Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Juni 2007
Aktenzeichen: 21 W (pat) 349/04
(BPatG: Beschluss v. 21.06.2007, Az.: 21 W (pat) 349/04)
Tenor
Das Patent wird gemäß Hilfsantrag 2 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Bezeichnung: Druckplattenbelichter zur Aufzeichnung von Druckvorlagen Patentansprüche 1-7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2007 übrige Unterlagen gemäß Patentschrift.
Gründe
I Auf die am 27. Februar 2003 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent 103 08 436 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zur Temperierung der Belichtungstrommel in einem Druckplattenbelichter" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 27. Mai 2004 erfolgt.
Gegen das Patent ist am 27. August 2004 mit der Begründung der fehlenden erfinderischen Tätigkeit Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende hat zum Stand der Technik auf folgende Entgegenhaltungen verwiesen:
D1 DE 101 36 747 A1 und D2 DE 195 10 797 A1.
Die Einsprechende macht auch eine offenkundige Vorbenutzung geltend, wozu sie auf Druckschriften zu einer von ihr vertriebenen Druckmaschine "74 Karat" verweist:
D3 74 Karat - Bedienungsanleitung, 4 Blatt, April 2000, zweite Auflage D4 74 Karat - Ersatzteilkatalog, 4 Blatt, Stand 07/2000 D5 Übernahmeprotokoll für eine 74 Karat Bogenoffsetdruckmaschine Bau-Nr. 362236 vom 7. Februar 2001 D6 Zubehörliste für Maschine 362236 ohne Datum D7 Ausdruck aus einer elektronischen Stückliste vom 29. Juni 2005.
Im Prüfungsverfahren waren noch folgende Druckschriften:
D8 DE 197 43 770 A1 D9 DE 44 31 188 A1 D10 US 5 748 225 D11 DE 101 37 166 A1.
Die Einsprechende ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber den Druckschriften D1 und D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei ebenfalls durch die Druckmaschine "74 Karat" in Verbindung mit der Druckschrift D2 nahe gelegt.
Seitens der - wie angekündigt - in der mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Einsprechenden liegt der schriftliche Antrage vor, das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrecht zu erhalten, hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentansprüchen 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 1 undden Patentansprüchen 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag 2 beschränkt aufrecht zu erhalten.
Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
M1 Druckplattenbelichter zur Aufzeichnung von Druckvorlagen (15)
M2 mit einer Belichtungstrommel (1) zur Aufnahme eines Aufzeichnungsmaterials und M3 einer Vorrichtung zur Temperierung des Aufzeichnungsmaterials, gekennzeichnet durch M4 - ein Innenrohr (21) in der Achse der Belichtungstrommel (1), und M5 - mindestens eine Drehdurchführung (23; 24; 40), durch die eine temperierende Flüssigkeit in das Innenrohr (21) geleitet wird.
Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
M1' Druckplattenbelichter zur Aufzeichnung von Druckvorlagen (15)
M2' mit einer Belichtungstrommel (1) zur Aufnahme eines Aufzeichnungsmaterials und M3' einer Vorrichtung zur Temperierung des Aufzeichnungsmaterials, gekennzeichnet durch M4' - ein Innenrohr (21) in der Achse der Belichtungstrommel (1), und M5' - mindestens eine Drehdurchführung (23; 24; 40), durch die eine temperierende Flüssigkeit in das Innenrohr (21) geleitet wird, M6' um die Belichtertrommel (1) auf eine definierte Temperatur zu bringen.
Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
M1 Druckplattenbelichter zur Aufzeichnung von Druckvorlagen (15)
M2 mit einer Belichtungstrommel (1) zur Aufnahme eines Aufzeichnungsmaterials und M3 einer Vorrichtung zur Temperierung des Aufzeichnungsmaterials, gekennzeichnet durch M4 - ein Innenrohr (21) in der Achse der Belichtungstrommel (1), M5 - mindestens eine Drehdurchführung (23; 24; 40), durch die eine temperierende Flüssigkeit in das Innenrohr (21) geleitet wird, M6 um die Belichtertrommel (1) auf eine definierte Temperatur zu bringen und M7'' - mit einem Zylinder (20) und dem Innenrohr (21) der Belichtertrommel (1) verbundene Stege (22) zur Weiterleitung und homogenen Verteilung der Temperatur vom Innenrohr (21) zu dem Zylinder (20).
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen neu und erfinderisch sind.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II 1. Zuständigkeit des Bundespatentgerichts Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung, da vorliegend die Einspruchsfrist nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat, der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist und das Bundespatentgericht auch nach Ablauf der befristeten Zuständigkeitsregelung des § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG durch das "Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes" vom 26. Juni 2006 (BGBl 2006, Teil I, Seite 1318) mangels einer ausdrücklichen entgegenstehenden Regelung für die in dem bezeichneten befristeten Zeitraum zugewiesenen Einspruchsverfahren nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz der fortwirkenden Zuständigkeit "perpetuatio fori" zuständig bleibt (vgl. hierzu ausführlich BPatG Beschl. v. 19. Oktober 2006 - 23 W (pat) 327/04).
2. Zulässigkeit des Einspruchs Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes fehlender Patentfähigkeit i. S. fehlender erfinderischer Tätigkeit maßgeblichen tatsächlichen Umstände sind von der Einsprechenden innerhalb der gesetzlichen Frist im Einzelnen so dargelegt worden, dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen des geltend gemachten Widerrufsgrundes ohne eigene Ermittlungen ziehen können.
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist im Übrigen von der Patentinhaberin nicht bestritten worden.
Der Einspruch hat auch insoweit Erfolg, als die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit i. S. v. § 4 PatG beruhen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung erweist sich aber der Gegenstand des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 sowie der weiteren Unteransprüche 2 bis 7 als patentfähig.
3. Zulässigkeit der Patentansprüche Die Ansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag ergibt sich aus dem ursprünglichen Anspruch 1 lediglich durch einige Merkmalsumstellungen und die Präzisierung der Vorrichtung auf Druckplattenbelichter. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 wurde lediglich gegenüber dem Hauptantrag um die Merkmalsgruppe M6' ergänzt, die aus der ursprünglichen Beschreibung, Seite 9, Absatz 2, bekannt ist. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 wurde gegenüber dem Hilfsantrag 1 lediglich um die Merkmalsgruppe M7'' ergänzt, die aus dem ursprünglichen Anspruch 2 und der ursprünglichen Beschreibungsseite 9, Absatz 4 bekannt ist. Die Unteransprüche gehen auf die ursprünglichen Unteransprüche zurück.
Das Patent betrifft einen Druckplattenbelichter mit einer Vorrichtung zur Temperierung der Belichtungstrommel. Gemäß der Patentschrift (siehe Absatz [0017]) liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine einfache und zuverlässige Vorrichtung zur Temperierung der Belichtungstrommel in einem Belichter zur Aufzeichnung von Druckvorlagen auf Druckplatten anzugeben.
Fachmann ist ein auf dem Gebiet der Drucktechnik berufserfahrener Dipl.-Ing. der Fachrichtung Maschinenbau.
4. Zum Hauptantrag, Patentfähigkeit Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht gegenüber dem in den Druckschriften D1 und D2 offenbarten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Aus der Druckschrift D1 (siehe insbesondere die Fig. 3 mit zugehöriger Beschreibung) ist unstreitig ein Druckplattenbelichter 14 zur Aufzeichnung von Druckvorlagen (siehe Druckformvorderkante und -hinterkante 19,20) mit einer Belichtungstrommel (siehe Trommelmantelfläche 15) zur Aufnahme eines Aufzeichnungsmaterials und einer Vorrichtung zur Temperierung (siehe Heizeinrichtung 23) gemäß den Merkmalsgruppen M1 bis M3 bekannt. Gemäß der Beschreibung soll der Druckform ein Lageabweichungen kompensierendes Temperaturprofil aufgeprägt werden (siehe Absatz [0015] und Fig. 4), wobei zur Temperierung neben der Heizung auch die Kühlung erwähnt wird (siehe Anspruch 7).
Aus der Druckschrift D2 (siehe insbesondere die Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung) ist eine Vorrichtung zur Temperierung der Trommeln bei Druckmaschinen (siehe Anspruch 1) gemäß den Merkmalsgruppen M4 und M5 bekannt, mit einem Innenrohr 13 in der Achse der Trommel (siehe Zylinderkörper 1) und einer Drehdurchführung (siehe Anschlusskopf 11), durch die eine temperierende Flüssigkeit in das Innenrohr (21) geleitet wird (siehe Spalte 2, Zeilen 21 bis 39).
Aus der Druckschrift D1 ist für einfache Fälle ebenfalls bekannt, in denen lediglich eine gleichmäßige Druckbreite kompensiert werden soll, die Temperatur insgesamt zu verändern, d. h. die Temperatur auf einen bestimmten Wert konstant zu halten (siehe Absatz [0048]).
Der Fachmann, der für diesen einfachen Fall gemäß der Aufgabe des Streitpatents die Vorrichtung zur Temperierung vereinfachen will, wird die ihm ebenfalls auf dem Gebiet der Druckmaschinen bekannte Temperiervorrichtung gemäß der Druckschrift D2 aufgreifen, mit der die Trommeln in einer Druckmaschine in einfacher Weise auf eine gewünschte Temperatur gekühlt werden können (siehe auch Spalte 2, Zeilen 40 bis 50). Gemäß der Druckschrift D2 ist die Vorrichtung für alle Trommeln einer Druckmaschine und damit insbesondere auch für den die Druckvorlage aufnehmenden Formzylinder geeignet (siehe Spalte 1, Zeilen 6 bis 13) und entsprechend auch direkt auf die die Druckvorlage aufnehmende Belichtungstrommel eines Druckplattenbelichters übertragbar. Neben der Trommel und der Vorrichtung zur Temperierung werden mit dem Anspruch 1 auch keine weiteren, einen Druckplattenbelichter charakterisierende und ihn von einer Druckmaschine gemäß der Druckschrift D2 unterscheidende Merkmale beansprucht.
5. Zum Hilfsantrag 1, Patentfähigkeit Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht gegenüber dem in der Druckschrift D1 und D2 offenbarten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag weist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lediglich noch die zusätzlichen Merkmale gemäß Merkmalsgruppe M6' auf. Danach wird die temperierende Flüssigkeit in das Innenrohr geleitet, "um die Belichtertrommel auf eine definierte Temperatur zu bringen". Da gemäß der Druckschrift D2 die Temperatur der Trommeln auf einem niedrigen Niveau konstant gehalten wird, unter besonders hohen Anforderungen bei wasserlosen Offsetdruck (siehe Spalte 1, Zeilen 6 bis 13), ist dieses Merkmal ebenfalls bei der Vorrichtung zur Temperierung gemäß der Druckschrift D2 erfüllt.
6. Zum Hilfsantrag 2, Patentfähigkeit Dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 stehen Schutzhindernisse nicht entgegen.
Der - zweifelsohne gewerblich anwendbare - Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt, gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften einen Druckplattenbelichter mit sämtlichen, im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmalen offenbart. Der beanspruchte Druckplattenbelichter wird dem Fachmann durch den genannten Stand der Technik auch nicht nahe gelegt.
Wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, sind aus der Druckschrift D1 keine die Vorrichtung zur Temperierung betreffenden Merkmale gemäß den Merkmalsgruppen M4 bis M7 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 bekannt, dies gilt insbesondere für die im Merkmal M7" genannten Stege.
Aus der Druckschrift D2 (siehe insbesondere die Figuren 1 und 2) sind ebenfalls keine Stege zwischen dem Zylinder 1 und dem Innenrohr 13 entnehmbar. Eventuell zur Stabilisierung der Trommel von einem Fachmann zwangsläufig, z. B. aufgrund von üblichen konstruktiven Maßnahmen in den Trommeln von Druckmaschinen, vorgesehene Stege könnten die Merkmalsgruppe M7 ebenfalls nicht nahe legen, da bei der Kühlung gemäß der Druckschrift D2 die Kühlflüssigkeit nach Verlassen des Innenrohres 13 über Bohrungen 18 in dem Zapfen 5 direkt längs der Innenoberfläche des Zylindermantels 1 geführt wird. Demnach würden eventuell vorhandene Stege zur Stabilisierung der Trommel auf keinen Fall gemäß Merkmalsgruppe M7 zur Weiterleitung und homogenen Verteilung der Temperatur vom Innenrohr zu dem Zylinder dienen. Eine andere Führung der Kühlflüssigkeit ist aus der Druckschrift D2 weder bekannt noch nahe gelegt.
In der zu der Druckmaschine "74 Karat" vorgelegten Druckschrift D4, deren Vorveröffentlichung von der Patentinhaberin auch nicht mehr bestritten wurde, ist auf Seite 138 offensichtlich die Wasserversorgung für den Plattenzylinder einer Druckmaschine in einer Explosionszeichnung mit einigen auf Seite 139 beschriebenen Bezugszeichen dargestellt. Details zur Vorrichtung zur Temperierung und insbesondere zum Verlauf der Kühlflüssigkeit gemäß den Merkmalsgruppen M4 bis M7 sind aus der Zeichnung nicht zu entnehmen, da lediglich der Rand einer Trommel und eine dort angebrachte Drehdurchführung ohne Bezeichnung von Kühlflüssigkeitsanschlüssen und keine Details aus dem Inneren der Trommel dargestellt sind. Aus der Zeichnung lassen sich allerdings an einer Trommel nach innen ragende Stege entnehmen (siehe am oberen Rand der Zeichnung dargestellter Zylinder). Diese Stege können jedoch, wie bereits im vorigen Absatz ausgeführt wurde, die Vorrichtung zur Temperierung gemäß den Merkmalsgruppen M4 bis M7 nicht nahe legen.
Die weiteren, im Verfahren befindlichen Druckschriften haben in der mündlichen Verhandlung keine Rede gespielt und gehen - wie der Senat im Einzelnen geprüft hat - über den bereits abgehandelten Stand der Technik nicht hinaus und liefern auch keine weiteren Hinweise auf die Ausgestaltung einer Vorrichtung zur Temperierung einer Trommel in einer Druckmaschine.
Somit sind aus dem bekannten Stand der Technik bei einer Vorrichtung zur Temperierung in einem Druckplattenbelichter keine Stege zwischen dem Innenrohr und dem Zylinder der Belichtungstrommel bekannt oder nahe gelegt, die zur Weiterleitung und homogenen Verteilung der Temperatur vom Innenrohr zu dem Zylinder dienen.
Der Gegenstand des neuen Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist nach alledem patentfähig. Die Unteransprüche und die weiteren Unterlagen haben Bestand, da gegen sie ebenfalls keine Einspruchsgründe vorliegen.
Dr. Winterfeldt Engels Dr. Morawek Bernhart Pü
BPatG:
Beschluss v. 21.06.2007
Az: 21 W (pat) 349/04
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