Grundbesitzes "S." in Wülfrath und Velbert sowie im Zusammenhang mit der Herbeiführung der Löschung der Kommanditgesellschaft im Handelsregister (HRA AG Düsseldorf).

Der Beteiligte zu 1. hat die der Beteiligten zu 2. im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Geschäftswert für den ersten Rechtszug: 10.000 € für den zweiten Rechtszug: 5.000 €.

Gründe

I.

Die betroffene Gesellschaft, deren Gesellschafter nach der letzten zu den Registerakten gereichten Gesellschafterliste der Beteiligte zu 1. zu 75 % und die Beteiligte zu 3. zu 25 % sind, ist einzige Komplementärin der L. GmbH & Co. KG (im folgenden: KG); deren einzige Kommanditistin ist die Beteiligte zu 2. Die KG und die Beteiligte zu 2. sind zu je ½ Anteil Miteigentümer eines in verschiedenen Gemarkungen der Gemeinden Wülfrath und Velbert belegenen, insgesamt über 750.000 m² großen Grundbesitzes "S.". Nach insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zu 1. und 2. kommt eine Löschung der KG im Handelsregister nach Verwertung des Grundbesitzes in Betracht.

Mit Schriften vom 17. Mai und 3. April 2014 beantragten die Beteiligten zu 1. und 2. die Anordnung einer Nachtragsliquidation für die betroffene Gesellschaft, wobei sie den Wirkungskreis des Nachtragsliquidators der Sache nach dahin bestimmt sehen wollten, dass die betroffene Gesellschaft in die Lage versetzt werde, ihre Aufgaben als persönlich haftende Gesellschafterin der KG bezüglich der Verwaltung und Verwertung - so der Beteiligte zu 1. - beziehungsweise der Verwertung - so die Beteiligte zu 2. - des Grundbesitzes und der anschließenden Löschung im Handelsregister wahrzunehmen. Der Beteiligte zu 1. regte an, ihn selbst zum Nachtragsliquidator zu bestellen, wohingegen die Beteiligte zu 2. die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. K. anregte.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Registergericht - Rechtspflegerin - dem Antrag des Beteiligten zu 1. entsprochen und denjenigen der Beteiligten zu 2. der Sache nach zurückgewiesen.

Gegen diesen ihr am 24. Juli 2014 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrem am 30. Juli 2014 bei Gericht eingegangenem Rechtsmittel, mit dem sie die Auswahl des Nachtragsliquidators angreift und beantragt, den registergerichtlichen Beschluss vom 16. Juli 2014 (richtigerweise:) dahin zu ändern, dass Rechtsanwalt Dr. K. zum Nachtragsliquidator bestellt wird. Dem tritt der Beteiligte zu 1. entgegen. Mit weiterem Beschluss vom 4. August 2014 hat das Registergericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakten Bezug genommen.

II.

1.

Ausweislich der Rechtsmittelbegründung und letztlich auch ihres Antrages will die Beteiligte zu 2. mit ihrer Beschwerde allein die Auswahl der zum Nachtragsliquidator bestellten Person durch das Registergericht angreifen. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist möglich.

Im übrigen begegnet auch weder die Anordnung der Nachtragsliquidation als solche, noch - im Kern - die Bestimmung des Aufgabenkreises des Liquidators durch das Amtsgericht Bedenken. Die Zuständigkeit der Rechtspflegerin ergibt sich aus § 17 Nr. 2. c) und d) RPflG.

2.

Mit diesem Inhalt ist das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2. gemäß §§ 375 Nr. 6. i.V.m. 3., 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde zulässig. Der Senat behandelt diese Beschwerde - trotz der unzulänglichen Begründung der Nichtabhilfe - auch als infolge des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 4. August 2014 bei sich zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG.

Insbesondere fehlt der Beteiligten zu 2. nicht die Beschwerdeberechtigung.

Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die mit der Bestellung zum Nachtragsliquidator bewirkte Begründung dessen Verfügungsbefugnis unmittelbar betroffen ist. Das ist in der Vergangenheit in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinsichtlich des Rechtsmittels eines Gesellschafters gegen den Bestellungsbeschluss ausgesprochen worden (BayObLG FGPrax 1995, S. 244 f; KG NZG 2005, S. 934 f). Dementsprechend ist dort entschieden worden, gegen die Auswahl eines Liquidators durch das Registergericht für eine wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschte GmbH stehe einem Gesellschafter ein Beschwerderecht zu. Hingegen ist letzteres verneint worden, falls ein Nachtragsliquidator lediglich Abwicklungsmaßnahmen ohne Vermögensbezug vornehmen soll oder falls sich ein Gesellschafter gegen die Bestellung eines Nachtragsliquidators mit dem Argument wendet, die als vermögenslos gelöschte GmbH sei tatsächlich ohne Vermögen, da er hiermit mangels Fortbestandes seiner Gesellschafterposition zugleich die Möglichkeit einer unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Vermögensrechten verneint (dazu: KG ZIP 1982, S. 59 ff).

Ein derartiger, durch die Entscheidung des Registergerichts als solche ausgelöster Eingriff in die Rechte des Rechtsmittelführers liegt hinsichtlich der Beteiligten zu 2. vor. Ihre Betroffenheit erschöpft sich nicht darin, dass es für sie hinsichtlich der Person des Nachtragsliquidators wirtschaftlich eine erhebliche Rolle spielt, wer das Amt ausübt. Vielmehr handelt es sich bei derjenigen GmbH, für die vom Registergericht ein Nachtragsliquidator bestellt worden ist, um die - einzige - zur Geschäftsführung und Vertretung berufene persönlich haftende Gesellschafterin derjenigen KG, an der die Beteiligte zu 2. als Kommanditistin - und nach ihrem Vorbringen überhaupt als einzige Person am Gesellschaftskapital - beteiligt ist. Hinzutritt, dass der Aufgabenkreis des Nachtragsliquidators ausdrücklich in erster Linie die Verfügung über die der KG unstreitig verbliebenen Vermögensgegenstände erfassen soll. Durch diese solchermaßen begründete Verfügungsbefugnis des Nachtragsliquidators ist nicht nur die Rechtssphäre der KG, sondern auch diejenige der Beteiligten zu 2. unmittelbar betroffen. Insofern unterscheidet sich der gegebene Fall von dem der Entscheidung OLG Schleswig NJW-RR 2000, S. 769 f zugrunde liegenden Sachverhalt; weder ist ersichtlich, dass es dort um eine GmbH & Co. KG ging, noch hatte der für eine der Gesellschafterinnen der dortigen Beschwerdeführerin berufene Nachtragsliquidator einen Wirkungskreis, der über die Veräußerung des Gesellschaftsanteils an der dortigen Beschwerdeführerin hinausging.

3.In der Sache vermag der Senat dem Amtsgericht nicht beizutreten.

a)

Zunächst besteht Anlass, den Ausspruch des Registergerichts zum Aufgabenkreis des Nachtragsliquidators klarstellend neu zu fassen. Die bisherige Fassung erweckt nicht nur durch die sprachliche Formulierung, sondern insbesondere auch durch die Bezugnahme auf § 66 Abs. 5 GmbHG - der den Fall nachträglich aufgetretenen Vermögens betrifft - den Eindruck, als handele es sich bei dem Grundbesitz um Vermögen der betroffenen Gesellschaft selbst. Das ist fehlerhaft. Auch darüber hinaus empfiehlt es sich, die Stellung der betroffenen Gesellschaft als Komplementärin der KG deutlich zu machen.

b)

Bei der vom Registergericht ausgewählten Person des Nachtragsliquidators ist eine

- objektive - Gefährdung des Abwicklungszwecks zu besorgen.

Das Registergericht hat den Beteiligten zu 1. bestellt, weil er sowohl Geschäftsführer als auch Nachtragsliquidator gewesen und Mehrheitsgesellschafter sei. Damit bleibt die besondere Stellung der hiesigen betroffenen Gesellschaft als Komplementärin einer GmbH & Co. KG außer Betracht. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise geht es hier nicht um eine Nachtragsliquidation für die GmbH, sondern um die Liquidation der KG. Weder ist der Beteiligte zu 1. an dieser beteiligt, noch Miteigentümer des Grundbesitzes; beides anders als die Beteiligte zu 2. Die Beteiligte zu 2. macht mit der Beschwerdebegründung jedoch in nachvollziehbarer und dem Eindruck nach nicht als lediglich vorgeschoben zu bewertender Weise geltend, ihr Vertrauensverhältnis zum Beteiligten zu 1., ihrem Vater, sei in Folge seines persönlichen und geschäftlichen Verhaltens in der Vergangenheit sowie dessen Auswirkungen auf ihre Lebensführung gänzlich zerstört. Bei dieser Lage könnte den vom Beteiligten zu 1. seinerzeit wahrgenommenen Funktionen eines Geschäftsführers und Liquidators ausschlaggebende Bedeutung allenfalls zukommen, wenn sich hierbei besondere Erfolge insbesondere im jetzigen Aufgabenkreis ergeben hätten; solche sind der Aktenlage jedoch nicht zu entnehmen. So hatte der Beteiligte zu 1. bereits mit Schreiben vom 25. Mai 2011 vorgetragen, er versuche derzeit, den Grundbesitz zusammen mit einer von ihm selbst entwickelten Beplanung zu vermarkten, was schwer, aber nicht unmöglich werde.

Es tritt hinzu, dass sich der Beteiligte zu 1. in den vergangenen Jahren selbst lediglich eingeschränkt zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Nachtragsliquidators in der Lage gesehen hat. Als solcher bestellt gewesen war er jedenfalls mit Beschluss vom 6. April 2011. Mit Schreiben vom 9. März 2013 führte der Beteiligte zu 1. aus, es seien enorme Verschlimmerungen seines Gesundheitszustandes eingetreten, die eine ihrer Dauer nach noch nicht absehbare Pause seiner Tätigkeit erforderten, und beantragte, die Nachtragsliquidation aufzuheben; dies geschah mit Beschluss vom 18. März 2013. Rund vier Monate später, mit Schreiben vom 15. Juli 2013, beantragte der Beteiligte zu 1., ihn wiederum zum Nachtragsliquidator zu bestellen. Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 ersuchte er das Registergericht sodann, den letztgenannten Antrag wegen einer schweren Erkrankung vorläufig, mindestens aber für drei bis vier Monate, zurückzustellen, wobei er sich darauf berief, es sei gerichtsbekannt, dass er als Schwerbehinderter mit 90 % ohnehin einen chronisch angeschlagenen Gesundheitszustand habe. Dies alles lässt besorgen, dass eine zeitlich gleichmäßige Förderung der Abwicklung dem Beteiligten zu 1. auch künftig nicht möglich sein werde.

Darüber hinaus lässt der Inhalt der umfangreichen Eingaben des Beteiligten zu 1. zu den Registerakten den Schluss zu, er sei nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr hinreichend in der Lage, zwischen seinen eigenen Vorstellungen, Auffassungen und Standpunkten sowie den objektiven Erfordernissen der Liquidation zu unterscheiden, wobei im vorliegenden Zusammenhang ganz ohne Belang bleibt, ob diesem Umstand Krankheitswert beizumessen ist oder nicht. Während der Zeit seiner Bestellung als Nachtragsliquidator war die KG in mehrere Passivprozesse verwickelt. Einer diesbezüglichen, objektiv ohne weiteres gebotenen, Erweiterung seines Aufgabenkreises widersetzte sich der Beteiligte zu 1. nachdrücklich, dies in erster Linie, weil er die gegen die KG erhobenen Forderungen für völlig unberechtigt erachtete. Als schließlich insoweit ein weiterer Nachtragsliquidator, ein Rechtsanwalt, bestellt wurde, wandte sich der Beteiligte zu 1. mit einem Rechtsmittel gegen dessen Auswahl. In diesem Zusammenhang wie auch sonst gelegentlich vertrat er dabei die Auffassung, wenn das Registergericht schon einen anderen Nachtragsliquidator bestelle, müsse es zugleich aussprechen, dass er (der Beteiligte zu 1.) diesem gegenüber weisungsbefugt, dieser rechtlich untergeordnet sei. Dem entspricht, dass der Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 21. Februar 2012 ausführte, ausschließlich er selbst als früherer Geschäftsführer wisse um die richtige Beurteilung der Klage; sowie mit Schreiben vom 30. März 2012, ein Nachtragsliquidator könne nicht frei von Zielen und Kontrollen (d.h.: durch ihn) sein Amt wahrnehmen.

b)

Demgegenüber sind keine objektivierbaren Anhaltspunkte erkennbar, die gegen eine Bestellung der von der Beteiligten zu 2. gewünschten Person zum Nachtragsliquidator sprechen.

Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Persönlichkeit der Beteiligten zu 2. zukommen sollte, erschließt sich nicht. Soweit sich der Beteiligte zu 1. darauf beruft, die Beteiligte zu 2. habe den Kaufpreis für den Grundbesitz, hinsichtlich dessen sie als hälftige Miteigentümerin eingetragen sei, bis heute nicht bezahlt, könnte dies allenfalls dann beachtlich sein, wenn der KG oder der hiesigen betroffenen Gesellschaft insoweit Ansprüche gegen die Beteiligte zu 2. zustünden; auch dann jedoch ginge es allein darum, den Aufgabenkreis des Nachtragsliquidators entsprechend zu erweitern, nicht hingegen wäre dessen Auswahl betroffen. Im übrigen behauptet der Beteiligte zu 1. einen Anspruch der KG gegen die Beteiligte zu 2. selbst nicht und führt er bezüglich eines solchen der GmbH mit Schreiben vom 7. Juli 2014 nur aus, die Beteiligte zu 2. sei dieser den anteiligen Kaufpreis schuldig geblieben, ohne irgendwelche weiteren Angaben zu machen.

Selbst wenn es - dem Vortrag des Beteiligten zu 1. folgend - so sein sollte, dass der von der Beteiligten zu 2. vorgeschlagene Nachtragsliquidator selbst oder in Zusammenarbeit mit weiteren Personen am Erwerb des Grundbesitzes interessiert sein sollte, würde hierdurch kein seiner Bestellung entgegenstehender Interessengegensatz begründet, weil die Gefahr einer Veräußerung des Grundbesitzes unter Wert durch den Nachtragsliquidator bei Lichte besehen nicht besteht. Der Beteiligte zu 1. selbst beruft sich darauf, der Grundbesitz sei bei wirtschaftlicher Betrachtung praktisch wertlos, es gehe darum, Schäden und anderweitige finanzielle Belastungen der Eigentümer für die Zukunft durch Veräußerung abzuwenden, wobei ein Preis erzielt werden müsse, der eine Ablösung des Grundpfandrechts eines bestimmten Kreditinstituts ermögliche. Ist die Lage aber so, wird auch ein anderer Nachtragsliquidator als der Beteiligte zu 1. - eben wegen der grundpfandrechtlichen Belastung, die ein Erwerber gegebenenfalls zu übernehmen hätte - genötigt sein, einen Verkaufspreis zu erwirtschaften, der jene Ablösung ermöglicht. Der Gedanke, die Bank werde auch bei Vereinbarung eines deutlich unter dem wahren Wert liegenden Preises ihr Grundpfandrecht "freigeben" oder sich auf eine vom Nachtragsliquidator gewünschte Zwangsversteigerung einlassen und sich damit in erheblichem Umfang auf die persönlichen Forderungen gegen ihre Schuldner beschränken, liegt bei realistischer Betrachtung fern. Ob und in welcher Weise es hernach dem neuen Eigentümer gelingen wird, den Grundbesitz wirtschaftlich zu nutzen, spielt für die Nachtragsliquidation keine Rolle. Unklar ist bei alledem, aus welchem Rechtsgrunde - wie vom Beteiligten zu 1. geltend gemacht - die "Restschulden" der hiesigen betroffenen Gesellschaft oder gar deren Gesellschaftern aufgebürdet würden.

III.

Die Kostenentscheidung betreffend, ergibt sich hinsichtlich der erstinstanzlichen Gerichtskosten deren Tragung unmittelbar aus den Vorschriften des GNotKG, und für das erfolgreiche Rechtsmittel fallen keine Gerichtskosten an. Über eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten zu 2. im Verfahren vor dem Registergericht zu entscheiden, besteht kein Anlass, denn sie ist dort nicht anwaltlich vertreten gewesen. Bezüglich des Beschwerdeverfahrens beruht die Kostenentscheidung auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, an der nach Überprüfung festgehalten wird, ist es nach dem heute geltenden Verfahrensrecht nicht mehr die Grundregel, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat; mit anderen Worten bedarf die Auferlegung dieser Kosten nicht mehr einer besonderen Rechtfertigung im Einzelfall, vielmehr reicht hierfür jedenfalls in streitigen Sachen, in denen sich die Beteiligten ähnlich wie in einem Zivilprozess gegenüberstehen, im Regelfall das Unterliegen aus. So liegen die Dinge hier.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG sind nicht gegeben. Die entscheidungstragenden Erwägungen des Senats beruhen allein auf einer Würdigung des gegebenen Einzelfalles.

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 67 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Bereits für das Verfahren vor dem Registergericht ist - wie auch vom Amtsgericht entschieden - eine deutliche Reduzierung des Regel-Geschäftswertes angebracht, da weder die Beurteilung der Notwendigkeit einer Anordnung der Nachtragsliquidation im Grundsatz, noch die Bestimmung des Aufgabenkreises mit nennenswerten Problemen verbunden gewesen ist, zumal eine Nachtragsliquidation in der Vergangenheit schon einmal angeordnet gewesen war, und außerdem die wirtschaftliche Bedeutung der Nachtragsliquidation für die betroffene Gesellschaft selbst eher geringfügig erscheint. Eine weitere Wertreduzierung ist für das Beschwerdeverfahren vorzunehmen, weil dessen Gegenstand allein noch die Auswahl der Person des Nachtragsliquidators ist.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 21.05.2015
Az: I-3 Wx 185/14


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