Landgericht Wuppertal:
Urteil vom 15. Januar 2015
Aktenzeichen: 12 O 67/14

(LG Wuppertal: Urteil v. 15.01.2015, Az.: 12 O 67/14)

Tenor

Die Einstweilige Verfügung vom 16.12.2014 wird aufgehoben und der aufihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen, ebenso zurückgewiesen wird der Hilfsantrag der Antragstellerin.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die einstweilige Verfügung, die wirksam und vollstreckbar war, obwohl das von der Vorsitzenden in Vertretung unterschriebene Original des Beschlusses hinsichtlich des Verbotsantrags nur auf den Antrag Bezug nimmt (vgl. BGH GRUR 2004, 975), war nach dem Widerspruch der Antragsgegnerin auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Aufhebung und zur Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags. Zugleich war auch der im Termin gestellte Hilfsantrag zurückzuweisen.

Die antragsgemäß erlassene einstweilige Verfügung war nicht hinreichend bestimmt und schon deshalb aufzuheben, aus demselben Grund war auch der entsprechende Antrag zurückzuweisen.

Auch ein Verbotsantrag darf - wie im Termin erörtert - gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass, wenn dem Antrag Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Antragsgegner verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (vgl. etwa BGH GRUR 1998, 489 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2010 - I-20 U 18/10, juris). Hierbei genügt die Wiederholung eines gesetzlichen Verbotstatbestands dem Bestimmtheitsgebot grundsätzlich nicht, weil das Gesetz nur abstrakte Regelungen aufstellt und die Reichweite eines entsprechenden Unterlassungstitels erst durch Auslegung ermittelt werden müsste. Daher stellt ein solcher Titel keine geeignete Vollstreckungsgrundlage dar. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn bereits der gesetzliche Verbotstatbestand eindeutig und konkret gefasst ist, dessen Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist oder der Anspruchssteller hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Jedoch setzt die Annahme der hinreichenden Bestimmtheit in solchen Fällen stets voraus, dass zwischen den Parteien nicht streitig ist, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt (BGH GRUR 2011, 936 - Doubleoptin-Verfahren, m.N.).

Danach ist das Begehren der Antragstellerin und die entsprechende einstweilige Verfügung insoweit nicht hinreichend bestimmt, als die Antragstellerin die dort beschriebene Abwerbung (sämtlicher) eigener Mitarbeiter durch die Antragsgegnerin dann untersagt wissen will, wenn dadurch ihre wettbewerbliche Tätigkeit gezielt behindert wird. Damit wiederholt sie nur das in § 4 Nr. 10 UWG ("Mitbewerber gezielt behindert") ausgesprochene Verbot, wobei zwischen den Parteien höchst streitig ist, ob das angegriffene Verhalten der Antragsgegnerin hierunter fällt. Bei einem dem Begehren der Antragstellerin entsprechenden Verbot müsste bei zukünftig möglicherweise begangenen Verstößen der Antragsgegnerin hiergegen demgemäß vom Vollstreckungsgericht geklärt wurde, ob die dann konkret zu beurteilenden (versuchten) Abwerbungen seitens der Antragsgegnerin erfolgt sind, um die wettbewerbliche Tätigkeit der Antragstellerin gezielt zu behindern oder nicht. Damit aber hätte dies unzulässigerweise darüber zu entscheiden, was der Antragsgegnerin verboten ist und was nicht.

Der im Termin gestellte Hilfsantrag ist zulässig aber unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin es unterlässt, ihre dort aufgeführten Mitarbeiter im Bereich Baulogistik abzuwerben bzw. dies zu versuchen.

Dass ein solches Verhalten der Antragsgegnerin gegen § 4 Nr. 10 UWG verstoßen würde, kann nicht festgestellt werden. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit Mitarbeiter der Antragstellerin dazu veranlasst hat, das Beschäftigungsverhältnis bei der Antragstellerin zu beenden, um diese zu behindern.

Im Grundsatz ist das Abwerben fremder Mitarbeiter zulässig. Die Wettbewerbsfreiheit umfasst die Nachfrage nach Arbeitnehmern. Unternehmer haben keinen Anspruch auf den Bestand ihrer Mitarbeiter, diese sind vielmehr in der Wahl ihres Arbeitsplatzes frei (Art. 12 GG). Das gilt grundsätzlich selbst dann, wenn die Abwerbung bewusst und planmäßig erfolgt. Es ist auch unerheblich, welche oder wie viele Mitarbeiter abgeworben werden. Will sich ein Unternehmen vor einer Abwerbung seiner (besonders wichtigen) Mitarbeiter schützen, so kann es dies durch entsprechende Zugeständnisse oder durch die Vereinbarung vertraglicher Wettbewerbsverbote erreichen. Das Abwerben von Beschäftigten eines Mitbewerbers ist ausnahmsweise nur dann unlauter, wenn besondere Umstände hinzutreten und verwerfliche Zwecke verfolgt oder verwerfliche Mittel eingesetzt werden (Köhler/Bornkamm, UWG, 34. A., § 4 Rn. 10.103 f., m.N.).

Dass die Antragsgegnerin bei der Abwerbung verwerfliche Mittel eingesetzt hätte, wird von der Antragstellerin nicht hinreichend dargetan. Sie trägt hierzu nichts Konkretes vor, sondern legt nur eine eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters Butera vor, nach der der Geschäftsführer der Antragsgegnerin Heisterkamp gegenüber Mitarbeitern der Antragstellerin fälschlicherweise behauptet haben soll, diese strebe in 2015 einen - tatsächlich nicht zu erzielenden - Umsatz von 50 Millionen EUR an, wodurch diese Mitarbeiter erheblich unter Druck gesetzt worden seien. Im Übrigen ist diese eidesstattliche Versicherung auch nicht zur Glaubhaftmachung ausreichend, weil sie allein auf Hörensagen beruht.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin mit der Abwerbung von Mitarbeitern der Antragstellerin verwerfliche Zwecke verfolgt.

Die Antragstellerin betont, dass angesichts der Situation auf dem Arbeitsmarkt im Bereich Baulogistik die Antragsgegnerin keine Möglichkeit hätte, die benötigten hoch qualifizierten Mitarbeiter kurzfristig anders zu gewinnen als durch Abwerbung ihrer Mitarbeiter. Dass die Antragsgegnerin mehr als den raschen Aufbau einer solchen Tätigkeit in Konkurrenz zur Antragstellerin bezweckt, ist von der Antragstellerin nicht hinreichend dargetan worden. Ein Schutz vor der Neugründung eines Konkurrenten, der ihr möglicherweise in einem kleinen Marktsegment erhebliche Marktanteile unter Einsatz von ihr abgeworbener Mitarbeiter streitig macht, steht der Antragstellerin aber nicht zu. Das gilt völlig unabhängig davon, welche Bedeutung und welchen Wert der Bereich Baulogistik in ihrem Unternehmen für sie hat.

In diesem Zusammenhang kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, die Antragsgegnerin nutze in unlauterer Weise besondere Kenntnisse der abgeworbenen Mitarbeiter aus. Grundsätzlich ist ein abgeworbener Mitarbeiter darin frei, redlich erworbene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse weiterzugeben (BGH GRUR 2002, 91 - Spritzgießwerkzeuge); auch planmäßiges Abwerben fremder Beschäftigter, um sich deren besondere Kenntnisse der Verhältnisse beim Mitbewerber zu verschaffen, ist an sich nicht grundsätzlich unlauter. Insoweit ist zu bedenken, dass die ältere, sehr strenge Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1966, 263 - Bau-Chemie; GRUR 1961, 482 - Spritzgussmaschine; GRUR 1971, 358 - Textilspitzen) nicht hinreichend berücksichtigt, dass solches Verhalten Ausdruck des Wettbewerbs um Ressourcen ist und der Wettbewerb dadurch gefördert wird. Dies gilt auch dann, wenn die abgeworbenen Arbeitskräfte im bisherigen Wirkungskreis sofort im Wettbewerb gegen ihren früheren Arbeitgeber eingesetzt werden (Köhler/Bornkamm, a.a.O., Rn. 10.106).

Auf dieser Grundlage reicht es zur Annahme eines unlauteren Handelns auch nicht aus, wenn der Abwerbende lediglich bewusst in Kauf nimmt, dass durch das Ausspannen die wettbewerbliche Betätigung des Mitbewerbers ernstlich beeinträchtigt wird (so BGH GRUR 1966, 263 - Bau-Chemie). Das würde die oben dargestellten Grundsätze geradezu aushebeln, denn bei der Abwerbung eines oder mehrerer besonders qualifizierter Mitarbeiter eines Mitwerbers nimmt der Abwerbende regelmäßig in Kauf, dass diese wichtigen Mitarbeiter dem Mitbewerber fehlen und er hierdurch erheblich beeinträchtigt wird. Damit wären besonders wichtige Mitarbeiter von Abwerbeversuchen der Konkurrenz letztlich ausgenommen, ohne dass hierfür ein Grund bestünde. Denn der bisherige Arbeitgeber hat es auch insoweit in der Hand, Abwerbungsversuchen der (neu entstandenen) Konkurrenz entgegenzutreten, etwa durch Schaffung eines guten Arbeitsklimas, wirtschaftliche Anreize oder auch die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots samt Entschädigungsleistung.

Aus den vorgenannten Gründen besteht im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin ferner kein Unterlassungsanspruch aufgrund unerlaubter Handlung gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB bzw. 826 BGB.

Da damit schon aufgrund des zu berücksichtigenden tatsächlichen Vorbringens der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch nicht besteht, kommt es nicht darauf an, ob sie hinreichend dargelegt hat, dass sie durch weitere Abwerbungen der von ihr namentlich genannten Mitarbeiter - allein hierauf und nicht auf die Qualifikation der bereits abgeworbenen Mitarbeiter kommt es an - erheblich geschädigt würde, was die Antragsgegnerin bestreitet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 711 ZPO.






LG Wuppertal:
Urteil v. 15.01.2015
Az: 12 O 67/14


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