Amtsgericht Charlottenburg:
Urteil vom 19. Oktober 2012
Aktenzeichen: 224 C 184/12

(AG Charlottenburg: Urteil v. 19.10.2012, Az.: 224 C 184/12)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu je 1/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger nahmen im August 2010 an einem von der Beklagten veranstalteten Mieterfest teil. Die Klägerin zu 3) ist die Tochter der Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 1). ist die Mutter der Klägerin zu 2). Das Mieterfest ist eine für jedermann zugängliche Veranstaltung ohne Zutrittsbeschränkung. Bei dem Fest wurden Fotos gemacht, unter anderem ein Foto, auf dem im Vordergrund die Kläger zu sehen sind und im Hintergrund zahlreiche weitere Personen, die an Tischen sitzen. Auf dem Foto ist zu sehen, wie ein Kleinkind, die Klägerin zu 3) gefüttert wird.

Mitte des Jahres 2011 erhielten die Kläger ein Exemplar der Broschüre €Informationen der Genossenschaft€ in der Ausgabe 2010. In dieser Broschüre befindet sich auf Seite 31 das bei dem Mieterfest angefertigten Foto, auf dem die Kläger zu sehen sind. Auf den Seiten 30 und 31 der Broschüre sind insgesamt 10 Fotos abgedruckt, die Gruppen von Teilnehmern des Festes zeigen. Die Broschüre ist in einer Auflage von 2.800 Stück hergestellt und an Genossenschaftsmieter verteilt worden.

Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 25.07.2011 forderten die Kläger die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung in Bezug auf die Veröffentlichung des Fotos und zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 4.500,00 € auf. Mit Schreiben vom 02.08.2011 gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2011 forderten die Kläger die Beklagte zu Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.000,00 € und Abmahnkosten in Höhe von 837,52 € nach einem Gegenstandwert von 12.000,00 € auf.

Die Kläger sind der Ansicht, in Anbetracht der Schwere des Eingriffs und des Grades des Verschuldens der Beklagten sei ein Schadensersatz in Höhe von mindestens 1.000,00 € pro Person angemessen. Hinsichtlich der Anwaltskosten sei ein Gegenstandswert von 12.000,00 € angemessen.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern insgesamt mindestens 3.000,00 € Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2011 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Klägern 837,52 € Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet: Das Foto sei mit Kenntnis der Kläger gefertigt worden. Seit Jahrzehnten würden auf den Mieterfesten Fotos gemacht und anschließend in Broschüren veröffentlicht. Davon hätten die Kläger Kenntnis gehabt.

Die Beklagte ist der Ansicht, es liege jedenfalls eine konkludente Einwilligung der Kläger in die Veröffentlichung der Aufnahme vor. Dies ergebe sich auch aus der Mitgliedschaft bei der Beklagten. Das Unterlassungsbegehren sei nicht konkret genug gewesen, insbesondere sei keine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt gewesen. Der Gegenstandswert von 12.000,00 € für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei zu hoch angesetzt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das angerufene Amtsgericht Köpenick hat sich mit Beschluss vom 28.03.2012 für unzuständig erklärt. Das Landgericht hat das Amtsgericht Charlottenburg, das die Übernahme des Verfahrens abgelehnt hatte, mit Beschluss vom 29.05.2012 gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt, da die Verweisung zwar unzutreffend, jedoch gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend sei.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs.1, 253 BGB bzw. §§ 823 Abs. 2, 22 KunstUrhG, 253 BGB.

Im Falle einer Persönlichkeitsrechtsverletzung kann eine Geldentschädigung für immaterielle Schäden nur beansprucht werden, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt, bei der die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BGH NJW 2000, 2195, 2197; BGH NJW 2005, 215). Ob eine schwerwiegende Verletzung vorliegt, hängt von Art, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggründen des Handelnden sowie dem Grad seines Verschuldens ab. Nach diesen Grundsätzen scheidet vorliegend ein Anspruch der Kläger auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus. Unabhängig davon, ob die Veröffentlichung des Fotos eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt, handelt es sich jedenfalls nicht um eine derart schwerwiegende Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt wäre.

Die Kläger haben auch keinen Anspruch gegen die Beklagte gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB bzw. § 823 Abs. 2, 22 KunstUrhG, 249 BGB auf Erstattung der ihnen für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Durch die Veröffentlichung des Fotos ist das Recht der Kläger am eigenen Bild gemäß § 22 KunstUrhG nicht verletzt worden. Denn die Veröffentlichung des Fotos war gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG zulässig.

Zulässig sind nach dieser Vorschrift Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben. Unter einer Versammlung, einem Aufzug oder einem ähnlichen Vorgang versteht man jede Ansammlung von Personen, die sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammen gefunden haben. Der Begriff ist weit zu verstehen (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 23 KUG Rn. 18).

Voraussetzung für die zustimmungsfreie Abbildung und Verwertung von nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG privilegierten Fotografien ist, dass die Versammlung oder der Aufzug als Vorgang gezeigt wird und dass nicht nur - einzelne oder mehrere - Individuen abgebildet sind (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 23 KUG Rn. 18). Gegenstand des Bildes muss die Darstellung der Versammlung, des Aufzugs oder des ähnlichen Vorganges sein. Die Personen, die an den Ereignissen teilgenommen haben, müssen demnach gegen andere Teilnehmer austauschbar sein (Dreyer/Kotthoff/Meckel, § 23 KUG Rn. 44). Die Versammlung muss nicht insgesamt gezeigt werden, privilegiert ist vielmehr bereits ein repräsentativer Ausschnitt (OLG Hamburg GRUR 1990, 35). Die Erkennbarkeit eines einzelnen oder einzelner Abgebildeter allein schließt die Ausnahme nicht aus. Die Veröffentlichung von Aufnahmen, bei denen einzelne Personen als charakteristisch für die Ansammlung herausgegriffen werden, ist bei öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich zulässig, soweit die Abbildung der einzelnen Personen einen repräsentativen Gesamteindruck von der Veranstaltung vermittelt (Wandtke/Bullinger/Fricke, Urheberrecht, 2009, § 23 KUG Rn. 31 m.w.N.).

Bei dem öffentlich zugänglichen Mieterfest handelt es sich um ein Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG. Es handelte sich um eine Veranstaltung, zu der jeder Zutritt hatte. Die Teilnehmer hatten sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammen gefunden. Die Kläger waren als Teilnehmer anwesend. Bei dem streitgegenständlichen Foto handelt es sich auch um einen repräsentativen Ausschnitt. Gegenstand und Zweck des Bildes ist die Darstellung des Geschehens, nicht die Darstellung der Personen, die an dem Geschehen teilgenommen haben. Der Charakter eines repräsentativen Ausschnitts in Bezug auf das Gesamtgeschehen ergibt sich bereits daraus, dass die Kläger zwar den Vordergrund des Fotos bilden, im Hintergrund jedoch zahlreiche andere Teilnehmer des Festes zu sehen sind. Darüber hinaus wurde das Foto im Zusammenhang mit mehreren anderen Fotos veröffentlicht, auf denen andere Personen zu sehen sind, die an der Veranstaltung teilgenommen haben.

Auch eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger liegt daher nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.






AG Charlottenburg:
Urteil v. 19.10.2012
Az: 224 C 184/12


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