Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. September 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 81/05

(BGH: Beschluss v. 25.09.2006, Az.: AnwZ (B) 81/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. August 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde im Jahr 2000 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist bei dem Amtsgericht E. und dem Landgericht K. zugelassen. Mit Verfügung vom 22. Juli 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.

1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.

a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung mit insgesamt vier Haftbefehlen in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts E. eingetragen. Die dadurch begründete Vermutung für einen Vermögensverfall hat er nicht widerlegt. Der Antragsteller ist den Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen umfassend und detailliert Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten.

b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern.

2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Gegen den Antragsteller sind vielmehr nach Mitteilungen des Amtsgerichts E. vom 21. Februar 2006 und vom 5. Mai 2006 in den Zwangsvollstreckungsverfahren 3 M /06 und 3 M /06 zwischenzeitlich zwei weitere Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen, so dass der Vermögensverfall weiterhin zu vermuten ist. Er hat es - trotz eines erneuten Hinweises - auch im Beschwerdeverfahren an einer vollständigen und substantiierten Darlegung seiner Verbindlichkeiten und Einkommensverhältnisse fehlen lassen.

3. Ein Fall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls ausnahmsweise nicht gefährdet wären, ist weiterhin nicht gegeben. Vielmehr deuten die zwischenzeitlich erhobenen Auskunftsklagen der A. Rechtsschutzversicherung AG - Az. 2 C /05 und 3 C /06 AG E. -, die jeweils nicht abgerechnete Gerichtskosten- und Honorarvorschüsse zum Gegenstand haben, darauf hin, dass eine solche Gefährdung sich bereits konkret realisiert hat.

Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-Räntsch Wüllrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 2. August 2005 - AGH 40/04 (I)






BGH:
Beschluss v. 25.09.2006
Az: AnwZ (B) 81/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f747304b044b/BGH_Beschluss_vom_25-September-2006_Az_AnwZ-B-81-05




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share