Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. März 2001
Aktenzeichen: 33 W (pat) 121/00

(BPatG: Beschluss v. 06.03.2001, Az.: 33 W (pat) 121/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Am 22. November 1999 hat die Anmelderin die Wortmarke Cool Shiningfür folgende Waren angemeldet:

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke;

Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Klasse 28: Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten.

Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 11. April 2000 (zugestellt am 20. April) zurückgewiesen. Sie hat die angemeldete Marke als freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig angesehen, weil "Cool Shining" bei den beanspruchten Waren, bei denen die Farbgebung einen wesentlichen Faktor darstelle, auch darauf hinweise, dass sie glänzend, leuchtend, strahlend, klasse, prima oder optimal (cool) seien.

Die Anmelderin hat am 16. Mai 2000 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, die angemeldete Marke einzutragen.

Sie ist der Ansicht, "cool" bedeute zunächst einmal "kühl", was für die beanspruchten Waren nicht beschreibend sei. "Shining" habe eine Vielzahl von Bedeutungen; es bleibe unklar, welche Eigenschaften die beanspruchten Waren aufweisen müssten, damit "Shining" beschreibend wirke. "Kühles Glänzen" etc habe ebenfalls keine klare Bedeutung. Das Bundespatentgericht habe auch "REAL BIG" eingetragen (GRUR 1999, 932). Weder als Farbangabe noch sonst sei die Verwendung von "Cool Shining" nachweisbar. Internetrecherchen hätten nichts dazu ergeben.

Der Senat hat der Anmelderin am 19. Dezember 2000 Kopien aus Modeprospekten zur Kenntnis gebracht, in denen "Schöner Schimmer" für Kleidung aus schillernder Shantung-Seide, "soft + shiny" für Strickpullis für "coole Tage", "Shining" für italienische Herrenmode ("La sere estive si illuminano di magici bagliori e seducono con inattese IRIDESCENZE rubate ai metalli e allo spazio cosmico. Abiti e completi lineari giocano con COLORI inconsueti in armoniosi accostamenti e scelgono la lucentezza dei tessuti stampati e dello SHANTUNG cangiante") sowie "Schimmer-Schuhe high and shiny" für Sandaletten aus "Metallic-Leder ... Glamourglanz in Gold, Silber ..." verwendet wird. Außerdem wurde die Anmelderin auf die Definition von "Shiny" im Hofer Textil- und Modelexikon hingewiesen.

Die Anmelderin hat sich hierzu nicht geäußert.

II Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat hält die angemeldete Marke - ebenso wie die Markenstelle des Patentamts - im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren für nicht unterscheidungskräftig und für freihaltungsbedürftig, so dass ihrer Eintragung die absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

"Shiny-Look" ist als Fachbegriff für Bekleidung aus schillerndglanzreichen Stoffen nachweisbar. Im Lexikon von Hofer ist auf Seite 820 für "Shiny" angegeben: "engl. glänzend, leuchtend, strahlend ... - Shiny-Look (Herren-)Bekleidung aus schillerndglanzreichen Stoffen - vgl Glamour-Look".

Darunter befinden sich Photographien als Beispiele für Shiny-Look (Designer-Modelle).

Zusammen mit den weiteren Nachweisen zeigt dies, dass "Shining" auf das farbliche Aussehen von Waren hinweist und insoweit auch freihaltungsbedürftig ist.

Daneben ist "cool" eine Angabe, die ebenfalls beschreibend ist.

"Cool" ist in den deutschen umgangssprachlichen Wortschatz mit dem Sinn "ruhig, überlegen, kaltschnäuzig" eingegangen und hat so Aufnahme in den Duden gefunden. Es ist sogar Trendwort der 90-er Jahre (cooler Preis, schlank ist cool; vgl Horx, Matthias, Trendbuch, Düsseldorf, 1994). Solche Wörter haben übergreifende Bedeutungen; eine enge Auslegung ist gerade bei jugendspezifischen Ausdrücken nicht angebracht, da Jugendliche beliebte Ausdrücke ohne sprachliche Hemmungen in jedem denkbaren Bereich verwenden (geil, exact, echt, krass, cool).

Das Wort "Cool" kann der Kombination "Cool Shining" damit keine Unterscheidungskraft verleihen.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Winklerv. Zglinitzki Albrecht Cl






BPatG:
Beschluss v. 06.03.2001
Az: 33 W (pat) 121/00


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