Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 23. September 2013
Aktenzeichen: 4 A 1778/12
(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 23.09.2013, Az.: 4 A 1778/12)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob der Zulassungsantrag den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entspricht.
Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass die erhobene (Fortsetzungs-) Feststellungsklage unzulässig ist, weil es dem Kläger an dem erforderlichen Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung fehlt.
Ein solches Feststellungsinteresse besteht zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr. Voraussetzung ist insoweit, dass die nahe liegende Möglichkeit besteht, dass ein im Wesentlichen vergleichbarer, nicht notwendig identischer Fall wieder eintreten und die Behörde auf ihn vergleichbar reagieren wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1983 - 3 C 56.80 -, DVBl. 1983, 850; Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 7.93 -, DVBl. 1994, 168; Beschluss vom 26. April 1993 - 4 B 31.93 -, NVwZ 1994, 282; Urteil vom 18. Dezember 2007 - 6 C 47.06 -, NVwZ 2008, 571 f.; OVG NRW, Urteile vom 20. April 2012 - 4 A 2317/09 -, vom 22. Dezember 1993 - 23 A 865/91 - DVBl. 1994, 541, und vom 25. Februar 1986 - 18 A 2300/83 -, NVwZ 1986, 935 f.
Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Verwaltungshandelns, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden.
BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 4 C 12.04 -, Buchholz 310 Nr. 23 zu § 113 Abs. 1 VwGO; vgl. auch Beschluss vom 16. Oktober 1989 - 7 B 108. 89 -, NVwZ 1990, 360.
Die Gleichartigkeit einer Entscheidung kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Interessen seit der angefochtenen Maßnahme nicht geändert haben und diese Verhältnisse noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden vorliegen werden oder wenn trotz veränderter Verhältnisse eine auf gleichartigen Erwägungen beruhende Entscheidung der Behörde absehbar ist, weil sie eine entsprechende Absicht zu erkennen gegeben hat.
BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 - 6 C 7.93 -, DVBl. 1994, 168; Beschluss vom 26. April 1993 - 4 B 31.93 -, NVwZ 1994, 282; OVG NRW, Urteile vom 20. April 2012 - 4 A 2317/09 -.
Das ist hier nicht der Fall. Zwar wird der Kläger auch in Zukunft das von Amts- und Landgericht gemeinsam genutzte Justizgebäude M. Straße 101 in L. in Ausübung seines Berufes aufsuchen. Es ist jedoch nicht konkret zu erwarten, dass sich die Umstände, die zur Durchführung der Kontrolle am 11. Juli 2011 geführt haben, unter im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen wiederholen werden. Der Kläger ist hier nur deshalb einer Personen- und Gepäckkontrolle unterzogen worden, weil er bei den Justizwachtmeistern geradezu zwingend den Eindruck hervorgerufen hat, er wolle seine Position als Rechtsanwalt und die damit verbundene Privilegierung bei der Einlasskontrolle zugunsten Dritter missbrauchen. Es ist indes weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Kläger bei seinen zukünftigen Besuchen im Gerichtsgebäude erneut Gegenstände Dritter demonstrativ an der Kontrolle vorbeizuschleusen versuchen wird. Der Senat hält dies vielmehr ‑ wie bereits das Verwaltungsgericht ‑ für unwahrscheinlich, will man dem Kläger nicht eine bewusste Provokation unterstellen.
Entgegen seiner Auffassung kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass unter Umständen andere Verhaltensweisen des Klägers erneut zur Durchführung einer Kontrolle bei ihm führen könnten - wie es ausweislich des Schriftsatzes vom 20. September 2013 in C. der Fall gewesen zu sein scheint. Bezugspunkt der Wiederholungsgefahr ist allein die konkrete Kontrolle und ihr Anlass, nicht die Kontrollmöglichkeit allgemein. Insoweit reicht es nicht aus, dass für Anwälte Kontrollen nicht ausnahmslos ausgeschlossen sind. Die L1. Justizbehörden haben im vorliegenden Verfahren im Übrigen wiederholt bekräftigt, dass der Kläger weiterhin wie jeder andere Anwalt behandelt wird und deshalb grundsätzlich unkontrolliert das Gerichtsgebäude betreten kann. Dies wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass es seit dem 11. Juli 2011 und mithin seit mehr als zwei Jahren - soweit ersichtlich - zu keiner Einlasskontrolle des Klägers mehr gekommen ist.
Da damit weitere Kontrollen nicht hinreichend wahrscheinlich sind, ist auch nicht zu erwarten, dass das vom Kläger nunmehr in den Mittelpunkt gerückte Werkzeugtool ‑ ein kleines Taschenmesser ‑ erneut in Verwahrung genommen werden könnte. Unabhängig davon ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass der Kläger ein rechtlich geschütztes Interesse daran haben könnte, während einer Gerichtsverhandlung über ein solches Messer zu verfügen.
Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus einem Rehabilitationsinteresse des Klägers. Insoweit ist erforderlich, dass von der ursprünglich angegriffenen Maßnahme eine diskriminierende Wirkung ausgeht, die auch nach der Erledigung fortwirkt. Das wiederum ist dann der Fall, wenn das erledigte Verwaltungshandeln auf dem Vorwurf einer strafbaren Handlung beruhte, das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigte oder wenn es geeignet war, den Betroffenen in der Achtung der Öffentlichkeit oder seiner Kollegen herabzusetzen. Es reicht nicht aus, dass der Betroffene selbst die beanstandete Maßnahme als schädigend oder diskriminierend empfunden hat.
Etwa BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1989 - 6 A 1.87 -, juris; Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 22.12 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 1 A 749/06 -, NJW 2007, 3798; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 19. Auflage 2013, § 113 Rn. 142.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine objektiv diskriminierende Wirkung einer Einlasskontrolle oder der Aufforderung, ein Werkzeugtool vor Betreten des Sicherheitsbereichs eines Gerichts zu hinterlegen, ist nicht zu erkennen. Dies gilt schon deshalb, weil die Durchführung einer Einlasskontrolle bei Gerichten in Nordrhein-Westfalen den Regelfall darstellt, der ohne Ansehen der Person und auch unabhängig vom Vorliegen irgendwelcher Verdachtsmomente stattfindet. Sie enthält damit kein Unwerturteil. Zudem steht hier objektiv der Regelfall in Rede; warum der Kläger die vorgesehene Ausnahme für Rechtsanwälte nicht in Anspruch nehmen konnte, ist insoweit letztlich unerheblich. So werden etwa Anwälte auch dann kontrolliert, wenn sie lediglich ihren Anwaltsausweis nicht mit sich führen. Hinzu kommt, dass die Einlasskontrolle selbst anonym erfolgt, ohne dass andere ‑ seien es Justizwachtmeister, seien es sonstige auf Einlass wartende Personen ‑ etwas über die Identität der kontrollierten Person erfahren würden. Dass dies hier anders gewesen sein könnte, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Insbesondere ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass zum Zeitpunkt der Maßnahme andere Rechtsanwälte oder potentielle Mandanten, die den Kläger als Rechtsanwalt hätten identifizieren können, anwesend waren. Selbst wenn der Kläger möglicherweise durch sein vorangehendes Verhalten von Dritten als Anwalt hätte erkannt werden können, fehlt es insoweit an einer Individualisierung, die seinem beruflichen oder persönlichen Ansehen Schaden zufügen könnten.
Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 1 A 749/06 -, NJW 2007, 3798.
Darüber hinaus war in der konkreten Situation für alle Beobachter erkennbar, warum eine Kontrolle bei dem Kläger durchgeführt wurde. Dies hatte letztlich ebenfalls keinen herabwürdigenden Charakter. Es war für Dritte jedenfalls nachvollziehbar, dass die auch zu ihrem Schutz durchgeführten Kontrollen deswegen veranlasst wurden, weil der Kläger unmittelbar vor der Einlasskontrolle Gegenstände Dritter an sich genommen hatte und die Justizwachtmeister diesen Vorgang beobachteten.
Soweit der Kläger eine Diskriminierung darin erkennt, dass ein offensichtlich ihm gehörendes Werkzeug zur Verwahrung genommen wurde, ist sein Vortrag bereits widersprüchlich. Der Kläger behauptet nämlich nunmehr abweichend von seiner bisherigen Schilderung, der Schlüsselbund mit dem Werkzeugtool habe sich in seiner Hosentasche befunden. Bisher hat er dargelegt, dieses habe sich in seiner Aktentasche befunden. Dies ist nicht zuletzt deshalb von Bedeutung, weil angesichts dessen weder für die Wachtmeister noch für etwaige Beobachter zu erkennen war, ob dieses Werkzeugtool zu den Gegenständen des Klägers selbst gehörte oder wie andere Gegenstände auch seinen Begleiterinnen zuzuordnen waren. Die Aufforderung, einen bestimmten Gegenstand zu hinterlegen, ist ebenfalls wertneutral, kann etwa auch bei einem Handy erfolgen.
In diesem Sinne bereits OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 1 A 749/06 -, NJW 2007, 3798; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 10 B 2/10 -, juris; VG Minden, Urteil vom 18. Januar 2006 - 4 K 1700/04 -, juris.
Auch die Presseberichterstattung, die den Kläger letztlich für Dritte identifizierbar machte, führt nicht zu einer diskriminierenden Wirkung der hier angegriffenen Maßnahme. Anlass des vom Kläger vorgelegten Zeitungsartikels war nämlich das von ihm eingeleitete Gerichtsverfahren, nicht die angegriffene, bereits über ein halbes Jahr zurückliegende Kontrolle selbst.
Entgegen der Auffassung des Klägers stellt sich die angegriffene Maßnahme schließlich nicht als schwerwiegender Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht bzw. seine Berufsfreiheit dar, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil es sich bei sicherheitsbedingten Einlasskontrollen lediglich um Maßnahmen von geringer Eingriffstiefe handelt.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 1 A 749/06 -, NJW 2007, 3798; Beschluss vom 2. Oktober 2001 - 1 B 1254/01 -, NVwZ 2002, 103; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2010 - 10 B 2/10 -, juris; VG Minden, Urteil vom 18. Januar 2006 - 4 K 1700/04 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 26. September 2011 - 1 K 680/09 -, juris; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 2012 - 2 BvR 2405/11 -, BayVBl. 2013, 112; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 7 B 17.11 -, NJW 2011, 2530.
Im vorliegenden Zusammenhang gilt nichts anderes. Die Einlasskontrolle wurde aufgrund einer ungewöhnlichen Konstellation durchgeführt und belastete den Kläger jedenfalls nicht in unzumutbarer Weise. Der Umfang dieser Maßnahme entsprach dabei der von Seiten der Justizbeamten vertretbar angenommenen potentiellen Gefahr. Die Situation ist damit vergleichbar mit einer gerichtlich angeordneten Durchsuchung von Strafverteidigern, mit der verhindert werden soll, dass diese ‑ mit oder ohne Kenntnis ‑ Gegenstände ihrer Mandanten unzulässigerweise in das Gericht transportieren und somit die Sicherheit und Ordnung möglicherweise unbewusst gefährden. Hiergegen bestehen keine (verfassungs-) rechtlichen Bedenken.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1978 ‑ 2 BvR 202/78 ‑, BVerfGE 48, 118; Beschluss vom 29. September 1997 - 2 BvR 1676/97 -, NJW 1998, 296.
In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass solche Kontrollen nicht nur grundsätzlich auf Duldung, sondern auf breite Akzeptanz in der Bevölkerung stoßen.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2007 - 1 A 749/06 -, NJW 2007, 3798; OLG Nürnberg, Beschluss vom 7. Juni 2001 ‑ VAs 567/01 ‑, NJW 2002, 694; Dickert/ Hagspiel, BayVBl. 2013, 102, 104.
Dies gilt auch und gerade für die Berufskollegen des Klägers. Sowohl die L1. Rechtsanwaltskammer als auch der L1. Anwaltverein haben jeweils auf Nachfrage des Klägers das von ihm angegriffene Verhalten der Justizbehörden für angemessen gehalten. Deshalb verwundert es, dass sich der Kläger vor allem in seinem Schriftsatz vom 4. Januar 2013 quasi als Vertreter aller Anwälte geriert und aus dieser vermeintlichen Position heraus mit haltlosen Vermutungen zum Unwillen gerichtlicher Kontrollen arbeiten zu müssen glaubt. Die Mitteilung des Klägers vom 20. September 2013 geben keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht abschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung gewesen sein könnte, die auch in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Die Frage,
"ob aus § 3 Abs. 2 BRAO ein besonderer und hier von der Justizverwaltung verkannter Schutz von Rechtsanwälten im Hinblick auf die Mitführung von Gegenständen beim Betreten von Gerichtsgebäuden besteht, "
stellte sich schon dem Verwaltungsgericht nicht. Hierbei handelt es sich um eine Frage der Begründetheit der Klage. Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedoch bereits als unzulässig abgewiesen.
Unabhängig davon ist § 3 Abs. 2 BRAO im Hinblick auf die hiesige Fragestellung nicht beeinträchtigt. Gemäß § 3 Abs. 2 BRAO darf das Recht der Rechtsanwälte, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, nur durch ein Bundesgesetz eingeschränkt werden. Hintergrund hierfür ist, dass § 3 Abs. 2 BRAO die aus Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit konkretisiert und den aus Art. 12 GG folgenden Schutz im Hinblick auf die für die Einschränkung zu fordernde Normqualität erweitert.
Vgl. Feuerich/Weyland-Vossebürger, Kommentar zur BRAO, 8. Aufl., § 3 BRAO Rn. 12.
In der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts ist jedoch geklärt, dass sich der Schutz von Art. 12 GG nicht gegen jedwede auch nur mittelbar wirkende Beeinträchtigung des Berufes richtet. Erforderlich ist vielmehr eine objektiv berufsregelnde Tendenz. Hierauf beschränkt sich damit auch die Schutzwirkung des § 3 Abs. 2 BRAO.
Bei der vom Gerichtspräsidenten des Landgerichts L. getroffenen Maßnahme zur Einlasskontrolle im Rahmen seines Hausrechts handelt es sich indes nicht um eine Maßnahme mit berufsregelnder Tendenz. Sie dient vielmehr allein der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Gerichtsgebäude, die nicht zuletzt auch der störungsfreien Berufsausübung der Rechtsanwälte dient. Darüber hinaus wurde dem Kläger nicht sein Recht zur ordnungsgemäßen Vertretung und zum Auftreten vor Gericht verwehrt; im Gegenteil hat er seine Aufgabe als Nebenklägervertreter uneingeschränkt wahrnehmen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 23.09.2013
Az: 4 A 1778/12
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