Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. September 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 32/00
(BPatG: Beschluss v. 25.09.2000, Az.: 30 W (pat) 32/00)
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. August 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 955 385 teilweise gelöscht worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 11. August 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 395 30 709 wegen des Widerspruchs aus der Marke 955 385 teilweise gelöscht.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 Marken iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amtswegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Buchetmann Schramm Winter Wf
BPatG:
Beschluss v. 25.09.2000
Az: 30 W (pat) 32/00
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