Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Oktober 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 22/10
(BGH: Beschluss v. 18.10.2010, Az.: AnwZ (B) 22/10)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. November 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller war im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 6. März 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen und die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet. Dagegen hat der Antragsteller fristgemäß Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Dieser Bescheid ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mit Bescheid vom 2. Juni 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung erneut widerrufen, weil der Antragsteller nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten hat. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden. Seinen nach Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags gestellten Antrag, das zweite Widerrufsverfahren wieder aufzunehmen und den Widerrufsbescheid vom 2. Juni 2009 aufzuheben, hat die Antragsgegnerin am 30. Juli 2009 abgelehnt. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem er begehrt hat, den Bescheid vom 30. Juli 2009, den Widerrufsbescheid vom 2. Juni 2009 und die am 16. Juli 2009 erfolgte Bestellung eines Kanzleiabwicklers aufzuheben, blieb ohne Erfolg. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist, soweit sie auf die Aufhebung des Bescheids vom 30. Juli 2009 und des Widerrufsbescheids abzielt, zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt.
Die am 20. Februar 2010 erfolgte Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch Einlegen in den zu den ehemaligen Kanzleiräumen des Antragstellers gehörenden Briefkasten hat die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 215 Abs. 2 BRAO, § 42 Abs. 4 BRAO a.F.) nicht in Lauf gesetzt. Wie der Senat mit Beschluss vom 8. Februar 2010 (AnwZ (B) 91/08 Rn. 3, juris) entschieden hat, kann nach Wirksamwerden der Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufs eine Ersatzzustellung in der Kanzlei grundsätzlich nicht mehr wirksam vorgenommen werden. Denn mit dem dadurch bewirkten Berufsverbot (§ 16 Abs. 6 BRAO a.F. i.V. mit § 155 Abs. 2 BRAO) verliert die Kanzlei im Allgemeinen, jedenfalls wenn der Betroffene den Geschäftsbetrieb nicht ungeachtet des Verbots fortführt, ihre Eigenschaft als Geschäftsraum i.S. der §§ 178, 180 ZPO. Allein der Umstand, dass der Rechtsanwalt die früheren Kanzleiräume noch für eine gewisse Zeit weiter nutzt, etwa um von dort aus seine Zulassungsangelegenheit (§ 155 Abs. 4 BRAO) oder andere persönliche Angelegenheiten zu betreiben, führt nicht dazu, dass es sich hierbei, wie es für eine Ersatzzustellung nach §§ 178, 180 ZPO erforderlich wäre, um einen dem Publikumsverkehr dienenden Geschäftsraum handelt, an dem der Rechtsanwalt zur Zeit der Zustellung regelmäßig seiner Berufsausübung nachgeht. Gleiches gilt, wenn - wie hier - die Zulassung im Zeitpunkt der Zustellung in der früheren Kanzlei bereits bestandskräftig widerrufen war.
Die Grundsätze über die Zustellung kraft Rechtsscheins, die in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt trotz Anordnung der sofortigen Vollziehung oder bestandskräftigem Zulassungswiderruf gegenüber dem rechtsuchenden Publikum den Anschein erweckt, er unterhalte weiterhin eine Kanzlei (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1993 - VIII ZB 39/93, NJW-RR 1993, 1083; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 178 Rn. 22), greifen hier nicht ein, weil sowohl die Antragsgegnerin als auch der Anwaltsgerichtshof Kenntnis davon hatten, dass die Zulassung des Antragstellers bestandskräftig widerrufen war.
Hiervon ausgehend war die am 9. März 2010 eingegangene Beschwerde rechtzeitig.
2. Die sofortige Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Antrag, das Widerrufsverfahren analog § 51 VwVfG wieder aufzunehmen, ist unzulässig.
a) Ein mit bestandskräftigem Bescheid abgeschlossenes Widerrufsverfahren kann nicht in entsprechender Anwendung von § 51 VwVfG wieder aufgenommen werden. Die früher erteilte Zulassung des Rechtsanwalts ist mit der Bestandskraft des Widerrufs endgültig erloschen. Eine erneute Zulassung kann nur noch in dem dafür nach §§ 6 ff. BRAO vorgesehenen Zulassungsverfahren erfolgen. Dafür ist erforderlich, dass der Bewerber einen Antrag auf (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stellt. Ein Wiederaufleben der früheren Zulassung durch Aufhebung eines früheren Zulassungswiderrufs - etwa in einem Wiederaufnahmeverfahren entsprechend § 51 VwVfG - kommt hingegen nicht in Betracht (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 14 Rn. 99 ff.).
Ob die Regelungen der §§ 48, 49 und 51 VwVfG es in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich ermöglichen, einen Verwaltungsakt durch Aufhebung von dessen Rücknahme wieder in Kraft zu setzen (vgl. zum Streitstand Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 48 Rn. 249 ff.), bedarf hier keiner Vertiefung, denn diese Vorschriften sind im Zulassungsverfahren nach altem Recht nur heranzuziehen, wenn die spezialgesetzliche Regelung eine Lücke aufweist (BGH, Beschluss vom 24. April 1989 - AnwZ (B) 68/88, BGHZ 107, 283). Das ist bezogen auf das Verfahren der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht der Fall. Die Wiederzulassung erfolgt ebenso wie die erstmalige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf Antrag, dem nur zu entsprechen ist, wenn der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und Versagungsgründe nach § 7 BRAO nicht bestehen. Dieses Verfahren würde unterlaufen, wäre die Prüfung in einem Wiederaufnahmeverfahren entsprechend § 51 VwVfG auf die Frage verengt, ob die den früheren Widerrufsbescheid tragenden Gründe weggefallen sind.
Den danach erforderlichen Antrag auf Wiederzulassung hat der Antragsteller ausdrücklich nicht gestellt. Er begehrt ausschließlich die Wiederaufnahme des zweiten Widerrufsverfahrens analog § 51 VwVfG mit dem Ziel der Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 2. Juni 2009 und der seiner Ansicht nach daran anknüpfenden Folge, dass seine frühere Zulassung wieder auflebt. Auf diese Weise möchte er die Prüfung im Wiederaufnahmeverfahren auf die Frage beschränken, ob der den Bescheid tragende Widerrufsgrund der fehlenden Berufshaftpflichtversicherung fortbesteht. Andere Gründe, die nach § 7 BRAO einer (Wieder-)Zulassung entgegenstehen können, insbesondere ein etwa bestehender Vermögensverfall, sollen außer Betracht bleiben. Dies ist aus den dargelegten Gründen nicht zulässig.
b) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht aus der von ihm zitierten Rechtsprechung des Senats zur Reichweite der materiellen Rechtskraft von Zulassungsentscheidungen. Diese Rechtsprechung betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen einem erneuten Zulassungsantrag die Rechtskraft einer früheren Entscheidung über die Versagung, den Widerruf oder die Rücknahme der Anwaltszulassung entgegengehalten werden kann. Danach können die Beteiligten denselben Verfahrensgegenstand nach rechtskräftigem Abschluss eines Zulassungsverfahrens erneut zur Prüfung durch die Rechtsanwaltskammer oder die Gerichte stellen, wenn aufgrund neuer Umstände eine veränderte Sachlage eingetreten ist (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 35/87, BGHZ 102, 252; vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 35/96, NJW-RR 1997, 1558 unter II 2; vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 64/99, juris Rn. 5; vom 10. Dezember 2007 - AnwZ (B) 1/07, juris Rn. 4; vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 4/07, MDR 2009, 115 Rn. 7; und vom 16. März 2009 - AnwZ (B) 31/08, NJW 2009, 1822 Rn. 7) oder ein Grund für die Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens (etwa analog § 153 VwGO i.V.m. §§ 578 ff. ZPO) oder die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens analog § 51 VwVfG gegeben sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 4/07, aaO; und vom 16. März 2009 - AnwZ (B) 31/08, aaO). Dass im berufsrechtlichen Verfahren - etwa im Fall einer entsprechenden Anwendung des § 51 VwVfG - ein Antrag auf (Wieder-)Zulassung entbehrlich wäre, und stattdessen die "isolierte" Aufhebung eines früheren Widerrufs begehrt werden könnte, lässt sich daraus nicht ableiten. Ein Antrag auf (Wieder-)Zulassung ist vielmehr aus den dargelegten Gründen stets erforderlich; ein solcher war auch in allen den zitierten Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen gestellt.
Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 14. April 2009 (AnwZ (B) 20/09, juris Rn. 3) die Möglichkeit angesprochen hat, einen bestandskräftigen Widerrufsbescheid mit einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens analog § 51 VwVfG anzugreifen, handelt es sich um einen knapp gefassten, inhaltlich aber gleichbedeutenden Hinweis auf die dargestellte Rechtsprechung zur Durchbrechung der Bestandskraft von Zulassungsentscheidungen, dem nicht entnommen werden kann, dass ein Antrag auf (Wieder-)Zulassung nicht erforderlich ist.
3. Sollte die sofortige Beschwerde so zu verstehen sein, dass der Antragsteller außerdem die Bestellung eines Kanzleiabwicklers angreifen möchte, wäre das Rechtsmittel insoweit nicht statthaft, weil ein Fall des § 42 Abs. 1 BRAO a.F. nicht vorliegt.
4. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197 BRAO a.F., § 13a FGG a.F.
5. Der Senat konnte in Abwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Antragstellers verhandeln und entscheiden, weil dieser sein Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat.
Tolksdorf Roggenbuck Schäfer Stüer Quaas Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 21.11.2009 - AGH 43/09 (I) -
BGH:
Beschluss v. 18.10.2010
Az: AnwZ (B) 22/10
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f70d670f6c87/BGH_Beschluss_vom_18-Oktober-2010_Az_AnwZ-B-22-10