Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg:
Beschluss vom 2. März 2011
Aktenzeichen: OVG 60 PV 10.10

(OVG Berlin-Brandenburg: Beschluss v. 02.03.2011, Az.: OVG 60 PV 10.10)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juni 2010 geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beteiligte dadurch das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat, dass in der Musikschule beim Bezirksamt Treptow-Köpenick in Berlin das IT-Verfahren €MusiKaOnWeb€ eingeführt wurde, ohne zuvor ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten und durchzuführen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Im Streit ist die Mitbestimmung bei der Ersetzung des (mitbestimmten) IT-Fach-verfahrens €MusiKa2000€ durch die Version €MusiKaOnWeb€ in der Musikschule des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin.

Die Fachanwendung €MusiKa€ wird vor allem für die Verwaltung der Musikschulverträge mit Schülern (Personendaten, Unterrichtsverträge, Wartelisten, Ausleihe von Musikinstrumenten) und Lehrern (Personendaten, Vertragsbearbeitung, Honorarabrechnung, Auslastungskontrolle) einschließlich der Buchung von Zahlungsvorgängen (Schnittstelle zu €ProFiskal€) sowie für die Verwaltung der zur Verfügung stehenden Räume verwendet und ist ausschließlich für die Mitarbeiter der betreffenden Musikschule erreichbar. Eine Kommunikation zwischen verschiedenen Anwendern mit Mitteln des Programms ist - abgesehen von bestimmten Anwendungen in €ProFiskal€ - nicht möglich. Bei beiden Programmversionen greifen die Nutzer auf Daten eines gemeinsamen Datenbestandes ihrer Musikschule zu und nehmen Änderungen an diesen Daten vor. Die beiden Versionen von €MusiKa€ unterscheiden sich zum einen dadurch, dass sich die Datenbank der Musikschule bei €MusiKaOnWeb€ nicht mehr wie bisher im bezirklichen Netz, sondern auf einem zentralen Server bei dem Informationstechnologie-Dienstleistungs-zentrums (ITDZ), einer Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Berlin, befindet, der für die Nutzer über das Berliner Intranet erreichbar ist (webbasiertes IT-Verfahren) und der von einer privaten Firma über einen verschlüsselten Zugang administriert wird. Zum anderen wird die Verarbeitung von Rückmeldungen aus €ProFiskal€ erweitert. Hintergrund der Auswechselung des Programms war die Störanfälligkeit der alten €MS Access€-Datenbankanwendung.

Im Januar 2009 führte das Bezirksamt Treptow-Köpenick die neue Anwendung in der Musikschule ein. Nachdem der Antragsteller im Juni 2009 davon erfahren hatte, machte er mit Schreiben vom 8. Juli, 22. Juli und 30. September 2009 gegenüber der Beteiligten ein Mitbestimmungsrecht geltend. Die Beteiligte widersprach der Auffassung des Antragstellers mit Schreiben vom 15. Juli und 5. Oktober 2009 im Wesentlichen mit der Begründung, es handele sich lediglich um die Einführung einer neuen Version des bestehenden Verfahrens auf Web-Basis.

Daraufhin hat der Antragsteller am 8. Januar 2010 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und vorgetragen, mit der neuen Version von MusiKa€ habe die Beteiligte eine Arbeitsmethode im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik in einem Umfang geändert, die mit der Einführung der Fachanwendung vergleichbar sei. Der Wechsel zur webbasierten Anwendung, das überarbeitete Betriebskonzept, die ausführliche Dokumentation des Herstellers und das Schulungskonzept sprächen für eine solche wesentliche Änderung. Darüber hinaus führe der Wechsel der Datenbanksoftware von €MS Access€ zu €Oracle€ zu einem wesentlich größeren Verarbeitungsumfang. Es habe ein kompletter Betriebssystemwechsel stattgefunden. Dementsprechend habe sich die Bedienoberfläche geändert. Die neue Bildschirmmaske mit den Bedienelementen des bei €MusiKaOnWeb€ zu nutzenden Browsers unterscheide sich grundlegend vom alten Programm. Durch die Umstellung auf die zentrale Datenbank beim ITDZ und die damit erforderliche Nutzung des Intranets sei es erstmals möglich, personenbezogene Daten der Beschäftigten, wie Verbindungs- und Adressdaten, zu erfassen. Diese könnten mit weiteren im Verfahren befindlichen Daten verknüpft werden. Der Wechsel ziele auch auf eine Erleichterung im Arbeitsablauf. Denn Ziel der neuen Anwendung sei es, aufwendige Reparaturen der Datenbanken sowie die damit verbundenen Arbeitsausfälle in den Musikschulen zu verringern. Unausweichliche Folge sei auch eine Hebung der Arbeitsleistung bei den Beschäftigten des ITDZ. Mit dem Programmwechsel würden zudem die Arbeitsplätze gestaltet. Aus einem Gutachten der Stiftung €barrierefrei kommunizieren!€ vom 7. Oktober 2008 gehe hervor, dass das Programm €MusiKaOnWeb€ nur bedingt barrierefrei zugänglich sei.

Die Beteiligte ist dem mit der Begründung entgegengetreten, es handele sich bei der Einführung von €MusiKaOnWeb€ nicht um die Einführung eines neuen IT-Verfahrens, sondern um eine neue Version des bestehenden Verfahrens auf Web-Basis. Mit der Einführung von €MusiKaOnWeb€ sei keine Mehrbelastung der Mitarbeiter verbunden. Die Arbeitsaufträge seien die gleichen geblieben. Nutzermaske und Menüpunkte hätten sich nicht verändert. Eine Überwachung der Nutzer von €MusiKaOnWeb€ wäre nur dem ITDZ möglich, weil dieses sich Zugriff auf Nutzungsdaten der Dienstkräfte verschaffen könne, nicht aber der Dienststelle. Das ITDZ sei dieser nicht weisungsunterworfen. Es gebe auch keine Absprachen zwischen den Dienststellen zur Abfrage von Nutzerinformationen. Im Übrigen wäre den Softwareentwicklern eine Überwachung auch schon bei €MusiKa2000€ möglich gewesen, wenn sie erheblichen Aufwand nicht gescheut hätten. Eine Schulung der Mitarbeiter sei nicht notwendig, weil die neue Version keine wesentlich veränderten Funktionalitäten gegenüber der alten Version aufweise. Die aktualisierte Version sei lediglich in einer vierstündigen Präsentation von der Entwicklungsfirma vorgestellt worden.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 17. Juni 2010 zurückgewiesen. Es hat Mitbestimmungsrechte aus § 85 Abs. 2 Nr. 9 PersVG Berlin (Einführung neuer Arbeitsmethoden im Rahmen der IuK-Technik), aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG Berlin (Gestaltung der Arbeitsplätze), aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13b PersVG Berlin (Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen), aus § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG Berlin (Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs) geprüft und jeweils verneint. Im Kern fehle es an einer grundlegenden Änderung des Arbeitsverfahrens. Es sei lediglich das ältere Programm €MusiKa2000€ durch eine neue Version ersetzt worden.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde, die er wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe den Begriff der Arbeitsmethode verkannt. Diese werde nicht nur durch die Hardware, sondern in zumindest gleichem Maße durch die Software geprägt. Die Auswirkungen des Wechsels von €MusiKa2000€ zu €MusiKaOnWeb€ erfülle auch das Merkmal der Vergleichbarkeit mit der Einführung einer neuen Arbeitsmethode im Rahmen der IuK-Technik. Abgesehen vom Wechsel der Datenbanksoftware bedinge das neue Programm Änderungen beim Aufrufen und Abschalten der Software durch den Nutzer. €MusiKaOnWeb€ sei anders als die bisher verwendete Software nicht barrierefrei gestaltet. Denn es könnten nicht sämtliche Funktionen über die Tastatur angewählt werden, vielmehr müsse für einzelne Funktionen die Computer-Maus benutzt werden, was sehbehinderte Direktnutzer ausschließe. Es sei zudem arbeitswissenschaftlich erwiesen, dass Tastaturkommandos für viele Nutzer schneller und zuverlässiger zum Ziel führten. Erstmals müssten eine Benutzerkennung und ein Kennwort eingegeben werden. Für einen der Einführung vergleichbaren Umfang der Änderungen sprächen der Kostenaufwand in Höhe von 50.000 Euro und das 140 Seiten umfassende Benutzerhandbuch. Die Einführung einer neuen Software bedeute zugleich auch eine nicht nur unwesentliche Gestaltung der betroffenen Bildschirm-Arbeitsplätze. Das Programm eröffne die abstrakte Möglichkeit einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Da festgehalten werde, mit welchem Benutzernamen über welchen Zeitraum das Programm genutzt worden sei, könne dies zu entsprechenden Kontrollen nutzbar gemacht werden. Bei bestimmten Kassenvorgängen gelte das €Vier-Augen-Prinzip€, d.h. die Eingaben der Anwender würden durch die Anordnungsbefugten überprüft. Schließlich werde durch die Hinzufügung der Schnittstelle zu €ProFiskal€ der Arbeitsablauf erleichtert, indem die Daten aus €MusiKaOnWeb€ mit weniger Schritten als vorher zur Buchung übertragen werden könnten. Auch vermindere die technische Veränderung zu einer browserorientierten Software den Zeitaufwand für die Systemadministratoren.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juni 2010 zu ändern und festzustellen, dass die Beteiligte dadurch das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat, dass in der Musikschule beim Bezirksamt Treptow-Köpenick in Berlin das IT-Verfahren €MusiKaOnWeb€ eingeführt wurde, ohne zuvor ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten und durchzuführen.

Die Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt aus: Das Programm €MusiKaOnWeb€ ermögliche keine Verhaltens- und Leistungskontrolle. Schon bei €MusiKa2000€ hätten Benutzername und Kennwort eingegeben werden müssen. Die Eingaben von Kennwörtern und von lesenden Zugriffen würden nicht so protokolliert, dass die Dienstbehörde davon Kenntnis nehmen könne. Da zu den dienstlichen Verrichtungen eines Beschäftigten nicht nur die Arbeit mit €MusiKaOnWeb€ gehöre, wäre eine vom Antragsteller befürchtete Überwachung - unter Verstoß gegen Beweisverwertungsverbote - ohnedies wertlos. Aus dem Wechsel von Software und Datenbanken ergäben sich keine Änderungen im Arbeitsablauf der Nutzer. Es komme im praktischen Betrieb lediglich zu weniger Betriebsstörungen. Die Gestaltung der Benutzeroberflächen beider Verfahren unterscheide sich nicht. Das betreffe u.a. die Farbgestaltung und den strukturellen Aufbau mit der Anordnung von Funktionen in Menüs und Untermenüs. Die Arbeitsmethode ändere sich auch nicht im Hinblick auf die Schnittstelle zu €ProFiskal€. Denn diese sei bereits bei €MusiKa2000€ vorhanden gewesen. Das €Vier-Augen-Prinzip€ bei der Auslösung von Zahlungen diene nicht der Leistungskontrolle der Mitarbeiter. Die Anzahl von ausgestellten Zahlungsanordnungen habe keinen Informationswert für die Bewertung der Arbeitsleistung der Dienstkräfte, weil diese überwiegend andere Pflichten hätten. Das €Vier-Augen-Prinzip€ sei nach Berliner Haushaltsrecht vorgeschrieben und solle verhindern, dass Zahlungen ohne Rechtsgrund ausgelöst würden. Das Prinzip werde unabhängig von €MusiKaOnWeb€ praktiziert und unterliege als durch Vorschrift angeordnetes Verfahren ohnehin nicht der Mitbestimmung. Soweit der Wechsel Änderungen für die Mitarbeiter des ITDZ mit sich bringe, sei dies unerheblich, weil es sich um Beschäftigte einer anderen Dienststelle handele. Der Verweis auf die Barrierefreiheit gehe fehl. Denn €MusiKa2000€ habe im Gegensatz zu €MusiKaOnWeb€ keine Vergrößerungsfunktion gehabt, sodass Sehbehinderte die Funktionstasten bei €MusiKa2000€ nicht genutzt hätten, weil sie die Dialogfelder nicht hätten lesen können. Weder die Kosten des Softwarewechsels noch der Umfang des Benutzerhandbuchs belegten eine Änderung der Arbeitsmethode auch nur indiziell. In den Kosten von 50.000 Euro seien auch Grundkosten für die Option enthalten, andere als MS-basierte IT-Verfahren einzuführen. Zielgruppe des Handbuchs seien auch solche Beschäftigte, die zuvor nicht mit €MusiKa2000€ gearbeitet hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Unrecht zurückgewiesen. Die Ersetzung des IT-Fachverfahrens €MusiKa2000€ durch die Version €MusiKaOnWeb€ in der Verwaltung der Musikschule des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin ist mitbestimmungspflichtig. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ergibt sich aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 lit. b PersVG Berlin (1). Es wird nicht durch ein schwächeres Beteiligungsrecht verdrängt (2). Andere vom Antragsteller ins Feld geführte Mitbestimmungstatbestände sind hingegen nicht erfüllt (3).

1. Die Einführung von €MusiKaOnWeb€ unterliegt der (uneingeschränkten) Mitbestimmung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 lit. b PersVG Berlin. Danach bestimmt die Personalvertretung, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mit über Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen.

Bei dem Fachverfahren €MusiKaOnWeb€ handelt es sich unzweifelhaft um die Anwendung einer technischen Einrichtung, nämlich eine solche der Informations- und Kommunikationstechnik; sie ist auch zur Überwachung der Beschäftigten bestimmt.

Bei der Anwendung des Merkmals €dazu bestimmt€ ist von einer objektiv-finalen Betrachtungsweise auszugehen, d.h. es unterliegen diejenigen technischen Einrichtungen der Mitbestimmung des Personalrats, die ihrer Konstruktion oder konkreten Verwendungsweise nach eine Überwachung von Verhalten oder Leistung der Beschäftigten ermöglichen. Der Mitbestimmungstatbestand erstreckt sich danach auch auf solche technischen Einrichtungen, die zur Überwachung lediglich objektiv geeignet sind, ohne dass der Dienststellenleiter bei ihrer Einführung und Anwendung - subjektiv - die Absicht hat, sie zu diesem Zweck einzusetzen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 26.90 -, juris Rn. 27 zur gleichlautenden Regelung in § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG; dem folgend für die Rechtslage nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz Beschlüsse des Senats vom 28. Februar 2006 - OVG 60 PV 19.05 -, juris Rn. 15, bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2006 - BVerwG 6 PB 10.06 -, Juris Rn. 4, und vom 5. November 2009 - OVG 60 PV 6.08 -, juris Rn. 30). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

Das Programm €MusiKaOnWeb€ ermöglicht einen Zugriff auf Nutzungsdaten der mit dem Programm arbeitenden Beschäftigten. Diese Zugriffsmöglichkeit anhand von Protokolldateien hat zwar im Wesentlichen datensicherungstechnische Gründe, um z.B. Arbeitsschritte des Nutzers bei einer Fehlersuche im Programm, bei einem Angriff auf das Programm von außen o.ä. rückverfolgen zu können. Das ändert indes an der objektiven Eignung des Programms zur Verhaltens- und Leistungskontrolle nichts (vgl. Leopold in DuD 2006, 274 ff., 275).

Die Beteiligte wendet gegen eine Wertung dieser Zugriffsmöglichkeit als Möglichkeit einer Verhalts- und Leistungskontrolle ein, dass eine Überwachung der Nutzer von €MusiKaOnWeb€ nicht der Dienststelle, sondern nur dem nicht weisungsgebundenen ITDZ möglich wäre (a), dass den Softwareentwicklern eine Überwachung auch schon bei €MusiKa2000€ möglich gewesen wäre, wenn sie erheblichen Aufwand nicht gescheut hätten (b), und dass ein Zugriff - abgesehen von bestehenden Beweisverwertungsverboten - wegen der eingeschränkten Aussagekraft solcher Nutzerdaten für die Dienststelle ohne Wert wäre (c).

Alle diese Einwände greifen nicht durch. Sie verkennen den Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes, der darin besteht sicherzustellen, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für den Schutz der Persönlichkeit des Beschäftigten am Arbeitsplatz, die von der Technisierung der Verhaltens- und Leistungskontrolle ausgehen, auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben. Denn ein Beschäftigter, der befürchten muss, während der Arbeit mit Hilfe technischer oder elektronischer Kontrolleinrichtungen jederzeit beobachtet oder in anderer Weise fortlaufend kontrolliert zu werden, kann unter einen Überwachungsdruck geraten, der ihn in der freien Entfaltung der Persönlichkeit behindert, ihn insbesondere unter Anpassungsdruck setzt und ihn in eine erhöhte Abhängigkeit bringt (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992 - BVerwG 6 P 26.90 -, juris Rn. 29).

Dabei ist auch die Verstärkung eines Überwachungsdrucks zu berücksichtigen, die aus den Ungewissheiten einer als €nur€ möglich bekannten, aber verdeckten und daher nicht erkennbaren Überwachung herrühren kann. Wenn es um den Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit geht, muss nämlich auch die Sicht der Beschäftigten berücksichtigt werden. Demnach ist für den Schutzzweck bedeutsam auch das, was sie bei für sie nicht durchschaubaren Gegebenheiten vernünftigerweise, durch objektive Umstände veranlasst, an möglicher und zu erwartender Überwachung befürchten dürfen oder müssen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992, a.a.O., Rn.30).

a) Der Vortrag der Beteiligten, eine Überwachung der Nutzer von €MusiKaOnWeb€ sei nicht der Dienststelle, sondern nur dem ITDZ möglich, ist zum einen nur teilweise zutreffend, zum anderen für den Mitbestimmungstatbestand unter Berücksichtigung seines Schutzzwecks rechtlich ohne Belang.

Zunächst übersieht die Beteiligte, dass ihr ein Abruf von gespeicherten Daten, die Rückschlüsse auf das Verhalten und die Leistung einzelner Beschäftigter zulassen, nicht nur über das ITDZ, sondern auch über die Hersteller- und Wartungsfirma möglich ist. Letztere ist nach dem Vertrag über die Migration von €MusiKa2000€ zu €MusiKaOnWeb€ vom 15. Mai 2006 u.a. für die Pflege auf Betriebssystemebene, die Pflege aller Dienste auf dem €MusiKaOnWeb€-Server sowie die Wartung der €MusiKaOnWeb€-Datenbanken zuständig.

Ein Mitbestimmungsrecht nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 lit. b PersVG Berlin ist freilich dann nicht gegeben, wenn die Befürchtung einer Überwachung objektiv und erkennbar unbegründet ist. Das ist der Fall, wenn die technische Einrichtung nach ihrer Konstruktion überhaupt nicht zur Überwachung geeignet ist oder es zur Überwachung einer technischen Änderung der Anlage bedarf. Letzteres gilt bei Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung auch dann, wenn sich der Dienstherr ein entsprechendes Programm nur mit außergewöhnlichem und unverhältnismäßigem Aufwand beschaffen muss. Wenn nach den objektiv feststehenden und erkennbaren Bedingungen für den Einsatz der Anlage eine Überwachung nicht stattfindet und aus der Sicht eines objektiven Betrachters auch keine Veranlassung zu einer solchen Befürchtung besteht, ist bei einer am Schutzzweck orientierten Betrachtung ein Mitbestimmungsrecht aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 lit. b PersVG Berlin ausgeschlossen; das gleiche gilt, wenn die Überwachung eines Beschäftigten nur mit dessen eigener Mitwirkung möglich ist (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992, a.a.O., Rn. 32).

Da das Programm €MusiKaOnWeb€ nach seiner Konstruktion zur Überwachung geeignet ist und es dazu auch keiner technischen Änderung der Anlage, sondern nur einer entsprechenden Abfrage der gespeicherten Daten beim ITDZ durch den Dienststellenleiter bedarf, ohne dass der etwa kontrollierte Beschäftigte daran mitwirken müsste, ist die Befürchtung einer Überwachung nicht objektiv und erkennbar unbegründet.

Den weiteren Vortrag der Beteiligten, das ITDZ sei nicht weisungsgebunden, hält der Senat für nur teilweise zutreffend, im Übrigen aber aus Rechtsgründen ebenfalls für unerheblich. Es mag zutreffen, dass das ITDZ bei der Art seiner Aufgabenerfüllung in Bezug auf die ordnungsgemäße Einrichtung und Wartung der Geräte, der Sicherstellung des Netzwerkzugangs, der Bereitstellung der Hardware für den Verfahrensbetrieb etc. nicht der Weisung der Beteiligten unterliegt. Es kann andererseits nicht zweifelhaft sein, dass die Dienststellenleitung zunächst den Zweck der Datenspeicherung bestimmt und im Einzelfall Zugriff auf gespeicherte Daten haben muss, um z.B. im Nachhinein Fehler bei Eingaben, Unzuträglichkeiten der Verfahrensanwendung o.ä. feststellen zu können. Dass bei der Bekanntgabe solcher gespeicherten Daten, wenn sie mit persönlichen Daten der Anwender verknüpft oder verknüpfbar sind, das ITDZ seinerseits die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu beachten hat, ändert an einer vom Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes erfassten Befürchtung der Beschäftigten, auf diesem Weg überwacht zu werden, nichts. Denn für die personalvertretungsrechtlich allein maßgebliche Frage, ob die technische Einrichtung €dazu bestimmt€ ist, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen, kommt es auf die rechtliche Zulässigkeit eines Zugriffs der Dienststelle auf die Daten zunächst nicht an. Das gilt im Verhältnis zur Hersteller- und Wartungsfirma entsprechend.

Allerdings ist auch bei einer am Schutzzweck orientierten Betrachtung die Mitbe-stimmung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 lit. b PersVG Berlin nicht eröffnet, wenn nach den objektiv feststehenden und erkennbaren Bedingungen für den Einsatz des Programms eine Überwachung nicht stattfindet und aus der Sicht eines "objektiven Betrachters" auch keine Veranlassung zu einer solchen Befürchtung besteht. Überwachungsbefürchtungen wegen absichtsvoller Gesetzesumgehung sind im öffentlichen Dienst nicht gerechtfertigt. Derart grobe Gesetzesverstöße könnte auch eine Mitbestimmung - ggf. in Form einer Dienstvereinbarung - schwerlich verhindern (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1992, a.a.O., Rn. Rn. 33).

Die Feststellung, dass eine Überwachung einen klaren Gesetzesverstoß darstellen würde, erfordert eine diesbezüglich eindeutige Rechtslage. Eine solche besteht indes nach Auffassung des Senats nicht.

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Datenschutzgesetzes - BlnDSG - in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991, S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2011 (GVBl. S. 51), gilt, wenn die fragliche Datenverarbeitung - wie hier - dienst- oder arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse betrifft, u.a. § 31 des Bundesdatenschutzgesetzes - BDSG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814). Danach dürfen personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, nur für diese Zwecke verwendet werden. Ob indes Daten ausschließlich für die in § 31 BDSG genannten Zwecke gespeichert werden oder ob sie auch zu einem außerhalb der in der Vorschrift genannten Zweck, z.B. zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Arbeitnehmern, genutzt werden dürfen, entscheidet der Dienststellenleiter, in dessen Bereich sie anfallen (vgl. Leopold, a.a.O., S. 275 f.). Die in die Entscheidungsmacht des Dienststellenleiters fallende Festlegung der Zwecke der Datenspeicherung fällt ihrerseits unter den Mitbe-stimmungstatbestand des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 lit. b PersVG Berlin (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG: Däubler/Klebe/Wedde/ Weichert, Komm. BDSG, 3. Aufl., Rn. 6 f. zu § 31; Gola/Schomerus, Komm. BDSG, 10. Aufl., Rn. 8 f. zu § 31, und Simitis, Komm. BDSG, 6. Aufl, Rn. 7 zu § 31).

Die Mitbestimmung ist nicht durch eine abschließende Regelung in einem Tarifvertrag verdrängt. Nach § 9 Abs. 2 und 3 des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik - TV Infotechnik - vom 23. März 1989 in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrages vom 18. Oktober 1996 dürfen personenbezogene Daten, die ausschließlich zur Datenschutzkontrolle, zur Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage mit Hilfe von Geräten der Informationstechnik gespeichert werden, zur individuellen Leistungskontrolle der Bedienkräfte und zur Kontrolle ihres Verhaltens nur insoweit verwendet werden, als dies zur Datenschutzkontrolle, zur Datensicherung oder zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage erforderlich ist. Diese Einschränkung für Kontrollmaßnahmen gilt nach Absatz 3 der Vorschrift nicht, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht einer Dienst- bzw. Arbeitspflichtverletzung rechtfertigen. Nach den Erläuterungen zu § 9 Abs. 2 und 3 TV Infotechnik sind die Regelungen in § 9 Abs. 2 und 3 TV Infotechnik für Dienst- und Vertriebsvereinbarungen zum Zwecke konkreter Festlegungen bei der jeweils eingesetzten (Hard- und) Software zugänglich.

b) Es mag zutreffen, dass den Softwareentwicklern eine Überwachung der benutzerbezogenen Daten auch schon bei €MusiKa2000€ möglich gewesen wäre, wenn sie erheblichen Aufwand nicht gescheut hätten. Insoweit ist auch im Ansatz richtig, dass die Änderung einer mitbestimmten Programmversion (hier €MusiKa2000€) den Mitbestimmungstatbestand der €Einführung€ einer technischen Überwachungseinrichtung wohl nur dann (erneut) auslöst, wenn mit der neuen Programmversion eine wesentliche Änderung bei den Möglichkeiten einer Verhaltens- und Leistungskontrolle einhergeht (vgl. Beschluss des Senats vom 5. November 2009 - OVG 60 PV 6.08 -, juris Rn. 31 für den Fall des Austauschs eines Datenbank-Programms der Finanzverwaltung).

So aber liegt es hier bei einem Vergleich der beiden €MusiKa€-Versionen. Denn bei der neuen, webbasierten Version kommt das ITDZ als weitere Stelle hinzu, der eine Rolle beim Betrieb des Verfahrens zufällt. Zugleich erhöht sich bei den neuen Datenleitungen über Intranet und Internet die Menge der Protokolldateien. Das erweitert auch die (theoretischen) Zugriffsmöglichkeit der Dienststelle auf die persönlichen Anwenderdaten und rechtfertigt die erneute Mitbestimmung.

Denn es greift hier der weitere Schutzgedanke des Mitbestimmungstatbestandes Platz, wonach die Rechtfertigung für das frühzeitige Einsetzen des Mitbestimmungsrechts bei der Einführung derartiger Einrichtungen darin liegt, dass ihre Überwachungseignung für die Benutzer oftmals kaum durchschaubar ist. Bei derart mangelnder Überschaubarkeit kann - zumal bei bestehender Vernetzung - subjektiv derselbe gesteigerte Überwachungsdruck entstehen, wie er von nur als möglich bekannten, aber nicht erkennbaren Überwachungsmaßnahmen ausgeht. Die Beteiligung des Personalrats im Interesse des vorverlagerten Grundrechtsschutzes ist geeignet und soll bezwecken, auch dem entgegenzuwirken. Es liegt auf der Hand, dass objektiv weniger Anlass zu subjektiv empfundenem Überwachungsdruck besteht, wenn eine vorbeugende Kontrolle der (Hard- und) Software durch den Personalrat im Rahmen gleichberechtigter Mitbestimmung stattgefunden hat (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992, a.a.O., Rn. 31).

Wenn sich solche Befürchtungen erst anhand einer fachkundigen Würdigung der Programme - oder gar erst aufgrund einer Sachverständigenbegutachtung - letztlich als unbegründet erweisen, fehlt es deshalb nicht schon an den Voraussetzungen der Mitbestimmung, kann dies vielmehr nur ein Ergebnis der Überprüfung im Mitbestimmungsverfahren sein (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1992, a.a.O., Rn. 30). Ob und inwieweit das neue Betriebskonzept für €MusiKaOnWeb€ die Befürchtungen des Antragstellers rechtfertigt, mag deshalb im Mitbestimmungsverfahren geklärt werden.

c) Schließlich hält der Senat den Einwand der Beteiligten, ein Zugriff auf die Anwenderdaten wäre für sie wegen der eingeschränkten Aussagekraft dieser Daten ohne Wert, für nicht stichhaltig. Richtig ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats nur bei solchen Einrichtungen in Betracht kommt, die eine Aussage unmittelbar über Verhalten oder Leistung der Beschäftigten liefern (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1987 - BVerwG 6 P 32.84 -, juris Rn. 24). Daran fehlt es u.a. dann, wenn die Nutzung des Programms für die Beschäftigten freiwillig ist oder die Nutzung aus anderen Gründen keinen Schluss auf Verhalten oder Arbeitsleistung zulässt. So aber liegt es hier nicht.

Die Anwendung von €MusiKaOnWeb€ ist den Beschäftigten der Musikschulen mit entsprechendem Aufgabenbereich nicht freigestellt, vielmehr sind sie zur Nutzung verpflichtet.

Auch wenn die Aussagekraft einer Verhaltens- und Leitungskontrolle im Hinblick darauf eingeschränkt sein mag, dass die Anwender außer der Arbeit mit €MusiKaOnWeb€ noch andere Aufgaben zu erfüllen haben, wäre ein Zugriff auf die Anwenderdaten für die Beteiligte nicht wertlos. Mit den Daten könnten zumindest partiell Arbeitszeit- und EDV-Arbeitsprofile erstellt werden, die jedenfalls über einen längeren Zeitraum betrachtet durchaus entsprechende Aussagen zur Arbeitsmenge zuließen.

Die in diesem Zusammenhang angesprochenen etwaigen Beweisverwertungsverbote stehen nicht entgegen. Denn nach dem oben Gesagten ist die Speicherung und Auswertung personenbezogener Daten durch technische Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten auch ohne richterliche Durchsuchungsanordnung nicht grundsätzlich rechtswidrig (vgl. zur Rechtslage im Bund Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1987 - BVerwG 6 P 32.84 -, juris Rn. 22, dagegen zur Notwendigkeit einer richterlichen Anordnung bei der Durchsuchung eines Laufwerks des dienstlichen PC eines Beamten und der Sicherstellung von Dateien [Internetverlaufsprotokolle] vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom 7. Juni 2010 - D 6 A 32/09 -, juris Rn. 62 ff.).

Das Mitbestimmungsrecht schränkt auch die Erledigung des Amtsauftrags der Beteiligten nicht ein. Die Mitbestimmungspflicht ist verhältnismäßig leicht zu erfüllen: Die Beteiligte mag anhand des Betriebs- und Sicherheitskonzepts, insbesondere anhand der Verteilung der Rollen bei der Erhebung der Daten, bei ihrer Nutzung und Speicherung, nachweisen, dass der eingeschränkte Zweck der Datenspeicherung sichergestellt ist. Einzelheiten hierzu sind in den Erläuterungen zu Absatz 3 zu § 9 TV Infotechnik beispielshaft beschrieben.

Demgegenüber ist die Kommunikation zwischen zwei Nutzern des Programms bei der Verarbeitung von Rückmeldungen aus €ProFiskal€ nach dem sogenannten €Vier-Augen-Prinzip€ für eine Verhaltens- und Leistungskontrolle ungeeignet. Denn der die Auszahlungsanordnung vorbereitende Beschäftigte wird für den auf die vorbereitete Auszahlungsanordnung zugreifenden Anordnungsbefugten nur in Form seiner anonymisierten Kennung sichtbar.

2. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ist nicht durch das schwächere Mitwirkungsrecht nach § 90 Nr. 3 PersVG Berlin verdrängt. Danach wirkt die Personalvertretung mit bei der Einführung grundlegender neuer Arbeitsmethoden und grundlegenden Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen.

Bei § 90 Nr. 3 PersVG Berlin, der seit seiner Aufnahme in das Personalvertretungsgesetz vom 26. Juli 1974 (GVBl. S. 1669) unverändert geblieben ist, handelt es sich nicht um einen bloßen Auffangtatbestand, der nur zum Tragen kommt, wenn kein stärkeres Beteiligungsrecht eingreift, sondern um eine spezielle Regelung, die Mitbestimmungstatbestände zu verdrängen in der Lage ist (vgl. Beschluss des Senats vom 5. November 2009 - OVG 60 PV 6.08 -, juris Rn. 52 ff., m.w.N.). Dies bedarf hier keiner Vertiefung, weil einer Änderung der Arbeitsmethode jedenfalls das Merkmal der Grundlegung fehlte. Der Begriff €grundlegend€ erfordert, dass es sich um eine der Entscheidungshoheit der Exekutive vorzubehaltende organisatorische Grundentscheidung handeln muss (vgl. Beschluss des Senats vom 5. November 2009, a.a.O., Rn. 51). Davon kann hier nicht die Rede sein. § 90 PersVG Berlin regelt verbindlich diejenigen Tatbestände, die aus Sicht des Gesetzgebers wegen ihrer Auswirkungen auf die Verwaltungsorganisation mittelbar auch die Aufgabenstellung und Aufgabenerfüllung des Staates beeinflussen und als wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt mitbestimmungsfrei bleiben sollen. Für das Merkmal €grundlegend€ bedeutet das, dass mit der beabsichtigten Maßnahme organisatorische Ziele verfolgt werden müssen, die für den Ablauf des Dienstbetriebes und für die Art und Weise der Erledigung der der Dienststelle übertragenen Aufgaben von erheblicher Bedeutung sind. Das ist bei der Umstellung der Datenbanksoftware zur Vermeidung von Programmstörungen ersichtlich nicht der Fall.

3. Die weiteren vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren noch für sich in Anspruch genommenen Mitbestimmungsrechte bestehen nicht.

a) Die Maßnahme unterliegt nicht der (uneingeschränkten) Mitbestimmung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG Berlin. Danach bestimmt die Personalvertretung, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mit über die Gestaltung der Arbeitsplätze.

Unter Gestaltung eines Arbeitsplatzes, d.h. des räumlichen Bereichs, in dem der Beschäftigte tätig ist, und seiner unmittelbaren Umgebung, ist die Anordnung der Arbeitsmittel und der Arbeitsgegenstände, mit denen der Beschäftigte an diesem umgrenzten Ort seine Arbeitsleistung erbringt, zu verstehen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2003 - BVerwG 6 P 16.02 -, juris Rn. 70). Zweck dieses Mitbestimmungsrechts ist der Schutz der Beschäftigten vor Überbeanspruchung und Gefährdung. Die Personalvertretung soll die räumlichen und sachlichen Arbeitsbedingungen und die Arbeitsumgebung im Interesse der Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen können. Mitbestimmungspflichtig sind deshalb nur Festlegungen in Bezug auf erst einzurichtende Arbeitsplätze oder Änderungen der Anlage und Ausgestaltung vorhandener Arbeitsplätze, die ihrer Eigenart nach oder wegen ihrer Auswirkungen auf den dort Arbeitenden objektiv geeignet sind, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu beeinflussen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 7.90 -, juris Rn. 32). Unbedeutende Umstellungen an einem Arbeitsplatz unterliegen nicht der Mitbestimmung, mag sie der dort tätige Beschäftigte auch subjektiv als belastend empfinden (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 29.91 -, juris Rn. 31).

Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob Änderungen im Programm einer Fachanwendung einen Bildschirm-Arbeitsplatz €gestalten€ im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG Berlin und ob ggf. im TV Infotechnik insoweit eine abschließende, die Mitbestimmung ausschließende Regelung getroffen ist. Denn der Antragsteller hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Umstellung von €MusiKa2000€ auf €MusiKaOnWeb€ einen Einfluss auf die physische oder psychische Belastung der Beschäftigten hat. Nach der Überzeugung des Senats handelt es sich um eine unbedeutende Umstellung.

Allein der mit dem Austausch des Datenbankzugriffs einhergehende, andere Programmstart über einen Webbrowser mit der nur theoretischen Möglichkeit eines Datenverlustes bei versehentlichem Herunterfahren des Programms hat offenkundig keinen wesentlichen Einfluss auf die physische oder psychische Belastung der Anwender. Bei den Eingabemasken und der Anordnung der Fenster im Programm haben sich ebenfalls keine Änderungen ergeben, die auf eine höhere Beanspruchung der Beschäftigten hindeuten. Jedenfalls hat der Antragsteller solches nicht substantiiert vorgetragen. Gleiches gilt für die - vom Antragsteller behauptete und vom Beteiligten bestrittene - erstmals notwendige Eingabe von Benutzerkennung und Kennwort sowie die pdf-Druckvorschau.

Auch im Übrigen hat der Antragsteller keine Veränderungen an den Bildschirmarbeitsplätzen dargetan, die einen eine Mitbestimmung auslösenden Einfluss auf die Belastung der Nutzer haben könnten.

Unstreitig können bei €MusiKaOnWeb€ - anders als noch bei €MusiKa2000€ - nicht alle Funktionen über die Tastatur angewählt werden, bei einzelnen Funktionen muss stattdessen die Computermaus bedient werden. Jedoch zeigt der Antragsteller nicht auf, inwiefern diese Änderung eine wesentliche Neugestaltung darstellt. Denn ebenso unstreitig konnten bereits beim alten Programm alle Funktionen per Mausklick gesteuert werden. Da in der Einführung der Computermaus allgemein eine Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit von Computern gesehen wird, hätte es der Darlegung bedurft, worin die wesentliche Änderung konkret bestehen soll. Die Behauptung des Antragstellers, dass Tastaturkommandos für viele Benutzer schneller und zuverlässiger an das gewünschte Ziel führten, weil das Kurzzeitgedächtnis für die Arbeitsabläufe genutzt werden könne, entbehrt der Substanz.

Die fehlenden Tastaturbefehle stellen auch keine wesentliche Änderung für den Kreis der sehbehinderten Beschäftigten dar, die trotz der Einschränkung ihrer Sehfähigkeit mit dem Computerprogramm €MusiKa€ arbeiten.

Allerdings kann ein weniger behindertengerecht bedienbares (nicht barrierefreies) Computerprogramm ein Kriterium der Arbeitsplatzgestaltung im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG Berlin sein. Nach § 4 a des Gesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderung (Landesgleichberechtigungsgesetz - LGBG -) in der Fassung vom 28. September 2006 (GVBl. S. 957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 560), sind Systeme der Informationsverarbeitung barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. § 17 LGBG schreibt vor, dass öffentliche Stellen im Sinne des § 1 Abs. 2 LGBG ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so gestalten, dass sie von Menschen mit Behinderung grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.

Von der Verordnungsermächtigung hat der Berliner Senat insoweit Gebrauch gemacht, als er in Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift zur Schaffung Barrierefreier Informationstechnik - VVBIT - vom 23. August 2005 (ABl. S. 4020) für die Gestaltung der Angebote der Informationstechnik die Regelungen des § 3 der Brandenburgischen Barrierefreien Informationstechnik-Verordnung vom 24. Mai 2004 - BbgBITV - (GVBl. II S. 482) für anwendbar erklärt und nach Nr. 2 Satz 1 VVBIT vorgeschrieben hat, dass die öffentlich zugänglichen Angebote der Informationstechnik der Berliner Landesbehörden barrierefrei zu gestalten sind.

Zwar dürften diese Regeln des barrierefreien Zugangs auf die hier in Rede stehende Programmänderung bei den Bildschirm-Arbeitsplätzen in der Musikschule nicht unmittelbar anwendbar sein, weil es sich bei €MusiKa€ um kein €öffentlich zugängliches Angebot€ handelt, sondern um ein ausschließlich dienstlich zu nutzendes Arbeitsmittel für bestimmte Beschäftigte. Jedoch können die Regeln und Standards für öffentlich zugängliche Angebote der Informationstechnik als Entscheidungshilfe dienen, um Fragen nach einer nicht nur unbedeutenden Arbeitsplatzgestaltung zu beantworten.

Nr. 9.5 der Anlage 1 zu den §§ 3 und 4 Abs. 1 BbgBITV schreibt vor, dass Tastaturkurzbefehle für Hyperlinks, die für das Verständnis des Angebots von entscheidender Bedeutung sind, Formularkontrollelemente und Gruppen von Formularkontrollelementen bereitzustellen sind. Ein absoluter Vorrang von Tastaturkurzbefehlen anstelle von Maus-Befehlen (mit entsprechender Vergrößerungsfunktion für die Bildschirmdarstellung einschließlich des Maus-Cursors) findet sich in diesen Regeln ebenso wenig wie in anderen Regelwerken zur Ergonomie von Computerarbeitsplätzen.

Eine Erschwernis für sehbehinderte Beschäftigte vermag der Senat auch unabhängig von den Regelwerken nicht zu erkennen. Sehbehinderte Beschäftigte mussten für eine Arbeit mit €MusiKa€ auch bisher in der Lage sein, Darstellungen auf dem Computer-Bildschirm zu erkennen, z.B. um Dialogfelder lesen oder geschriebene Texte auf ihre Richtigkeit kontrollieren zu können. Weshalb diese Beschäftigten nun den Maus-Cursor unter gleichzeitiger Verwendung der erstmals im Programm €MusiKaOnWeb€ angebotenen Vergrößerungsfunktion nicht sollten erkennen können, erschließt sich dem Senat nicht.

b) Die Maßnahme unterliegt nicht der (eingeschränkten) Mitbestimmung nach § 85 Abs. 2 Nr. 2 PersVG Berlin. Danach bestimmt die Personalvertretung, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 PersVG Berlin mit bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs.

Die Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung nach § 85 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. PersVG Berlin erfasst alle Maßnahmen, die darauf abzielen, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ oder quantitativ zu fördern, also die Güte oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern. Mit Hebung der Arbeitsleistung ist die erhöhte Inanspruchnahme der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen, gemeint. Diese kann in gesteigerten körperlichen Anforderungen oder in einer vermehrten geistig-psychischen Belastung bestehen. Der Tatbestand einer Maßnahme zur Erleichterung des Arbeitsablaufs nach § 85 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. PersVG Berlin nimmt in den Blick, dass die rationellere Gestaltung des Arbeitsprozesses typischerweise zu einer höheren Beanspruchung der daran beteiligten Dienstkräfte führt. Der Zweck beider Mitbestimmungsrechte besteht darin, die betroffenen Beschäftigten vor Überlastung oder Überbeanspruchung zu schützen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2004 - BVerwG 6 P 3.04 -, Juris Rn. 38, und Beschluss vom 9. Januar 2008 - BVerwG 6 PB 15.07 -, Juris Rn. 5 ff., zu vorangegangenem Beschluss des Senats vom 4. Juli 2007 - OVG 60 PV 3.06 -, juris).

Die Behauptung des Antragstellers, durch die Hinzufügung der Schnittstelle zu €ProFiskal€ werde der Arbeitsablauf erleichtert, indem die Daten aus €MusiKaOnWeb€ mit weniger Schritten als vorher zur Buchung übertragen werden könnten, mag zutreffen, kann aber dahinstehen. Denn der Antragsteller zeigt nicht auf, inwieweit dieser Umstand auch nur theoretisch mit einer erhöhten Inanspruchnahme der betroffenen Beschäftigten einhergehen sollte.

Abgesehen davon ist die Schnittstelle Teil der Dienstvereinbarung über die Einführung des (aktuell verwendeten) IT-Verfahrens €ProFiskal P3€ für das Neue Berliner Rechnungswesen zwischen dem Hauptpersonalrat und der Senatsverwaltung für Inneres vom 30. April 2003 - DV NBR -. Nach Nr. 9.2 DV NBR i.V.m. (der laufend zu aktualisierenden) Anlage 3 €Schnittstellen zu anderen Verfahren€ gehört die Schnittstelle zu €MusiKa€ an den Musikschulen der Bezirke zu den von der Dienstvereinbarung erfassten Maßnahmen. Da die Dienstvereinbarung nach ihrer Nr. 1 für alle Dienstkräfte des Landes Berlin gilt, die an ihrem Arbeitsplatz €ProFiskal P3€ für das Neue Berliner Rechnungswesen einsetzen, und die Mitarbeiter der Musikschulen bei den Bezirksämtern bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit von Dienstvereinbarungen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 PersVG Berlin erfasst werden, gilt die fragliche Schnittstelle als mitbestimmt.

Dass durch die technische Veränderung zu einer browserorientierten Software der Zeitaufwand für die Systemadministratoren bei der Wartung vermindert wird, betrifft die Installations- und Wartungsfirma oder die Mitarbeiter des ITDZ, nicht aber die vom Antragsteller repräsentierten Beschäftigten beim Bezirksamt. Soweit ein Teil der Systemwartung vom Bezirksamt auf das ITDZ übergegangen sein mag, führt dies zwar zu einer Entlastung der Bezirksamtsmitarbeiter. Diese Entlastung ist indes einer Aufgabenreduzierung, nicht aber einer rationelleren Gestaltung des Arbeitsprozesses auf einem bestimmten Arbeitsplatz geschuldet.

c) Schließlich ist auch der Tatbestand der (eingeschränkten) Mitbestimmung nach § 85 Abs. 2 Nr. 9 PersVG Berlin nicht erfüllt. Danach bestimmt die Personalvertretung, soweit keine Regelung durch Rechtsvorschrift oder durch Tarifvertrag besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen nach Maßgabe des § 81 Abs. 2 mit über Einführung neuer Arbeitsmethoden im Rahmen der IuK-Technik sowie die Änderung oder Ausweitung dieser Arbeitsmethoden, wenn sie aufgrund ihres Umfangs einer Einführung vergleichbar sind.

Die Argumentation des Antragstellers in diesem Punkt deutet darauf hin, dass er den Maßstab der Vergleichbarkeit der Programmänderung mit der Einführung des Programms verkennt. Es ist zu fragen, ob die Umstellung und die damit verbundenen Anforderungen an die Beschäftigen beim Wechsel von €MusiKa2000€ zu €MusiKaOnWeb€ mit der Umstellung und den damit verbundenen Anforderungen an die Beschäftigten beim Wechsel von einer Fallbearbeitung in Papierform zu €MusiKa€ vergleichbar ist. Das ist weder bei den einzelnen Änderungen noch bei einer Gesamtschau aller Änderungen der Fall.

Unstreitig ist die Datenbanksoftware verändert worden. Der Antragsteller ist jedoch dem Vorbringen der Beteiligten, dass sich der Wechsel des Datenbankmanagementsystems von €MS Access€ bei €MusiKa2000€ zu €Oracle€ bei €MusiKa-OnWeb€ auf die Arbeit der Anwender nicht auswirkt, sondern nur für die Nutzer unbemerkt im Hintergrund abläuft, nicht substantiiert entgegengetreten.

Zur Mitbestimmung wegen der Erweiterung der Schnittstelle zu €ProFiskal€ gilt für § 85 Abs. 2 Nr. 9 PersVG Berlin das oben zu § 85 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. PersVG Berlin Ausgeführte entsprechend.

Die nur bedingte Barrierefreiheit von €MusiKaOnWeb€ stellt aus den schon zu § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 PersVG Berlin angeführten Gründen der Geringfügigkeit ebenfalls keine mit der Einführung von €MusiKa€ vergleichbare Änderung der Arbeitsmethode dar.

Dass €MusiKaOnWeb€ anders als €MusiKa2000€ über eine Browser-Schaltfläche gestartet und beendet werden muss, stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers offenkundig keine mit der Einführung von €MusiKa€ vergleichbare Änderung dar. Das gleiche gilt für die vom Antragsteller behauptete Notwendigkeit, erstmals neben einem Kennwort eine Benutzerkennung eingeben zu müssen, wie auch für die pdf-Druckvorschau. Bei den Eingabemasken und der Anordnung der Fenster im Programm haben sich ebenfalls keine wesentlichen Änderungen ergeben. Auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Programm-Änderungen vermochte der Antragsteller dem Senat, dem mehrere mit IT-Fragen dienstlich befasste ehrenamtliche Richter angehören, nicht die Überzeugung zu verschaffen, dass sie mit der Einführung von €MusiKa€ vergleichbar wären.

Der Kostenaufwand der Umstellung spricht schon deshalb nicht gegen die Einschätzung des Senats, weil dessen Höhe von Faktoren bestimmt sein kann, die auf die Arbeitsmethode ohne jeden Einfluss sind. So entfallen hier 26.000 Euro der insgesamt 50.000 Euro betragenden Kosten auf die Migration des €MusiKa€-Verfahrens in die webbasierte Anwendung, die bis auf die oben angeführten geringfügigen Änderungen für die Anwender auf die Arbeitsmethode ohne Einfluss ist. Weitere 7.800 Euro entfallen auf die Erstellung eines wegen der Verbindungswege im Intranet des Landes Berlin und im Internet erforderlichen Sicherheitskonzepts, was die Arbeitsmethode ebenfalls nicht berührt. Die restlichen 16.250 Euro betreffen die Erweiterung der Schnittstelle zu €ProFiskal€.

Schließlich geht der Hinweis des Antragstellers auf das 140 Seiten umfassende Benutzerhandbuch fehl. Denn Zielgruppe des Handbuchs sind auch solche Beschäftigte, die zuvor nicht mit €MusiKa2000€ gearbeitet haben, sodass dem Umfang des Handbuchs für sich genommen für die Wesentlichkeit der Änderung im Hinblick auf die Arbeitsmethode nicht einmal indizielle Bedeutung zukommt.

Da die Beteiligte den Austausch der Versionen ohne die nach §§ 79 Abs. 1, 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 lit. b PersVG Berlin erforderliche Zustimmung des Antragstellers vorgenommen hat, ist der Antrag in vollem Umfang begründet.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.






OVG Berlin-Brandenburg:
Beschluss v. 02.03.2011
Az: OVG 60 PV 10.10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f7539e37311e/OVG-Berlin-Brandenburg_Beschluss_vom_2-Maerz-2011_Az_OVG-60-PV-1010




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share