Landgericht Köln:
Urteil vom 15. Februar 2006
Aktenzeichen: 91 O 74/05
(LG Köln: Urteil v. 15.02.2006, Az.: 91 O 74/05)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 162.763,51 € nebst Zinsen in
Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.7.2005
zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 90 % und die Klägerin
zu 10 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Si-
cherheitsleistung i. H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betra-
ges.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Telekommunikationsmarkt.
Die Beklagte bietet neben verschiedenen anderen Dienstleistungen im Telekommunikationsbereich Sprachtelefondienste über das Festnetz an. Dabei ist sie aufgrund ihres früheren Netzmonopols mit Abstand der größte Anbieter in Deutschland. Neben dem Angebot von Sprachtelefondiensten gegenüber Endkunden betreibt die Beklagte u.a. einen operatorgestützten telefonischen Auskunftsdienst und gibt über eine ihrer Tochtergesellschaften Teilnehmerverzeichnisse heraus.
Dritten bietet die Beklagte ihre Teilnehmerdaten gegen Entgelt zur Nutzung oder zum dauerhaften Verbleib an. Dies erfolgt entweder über eine Online-Anbindung an das Auskunftssystem NDIS der Beklagten oder über die Zurverfügungstellung der in der Datenbank DARED enthaltenen Teilnehmerdaten im Offline-Verfahren.
DARED (=Datenredaktion) ist eine der Kundendatenbank ANDI (=Anmeldedienst) der Beklagten nachgeschaltete Datenbank. Während ANDI eine vertriebsorientierte Datenbank ist und alle Informationen enthält, die zur Pflege, Durchführung und Abwicklung der Kundenverhältnisse der Beklagten erforderlich sind, ist DARED ein Kommunikationsverzeichnis, das Teilnehmerdaten zur telefonischen oder elektronischen Auskunftserteilung sowie zur Veröffentlichung in gedruckten Verzeichnissen enthält.
Die Klägerin betreibt unter den Rufnummern #1, #2 und #3 Telefonauskunftsdienstleistungen. Die Klägerin bezieht die hierfür erforderlichen Teilnehmerdaten von der Beklagten im Offline-Verfahren.
Die Überlassung der Teilnehmerdaten von der Beklagten an die Klägerin ist in einem zwischen den Parteien am 23.10.2003 geschlossenen Teilnehmerdatenüberlassungsvertrag geregelt.
Die Preise und Abrechnungsmodalitäten für die Überlassung der Teilnehmerdaten sind in § 4 dieses Vertrages geregelt.
In § 4 des Teilnehmerdatenüberlassungsvertrages wurde vereinbart, dass die Beklagte der Klägerin pro Anruf zu der/den im Leistungsschein festgelegten Rufnummer/n bzw. pro Zugriff auf die im Leistungsschein festgelegte/n Zugangsseite/n des Auskunftssystems (Nutzungsfall) - unabhängig von der Anzahl der überlassenen Teilnehmerdatensätze - einen Preis von 0,1628 EUR zzgl. Umsatzsteuer berechnet.
Darüber hinaus wurde eine Mindestanzahl an Nutzungsfällen i.H.v. 5 % der an die Klägerin gelieferten Anzahl von Teilnehmerdatensätzen vereinbart, die der Klägerin mit der ersten Datenlieferung in Rechnung zu stellen war.
Aufgrund dieser Vereinbarung hat die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum 181.824,57 € als Entgelt an die Beklagte entrichtet. Abzüglich bereits erstatteter 19.061,06 € fordert sie mit dieser Klage die verbleibenden 162.763,51 € zurück. Die Rechtmäßigkeit der Zahlungen und damit auch der Rückforderungen ist Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Auf Beschwerden mehrerer Wettbewerber der Beklagten leitete das Bundeskartellamt im Jahre 1998 ein Verfahren zur Prüfung möglicherweise mißbräuchlichen Verhaltens der Beklagten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Teilnehmerdaten ein. Mit Schreiben vom 2.11.1998 teilte die Behörde der Beklagten ihre Absicht mit, in diesem Verfahren eine sofort vollziehbare Verfügung gegen sie zu erlassen. Die Behörde legte dabei eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten im Bereich der Auskunftserteilung zugrunde.
Mit Schreiben vom 13.1.1999 wurde das Verfahren eingestellt. Das Schreiben nannte u.a. eine Kostengrenze von DM 176 Millionen für die Bereitstellung von Teilnehmerdaten, bei deren Überschreiten ein mißbräuchliches Verhalten der Beklagten vorliege. Ferner sollten die Kosten entsprechend des jeweiligen Nutzungsanteils auf die Wettbewerber umgelegt werden.
In einem weiteren Verfahren, welches das Bundeskartellamt auf Beschwerde eines Wettbewerbers hin am 9.9.2002 eingeleitet hatte, wurde die Kostengrenze rückwirkend ab 1.1.2003 auf 49 Millionen Euro herabgesetzt. Dieses Verfahren wurde am 18.9.2003 eingestellt.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Entgeltvereinbarung gemäß § 134 BGB i.V.m. § 12 Abs. 1 TKG a.F. insoweit nichtig sei, als das dort vereinbarte Entgelt über die 'Kosten der effizienten Bereitstellung' der Teilnehmerdaten hinausgehe. Der Kostenmaßstab der effektiven Bereitstellung in § 12 Abs. 1 S. 2 TKG a.F. umfasse nur die Kosten, die durch die Zurverfügungstellung der Teilnehmerdaten verursacht würden. Dies schließe ein Entgelt, das sich nach der Zahl der Nutzungsfälle berechne, aus. Ebenso ausgeschlossen sei die Inrechnungstellung von Kosten, die der Beklagten im Zusammenhang mit der Erstellung und Pflege ihrer Datenbanken entstünden.
Ihre Rechtsauffassung stützt die Klägerin auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-109/03 vom 25.11.2004, in dem sich der EuGH mit der Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der sog. "ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie II" (RL 98/10/EG) befasst hat, welcher die Richtlinienvorgabe für § 12 TKG a.F. darstellt.
Die Kosten des Datentransfers (Kosten der Zurverfügungstellung) habe die Beklagte bisher nicht gesondert abgerechnet. Im Ergebnis resultiere daraus zu Lasten der Klägerin eine Überzahlung in Höhe von 162.763,51 €.
Ferner ergebe sich aufgrund ersparter Zinszahlungen der Beklagten auch ein Anspruch auf Nutzungsersatz aus § 812 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 162.763,51 € nebst Zinsen in Höhe von
17.823,06 € für den Zeitraum vom 23.12.2003 bis zum 12.5.2005 sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt zunächst die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sofern die Klägerin ihre Klage auf Kartellrecht stütze, sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Köln im Falle der Beklagten die 1. Kammer für Handelssachen zuständig. Sofern die Klage hingegen nicht aus Kartellrecht begründet werde, sei nicht das Landgericht Köln sondern das Landgericht Bonn als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands der Beklagten zuständig. Darüber hinaus sei in § 16 Nr. 2 des streitgegenständlichen Teilnehmerdatenüberlassungsvertrages Bonn auch als Gerichtsstand vereinbart worden.
Die Beklagte tritt im übrigen den Rechtsansichten der Klägerin entgegen.
Die Entgeltklausel des § 4 des Teilnehmerdatenüberlassungsvertrages führe nicht zu einer "Lizenzgebühr" pro Nutzungsfall, sondern lediglich zu einer Verteilung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung anhand des Umlagemaßstabs "Nutzungsfall" auf die einzelnen Abnehmer. Die Klägerin trage also nur einen ihrem Anteil an den Gesamtnutzungsfällen aller Abnehmer entsprechenden Teil der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung. Sofern im Nachhinein bei der Berechnung festgestellt werde, dass die Zahl der Nutzungsfälle im jeweiligen Zeitraum größer als zuvor geschätzt gewesen sei, werde das Entgelt pro Nutzungsfall entsprechend neu berechnet und etwaige Überzahlungen würden an die Abnehmer erstattet.
Die umlagefähigen Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung seien vom Bundeskartellamt für die Beklagte verbindlich festgesetzt worden. Der Beklagten habe insofern kein Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Festlegung der Entgelte für die Überlassung der Teilnehmerdaten zugestanden. Der Datenüberlassungsvertrag entspreche in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundeskartellamtes.
In diesem Zusammenhang vertritt die Beklagte ferner die Ansicht, dass ein Zivilgericht nicht befugt sei, das vom Bundeskartellamt im Zug des Preismißbrauchsverfahrens festgesetzte Entgelt, dessen Berechnung und Verteilung auf die Abnehmer neu zu prüfen. Etwas anderes gelte nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gem. §§ 63 ff. GWB.
Die Schreiben des Bundeskartellamtes vom 13.1.1999 und vom 25.1.1999 stellten Verwaltungsakte dar, die von den Zivilgerichten nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls insoweit zu berücksichtigen seien, als es um die Festlegung von Preisen und Bedingungen für die Zurverfügungstellung von Leistungen gehe. Gleiches gelte, wenn man die Rechtsprechung des EuGH zugrundelege. Dieser habe entschieden, dass die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nur dann in Betracht komme, wenn der Marktbeherrscher hinsichtlich der Höhe der verlangten Entgelte über einen Entscheidungsspielraum verfüge, weil die Art. 85 und 86 EGV nur für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen gelten, die Unternehmen aus eigener Initiative an den Tag legten. Einen solchen Spielraum hätte die Beklagte aber aufgrund der Anordnungen des Bundeskartellamtes gerade nicht gehabt.
Im übrigen seien die vom Bundeskartellamt festgelegten Kosten viel zu gering bemessen; die tatsächlichen Kosten lägen bei 92.268.819,00 €.
Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf eine "angemessene Vergütung" für die Nutzung von DARED auch aus § 32 UrhG zustehe. Das LG Hamburg habe die Datenbankqualität von DARED gem. §§ 87a, 87b UrhG in einer Entscheidung vom 15.4.2005 bereits anerkannt. Im Urheberrecht gelte die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG, die bedeute, dass der Urheber keine weitergehenden Nutzungsrechte einräume als der Zweck des Vertrages es unbedingt erfordere. Grundgedanke und Ziel sei dabei eine möglichst weitgehende Beteilung des Rechteinhabers an den wirtschaftlichen Früchten seiner Investition. Dies gelte entsprechend auch für die sich aus § 32 UrhG ergebende "angemessene Vergütung".
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und hinsichtlich der Hauptforderung in vollem Umfang, im Hinblick auf die Zinsforderung jedoch nur teilweise begründet.
A) Zulässigkeit
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 87 Abs. 1 S. 1 GWB iVm § 2 Abs. 3 TKG.
§ 2 Abs. 3 TKG besagt, daß die Vorschriften des GWB anwendbar bleiben, soweit nicht durch das TKG ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden. Das TKG enthält keine Regelung über die Zuständigkeit der Gerichte. Daher richtet sich die Zuständigkeit nach der im GWB getroffenen Regelung. Gem. § 87 Abs. 1 S. 1 GWB sind ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich die Landgerichte zuständig für bürgerlichrechtliche Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung des GWB betreffen. Gleiches gilt gem. S. 2, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer kartellrechtlichen Vorfrage abhängt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat von der in § 89 Abs. 1 GWB enthaltenen Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Kartellsachen-Konzentrations-Verordnung erlassen. Gem. § 89 Abs. 1 GWB iVm § 1 der Verordnung über die Bildung gemeinsamer Kartellgerichte (Kartellsachen-Konzentrations-Verordnung vom 27.9.2005) ist das Landgericht Köln für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten, für die nach § 87 GWB die Landgerichte ausschließlich zuständig sind, das alleinig zuständige Landgericht im Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Die 11. Kammer für Handelssachen ist auch intern nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Köln zuständig. Die 1. Kammer für Handelssachen, deren Zuständigkeit die Beklagte für gegeben erachtet, ist laut Geschäftsverteilungsplan nur für Ansprüche zuständig, die sich unmittelbar aus dem GWB ergeben. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch lediglich um kartellrechtliche Vorfragen.
B) Begründetheit
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von € 162.763,51 aus § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB. Dieser Anspruch wird jedoch nicht um die von der Klägerin geltendgemachten Zinsen als Nutzungsersatz gem. § 818 Abs. 1 BGB, sondern lediglich um Rechtshängigkeitszinsen gem. § 291, 288 Abs. 2 BGB erweitert.
Die vertragliche Entgeltabrede des Teilnehmerdatenüberlassungsvertrages ist
gem. § 134 BGB iVm § 12 TKG a.F. nichtig, soweit die 'Kosten der effizienten Bereitstellung' überschritten werden.
§ 12 TKG a.F. ist die für den streitbefangenen Zeitraum einschlägige Norm und
stellt ein Verbotsgesetz iSd § 134 BGB dar. Er dient der Herstellung chancengleichen Wettbewerbs. Dieser Gesetzeszweck würde leerlaufen, wenn die Rechtsordnung Verträge, die nicht im Einklang mit § 12 TKG a.F. stehen, dennoch aufrecht erhalten würde.
Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 12 TKG a.F. ist nicht - wie § 134 BGB es
grundsätzlich vorsieht - die Gesamtnichtigkeit des Vertrages. Bei preisrechtlichen
Bestimmungen wie § 12 TKG a.F. wird der Vertrag zum Schutz der benachteilig-
ten Partei mit dem zulässigen Preis aufrechterhalten (Palandt/Heinrichs § 134 Rn.
27, 64. Aufl. München 2005). Der Teilnehmerdatenüberlassungsvertrag bleibt da-
her wirksam, an die Stelle des vereinbarten - aber unzulässigen - Entgelts tritt
das nach § 12 TKG a.F. zulässige Entgelt.
Ob es sich bei der Klägerin um eine Lizenznehmerin, die Sprachkommunikati-
onsdienste für die Öffentlichkeit anbietet, oder um eine 'Dritte' handelt, d.h. ob
§ 12 Abs. 1 TKG a.F. oder § 12 Abs. 2 TKG a.F. anzuwenden ist, kann dahin-
stehen. Die dort getroffene Unterscheidung hinsichtlich des Entgelts - 'Kosten
der effizienten Bereitstellung' einerseits, 'angemessenes Entgelt' andererseits -
ist europarechtswidrig und daher aufzugeben. Einheitlicher Maßstab sind in
beiden Fällen die 'Kosten der effizienten Bereitstellung'. Dies ergibt sich durch
richtlinienkonforme Auslegung des § 12 TKG a.F. im Lichte der 'ONP-
Sprachtelefondienstrichtlinie II' (RL 98/10/EG).
Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung ergibt sich aus dem verbindli-
chen Charakter der Ziele einer Richtlinie, Art. 249 Abs. 3 EGV, und der Pflicht
zur Gemeinschaftstreue, Art. 10 EGV. Der EuGH hat bereits im Jahre 1984 in
seiner Entscheidung in der Rechtssache von Colson und Kamann klargestellt,
"dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedsstaaten,
das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen ... allen Trägern öffentlicher Gewalt
in den Mitgliedsstaaten obliegen, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
auch den Gerichten. Daraus folgt, dass das nationale Gericht bei der Anwen-
dung des nationalen Rechts ... dieses nationale Recht im Lichte des Wortlauts
und des Zwecks der Richtlinie auszulegen hat ...." (Rs. 14/83 Sabine von Colson
und Elisabeth Kamann gegen des Land Nordrhein-Westfalen Slg. 1984, 1891
ff.).
Anders als bei der unmittelbaren Anwendung von Richtlinien, bei der eine hori-
zontale Direktwirkung (unmittelbare Wirkung zwischen Privatpersonen) abzuleh-
nen ist, kann die richtlinienkonforme Auslegung der bereits existierenden mit-
gliedsstaatlichen Vorschriften indirekt Auswirkungen auf ein innerstaatliches
Rechtsverhältnis und somit horizontale Wirkung haben.
Art. 6 Abs. 3 der ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie II bestimmt, dass "die Mit-
gliedsstaaten sicher [stellen], dass alle Organisationen, die Telefonnummern an
Teilnehmer vergeben, jedem vertretbaren Antrag stattgeben, die vereinbarten
Informationen zu gerechten, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedin-
gungen zur Verfügung stellen."
Die Richtlinie sieht eine Unterscheidung nach der Person des Antragstellers nicht
vor und normiert für jeden Antrag den Maßstab der Kostenorientierung, der dem
Maßstab der 'Kosten der effizienten Bereitstellung' des § 12 Abs. 1 TKG a.F. ent-
spricht.
Eine Grenze der richtlinienkonformen Auslegung stellt der Wortlaut der auszule-
genden nationalen Norm dar. Prima facie läßt sich eine Auslegung, die für beide
in § 12 TKG a.F. normierte Fälle die 'Kosten der effizienten Bereitstellung' als
Entgelt zugrundlegt, nicht mit dem Wortlaut der Norm vereinbaren, denn § 12
TKG a.F. trifft in den Absätzen 1 und 2 zwei eindeutig unterschiedliche Regelun-
gen. Allerdings ist der in Absatz 2 verwendete Begriff des 'angemessenen Ent-
gelts' sehr vage und daher interpretationsbedürftig und -fähig. Die Interpretation
aber hat sich nach den europarechtlichen Vorgaben zu richten. Aus der o.g. Richt-
linie ergibt sich, dass die Angemessenheit einer Vergütung der Kostenorientierung
bedarf und damit den 'Kosten der effizienten Bereitstellung' entspricht. Da der eu-
ropäische Gesetzgeber die Kostenorientierung bindend vorgebenen hat, muß der
im nationalen Recht verwendete Begriff des 'angemessenen Entgelts' richtlinien-
konform so interpretiert werden, dass er ebenfalls nur die 'Kosten der effizienten
Bereitstellung' umfaßt.
Die Entgeltvereinbarung des Teilnehmerdatenüberlassungsvertrages verstößt
gegen den Maßstab der 'Kosten der effizienten Bereitstellung'. Sowohl die
Umlage von Kosten der Erstellung und Verwaltung von DARED als auch eine
Abrechnung nach der Anzahl der Nutzungsfälle ist mit diesem Entgeltmaßstab
unvereinbar.
Für die Auslegung der 'ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie II' und damit letzt-
lich für die Auslegung von § 12 TKG a.F. ist entgegen der Ansicht der Beklagten
das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-109/03 vom 25.11.2004 von Be-
deutung. Nach herrschender Meinung wirken Urteile des EuGH in Vorabent-
scheidungsverfahren nach § 234 EGV über die Auslegung von Gemeinschafts-
recht erga omnes, d.h. gegenüber jedermann (Streintz/Ehricke Art. 234 Rn. 64,
EUV/EGV München 2003). Auch wenn man entgegen dieser Auffassung nur
von einer inter partes - Wirkung ausgeht, entsteht bei vergleichbaren Sachver-
halten eine faktische Bindung. Dies gilt insbesondere, wenn der EuGH allgemei-
ne Ausführungen zur Auslegung macht.
Der dem o.g. Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden
Sachverhalt vergleichbar. In beiden Verfahren geht es um den Wettbewerb auf
dem Gebiet der telefonischen und elektronischen Auskunftserteilung sowie um
die Frage, welche Daten ein Unternehmen, das in diesem Bereich eine markt-
beherrschende Stellung innehat, seinen Wettbewerbern zur Verfügung stellen
muß und zu welchen Konditionen. In beiden Fällen sind die gleichen Teile der
'ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie II' von Bedeutung.
Der EuGH hat in seinem Urteil zu zwei Fragen des vorlegenden Gerichts hin-
sichtlich der Auslegung des Art. 6 Abs. 3 der 'ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie
II' Stellung genommen.
Das vorlegende Gericht begehrte zunächst die Klärung der Frage, ob der Begriff
'entsprechende Informationen' in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/10/EG da-
hin auszulegen sei, dass hierunter nur die von den betreffenden Organisationen
vergebenen Telefonnummern mit Name, Anschrift, Wohnort und Postleitzahl
desjenigen, an den die Nummer vergeben wird, sowie gegebenenfalls der An-
gabe, ob die Nummer (ausschließlich) als Faxnummer verwendet wird, zu ver-
stehen seien, oder ob auch andere den Organisationen zur Verfügung stehende
Daten wie die zusätzliche Eintragung eines Berufs, eines anderen Namens, in
einer anderen Gemeinde oder von Mobilfunknummern hierunter fielen.
Der EuGH hat diese Frage dahingehend beantwortet, dass Art. 6 Abs. 3 der
Richtlinie dahin auszulegen ist, dass mit den Worten 'entsprechende Informatio-
nen' nur die Daten gemeint sind, die die Teilnehmer betreffen, die einen Eintrag
in eine veröffentlichte Liste nicht abgelehnt haben, und die ausreichen, um den
Nutzern eines Verzeichnisses die Identifizierung der Teilnehmer zu ermöglichen,
die sie suchen. Diese Daten umfassen grundsätzlich den Namen und die An-
schrift der Teilnehmer, einschließlich der Postleitzahl, sowie die Telefonnummer
oder die Telefonnummern, die die betreffende Organisation an sie vergeben hat.
Es steht den Mitgliedstaaten nach Auffassung des EuGH jedoch frei, vorzuse-
hen, dass den Nutzern weitere Daten zur Verfügung gestellt werden, wenn diese
in Anbetracht besonderer nationaler Gegebenheiten für die Identifizierung der
Teilnehmer notwendig erscheinen (EuGH Rs. C-109/03 KPN Telecom BV gegen
Onafhankelijke Post en Telecommunicatie Autoriteit (OPTA) Rn. 36).
Das vorlegende Gericht begehrte ferner die Klärung der Frage, ob die Wendung
'jedem vertretbaren Antrag stattgeben… zu gerechten, kostenorientierten und
nichtdiskriminierenden Bedingungen' in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie dahin auszu-
legen ist, dass a) Telefonnummern mit Namen, Anschrift, Wohnort und Postleit-
zahl desjenigen, an den die Nummer vergeben wird, gegen Vergütung nur der
Grenzkosten, die das tatsächliche Zurverfügungstellen dieser Daten erfordert,
zur Verfügung zu stellen sind und b) andere als die unter a genannten Daten ge-
gen eine Vergütung zur Verfügung zu stellen sind, die zur Deckung der Kosten
dient, die der Bereitsteller dieser Daten aufgewandt hat, um die Daten zu erhe-
ben oder bereitzustellen. Es ging dem vorlegenden Gericht also um die Klärung
der Frage, welche Kosten im Zusammenhang mit der Überlassung von Teilneh-
merdaten auf die Abnehmer umgelegt werden können.
Bei der Beantwortung dieser Frage hat der EuGH zwischen sog. Basisdaten im
oben genannten Sinne und darüber hinausgehenden Zusatzdaten unterschie-
den.
Der Erhalt der Basisdaten über die Teilnehmer, d.h. deren Name, Anschrift und
Telefonnummer, ist laut EuGH untrennbar mit dem Telefondienst verbunden und
erfordert keinen besonderen Aufwand seitens des Universaldienstanbieters (C-
109/03 Rn. 38). Der EuGH schließt sich diesbezüglich der Argumentation von
Generalanwalt Maduro in Nummer 49 seiner Schlussanträge an, der ausführt,
dass die mit dem Erhalt oder der Zuordnung dieser Daten verbundenen Kosten,
anders als die Kosten, die berechnet werden, um diese Daten Dritten zur Verfü-
gung zu stellen, jedenfalls vom Anbieter eines Sprachtelefondienstes zu tragen
und bereits in den Kosten und Einnahmen eines solchen Dienstes enthalten
sind. Die mit dem Erhalt oder der Zuordnung der Daten verbundenen Kosten an
die Personen weiterzugeben, die Zugang zu diesen Daten erbitten, würde nach
Ansicht des Generalanwalts und des Gerichts zu einem ungerechtfertigten
Mehrfachausgleich dieser Kosten führen (C-109/03 Rn. 39). Daher können, wenn
diese Daten Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, die auf dem Markt für
die Bereitstellung von Verzeichnissen miteinander konkurrieren, nur die zusätzli-
chen mit diesem Zurverfügungstellen verbundenen Kosten, nicht aber die mit
dem Erhalt dieser Daten verbundenen Kosten vom Universaldienstanbieter in
Rechnung gestellt werden (C-109/03 Rn. 40).
Gereralanwalt Maduro erteilt der Verteilung der Kosten einer Teilnehmerdaten-
bank auf die Abnehmer der Teilnehmerdaten in seinem Schlußantrag eine klare
Absage. Er führt aus, dass soweit sich Art. 6 Abs. 3 auf die Bereitstellung der
'entsprechenden Informationen' zu kostenorientierten Bedingungen beziehe, dies
impliziere, dass der Ausgleich der mit der Erhebung und Führung dieser in einer
Datenbank enthaltenen Informationen verbundenen Kosten nicht Teil dieser Be-
dingungen sein könne. Diese Kosten müssten von jedem Anbieter von Sprach-
telefondiensten getragen werden und seien bereits in den Berechnungen der
Einnahmen und Ausgaben eines gewöhnlichen Sprachtelefondienstes enthalten.
Die Kosten einer Datenbank können nur dann auf die Abnehmer umgelegt wer
den, wenn die Datenbank eigens für den Zweck der Zurverfügungstellung der
Teilnehmerdaten an Wettbewerber eingerichtet worden ist und die Einrichtung
auch erforderlich war.
Dies trifft auf DARED jedoch nicht zu. Die Erstellung und Pflege dieser Daten-
bank ist nach dem Vortrag der Beklagten ohnehin notwendig, damit die Beklagte
ihrerseits über ihr Tochterunternehmen DeTeMedien telefonische und elektroni-
sche Auskunftsdienstleistungen erbringen und gedruckte Teilnehmerverzeichnis-
se herausgeben kann. Diese werden der Beklagten als 100 % Mutter der DeTe-
Medien als eigene Auskunftsdienste zugerechnet.
Damit sind die Kosten der Datenbank DARED nicht umlagefähig. Dies würde zu
einem ungerechtfertigten Mehrfachausgleich der Kosten führen.
Bezüglich der sog. Zusatzdaten hat der EuGH ausgeführt, dass es dem Univer-
saldienstanbieter, der diese Daten Dritten zur Verfügung stellt, ohne durch die
Richtlinie dazu verpflichtet zu sein, durch keine Vorschrift der Richtlinie verwehrt
ist, den Dritten die zusätzlichen Kosten, die ihm für den Erhalt der Daten ent-
standen sind, in Rechnung zu stellen (C-109/03 Rn. 41).
Sofern die Beklagte über die sog. Basisdaten hinaus weitergehende Daten an
ihre Wettbewerber liefert, ist vorliegend jedoch davon auszugehen, dass ihr hier
für entweder keine zusätzlichen Kosten entstehen oder sie die zusätzlichen Ko-
sten auf ihre Sprachtelefonkunden abwälzt.
Laut Ziffer 2.1.1. der 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kommunikations-
verzeichnis' der Beklagten nimmt diese in ihren Standarddatensatz neben dem
Namen, der Anschrift und der Rufnummer auf Wunsch des Kunden auch Na-
menszusätze, Rufnummernzusätze sowie eine Berufs- oder Geschäftsbezeich-
nung auf. Als zusätzlich Leistung bietet die Beklagte die Führung eines Kunden-
datensatzes mit Adresse für die elektronische Datenübermittlung an. Alle diese
zusätzlichen Eintragungen erfolgen kostenlos auf Wunsch des Kunden. Es ist
davon auszugehen, dass der Beklagten für den Erhalt dieser zusätzlichen Daten
keine weiteren Kosten entstehen. Es ist primär eine Leistung der Beklagten zu-
gunsten ihrer Kunden, die in den allgemeinen Kosten des Sprachtelefondienstes
enthalten ist bzw. aus dem Umsatz aus diesem Geschäft gedeckt werden muß,
und nur sekundär eine Leistung an die Wettbewerber der Beklagten. Die Abneh-
mer 'bestellen' die Zusatzdaten nicht extra, sodass die Beklagte diese erst kost-
spielig ermitteln müßte, sondern nehmen lediglich bereits vorhandene Daten in
Anspruch.
Das es sich primär um einen Leistung zugunsten der Telefondienstkunden der
Beklagten handelt, zeigt sich auch daran, dass die Beklagte für die Führung be-
stimmter anderer Zusatzdaten in ihrem Kommunikationsverzeichnis ein jährliches
Zusatzentgelt von ihren Telefondienstkunden erhebt. Dies gilt insbesondere für
erweiterte Kundendatensätze (Angabe über Mitbenutzer) und zusätzliche Kun-
dendatensätze (Veröffentlichung eines Datensatzes in einer zweiten Region oder
mit einem anderen Namen).
Insgesamt läßt sich somit feststellen, dass der Beklagten durch die Führung der
Standarddaten in der Datenbank DARED keine umlagefähigen Kosten und dar
überhinaus auch keine Kosten für den Erhalt von Zusatzdaten entstehen.
Eine nutzungsfallabhängige Entgeltberechnung ist nicht mit der 'ONP-
Sprachtelefondienstrichtlinie II' zu vereinbaren. Die Richtlinie enthält den Maß-
stab der Kostenorientierung. Eine Verteilung nach Maßgabe der Nutzungsfälle
läßt sich mit diesem Maßstab nicht vereinbaren. Zwar ist es zutreffen, wenn die
Beklagte vorträgt, dass die Anzahl der Nutzungsfälle lediglich der Verteilungs-
schlüssel sei, anhand dessen die Kosten auf die einzelnen Abnehmer umgelegt
würden. Ebenso ist es zutreffend, wenn sie vorträgt, dass die Abrechnung nach
Maßgabe der Anzahl der Nutzungsfälle insgesamt nicht zu einem über den jähr-
lich angesetzten Gesamtkosten liegenden Entgelt führe, weil sie bei einer höhe-
ren Gesamtzahl von Nutzungsfällen den Preis pro Nutzungsfall am Ende des Jah-
res nachträglich neu berechne und den Abnehmern etwaige Überzahlungen er-
statte. All dies führt aber im Ergebnis zu einer Verteilung der Kosten nach dem
Marktanteil des jeweiligen Abnehmers. Eine solche Orientierung am Erfolg des
Abnehmers und damit eine ungleiche Verteilung der Kosten unter den Abneh-
mern ist mit dem Maßstab der Kostenorientierung nicht vereinbar, weil der einzel-
ne Abnehmer im Vergleich zu den übrigen Abnehmern keine höheren oder nied-
rigeren Kosten verursacht, bloß weil er mehr oder weniger erfolgreich ist.
Die Nichtigkeit der Entgeltabrede des Teilnehmerdatenüberlassungsvertrages
wird nicht durch die Vorgaben des Bundeskartellamtes beeinträchtigt.
Weder das Schreiben vom 28.11.1998 noch das vom 13.1.1999 enthalten eine
rechtlich verbindliche Verfügung. Mit dem Schreiben vom 28.11.1998 wurde der
Beklagten lediglich mitgeteilt, dass das Bundeskartellamt beabsichtigte eine Ver-
fügung zu erlassen. Auf das damit verbundene Verfahre wird in dem Schreiben
vom 13.1.1999 Bezug genommen und das laufende Verfahren wieder eingestellt.
Diese sogenannte Einstellungsverfügung stellt gerade keine rechtlich verbindliche
Verfügung, sondern einen bloßen Informationsakt der Behörde dar (Karsten
Schmidt in Immenga/Mestmäcker § 61 Rn. 23, GWB 3. Aufl. München 2001).
Genau so verhält es sich mit dem am 9.9.2002 eingeleiteten und am 18.9.2003
wieder eingestellten Verfahren.
Die Vorgaben des Bundeskartellamtes können darüber hinaus - auch wenn sie in
den vertraglichen Beziehungen der Parteien berücksichtigt worden sind - nicht
die Nichtigkeit der Entgeltvereinbarung heilen. Selbst wenn sich die Parteien den
Vorgaben des Bundeskartellamtes unterwerfen wollten, ist die Entgeltvereinba-
rung dennoch nichtig. Denn das Vorliegen eines Verbotsgesetzes (hier § 12 TKG
a.F.) und die davon ausgelöste Rechtsfolge der Nichtigkeit nach § 134 BGB ste
hen nicht zu Disposition der Parteien (Palandt/Heinrichs § 134 Rn. 1).
Die Vorgaben der 'ONP-Sprachtelefondienstrichtlinie II' und des EuGH-Urteils in
der Rs. C-109/03 für die Auslegung von § 12 TKG a.F. sind auch für das Bundes
kartellamt bindend (Streinz/Ehricke Art. 234 Rn. 68). Die Darstellung der ersatz-
fähigen Kosten durch das Bundeskartellamt muß insofern unberücksichtigt blei-
ben, als sie diesen europarechtlichen Vorgaben widerspricht.
Ein Anspruch auf Entgelt in der im Teilnehmerdatenüberlassungsvertrag verein-
barten Höhe ergibt sich auch nicht aus § 32 UrhG. Selbst wenn man unterstellen
wollte, dass es sich bei DARED um eine geschützte Datenbank iSd §§ 87a, 87b
UrhG handelt, wäre die urheberrechtliche Bestimmung des § 32 UrhG, die eine
'angemessene Vergütung' vorsieht, durch die spezialgesetzliche und insofern
zwingende Regelung des § 12 TKG gesperrt. § 32 UrhG wäre seinerseits im
Lichte des § 12 TKG a.F. auszulegen, sodass man auch unter diesem Gesichts-
punkt nicht zu einem anderen Ergebnis als der Nichtigkeit der Entgeltvereinbarung
gelangen würde.
Der Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB besteht im gel-
tendgemachten Umfang. Die Beklagte hat über die Zahlungsbeträge der Klägerin
hinaus keine umlagefähigen Kostenpositionen dargelegt. Insbesondere hat sie
nicht dargelegt, welche Kosten ihr durch den Transfer der Daten, also die Bereit-
stellung ieS, entstanden sind.
Sofern die Beklagte behauptet, ihr seien für den Erhalt von Zusatzdaten zusätzli-
che Kosten entstanden, ist der Vortrag nicht substantiiert, weil aus ihm nicht her-
vorgeht, in welcher Höhe diese Kosten entstanden seien sollen. Insbesondere hat
die Beklagte kein Abgrenzung zu den von ihr zu Unrecht ebenfalls als umlagefähig
erachteten Kosten der Datenbank DARED im Hinblick auf die Standarddaten vor-
genommen.
Der Klägerin steht ferner ein Anspruch aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB auf Pro-
zesszinsen iHv 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu.
Ihr steht hingegen kein Anspruch auf Nutzungsersatz iHv 17.823,06 € aus § 812
Abs. 1 iVm § 818 Abs. 1 BGB zu. Gem. § 818 Abs. 1 BGB sind nur die tatsächlich
gezogenen Nutzungen herauszugeben. Ist Geld Gegenstand des Bereicherungs-
anspruches, so sind nach Abs. 1 die tatsächlich erlangten Zinsen seit Entstehung
des Bereicherungsanspruches herauszugeben. Hat der Bereicherungsschulder
das erlangte Geld zur Tilgung von Schulden verwendet, so hat er die dadurch er-
sparten Zinszahlungen als Vorteil aus dem Gebrauch des Geldes an den Berei-
cherungsgläubiger herauszugeben. Der Anspruchsberechtigte hat grundsätzlich
nachzuweisen, dass der Bereicherte Nutzungen gezogen hat (Palandt/Sprau §
818 Rn. 10). Dieser Nachweis ist der Klagerin nicht gelungen. Sie behauptet ledig-
lich, die Beklagte habe Zinsaufwendungen in der eingeklagten Höhe erspart. Ei-
nen Beweis für diese Behauptungen hat sie jedoch nicht erbracht. Insbesondere
hat sie nicht nachgewiesen, dass die Beklagte das Geld zur Tilgung einer beste-
henden Schuld genutzt und somit tatsächlich Zinsaufwendungen erspart hat .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Streitwert: 162.763,51 € (§ 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG).
LG Köln:
Urteil v. 15.02.2006
Az: 91 O 74/05
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