Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. November 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 265/04
(BPatG: Beschluss v. 30.11.2005, Az.: 28 W (pat) 265/04)
Tenor
Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.
Gründe
I Gegen die für Waren der Klassen 29, 30 und 32, darunter zunächst auch "Biere, Fruchtsäfte, alkoholfreie Getränke" in das Markenregister eingetragene Wortmarke NORIS ist Widerspruch aus der älteren Marke 520 503 Noriseingelegt worden, die seit dem 13. April 1940 für "Spirituosen, Wein, alkoholhaltiger Most" eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss des Erstprüfers zunächst die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Waren "Fruchtsäfte, alkoholfreie Getränke" angeordnet, da angesichts zwanglos gegebener Warenähnlichkeit und sich gegenüberstehender identischer Marken eine Verwechslungsgefahr auf der Hand liege. Gegen diese Entscheidungen haben beide Beteiligte im Umfang ihrer Beschwer Erinnerung eingelegt, wobei der Markeninhaber die Waren der Klasse 32 nunmehr auf "Biere, Mineralwasser, Selterswasser, Limonaden, Brauselimonaden" beschränkt und die zunächst bestrittene Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren "Spirituosen" unstreitig gestellt hat. Der Erinnerungsprüfer hat sodann die Löschung der angegriffenen Marke für die Waren "Biere, Mineralwasser, Selterswasser, Limonaden, Brauselimonaden" angeordnet, den weitergehenden Widerspruch aber zurückgewiesen und ausgeführt, dass im Rahmen der für die Klasse 32 zumindest noch entfernt anzunehmenden Warenähnlichkeit ohne Weiteres eine Verwechslungsgefahr angesichts identischer Markenwörter bestehe.
Der Markeninhaber hat Beschwerde eingelegt, in der Sache aber keine Stellungnahme abgegeben und auch keine Anträge gestellt.
Auch die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist nicht begründet.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen ist.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, kann angesichts der Identität der sich gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr nur bei fehlender Ähnlichkeit der in Streit stehenden Waren ausgeschlossen werden, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist, wie die Markenstelle überzeugend und unter Hinweis auf die einschlägige Spruchpraxis (vgl Richter/Stoppel, Ähnlichkeit, 13. Aufl 2005, S 286 f) dargelegt hat. Danach sind die Vergleichswaren zumindest noch ähnlich, so dass sich bei gleichen Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr nach § 9 MarkenG zwangsläufig ergibt. Gesichtspunkte, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Da die Beschwerde vom 21. September 2004 datiert und seither über ein Jahr vergangen ist, bestand im öffentlichen Interesse an der Klarheit des Registers keine Veranlassung, mit einer Entscheidung noch länger zuzuwarten (vgl BGH GRUR 1997, 223 - Ceco).
Die Beschwerde ist somit ohne Erfolg. Zu einer Kostenentscheidung bestand allerdings keine Veranlassung, MarkenG § 71.
Stoppel Paetzold Schwarz-Angele WA
BPatG:
Beschluss v. 30.11.2005
Az: 28 W (pat) 265/04
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