Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. März 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 84/00

(BPatG: Beschluss v. 27.03.2001, Az.: 24 W (pat) 84/00)

Tenor

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I Die Marke CARLINE ist ursprünglich für die folgenden Waren in das Register eingetragen worden:

"Wasch-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, Seifen, Autopflege- und -reinigungsmittel (soweit in Klasse 3 enthalten), Fensterreinigungsmittel, Chrompflegemittel, Autowachse; Konservierungsmittel, nämlich Schmiermittel und Schmieradditive, Benzin- und Öladditive, Scharnieröle; Motorraumversiegler, Kühlmittelzusätze, Frostschutzmittel".

Dagegen ist unbeschränkter Widerspruch erhoben worden aus der Marke 2 903 956 Careline, die für folgende Waren in das Register eingetragen ist:

"Desinfektionsmittel; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, sämtliche vorgenannten Waren nur für den Humanbereich".

Die Widerspruchsmarke war ursprünglich für ein deutlich umfangreicheres Warenverzeichnis angemeldet worden, nämlich für:

"Wasch- und Bleichmittel, Fettentfernungs- und Poliermittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Haarwässer; Zahnputzmittel; pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide".

Das Patentamt hatte diese Anmeldung mit zwei Entscheidungen, von denen eine im Erinnerungsverfahren erging, vollständig zurückgewiesen mit der Begründung, daß das angemeldete Markenwort für alle beanspruchten Waren freihaltungsbedürftig iSv § 4 Abs 2 Nr 1, 2. Alt WZG sei. Auf die Beschwerde der hiesigen Widersprechenden und damaligen Anmelderin hat das Bundespatentgericht die Entscheidungen des Patentamts mit Beschluß vom 14. Juli 1994 (25 W (pat) 3/93) zum großen Teil bestätigt und die angefochtene Zurückweisung der Anmeldung nur teilweise aufgehoben, nämlich insoweit, als die angemeldete Marke auch für die Waren " Pflaster, Verbandmaterial; Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke; Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide" zurückgewiesen worden war.

Die entsprechende Eintragung der Widerspruchsmarke erfolgte am 28. März 1995. Hiergegen war Widerspruch eingelegt worden. Das Widerspruchsverfahren war am 31. Juli 1996 abgeschlossen. Im Zuge dieses Verfahrens hatte die Widersprechende das Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke weiter beschränkt.

Im vorliegenden Verfahren hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 17. Februar 2000 den Widerspruch aus der Marke 2 903 956 gegen die Marke 395 40 647 zurückgewiesen mit der Begründung, daß zwischen den konkurrierenden Marken keine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bestehe. Auch bei möglicher Identität der Waren kämen sich die Marken nicht verwechselbar nahe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie meint, daß zwischen den konkurrierenden Marken Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bestehe. Die jetzt noch beschwerdegegenständlichen Waren aus dem Warenverzeichnis der angegriffenen Marke seien sämtlich den "Desinfektionsmitteln" aus dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke ähnlich. Daher müsse die angegriffene Marke von der älteren Marke einen deutlichen Abstand halten. Dieser Anforderung genüge die angegriffene Marke nicht, weil sie sich von der mehrsilbigen Widerspruchsmarke nur durch den fehlenden Buchstaben "e" in der Wortmitte unterscheide. Im übrigen seien beide Marken identisch.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Februar 2000 insoweit aufzuheben, als darin der Widerspruch aus der Marke 2 903 956 gegen die Marke 395 40 647 auch für die Waren "Wasch-. Putz-, Polier-, Fettentfernungsmittel, Seifen, Autopflege- und reinigungsmittel (soweit in Klasse 3 enthalten), Fensterreinigungsmittel" zurückgewiesen worden ist, und insoweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin hat im Beschwerdeverfahren das Warenverzeichnis der angegriffenen Marke beschränkt auf:

"Wasch-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel, Seifen, Autopflegemittel (soweit in Klasse 3 enthalten), Fensterreinigungsmittel, Chrompflegemittel, Autowachse, sämtliche vorgenannten Waren nicht für die Außenreinigung von Kraftfahrzeugen; Konservierungsmittel, nämlich Schmiermittel und Schmieradditive, Benzin- und Öladditive, Scharnieröle; Motorraumversiegler, Kühlmittelzusätze, Frostschutzmittel".

Insoweit beantragt sie, die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Die Markeninhaberin ist dem Beschwerdevorbringen der Widersprechenden entgegengetreten. Darüberhinaus hat sie die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke mit Schriftsatz vom 13. Februar 2001 bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.

1. Der Widerspruch scheitert allerdings nicht schon daran, daß die Widersprechende eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht hat. Denn die die Erhebung der Nichtbenutzungseinrede ist unzulässig, weil für die Widerspruchsmarke die Fünfjahresfrist gemäß § 43 Abs 1 MarkenG noch nicht abgelaufen ist. Zwar lag im Zeitpunkt des Bestreitens durch die Markeninhaberin die Eintragung der Widerspruchsmarke bereits länger als fünf Jahre zurück. Nach § 26 Abs 5 MarkenG tritt jedoch in denjenigen Fällen, in denen gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben worden war, an die Stelle des Zeitpunkts der Eintragung der Zeitpunkt des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens. So verhält es sich hier. Die Verfahren über die Widersprüche gegen die hiesige Widerspruchsmarke sind erst am 31. Juli 1996 abgeschlossen worden, sodaß die fünfjährige Benutzungsschonfrist gemäß § 43 Abs 1 MarkenG für die Widerspruchsmarke erst am 31. Juli 2001 enden wird.

2. Zwischen den konkurrierenden Marken besteht jedoch keine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, weil die jetzt noch beschwerdegegenständlichen Waren der angegriffenen Marke:

"Wasch-, Putz-, Polier-, Fettentfernungsmittel, Seifen, Autopflegemittel (soweit in Klasse 3 enthalten), Fensterreinigungsmittel, sämtliche vorgenannten Waren nicht für die Außenreinigung von Kraftfahrzeugen"

nicht im Schutzbereich der Widerspruchsmarke liegen.

Zwar liegen diese Waren möglicherweise im Ähnlichkeitsbereich insbesondere der von der Widerspruchsmarke erfaßten "Desinfektionsmittel": Die Widerspruchsmarke kann insoweit jedoch keinen Schutz gegen Verwechslungsgefahr beanspruchen, weil es sich bei der Bezeichnung "CARELINE" im Hinblick auf die genannten beschwerdegegenständlichen Waren um eine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl 2000, § 8 Rdn 71 a.E.).

Das englische Wort "care" gehört zum englischen Grundwortschatz und bedeutet "Pflege". Damit kann sowohl Körperpflege gemeint sein als auch die Pflege von Gegenständen (PONS COLLINS, Großwörterbuch Deutsch/ Englisch, Englisch/ Deutsch, Neubearbeitung 1999, S 1149; Webster's third New International Dictionary of the English Language unabridged, 1986, S 338). Das ist in Deutschland schon deswegen breiten Verkehrskreisen bekannt, weil der Ausdruck "care" seit langer Zeit zu einem Standardausdruck der Werbesprache im Zusammenhang mit Kosmetika und mit Pflegemitteln für Oberflächen gehört.

Der weitere Wortbestandteil "line" wird im Zusammenhang mit der Präsentation von Waren als Synonym für "Linie" im Sinn von "Produktlinie" aufgefaßt. Das ist in der Rechtsprechung mehrfach festgestellt worden (vgl BGH GRUR 1996, 68, 69 "COTTON LINE"; BPatG GRUR 1996, 883, 884 "BLUE LINE"). Anhaltspunkte für eine andere Sichtweise im Bereich der Warenklasse 3 bestehen nicht.

Die Zusammensetzung beider Bestandteile zu "Careline" ist sprachregelmäßig gebildet und läßt einen Gesamtbegriff entstehen mit der Bedeutung von "Produktlinie für Pflegemittel". Bei den jetzt noch beschwerdegegenständlichen Waren aus dem Warenverzeichnis der angegriffenen Marke handelt es sich ausnahmslos um Körperpflegemittel (Seifen), Waschmittel und Pflegemittel für Oberflächen. In Bezug auf sie stellt die Widerspruchsmarke "Careline" eine konkrete Bestimmungsangabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar, die im Interesse möglicher Mitbewerber freizuhalten ist und deswegen keinen markenrechtlichen Schutz erlangen kann. Das hat das Bundespatentgericht für die Waren "Waschmittel, Polier-, Fettentfernungsmittel, Seifen" im Laufe des Eintragungsverfahrens der Widerspruchsmarke nach Maßgabe des alten Warenzeichengesetzes (damals § 4 Abs 2 Nr 1, 2. Alternative WZG) bereits rechtskräftig festgestellt und deswegen die Eintragung der Widerspruchsmarke für diese Waren endgültig versagt. Aus denselben Gründen ist die Widerspruchsmarke im Hinblick auf die im übrigen noch beschwerdegegenständlichen Waren "Putzmittel, Autopflegemittel (soweit in Klasse 3 enthalten), Fensterreinigungsmittel, sämtliche vorgenannten Waren nicht für die Außenreinigung von Kraftfahrzeugen" nicht schutzfähig. Auch im Zusammenhang mit diesen Waren erschöpft sich die Widerspruchsmarke auf eine Bestimmungsangabe iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG des Inhalts, daß es sich um Pflegeprodukte für Gegenstände handelt.

Bei dieser Sachlage scheidet die Annahme einer Verwechslungsgefahr aus Rechtsgründen aus.

Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Dr. Hacker Dr. Schmitt Werner Bb






BPatG:
Beschluss v. 27.03.2001
Az: 24 W (pat) 84/00


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