Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 28. April 2005
Aktenzeichen: 5 U 114/04
(OLG Hamburg: Urteil v. 28.04.2005, Az.: 5 U 114/04)
1. Der Gegenstand einer als "Lizenz- Produktvertrag" bezeichneten Vereinbarung über die Nutzung einer bestimmten Marke (hier: Jan Ullrich) zum Vertrieb von Merchandising-Produkten ist durch den eingetragenen Schutzbereich dieser Marke, insbesondere die geschützten Waren und Dienstleistungen begrenzt. Auch übereinstimmende Fehlvorstellungen der Parteien über den Schutzbereich des Zeichens können den Schutzumfang einer erteilten Markenlizenz nicht erweitern.
2. Das in § 30 Abs. 3 MarkenG normierte Zustimmungserfordernis des Lizenzgebers für die Erhebung einer Klage durch den Lizenznehmer gilt entsprechend bereits für eine vorgerichtliche Abmahnung.
3. Die Tatsache, dass das Aufstellen einer unzutreffenden bzw. nicht belegten Behauptung unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit nicht beanstandet werden kann, schließt nicht die Befugnis ein, diese Behauptung auch zukünftig uneingeschränkt wiederholen zu dürfen.
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 03.06.04 - unter Abweisung im Übrigen - abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen,
Dritten, insbesondere Unternehmen der Telekommunikation mitzuteilen, dass die Antragsgegnerin
1. rechtlich nicht gehindert sei, eine Vermarktung des Namens Jan Ullrich, seines Bildnisses, seiner Unterschrift und der Wortmarke "Jan Ullrich" im Bereich der Mobilegames vorzunehmen;
2. eine mit ihren in Ziffer 1 genannten Rechten kollidierende Vermarktung untersagen lassen könne.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Antragsgegnerin in voller Höhe, von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin 2/3, der Antragsteller trägt 1/3.
Der zweitinstanzliche Streitwert des Rechtsstreits wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 14.04.2005 auf EUR 300.000.- festgesetzt. Für den Streitwert erster Instanz bleibt es bei dem mit diesem Beschluss festgesetzten Betrag von EUR 200.000.-.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist ein weltberühmter Radrennfahrer. Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen dänischen Rechts (Anlage AG3), das sich mit Vermarktung und Merchandising beschäftigt.
Im Juli 2003 trat die Antragsgegnerin an den Antragsteller heran und unterbreitete diesem Vorschläge für eine Zusammenarbeit bei der Vermarktung seiner Person. Sie stellte sich vor als ein Unternehmen, das "sehr innovative und erfolgreiche Star-Merchandising-Konzepte" durchführt und dabei "auf den jeweiligen Star maßgeschneiderte Produkte [...] erfolgreich platziert" (Anlage ASt 1). Der Antragsteller - der in früheren Jahren für das Team Telekom gefahren ist - war seinerzeit Mitglied des Rennsport-Teams Bianchi .
Zwischen den Parteien kam es in der Folgezeit zu Verhandlungen über eine Zusammenarbeit, die auf Seiten des Antragstellers weitestgehend durch seinen Manager W. S. geführt wurden. Am 19./23./26.09.03 schlossen die Parteien eine als "Lizenz, -Produktvertrag" bezeichnete Vereinbarung (Anlage ASt 10), mit der der Antragsgegnerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, Vermarktungs-/Merchandisingaktivitäten für den Antragsteller zu entwickeln. Die weiteren Einzelheiten zu Gegenstand und Reichweite des Vertrages sind zwischen den Parteien streitig.
Kurze Zeit darauf, im Oktober 2003, schloss sich der Antragsteller (wieder) dem Team T-Mobile an, durch welches die Rennsportaktivitäten des Teams Telekom fortgesetzt wurden. Auch mit seinem neuen Rennstall kam es zu Gesprächen über die Möglichkeit der Übertragung von Vermarktungsrechten, die u.a. in einen "Marketing- und Lizenz-Vertrag" vom 23./28.12.03 (Anlage ASt 14) mündeten. Die Einzelheiten sind auch insoweit zwischen den Parteien streitig. In der Folgezeit kam es zu unterschiedlichen Auffassung zwischen dem Antragsteller und T-Mobile einerseits sowie der Antragsgegnerin andererseits zu der Frage, ob T-Mobile das Recht zustehen konnte, unter Bezugnahme auf die Person des Antragstellers ein Mobilfunkspiel zu vermarkten. Die Antragsgegnerin war der Auffassung, dass diese Rechte sowie auch im Übrigen weitestgehende Vermarktungsrechte an dem Antragsteller ihr exklusiv zustanden.
Mit Schreiben ohne Datum (versandt am 05.03.04) wandte sich die Antragsgegnerin an den Vorstandsvorsitzenden der T-Mobile International AG, berief sich u.a. auf ihr eingeräumte Rechte für die Vermarktung eines mobile game und wies T-Mobile darauf hin, dass sie ein mit ihren Rechten kollidierende Vermarktung untersagen lassen könne.
Dieses Verhalten beanstandet der Antragsteller unter verschiedenen rechtlichen Aspekten als vertrags- und wettbewerbswidrig. Er hat in der Zwischenzeit den mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrag mehrfach gekündigt sowie angefochten.
Der Antragsteller hat in erster Instanz beantragt,
die Antragsgegnerin zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000.-, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen,
Dritten, insbesondere Unternehmen der Telekommunikation mitzuteilen, dass die Antragsgegnerin
1. rechtlich nicht gehindert sei, eine Vermarktung des Namens Jan Ullrich, seines Bildnisses, seiner Unterschrift und der Wortmarke "Jan Ullrich" im Bereich der Mobilegames vorzunehmen;
2. eine mit ihren in Ziffer 1 genannten Rechten kollidierende Vermarktung untersagen lassen könne.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Verfügungsantrag abzuweisen.
Das Landgericht hat den Verfügungsantrag mit Urteil vom 03.06.04 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Antragstellers. Der Antragsteller verfolgt in zweiter Instanz unter Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Sachvortrags seinen Verfügungsantrag, den er zweitinstanzlich in folgendem erweiterten Umfang stellt:
"...der Antragsgegnerin wird ... verboten, ohne ausdrückliche Zustimmung des Antragstellers
1. Dritten, insbesondere Unternehmen der Telekommunikation, gegenüber zu behaupten, die Antragsgegnerin sei rechtlich nicht gehindert,
a. den Namen "Jan Ullrich", dessen Bildnis, dessen Unterschrift und die Wortmarke "Jan Ullrich" zur Vermarktung von Mobilegames zu verwenden, insbesondere Dritten gegenüber unter Hinweis auf den Lizenz, - Produktvertrag vom 19./23./26. September 2003 zu behaupten, dieser Vertrag berechtige die Antragsgegnerin, den Antragsteller als Werbeträger unter Auswertung dessen Namens und Bildnisses, dessen Unterschrift und der auf diesen eingetragenen Marken zu vermarkten, wovon nur Verträge ausgenommen seien, die bei Abschluss des Vertrages bereits bestanden;
und/oder
b. Dritten eine Vermarktung des Namens "Jan Ullrich", dessen Bildnisses, dessen Unterschrift und der Wortmarke "Jan Ullrich" für Mobilegames nach Ziffer 1. untersagen zu lassen;
und/oder
2. Dritte aufzufordern, die Vermarktung von Produkten unter der Verwendung der Bezeichnung "Jan Ullrich" zu unterlassen, und/oder Auskunft über die Höhe der vom Antragsteller mit dem Dritten vereinbarten und gezahlten Lizenzgebühr und/oder über Umfang der geplanten Vermarktung von Produkten unter Verwendung der Bezeichnung "Jan Ullrich" zu erteilen.
Die Antragsgegnerin verteidigt auf der Grundlage des bereits erstinstanzlich gestellten Abweisungsantrags das landgerichtliche Urteil.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist mit den gestellten Anträgen nur teilweise begründet. Dem Antragsteller steht allerdings der erstinstanzlich geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf vertraglicher Grundlage zu. Der Senat teilt die gegenteilige Auffassung des Landgerichts nicht.
1. Der von dem Antragsteller mit der Berufung verfolgte erweiterte Verfügungsantrag stellt sich, soweit er über den ursprünglichen Verfügungsantrag hinausgeht, als gem. § 533 ZPO unzulässige Klageänderung dar, die zurückzuweisen ist.
a. Mit seinem veränderten Antrag stellt der Antragsteller einen Sachverhalt zur Entscheidung, der im Gegensatz zu dem erstinstanzlich verfolgten Rechtsschutzziel weitgehend von der Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform ( mobilegames ) Abstand nimmt. Nunmehr begehrt der Antragsteller umfassend von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, sich auf der Grundlage der Vereinbarung vom 19./23./26.09.01 (Anlage Ast 10) etwaiger Verbietungsrechte gegenüber Dritten zu berühmen. Dieses Begehren ist zwar ausdrücklich nur Gegenstand des unselbständigen "insbesondere"-Teils in Ziffer 1. Auch eine Entscheidung des neuen Antrags zu Ziff. 2 erfordert indes eine umfassende Auseinandersetzung mit Gegenstand, Umfang, Bestand und Reichweite des gesamten Vertragsverhältnisses der Parteien. Denn dieser Antrag beschränkt sich nicht mehr auf mobilegames , sondern erfasst alle nur denkbaren Produkte, die unter der Bezeichnung "Jan Ullrich" vermarktet werden können.
b. Die Antragsgegnerin hat der Klageänderung in der Senatssitzung am 14.04.05 nicht zugestimmt (§ 533 Nr. 1 ZPO). Die Antragserweiterung ist auch nicht als sachdienlich zuzulassen, obwohl der Senat die neuen - nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Landgerichts entstandenen - Tatsachen gegebenenfalls nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 533 Nr. 2 ZPO seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hätte. Gleichwohl ist die Antragserweiterung schon deshalb nicht sachdienlich, weil sie den Rechtsstreit in seiner tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung erst im Berufungsrechtszug erheblich ausweitet, obwohl eine entsprechende Antragstellung bereits in erster Instanz ohne weiteres möglich und u. U. sogar nahe liegend gewesen wäre. Eine Entscheidung des erweiterten Verfügungsantrags zu Ziffer 2. erfordert z.B. eine konkrete Auseinandersetzung mit der gegenständlichen und rechtlichen Reichweite des von den Parteien geschlossenen Vertrages im Einzelnen, derer es - jedenfalls in der vollen Tragweite - für die Entscheidung des ursprünglichen Antrags nicht bedarf. Es wäre zudem über die Frage des Fortbestandes bzw. berechtigten Beendigung des Vertrages zu entscheiden, dem der Antragsteller mit verschiedenen Maßnahmen (zahlreiche Kündigungen, Anfechtung usw.) die Grundlage zu entziehen versucht hat.
c. Derart komplexe Fragen im Zusammenhang eines hochstreitigen Rechtsverhältnisses von erheblichem wirtschaftlichem Hintergrund eignen sich schon aus der Natur der Sache nicht für eine abschließende Beurteilung im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. Dies umso weniger, wenn die grundlegenden Aspekte erst in zweiter Instanz im Wege einer Erweiterung des Verfügungsanspruchs in den Rechtsstreit eingeführt werden. Eine Ausweitung des Streitgegenstandes gegen den Widerspruch des Prozessgegners kann in einem solchen Fall nicht sachdienlich sein. Auf die Frage, ob die zweitinstanzliche Klageerweiterung überhaupt noch i.S.v. § 12 Abs. 2 UWG bzw. §§ 935, 940 ZPO als dringlich angesehen werden kann, kommt es deshalb nicht mehr an.
2. Der Senat teilt bereits die Auffassung des Landgerichts nicht, als Anspruchsgrundlage komme allein § 1 UWG a.F., entspricht § 3 UWG n.F. in Betracht. Für die von dem Antragsteller zweitinstanzlich geltend gemachten Rechtsgrundlagen aus §§ 5 Abs. 2 Nr. 3, 5 Abs. 1, 3 UWG gilt dies entsprechend. Die von den Parteien ausgetragene Störung ihres Rechtsverhältnisses ist vielmehr in erster Linie auf vertraglicher Grundlage - i.V.m. § 30 Abs. 3 MarkenG - zu entscheiden.
a. Das Streitverhältnis der Parteien ist nicht in erster Linie dadurch geprägt, dass sie im Wettbewerb um die Vermarktungsrechte von Jan Ullrich streiten. Vielmehr ist der Namensträger Jan Ullrich selbst Prozesspartei, zudem sind beide Parteien vertraglich durch eine Vereinbarung über solche Rechte miteinander verbunden . Dementsprechend geht es der Sache nach nicht um einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch aus Wettbewerbsrecht, sondern um die Frage der Wirksamkeit, Reichweite bzw. Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 19./23./26.09.01 (Anlage ASt 10). Denn von dem Ergebnis dieser Untersuchung hängt es entscheidend ab, ob die Antragsgegnerin - auf vertraglicher Grundlage - auch zu den zum Verfügungsantrag genannten Behauptungen berechtigt ist.
b. Dementsprechend verfolgt der Antragsteller - unbeschadet seiner abweichenden Bezeichnung in der Antragsschrift - der Sache nach einen vertraglichen Unterlassungsanspruch aus § 241 Abs. 2 BGB, der im wesentlichen - bei Fortbestand des Vertrages - aus einer Verpflichtung zur Rücksicht auf die Rechte und Interessen des Antragstellers und - bei Unwirksamkeit des Vertrages - darauf begründet ist, sich gem. §§ 311 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB einer sachlich unzutreffenden Rechtsberühmung zu enthalten. Die sich aus diesen Regelungen ergebenden Rücksichtnahmepflichten gelten - ggf. in Verbindung mit § 280 Abs. 1 BGB - gleichermaßen, wenn ein Vertrag zwischen den Parteien - z.B. wegen Dissens, unwirksamer ABG-Klauseln etc. - nicht wirksam zustande gekommen ist oder - z.B. wegen Anfechtung, Kündigung etc. - mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit wieder vernichtet worden ist.
c. Dementsprechend stellt sich auch die von dem Antragsteller in zweiter Instanz erörterte Frage, inwieweit sich das Verhalten der Antragsgegnerin als Verstoß gegen die §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt, nicht.
3. Der Senat kann die von dem Landgericht in den Mittelpunkt seiner Erörterungen gestellte Frage, ob der Vertrag wegen Dissens (§ 154 BGB), Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nicht zu Stande gekommen bzw. durch Anfechtung (§ 119 BGB) bzw. Kündigung wieder vernichtet worden ist, dahin stehen lassen. Denn der schriftliche Vertrag vom 19./23./26.09.01 (Anlage Ast 10) trägt - selbst wenn man seine Wirksamkeit unterstellt - den von der Antragsgegnerin für sich in Anspruch genommenen Umfang an Rechten nicht. Dafür, dass ihr außerhalb dieses schriftlichen Vertrages weitere Rechte konkret übertragen worden sind, hat die Antragsgegnerin keinen hinreichenden Sachverhalt vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht. Dementsprechend berühmt sie sich der von ihr in Anspruch genommenen Rechte hinsichtlich mobilegames zu Unrecht.
a. Bei dem Vertrag vom 19./23./26.09.01 (Anlage ASt 10) handelt es sich sowohl nach seinem eindeutigen Wortlaut als auch nach seinem Regelungsgegenstand um einen Marken-Lizenzvertrag zum Zwecke des Merchandising mit persönlichkeitsrechtlichen Mitwirkungspflichten. Dieses Ziel bringt auch die gewählte Überschrift "Lizenz, - Produktvertrag" zum Ausdruck. Allerdings geht die Antragsgegnerin von unzutreffenden Voraussetzungen aus, wenn sie meint, sie sei auf der Grundlage dieser schriftlichen Vereinbarung zu einer umfassenden Verwertung von auf den Antragsteller bezogenen Merchandisingprodukten unter seinem Namen "Jan Ullrich" befugt. Das Gegenteil ist der Fall. Die schriftlich formulierte Vereinbarung enthält einen konkreten Nutzungsumfang, der durch die Vertragsvereinbarungen klar umrissen ist. Die Konzeption und der Vertrieb von mobilegames unter dem Namen Jan Ullrich gehören nicht dazu. Dementsprechend ist die Antragsgegnerin nicht befugt, auf der Grundlage dieses Vertrages dahingehende Vertriebsrechte für sich in Anspruch zu nehmen. Soweit derartige Behauptungen anderweitige Vertragsverhältnisse stören, kann der Antragsteller von der Antragsgegnerin vertraglich verlangen, solche Äußerungen zu unterlassen.
b. Soweit das Landgericht der Vereinbarung überwiegend wahrscheinlich eine umfassende Lizenzierung der Antragsgegnerin hinsichtlich des "Jan Ullrich"-Merchandisingbereichs" entnimmt, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Sie trägt dem eindeutig abweichenden Wortlaut der Vereinbarung nicht hinreichend Rechnung. Selbst wenn sich die vertragsschließende Personen eine weitergehende Berechtigung der Antragsgegnerin vorgestellt haben sollten, setzt der unmissverständliche Wortlaut einer als Markenlizenzvertrag gestalteten Vereinbarung weitergehenden Interpretationen enge Grenzen.
aa. Dabei ist von dem Umstand auszugehen, dass die Parteien nicht - was ihnen ohne weiteres möglich gewesen wäre - einen allgemeinen Merchandising-Vertrag unter Verwendung des Namens "Jan Ullrich" geschlossen haben. Vielmehr haben die Parteien ihren Vertragsgegenstand in einer gesonderten Präambel ausdrücklich konkretisiert. Danach sind gem. Ziff. I 1. in Verbindung mit der Präambel nicht jedwede Vermarktungsrechte Vertragsgegenstand, sondern nur diejenigen, die auf der in der Vereinbarung selbst konkret bezeichneten Marke mit der Registernummer 37945223 (muss unstreitig richtig heißen: 39745223) beruhen. Schon durch diese konkrete Bezugnahme auf eine eingetragene Marke sind die der Antragsgegnerin übertragenen Befugnisse wegen des Wortlauts und Verwendungszusammenhangs nach Sinn und Zweck der Vereinbarung ohne weiteres auf die Rechtsmacht und den Schutzbereich begrenzt, die durch diese Marke eröffnet werden.
bb. Etwa verbleibende Zweifel haben die Parteien dadurch ausgeräumt, dass sie u.a. in Ziff. I.1. (sowie Folgeregelungen) unmissverständlich eine "Lizenz zur Nutzung der vorbezeichneten Marke" erteilt haben. Der Senat hält diese Formulierung im Gegensatz zu der Auffassung des Landgerichts nicht für auslegungsfähig im Sinne einer umfassenden Merchandisingberechtigung auch unabhängig von der Reichweite der Marke 39745223. Ein derart weites, vom Vertragswortlaut gelöstes Regelungsverständnis ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn die Vertragsparteien mit dem Aktenzeichen des DPMA auf eine konkrete Marke Bezug nehmen, deren fest umrissener Berechtigungsumfang amtlich eingetragen sowie veröffentlicht ist und von jedermann durch Einsichtnahme in das Markenregister zur Kenntnis genommen werden kann. Auch der Umstand, dass die Parteien in Absatz 2 der Präambel ihrem Wunsch nach einem "umfassenden "Jan Ullrich"-Lizenzprogramm" Ausdruck geben, rechtfertigt kein abweichendes Ergebnis, denn sie sprechen auch insoweit unmissverständlich von der "Vermarktung der vorbezeichneten Marke" und stellen damit den konkreten Bezug zu dem registrierten Recht erneut her.
cc. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Parteien in der Präambel der Vereinbarung zu Unrecht, aber u.U. übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass es sich bei dem Recht zur Registernummer 39745223 um einen "Wort-, Dienstleistungs- und Bildmarke sowie Unterschrift" handelt, während tatsächlich nur eine nicht gestaltete Wortmarke eingetragen ist. Zumindest kann die Antragsgegnerin aus einer diesbezüglichen Fehlvorstellung keine für sich günstigen Rechte ableiten. Denn der Text des aus Anlage ASt 10 ersichtlichen Vertrages ist unstreitig von der Antragsgegnerin selbst entworfen worden. Sie hat den Vertragstext vorgegeben und dem Manager des Antragstellers zugeleitet (Anlage AG 9). Dementsprechend zeichnet die Antragsgegnerin auch für die konkrete Formulierung der Präambel verantwortlich. Dem aus Anlage AG 10 ersichtlichen Vertragsentwurf kann zwar entnommen werden, dass die Antragsgegnerin die Registernummer und die Register führende Dienststelle (DPMA) nicht kannte und diese Angaben nachgetragen werden sollten. Gleichwohl lag es in der eigenen Verantwortung der Antragsgegnerin den Umfang der von ihr beanspruchten Rechte zu konkretisieren. Sollte sich die Antragsgegnerin im Vorwege - wofür einiges spricht - nicht darum gekümmert haben, welche konkreten Rechte aus einer Lizenz zur Nutzung der Marke 39745223 fließen konnten, so geht dieses Versäumnis allein zu ihren Lasten. Kannte sie hingegen den Schutzumfang dieser Marke vor Vertragsschluss, so konnte sie über den hierauf für den Merchandisingbereich eröffneten Handlungsspielraum nicht im Ungewissen sein.
dd. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin in Unkenntnis des Rolleneintrags möglicherweise von einem weitergehenden Schutzbereich ausgegangen ist, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass ein Markenlizenzvertrag wie der Vorliegende von dem Schutzgegenstand der Marke gelöst werden kann, zumal die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Markenlizenzvertrages in § 30 MarkenG gesetzlich geregelt sind.
aaa. Aus Abs. 1 der Vorschrift ergibt sich ohne weiteres, dass eine Markenlizenz nicht über den vollen markenrechtlichen Schutzumfang der eingetragenen Waren und Dienstleistungen hinausgehen kann. Entsprechend ist im Rahmen von § 30 MarkenG z.B. auch anerkannt, dass eine Markenlizenz nur an der Marke selbst, nicht aber an verwechselbaren - ähnlichen - Zeichen eingeräumt werden kann (BGH GRUR 01, 54 ff- SUBWAY /Subwear). Auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin möglicherweise ohne vorherige rechtliche Beratung in dem Vertrag Formulierungen gewählt hat, die der Umsetzung des von ihr wirklich Gewolltem entgegenstehen, kann sich nicht zu ihren Gunsten auswirken. Denn die Antragsgegnerin war nicht gehalten, mit dem Antragsteller einen Vertrag gerade über die Lizenzierung einer konkret bezeichneten Marke einzugehen, wenn sie tatsächlich ein umfassendes Merchandising unter Einbeziehung weitgehender Persönlichkeitsrechte wünschte. Wenn die Antragsgegnerin den gesetzlich klar definierten Weg einer Markenlizenz nach § 30 Abs. 1 MarkenG gewählt hat, muss sie sich auch an den sich hieraus - und den im Vertrag gewählten Formulierungen - ergebenden Rechtsfolgen festhalten lassen.
bbb. Dies gilt auch hinsichtlich etwaiger Widersprüche, die sich aus der Befugnis zur Erteilung von Unterlizenzen ergeben. Im Übrigen kann auch der einfache Lizenznehmer zur Erteilung von Unterlizenzen berechtigt sein, weil derartige Befugnisse frei vereinbart werden können (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 30 Rdn. 14). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich - wofür einiges spricht - nach seiner erneuten Bindung an W.G. und T-Mobile die Bindung zu der Antragsgegnerin als hinderlich empfand und sich ihrer zu entledigen suchte. Dahingehendes - vertragsreuiges - Verhalten ist nur insoweit relevant, als eine Vertragsbindung überhaupt real - und nicht nur irrtümlich angenommen - bestand. Dies ist - wie noch auszuführen sein wird - weder in Bezug auf mobilegames noch im Sinne einer exklusiven Lizenzbindung an die Antragsgegnerin der Fall.
ee. Auch die Tatsache, dass die Parteien offensichtlich davon ausgegangen sind, dass sich die nach der Präambel beizufügende "Anlage" nicht auf den eingetragenen Markentext, sondern auf einen gestalteten Schriftzug "Jan Ullrich" (Anlage AG 13) bzw. das "Jan Ullrich"-Logo (Anlage AG 14) beziehen sollte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Parteien sind rechtlich nicht gehindert, auch eine Wortmarke in der Form eines gestalteten Schriftzugs zu nutzen, ohne hiermit den markenrechtlichen Schutzbereich zu verlassen. Denn eine Wortmarke bietet Schutz nicht nur in der eingetragenen Schriftform und -type, sondern auch in anderen Ausführungsformen.
c. Letztlich ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Vereinbarung selbst, dass sich die Parteien bei Vertragsschluss ohne weiteres des begrenzten Schutzumfangs einer Lizenz aus der Marke 39745223 bewusst waren. Denn die Parteien haben ausdrückliche Regelungen getroffen, um der Antragsgegnerin ein weiteres Tätigkeitsfeld zu eröffnen.
aa. Ziffer I.2. enthält u.a. die Regelung " Die Lizenznehmerin ist berechtigt, die vorbezeichnete Marke exklusiv für sämtliche Produktklassen anzumelden und entsprechende Domains im Internet anzumelden, zu unterhalten und zu nutzen". Eine derartige Vereinbarung im Rahmen eines Markenlizenzvertrages ergibt überhaupt nur einen nachvollziehbaren Sinn vor dem Hintergrund, dass den Parteien eine gegenständliche Beschränkung der Waren- und Dienstleistungsklassen bewusst war, sie dem Lizenznehmer aber ausdrücklich eine Erweiterung eröffnen wollten, sofern er dies für die Ausübung seiner Rechte aus dem Vertrag für erforderlich hielt.
bb. Dementsprechend hatte die Antragsgegnerin nach den vertraglichen Bestimmungen das alleinige Recht, den Schutzbereich der Marke zu erweitern und damit weitere Waren und Dienstleistungen in den Geltungsbereich des Vertrages mit einzubeziehen. Die Antragsgegnerin hat nichts dafür vorgetragen, dass sie von diesem Recht Gebrauch gemacht hat. Soweit ersichtlich, ist dies auch nicht geschehen. Der Schutzbereich der Marke 39745223 ist unverändert.
d. Er umfasst eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, die für Merchandising-Produkte der Antragsgegnerin in Betracht kommen und deshalb ohne weiteres geeignet sind, den Vertragszweck zu erfüllen.
aa. Von dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sind u.a. umfasst: Parfümerie, Druckerzeugnisse, Sporttaschen, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren, Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel, Fertiggerichte, alkoholfreie Getränke, Energie- und Erfrischungsgetränke, Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, Organisation von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, Bücher, Zeitschriften, andere Druckerzeugnisse sowie entsprechende elektronische Medien. Schon diese unvollständige Auswahl zeigt, dass es der Antragsgegnerin auch mit den Beschränkungen auf den Schutzbereich der Marke 39745223 ohne weiteres möglich war und ist, umfangreiche und lukrative Merchandisingaktivitäten um die Person "Jan Ullrich" zu unternehmen. Dieser Umstand spricht auch gegen die Notwendigkeit einer Erweiterung des Betätigungsfeldes der Antragsgegnerin zu Sicherung des Vertragszwecks.
bb. Soweit der Antragsteller meint, bereits durch die Verwendung des Begriffs "Produkte" in dem Vertragswortlaut ergebe sich, dass allein Waren - nicht aber Dienstleistungen - Gegenstand der Lizenzierung hätten sein sollen, erscheint dem Senat diese Auslegung allerdings als zu feinsinnig und nicht überzeugend. Denn sprachlich kann auch eine (erfolgreiche) Dienstleistung ohne weiteres das Produkt von dahingehenden Bemühungen sein. Im Übrigen sind auch aus dem Vertrag selbst keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Parteien den Geltungsbereich auf Waren beschränken wollten. Aus der Wahl des Begriffs "Produktklassen" in Ziff. I.2. kann der Antragsteller für sich keine Rechte herleiten, weil dieser Begriff offensichtlich untechnisch verwendet wird und gerade nicht mit den Kategorien "Waren - bzw. Dienstleistungsklassen" korrespondiert.
cc. Auch dieser Streitpunkt der Parteien bedarf indes keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls sind mobilegames von den vertragsgegenständlichen Waren und Dienstleistungen nicht umfasst.
aaa. Zwar enthält das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, für welches die Marke Schutz gewährt, die Waren "Spiele, Spielzeug" . Hiermit sind indessen unzweifelhaft nur die "klassischen" Spiele in körperlicher Form als Waren gemeint, nicht jedoch elektronische Spielmöglichkeiten über das Medium der Telekommunikation. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke zwar die Warenklasse 28 nennt (in der Spiele neben Turn- und Sportartikeln enthalten sind), nicht jedoch die Dienstleistungsklasse 38, die den gesamten Bereich der Telekommunikation betrifft. Insoweit bietet die Marke 39745223 keinerlei Schutz. Da es sich bei einem mobilegame unzweifelhaft nicht um einen körperlichen Gegenstand handelt, der physikalisch bei dem Nutzer vorhanden ist, scheidet eine Anwendung der Klasse 28 insoweit aus. Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob dies auch bei einer auf Datenträger gekauften und auf den PC des Nutzers geladenen Spielesoftware zu gelten hat.
bbb. Auch aus der Tatsache, dass sich unter Ziff IV. des Vertrages der Begriff UMTS findet, kann die Antragsgegnerin keine für sie günstigen Rechtsfolgen herleiten. Denn hierbei handelt es sich erkennbar ausschließlich um die Bezeichnung eines von mehreren Vertriebskanälen neben Einzelhandel, Versandhäusern usw. Auch die Überschrift "Vertrieb" lässt keinen Zweifel daran erkennen, dass es hierbei nicht um eine Beschreibung von Produkteigenschaften geht.
e. Der Senat hat an dieser Stelle nicht darüber zu entscheiden, ob die in Ziff. I.2. des Vertrages vorgesehene Rechtsfolge - nachträgliche Erweiterung des Schutzbereichs einer Marke, zudem durch einen von dem Markeninhaber unabhängigen Dritten - auf der Grundlage des Markengesetzes rechtlich überhaupt herbeiführbar gewesen wäre.
aa. Der Antragsteller-Vertreter hatte erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche Erweiterung der Marke ausscheidet. Selbst wenn die Parteien insoweit mit einer unwirksamen Regelung den Vertragszweck verfehlt hätten, wäre die Antragsgegnerin allenfalls berechtigt gewesen, von dem Antragsteller eine Vertragsanpassung durch die Aufnahme einer Vereinbarung zu verlangen, die dem in der ungültigen Klausel zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien in rechtlich einwandfreier Art und Weise gleichermaßen Gestalt verleiht. So lange eine solche Anpassung nicht verlangt und nicht vorgenommen war, standen der Antragsgegnerin im Geltungsbereich von Ziff. I.2. aber jedenfalls keine Handlungs- bzw. Verbietungsrechte zu. Da die mit dem Verfügungsantrag angegriffene Berühmung - was noch auszuführen sein wird - in den Anwendungsbereich dieser Vertragsklausel zu Ziff. I.2. fällt, durfte die Antragsgegnerin sich jedenfalls Dritten gegenüber keiner dahingehenden Rechte berühmen. Soweit in Absatz 3 von Ziffer I wiederum erweiternde Befugnisse an einer "Wort-, Dienstleistungs- und Bildmarke sowie Unterschrift" eingeräumt werden, gilt das oben Gesagte entsprechend.
bb. Jedenfalls vor einer von den Parteien beabsichtigen Schutzrechtserweiterung der Markenrechte auf die Antragsgegnerin standen dieser entsprechende Befugnisse aus dem Vertrag vom 19./23./26.09.01 (Anlage ASt 10) nicht zu. Es steht der Antragsgegnerin frei, von dem Antragsteller eine entsprechende Anpassung des Vertrages zu verlangen, wenn mit der getroffenen Regelung der Vertragszweck nicht vollständig erreicht werden kann. Rechtsberühmungen gegenüber Dritten hat sie sich bis zur Vollendung einer derartigen Anpassung indes zu enthalten.
f. Nicht zu folgen vermag der Senat dem Antragsteller allerdings in seiner Auffassung, eine Wahrnehmung von Merchandising-Rechten an mobilegames durch die Antragsgegnerin scheide schon deshalb aus, weil er einen Vertrieb dieses Produkts durch die Antragsgegnerin i.S.v. Ziff VI. 2., 3. Absatz, bereits unmissverständlich abgelehnt habe.
aa. Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass eine ausdrückliche Beschränkung seines Ablehnungsrechts - wie sie in der Entwurfsfassung des Vertrags in Anlage AG 10 noch enthalten war - von den Parteien ausdrücklich gestrichen und nicht in die Endversion übernommen worden ist. Dies bedeutet indes nicht, dass der Antragsteller damit - selbst wenn der Vertragswortlaut ein solches Verständnis zulässt - völlig frei war, von der Antragsgegnerin zum Vertrieb vorgesehene Produkte nach Belieben abzulehnen. Eine derart weitgehende Befugnis wäre mit dem von den Parteien zu Grunde gelegten Vertragszweck ersichtlich unvereinbar. Die Antragsgegnerin ist ein Wirtschaftsunternehmen, das durch die Kooperation mit dem Antragsteller Erträge erzielen will und hierfür finanzielle Verpflichtungen eingehen muss. Schon dieser Umstand schließt es aus, dass der Antragsteller die von der Antragsgegnerin vorgesehenen Produkte nach freiem Belieben ablehnen und damit letztlich den Vertragszweck für die Antragsgegnerin vollständig und einseitig vereiteln kann.
bb. Diese Befugnis kann ihm umso weniger zustehen, als sich die Antragsgegnerin vertraglich in Ziff. V.3., 1. Absatz, zu einer Garantiesumme für die ersten 1 ¼ Jahre in Höhe von EUR 100.000.- verpflichtet hat. Eine derartige finanzielle Vorleistung ist nur vor dem Hintergrund intensiver gemeinsamer Vertriebsaktivitäten im Rahmen einer breiten Produktpalette leistbar. Dies war und ist auch für den Antragsteller ohne weiteres erkennbar. Deshalb steht ihm nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Vertragszweck ein unbeschränktes Recht zur Ablehnung von Produkten nicht zur Seite. Der Senat muss aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits nicht allgemein darüber befinden, in welchen Situationen und mit welcher Begründung der Antragsteller im Einzelnen berechtigt wäre, sich von der Antragsgegnerin geplanten Vertriebsaktivitäten zu widersetzen. Hierzu ist er aber jedenfalls dann unzweifelhaft berechtigt, wenn die Antragsgegnerin Aktivitäten plant, die von dem Vertragsumfang nicht mit umfasst sind, sondern diesen erweitern sollen. So verhält es sich aus den bereits ausgeführten Gründen bei dem Vertrieb von mobilegames , so dass jedenfalls deshalb die Verweigerung des Antragstellers nicht zu beanstanden ist.
4. Soweit die Parteien erstinstanzlich darüber gestritten haben, ob der Vertrag vom 19./23./26.09.01 (Anlage Ast 10) den Antragsteller unzumutbar in seiner Entfaltungsmöglichkeit einschränkt und/oder die vereinbarten Lizenzen zu einer übermäßigen wirtschaftlichen Beeinträchtigung führen, sind diese Ausführungen für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang.
a. Denn die Parteien sind bei ihren Überlegungen zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Vereinbarung eine umfassende Rechteeinräumung beinhaltet. Dies ist - wie dargelegt - nicht der Fall. Schon gar nicht handelt es sich bei der Vereinbarung um einen "Managementvertrag". Soweit persönlichkeitsrechtliche Elemente betroffen sind, haben diese ersichtlich eine rein "dienende" Funktion, um den Vertragszweck auch durch begleitende Promotionsmaßnahmen sicherzustellen. Hierauf hat der Antragsteller in zweiter Instanz noch einmal zutreffend hingewiesen. Bürgerlich-rechtliche Namensrechte (§ 12 BGB) sind von dem Markenlizenzvertrag ebenso wenig umfasst wie von der vorstehend ausgeführten Annexfunktion losgelöste Persönlichkeitsrechte.
b. Soweit sich der Vertrag zu dem Namen des Künstlers verhält, geht es hierbei um die Namensnutzung und Verwendung von Abbildungen zu werbenden Zwecken ausschließlich im Anwendungsbereich der lizenzierten Wortmarke "Jan Ullrich". Weitergehende Rechtswirkungen entfaltet die Vereinbarung nicht und kann sie im Hinblick auf die markenlizenzrechtliche Bindung an die in der Präambel genannte Marke auch nicht entfalten. Soweit die Antragsgegnerin hierüber bei Vertragsschluss einem Irrtum erlegen und von wesentlich weitergehenden Markenrechten ausgegangen ist, sind die hieraus resultierenden Folgen nicht auf der Grundlage des Streitgegenstands des vorliegenden Rechtsstreits zu entscheiden. Keineswegs berechtigt sie diese Fehlvorstellung, sachlich nicht fundierte Verbietungsrechte gegenüber Dritten geltend zu machen.
5. Die Auffassung der Antragsgegnerin, sie sei zur exklusiven Vermarktung von Jan Ullrich befugt, findet ohnehin in den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien keine Grundlage, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Frage einer sittenwidrigen Beschränkung der Entfaltungsmöglichkeit keiner vertieften Erörterung bedarf.
a. Die Antragsgegnerin selbst hatte bereits erstinstanzlich als Anlage AG 10 die Entwurfsfassung des Vertragstextes vorgelegt, aus der handschriftlich vorgenommene Änderungen ersichtlich sind. In dem Ursprungstext war sowohl in Ziff. I.1. als auch in Ziff. I.3. und Ziff. V.1. ausdrücklich und unmissverständlich eine "exklusive Nutzung" der Marke bzw. "ausschließliche" Lizenz vorgesehen, auf Grund derer es Jan Ullrich in der Tat verwehrt gewesen wäre, im Anwendungsbereich des Vertrages nachfolgend weitere Rechte auch an Dritte zu vergeben. Diese Exklusivitätsregelungen sind ausdrücklich gestrichen worden. Dies trägt die Antragsgegnerin mit der Anlage AG 15 selbst vor. Aus diesen Anlagen ergibt sich damit zweifelsfrei, dass die Frage einer Exklusivität ausdrücklich Gegenstand der vorvertraglichen Erörterungen war und - offensichtlich auf Wunsch des Antragstellers - gerade nicht zum Vertragsgegenstand erhoben werden sollte.
b. Dieses Verständnis bestätigt die Antragsgegnerin mit der Berufungserwiderung selbst ausdrücklich, wenn sie vorträgt, dass "die Streichung der Worte "exklusiven" sowie "ausschließlichen" nur deshalb erfolgte, damit es nicht zu einer Kollision bereits bestehender Verträge zwischen dem Antragsteller und anderen Lizenznehmern kommen sollte". Denn auch nach dem Verständnis der Antragsgegnerin konnten die bereits vergebenen Lizenzen mit einer ihr zuzusprechenden Exklusivität unvereinbar sein. Deshalb wollten die Parteien eine Exklusivität jedenfalls im marken- und lizenzrechtlichen Sinne ausdrücklich und übereinstimmend nicht, selbst wenn sie im Übrigen von umfassenden Vermarktungsaktivitäten ausgegangen sind.
c. Der Antragsgegnerin war damit - jedenfalls im Umfang des eingetragenen Schutzbereichs der Marke 39745223 - nur eine einfache Lizenz eingeräumt worden. In dieser Situation standen der Antragsgegnerin deshalb die von ihr in Anspruch genommenen Verbietungsrechte gegenüber Dritten selbst dann nicht zu, wenn mobilegames tatsächlich von dem Schutzumfang des Vertrages mit umfasst gewesen wären. Denn der Antragsteller hätte T-Mobile ohne weiteres insoweit eine weitere - nicht-exklusive - Lizenz erteilen können. Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass die Existenz der nicht mitlizenzierten Gemeinschaftsmarke Nr. 779 371 "Jan Ullrich" zusätzlich gegen die Möglichkeit einer exklusiven Lizenzerteilung spricht. Eine solche war auch nicht zwingend erforderlich, um den Vertragszweck zu gewährleisten.
d. Eine ausschließliche Befugnis hatte die Antragsgegnerin nach dem Vertragstext nur insoweit erworben, als eine Erweiterung der Marke 39745223 auf weitere Produktklassen in Rede stand.
aa. Insoweit ist Ziff. I.2. um das Wort "exklusiv" ergänzt worden, das in der Ursprungsfassung nicht enthalten war. Diese Streichung (einerseits) und Hinzufügung (andererseits) von Exklusivitätszusätzen zeigt, dass sich die Parteien bei dem Entwurf des Vertragstextes mit der Reichweite einer zu gewährenden Exklusivität beschäftigt haben. Eine umfassende Exklusivität sollte der Antragsgegnerin nicht gewährt werden, jedoch sollten ihr Ausschließlichkeitsrechte insoweit zustehen, als sie selbst den Schutzbereich der Marke erweitern konnte. Eine solche Differenzierung macht auch ohne weiteres Sinn, denn eine Erweiterung des Schutzbereichs beruhte dann auf den eigenen Bemühungen und Investitionen der Antragsgegnerin, so dass es gerechtfertigt erscheint, dass ihr die Erträge insoweit - aber auch nur in diesem Umfang - ausschließlich zustehen.
bb. Das entgegenstehende Verständnis des Antragstellers von einer angeblich einschränkenden Zielrichtung dieser Formulierung ("exklusiv Produktklassen" im Sinne von "nur" Warenklassen, nicht aber Dienstleistungsklassen) vermag der Senat vor dem Sinnzusammenhang mit dem Folgesatz nicht zu teilen. Der Senat muss auch nicht zu der in erster Instanz vertieft dargestellten Frage Stellung nehmen, inwieweit der Antragsgegnerin bestehende Altverträge des Antragstellers bekannt waren und sie insoweit Rücksicht nehmen müsse. Mit einer lediglich einfachen Lizenzierung ergeben sich insoweit keine markenlizenzrechtlichen Konfliktlagen. Vertragliche Konfliktsituationen mögen dann auftreten, wenn der Antragsteller durch eine offensive Vergabe von Drittlizenzen und/oder umfassender Ablehnung von Vermarktungsvorschlägen der Antragsgegnerin deren vertraglich vorausgesetzte wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeit unangemessen behindert. Dies ist indes nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits auf der Grundlage der konkret gestellten Anträge.
e. Selbst wenn die Parteien auf der Grundlage der Vereinbarung vom 19./23./26.09.2003 auch über Aktivitäten der Antragsgegnerin im Bereich von solchen Produkten gesprochen haben, die nach dem Wortlaut des Vertrages nicht Gegenstand der Vereinbarung waren und die Antragsgegnerin dem Antragsteller insoweit aktiv Vorschläge gemacht hat, ergibt sich hieraus jedenfalls kein Verbietungsrecht gegenüber Dritten. Die Antragsgegnerin hat keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Parteien den Umfang des schriftlichen Vertrages nachträglich einvernehmlich mündlich auf weitere Waren und/oder Dienstleistungen haben erstrecken wollen. Gegen eine solche Annahme spricht bereits die doppelte Schriftformklausel in Ziff. XII.1. sowie der Umstand, dass sich der Antragsteller nur 3 Monate nach dem Vertragsschluss mit der Antragsgegnerin durch einen weiteren Marketing- und Lizenz-Vertrag an seinen neuen Renn-Team-Partner T-Mobile International gebunden hat (Anlage ASt 14). Da zudem sogar eine "Zusammenarbeit mit T-Mobile" im Gespräch war, hätte es klarer und eindeutiger Absprachen bedurft, um den schriftliche formulierten Vertragstext der Parteien zu erweitern. Hieran fehlt es auch nach der eigenen Darstellung der Antragsgegnerin.
6. Soweit sich die Antragsgegnerin zweitinstanzlich darauf beruft, die angegriffene Äußerung könne ihr schon unter dem Gesichtspunkt der Freiheit der Meinungsäußerung nicht untersagt werden, ist dieser Rechtsstandpunkt unzutreffend. Der Senat muss aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits nicht darüber entscheiden, ob dieser Einwand im Anwendungsbereich gesetzlicher Ansprüche aus UWG, MarkenG und BGB erheblich wäre. Im Anwendungsbereich vertraglicher Ansprüche, insbesondere Rücksichtnahmeansprüche aus § 241 Abs. 2 BGB versagt der Hinweis auf die Freiheit der Meinungsäußerung durch die Verbreitung rechtlich unzutreffender Wertungen jedenfalls dann, wenn hierdurch die persönlichkeitsrechtlichen und wirtschaftlichen Interessen des Vertragspartners berührt bzw. behindert werden und das Rechtsverhältnis der Parteien durch die Besonderheiten des vorliegenden Falls geprägt ist. Zumindest dann ist auch unter Vertragspartnern insoweit dem Grundsatz der vertraglichen Rücksichtnahme Vorrang vor der Inanspruchnahme allgemeiner Rechte zur Meinungsäußerung einzuräumen.
a. Die Antragsgegnerin hat im Verhältnis zu dritten Personen unzutreffende Äußerungen aufgestellt, die dem Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Betätigung erheblichen Schaden zufügen können.
aa. Der Senat kann dem Landgericht in der Auffassung folgen, dass die von dem Antragsteller beanstandeten Äußerungen der Antragsgegnerin "im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen möglich sein müssen", weil sie nicht allgemein im Markt geäußert worden sind. Zwischen den Parteien bestehen tief greifende Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der von der Antragsgegnerin wahrzunehmenden Rechte. Die Antragsgegnerin hat auch im Rahmen dieses Rechtsstreits keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass sie sich zur umfassenden Vermarktung von "Jan Ullrich" in allen denkbaren Produktkategorien für berechtigt hält. Sie hat ebenfalls deutlich gemacht, dass sie auch gewillt ist, diese vertraglichen Rechte offensiv wahrzunehmen. So hat die Antragsgegnerin auf der Basis der Vereinbarung der Parteien Verträge mit Dritten entweder bereits abgeschlossen (z.B. mit T., Anlage AG 25) oder konkret angebahnt (z.B. mit p. m., Anlage AG 48).
bb. Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls eine konkrete Wiederholungs- bzw. Begehungsgefahr für kerngleiche Äußerungen gegenüber Dritten. Im Übrigen ist der Adressat der beanstandeten Äußerungen nicht in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen, sondern in wettbewerbsrechtlichem Sinne ein Hauptkonkurrent der Antragsgegnerin. Mit der beanstandeten Äußerung hat sie den Kreis eines geschützten - internen - Meinungsaustauschs bereits deutlich überschritten. Zudem geht die zum Gegenstand des Verfügungsantrags gemachte Äußerung auch in Form und Inhalt über den Bereich eines allgemeinen "Gedankenaustauschs" erheblich hinaus. Denn die Antragsgegnerin hat T-Mobile International AG deutlich zu erkennen gegeben, dass sie notfalls gewillt ist, das beanstandete Verhalten mit gerichtlicher Hilfe zu unterbinden ("untersagen zu lassen"). Hiergegen durfte sich der Antragsteller aus eigenem Recht mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen.
b. Allerdings hatte der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Hanseatisches Oberlandesgericht OLGRep 01,129 ff - SEC) zur Frage einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung ausgeführt:
"Unabhängig davon teilt der Senat auch aus grundsätzlichen Überlegungen die Meinung nicht, nach der dem verwarnten Hersteller/Unternehmer bereits aus Anlass einer (einfachen) unbegründeten Schutzrechtsverwarnung (auch) ein Unterlassungsanspruch gem. § 1 UWG bzw. aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zusteht. Zumindest die einmalig gegenüber dem angegriffenen Hersteller/Unternehmer selbst ausgesprochene Schutzrechtsverwarnung kann selbst dann jedenfalls im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs nicht als vom Normzweck umfasst angesehen werden, wenn sie sich inhaltlich als unberechtigt darstellt. Denn es muss im Rahmen eines Rechtssystems grundsätzlich jedem Inhaber (vermeintlicher) Schutzrechte zunächst die Möglichkeit eröffnet sein, seine abweichende Rechtsposition gegenüber dem Gegner (schriftlich) darstellen und anschließend gegebenenfalls zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zu machen. Eben diese Möglichkeit wäre ihm verschlossen, wenn der zu Verwarnende schon im Hinblick auf eine drohende Erstbegehungsgefahr entweder bereits eine wettbewerbliche Abmahnung oder eine nach Abmahnung beabsichtigte Klage im Wege eigener Unterlassungsansprüche unterbinden könnte. Ein derartiges Verhalten stellt sich selbst dann, wenn es auf einer inhaltlich nicht bestehenden Rechtsposition beruht und den Verwarnten nicht unerheblich in seiner geschäftlichen Tätigkeit belastet, nicht als sittenwidrig i.S.d. § 1 UWG bzw. als vom Normzweck des § 823 Abs. 1 BGB erfasst dar. Andernfalls würde der Grundrechtsschutz des Verwarners aus Art. 5 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 103 Abs. 1 GG in nicht zu rechtfertigender Art und Weise verkürzt werden. Der Senat teilt insoweit die kritischen Ausführungen von Deutsch (WRP 99, 25, 28 ff). In der Fassung des von der Antragstellerin begehrten Verbotstenors wäre - entgegen ihrer Auffassung - der Antragsgegnerin nicht nur die außergerichtliche Verwarnung, sondern auch die gerichtliche Geltendmachung untersagt, da auch eine Klage bzw. ein Verfügungsantrag ohne weiteres Ausdruck einer Rechtsberühmung wäre.
Allein der Umstand, dass eine unberechtigte Verwarnung den Verwarnten vor die häufig schwierige und weitreichende unternehmerische Entscheidungen stellt, ob er die beanstandete Handlung fortsetzen oder einstellen soll, rechtfertigt es aus Sicht des Senats nicht, den Unternehmer mit der Befugnis zu versehen, schon eine Abmahnung (bei Erstbegehungsgefahr sogar vorbeugend) zu unterbinden."
c. Diese zutreffenden Ausführungen rechtfertigen auf Grund der Besonderheiten des vorliegenden Rechtsstreits gleichwohl keine Entscheidung zu Gunsten der Antragsgegnerin.
aa. Die Parteien verbindet - wie dargelegt - ein Markenlizenzvertrag, für den in § 30 MarkenG ergänzende gesetzliche Bestimmungen geregelt sind. Abs. 3 der genannten Vorschrift sieht vor, dass der Lizenznehmer (hier: die Antragsgegnerin) Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers (hier: des Antragstellers) erheben kann. Das sich aus dieser Vorschrift ergebende Zustimmungserfordernis wird in Rechtsprechung und Literatur über den Wortlaut der Vorschrift hinaus bereits für das außergerichtliche Vorgehen als erforderlich angesehen (vgl. OLG München Mitt. 97, 123, 125 - Fan-Artikel; Ingerl-Rohnke, a.a.O., § 30 Rdn. 73). Dieser zutreffenden Auffassung tritt der Senat bei. Die in § 30 Abs. 3 MarkenG zu Grunde gelegte Interessenlage für die Beschränkung des Vorgehens eines Lizenznehmers unterscheidet sich im Falle einer vorgerichtlichen Abmahnung nicht. Auch insoweit obliegt es in erster Linie dem Lizenzgeber zu entscheiden, ob er gegen etwaige Verletzungshandlungen vorzugehen gedenkt. Eine derartige Zustimmung hat die Antragsgegnerin unstreitig nicht eingeholt. Sie wäre nach Sachlage von dem Antragsteller auch nicht erteilt worden, der sich seinerseits mit T-Mobile - dem abgemahnten Unternehmen - in Erfolg versprechenden Vertragsverhandlungen über Vermarktungsaktivitäten befand. Insbesondere diese Situation zeigt, wie sehr ein eigenmächtiges, nicht abgestimmtes außergerichtliches Vorgehen des Lizenznehmers gegenüber Dritten geeignet ist, die berechtigten Interessen des Lizenz gebenden Markeninhabers zu stören.
bb. Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt. Es geht im vorliegenden Rechtsstreit nicht darum, ob die Antragsgegnerin berechtigt gewesen ist, T-Mobile Anfang März 2004 zur Unterlassung aufzufordern, wie dies mit dem Schreiben in Anlage ASt 16 geschehen ist. Denn Gegenstand des Verfügungsantrags ist nicht ein auf die Vergangenheit bezogener Schadensersatz- oder Auskunftsantrag. Vielmehr verfolgt der Antragsteller ausschließlich einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag, der künftige gleichartige Handlungen unterbinden soll.
aaa. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass selbst in den Fällen, in denen das Aufstellen einer unzutreffenden bzw. nicht belegten Behauptung unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit nicht beanstandet werden kann, daraus nicht die Befugnis folgt, diese Behauptung auch zukünftig uneingeschränkt zu wiederholen. Hierzu hat der Senat in anderem Zusammenhang ausgeführt (Senat GRUR-RR 03,53 - Verdrängungsversuch):
"2. Dabei ist Beurteilungsgegenstand des vorliegenden Verfügungsverfahrens allerdings nicht die Frage, ob die Antragsgegnerin diese Behauptung rechtmäßig oder zu Unrecht aufgestellt hat. Der Senat braucht deshalb auch nicht dazu Stellung zu nehmen, ob das verfassungsrechtliche Schutzgut der Meinungsfreiheit i.S.v. Art. 5 GG in der Ausformung, die dieses Grundrecht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat, in begründeten Ausnahmefällen - insbesondere in Abwehrlagen - auch eine Auseinandersetzung durch Werturteile in scharfer Form rechtfertigen kann. Denn hierum geht es in diesem Rechtsstreit nicht. Vielmehr verfolgen die Antragstellerinnen in diesem Verfahren lediglich einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsantrag. Damit ist Streitgegenstand allein die Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt, ist, die angegriffene Behauptung auch in Zukunft ohne Rechtsverstoß beliebig zu wiederholen.
a. Ein solches Recht steht ihr nach Auffassung des Senats selbst dann nicht zu, wenn die Antragsgegnerin angesichts einer Vielzahl von Abmahnungen den nicht unberechtigten Eindruck gehabt haben sollte, MM und SH wollten sie gezielt aus dem Markt drängen. Denn die Antragsgegnerin hat nichts dafür dargelegt, was ihre weitergehenden Behauptungen stützten könnte, dies geschehe gezielt entweder wegen gerade ihrer eigenen sehr günstigen Preise (Verfügungsantrag zu a.) oder wegen des fehlenden Erfolgs der Niedrigpreis-Kampagnen der angreifenden Unternehmen (Verfügungsantrag zu b.). Die diesbezüglichen Behauptungen der Antragsgegnerin sind - soweit dies im Rahmen dieses Rechtsstreits nach dem Parteivortrag beurteilt werden kann - ersichtlich ohne hinreichende Substanz und letztlich "ins Blaue hinein" aufgestellt worden. Die Antragsgegnerin hat noch nicht einmal versucht, hierfür irgendwelche Tatsachen vorzutragen, die diese Annahme stützen könnten. Dessen hätte es aber bedurft, wenn die Antragsgegnerin sich - wie geschehen - vorbehaltlos (und nicht nur erklärtermaßen zum Zwecke der Rechtsverteidigung) inhaltlich gegen die Verfügungsanträge verteidigen wollte und für sich in Anspruch nahm, die streitigen Behauptungen auch in Zukunft aufstellen zu dürfen. Denn diese streitigen Schlussfolgerungen der Antragsgegnerin sind bei der gegebenen Sachlage keineswegs selbstverständlich.
b. Dies sieht zwischenzeitlich offenbar auch die Antragsgegnerin im Ergebnis nicht anders. Sie hat die streitigen Behauptungen nicht nur im Anschluss an die Abmahnung von ihrer Internet-Seite entfernt, sondern auch mit Schriftsatz vom 02.09.2002 durch ihre Prozessbevollmächtigten erklären lassen, sie beabsichtige nicht, den streitgegenständlichen Artikel wieder zu veröffentlichen. Diese Maßnahmen bzw. Erklärungen sind für sich aber unzureichend, die durch die Erstveröffentlichung gesetzte Wiederholungsgefahr auszuräumen. Hierzu hätte es vielmehr der Abgabe einer angemessenen strafbewehrten Unterlassungserklärung bedurft. Die Antragsgegnerin hat es aber versäumt, ihrer Absicht entsprechend die erforderlichen prozessualen Konsequenzen zu ziehen. Sie hat statt dessen vorbehaltlos eine Äußerung verteidigt, die allenfalls - wenn überhaupt - als situative Reaktion, nicht jedoch als in alle Zukunft gerichtete Form der wettbewerblichen Auseinandersetzung zu rechtfertigen wäre."
Die dort entschiedene Sachlage ist in Bezug auf die Berechtigung zur fortdauernden Berühmung mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits vergleichbar.
bbb. Die Antragsgegnerin ist darüber hinaus im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses in besonderem Maße unter dem Gesichtspunkt gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie positive Kenntnis davon hat, dass ihr Vertragspartner - der Lizenzgeber - derartige Abmahnungen aus vermeintlichen Markenrechten ausdrücklich nicht wünschte und zudem auf dem Standpunkt steht, dem Lizenznehmer stehe der in Anspruch genommene Recht nicht zu. In einer solchen Konstellation hat sich die Antragsgegnerin zumindest weiterer Abmahnungen im Außenverhältnis zu enthalten. Indem sie dem Unterlassungsantrag des Antragstellers im vorliegenden Rechtsstreit vorbehaltlos entgegen tritt, berühmt sie sich des Rechts, auch in Zukunft unverändert in der beanstandeten Art und Weise tätig werden zu dürfen. Diese Befugnis steht ihr spätestens nicht mehr zu, nachdem ihr der Antragsteller mit der am 18.03.04 erfolgten Abmahnung durch seine erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten (Anlage ASt 20) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, das er das Vorgehen gegenüber T-Mobile für unrechtmäßig hielt und nicht wünschte. Jedenfalls als Markenlizenznehmerin musste sich die Antragsgegnerin diesem Verlangen des Lizenzgebers unterordnen. Diese Verpflichtung ergibt sich auf der Grundlage eines vertraglichen Rücksichtnahmegebots aus § 241 Abs. 2 i.V.m. § 311 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB. Zumindest im Verhältnis zu dem Antragsteller als Lizenzgeber kann sich die Antragsgegnerin in einer derartigen Situation auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen bzw. ihre Meinungsfreiheit berufen.
7. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kommt es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht darauf an, ob die Kündigungen des Vertrages, die der Antragsteller im Hinblick auf das von ihm beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin in jüngster Zeit noch mehrfach aus wichtigem Grund ausgesprochen hat (Anlagen BK 15, BK 17 und BK 19), wirksam gewesen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
OLG Hamburg:
Urteil v. 28.04.2005
Az: 5 U 114/04
Link zum Urteil:
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