Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 22. Mai 1992
Aktenzeichen: 6 U 118/91

(OLG Köln: Urteil v. 22.05.1992, Az.: 6 U 118/91)

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Mai 1991 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 2/91 - wird zurückgewiesen. II. Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: 1. Die Beklagten wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben, für das Produkt "P. " anzukündigen: a) "Eine Revolution, die unter die Haut geht" und/oder b) "Jetzt gibt es eine Creme gegen Falten, die 3O mal mehr Vitamine in die Haut bringt" und/oder c) "Mit P. ist es nun gelungen, diese Wirkstoffmenge um das 3Ofache zu erhöhen": 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 171,-- DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 15.01.1991 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten wird auf 5O.171,OO DM festgesetzt.

Gründe

E n t s c h e i d u n g s g r ü n

d e

Die Berufung der Beklagten und die

unselbständige Anschlußberufung des Klägers sind zulässig. In der

Sache hat nur die Anschlußberufung Erfolg; die Berufung ist

hingegen unbegründet.

I.

Das Landgericht hat die Beklagte zu

Recht zur Unterlassung der im Urteilstenor zu lit. a) und b)

angeführten Werbeankündigungen verurteilt.

Der Kläger ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2

UWG befugt, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche aus § 3

UWG geltend zu machen.

Solche Unterlassungsansprüche stehen

dem Kläger gemäß § 3 UWG, § 27 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 LMBG auch im

Umfang des erstinstanzlichen Urteilstenors zu Ziff. 1 zu.

Da die Aussagen "eine Revolution, die

unter die Haut geht" und "jetzt gibt es eine Creme gegen Falten,

die 3O mal mehr Vitamine in die Haut bringt" im Rahmen von

Werbeanzeigen für die von der Beklagten angebotene Hautcreme "P. "

erfolgt sind, handelt es sich um Aussagen, die im geschäftlichen

Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gemacht worden sind. Die

Aussagen enthalten auch Angaben über geschäftliche Verhältnisse im

Sinne von § 3 UWG; es werden mit diesen - vom Verkehr ernstgenommen

- Aussagen Angaben darüber gemacht, was mit der beworbenen

Hautcreme erreicht und bewirkt werden soll. Beide Werbeaussagen

sind auch irreführend im Sinne von § 3 UWG, § 27 Abs. 1 Ziff. 1 und

2 LMGB.

1.

Ob bei der Werbeaussage "Eine

Revolution die unter die Haut geht" allein die Verwendung des

Begriffes "Revolution" für ein neuartiges Produkt angesichts der

Abnutzung dieses Begriffes in Umgangssprache und Publikationen

irreführend ist, kann dahinstehen, da jedenfalls die Gesamtaussage

in Verbindung mit der Werbung für eine Hautcreme die irrige

Vorstellung hervorzurufen geeignet ist, diese Creme ginge - im

Gegensatz zu anderen Hautcremes - tatsächlich unter die Haut bis

dort hin, wo die Faltenbildung stattfindet. Diese Wirkung sei das

Revolutionäre an diesem neuen Produkt. Von einem nicht

unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird die

Werbeaussage dahin verstanden, daß erstmals ein revolutionärer

Fortschritt im Kampf gegen die Falten getan sei und das so

beworbene Präparat nicht nur an der Oberfläche der Haut wirke,

sondern die Haut von ihren unteren Schichten her regenieriere und

völlig neu faltenfrei aufbaue. Die Gesamtgestaltung der

angegriffenen Anzeige, die zu einem Großteil von einer Abbildung

eines faltenfreien Gesichts einer jungen Frau beherrscht wird und

blinkfangmäßig hervorgehoben für eine "Creme gegen Falten" wirbt,

ruft bei den flüchtigen Betrachtern (innen) die Erwartung hervor,

daß die besondere Tiefenwirkung dieser Creme eine völlige

Zurückbildung dieser Falten und Fältchen bewirke. Insofern wird auf

die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils

verwiesen.

Bei dieser Beurteilung war zu

berücksichtigen, daß sich Werbung für jugendliches Aussehen und

gegen Alterserscheinungen der Haut in einem für den Verbraucher

besonders sensiblen Bereich bewegt mit der Folge, daß Aussagen auf

diesem Gebiet - geprägt von eigenen Wunschvorstellungen der

Betrachter (innen) - besonders ernst genommen werden.

Der Beklagten kann insoweit nicht

gefolgt werden, als sie die Auffassung vertritt, die Aussage sei

lediglich sprichwörtlich gemeint und werde von den Lesern (innen)

als Wortspiel verstanden. Zwar wird die Aussage "die unter die Haut

geht" in vielen Fällen im übertragenen Sinne aufgefaßt, nicht aber

bei einer Hautcreme, die speziell gegen Falten wirken soll.

Vielmehr gibt die angegriffene Anzeige durch ihren Gesamteindruck

der häufig nur bildlich verstandenen Aussage "geht unter die Haut"

gerade einen ganz konkreten wörtlichen Sinn, da sie die jugendliche

Gesichtshaut in den Vordergrund stellt und für faltenfreie Haut

wirbt. Dies führt bei einem nicht unerheblichen Teil der

angesprochenen Verkehrskreise gerade zu der Vorstellung, dieses

beworbene Produkt entfalte seine Wirkung dort unter der Haut, wo

die Bildung von Falten stattfindet.

Die Feststellung, daß ein nicht

unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums mit der

beanstandeten Werbeaussage die Vorstellung verbindet, die

Anwendung des beworbenen Produktes werde ein so weitreichende

Wirkung erzielen können, konnte der Senat in Óbereinstimmung mit

dem Landgericht aufgrund eigener Lebenserfahrung und Sachkunde

treffen. Mit ihrer Werbung richtet sich die Beklagte an das

allgemeine Publikum, das als Erwerber von Kosmetika in Betracht

kommt. Auch die Mitglieder des Senats sind deshalb in der Lage,

nach ihrer Lebenserfahrung und Sachkunde zu befinden, wie ein nicht

unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises die Angaben

der Beklagten über die von ihr beworbene Hautcreme versteht (vgl.

BGH GRUR 1983, 779 - Schuhmarkt; BGH GRUR 1985, 14O, 141 - Größtes

Teppichhaus der Welt).

Die Werbeaussage ist unzutreffend und

damit irreführend, da das Produkt die Wirkung, von der ein nicht

unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise ausgeht, schon

nach dem Vortrag der Beklagten nicht hat. Nach ihren Behauptungen

transportieren die in "P. " enthaltenen Nanoparts Vitamine

lediglich in die Oberhaut, nicht jedoch unter die Haut in die

Schichten, in denen die Faltenbildung entsteht. In dieser

Irreführung liegt zugleich ein Verstoß gegen das Verbot des § 27

Abs. 1 Ziff. 1 LMBG.

2.

Auch die Ankündung "Jetzt gibt es eine

Creme gegen Falten, die 3O mal mehr Vitamine in die Haut bringt"

ist ebenso irreführend und damit gemäß § 3 UWG, § 27 Abs. 1 Ziff. 1

und 2 LMBG zu unterlassen.

Darüber ob schon die Aussage "Creme

gegen Falten" geeignet ist, bei einem nicht unerheblichen Teil der

angesprochenen Verkehrskreise die irreführende Vorstellung

hervorzurufen, durch die Anwendung des beworbenen Produktes würden

Falten gänzlich beseitigt (vgl. OLG Hamburg WRP 1989, 411, 412

"Antifaltencreme"), braucht der Senat nicht zu befinden, denn die

Ankündigung "Jetzt gibt es eine Creme gegen Falten, die 3O mal mehr

Vitamine in die Haut bringt" ist in ihrer Gesamtheit in der Form

der beanstandeten Anzeige irreführend. Für die flüchtigen

Betrachter (innen) stellt sich diese Aussage nicht nur als Werbung

für eine "Creme gegen Falten" dar; durch den Zusatz "die 3O mal

mehr Vitamine in die Haut bringt" wird suggeriert, daß es sich um

ein Produkt handele, das eine dreißigfach stärkere Wirkung hat als

herkömmliche Faltencremes. Gerade die Ankündigung "Jetzt gibt es"

verstärkt diesen Eindruck, daß es erstmalig gelungen sei, ein

Mittel - mit 3O mal größerer Wirkung - zu entwickeln, das

tatsächlich geeignet ist, Falten nicht nur zu glätten sondern von

Grund auf zu beseitigen.

Der Verkehr geht ohnehin bei

kosmetischen Produkten - meist den eigenen Wunschvorstellungen

entsprechend - davon aus, daß er durch die Anwendung dieser

Präparate eine Verbesserung des Aussehens und des eigenen

Erscheinungsbildes erreiche. Dies gilt um so mehr, wenn diese

Produkte so beworben werden, daß sie augenscheinliche Mängel wie

Falten lindern oder beseitigen sollen. Der Käufer und Benutzer

dieser Mittel will bezüglich seines äußeren Erscheinungsbildes

einen Erfolg erzielen und erwartet dementsprechend einen

signifikanten Rückgang seiner Gesichtsfalten, zumal er dafür Geld

und Mühe aufwendet.

Aus diesem Grund geht ein zumindest

nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise davon

aus, daß eine "Creme gegen Falten", die darüber hinaus erstmals "3O

mal mehr Vitamine in die Haut bringt" die vorhandenen Falten

deutlich sichtbar zurückbildet, wenn nicht gänzlich beseitigt. Dies

gilt selbst dann, wenn die Benutzer bisher mit Faltencremes nicht

die erhoffte Wirkung erzielt haben, da ja das nunmehr beworbene

Produkt eine dreißigfach höhere Wirkung hat. Daß diese Wirkung

tatsächlich von dem beworbenen Produkt "P. " erzielt wird, wird

auch - wie bereits dargelegt - von der Beklagten nicht

behauptet.

Damit ist dem von der Beklagten

angebotenen Produkt "P. " eine Wirkung beigelegt, die ihm nicht

zukommt; gleichzeitig wird der Eindruck erweckt, daß ein Erfolg mit

Sicherheit erwartet werden kann, der tatsächlich in dieser Form

nicht eintritt (Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 LMBG).

Darin ist die Irreführung gemäß § 3 UWG zu sehen, die - wie oben

dargestellt - auch wettbewerblich relevant ist.

3.

Schon aufgrund dieser Feststellungen

war der von dem Kläger geltend gemachte Aufwendungsersatz gemäß §§

677, 683, 67O BGB gerechtfertigt. Dem berechtigten Abmahnenden

steht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu (BGH GRUR 1984, 129 -

Shop in the Shop -). Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem

Abmahnenden um einen Verband im Sinne von § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG

handelt. Die Höhe des Aufwendungsersatzes ist von der Beklagten

nicht bestritten.

II.

Dem Kläger steht darüber hinaus auch

ein Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG bezüglich der in der

angegriffenen Werbung getroffenen Aussage "Mit P. ist es nun

gelungen, diese Wirkstoffmenge um das 3O-fache zu erhöhen" zu.

Das Landgericht geht zu Recht davon

aus, daß eine Irreführung dieser Ankündungen nicht darin zu sehen

ist, daß die Beklagte die Bezugsgröße ihrer Aussage nicht sichtbar

gemacht habe. In dem der angegriffenen Ankündigung vorausgehenden

Satz ist darauf hingewiesen, daß die Wirkstoffmenge bisher durch

Liposome nur zu einem geringen Teil zu den Zellen transportiert

werde. Damit ist klargestellt, daß die "Bezugsgröße", auf die sich

die angegriffene Aussage bezieht, die herkömmlichen Cremes, die

Liposome als Wirkstoffträger beinhalten, sein sollen.

Unabhängig davon, ob Vitamine überhaupt

eine Rückbildung oder Verhinderung von Falten bewirken können,

suggeriert die Ankündigung "Mit P. ist es gelungen, diese

Wirkstoffmenge um das 3O-fache zu erhöhen" jedoch, daß die

drastische Erhöhung der Wirkstoffmenge auch eine nachhaltige

Verbesserung des gewünschten Erfolges bewirke. Wenn schon die

Aufwendung von kosmetischen Produkten - wie oben dargelegt - bei

den Verbrauchern grundsätzlich die Erwartungshaltung weckt, ihr

Aussehen zu verbessern, so geht zumindest ein nicht unerheblicher

Teil der angesprochenen Verkehrskreise davon aus, daß ein

durchschlagender Erfolg spätestens dann eintritt, wenn die

Wirkstoffe, von denen eine Verbesserung erwartet wird, gleich um

das Dreißigfache erhöht wird. Der Senat braucht in diesem

Zusammenhang nicht auf die Frage einzugehen, ob die Zufuhr der von

der Beklagten benannten Vitamine in die Haut überhaupt eine

faltenglättende oder faltenrückbildende Wirkung hat, denn es

genügt allein, daß die Vorstellung von nicht unerheblichen Teilen

des angesprochenen Publikums nicht der tatsächlichen Wirkung des

angebotenen Produktes entspricht. Insofern ist auch nicht auf die

von dem Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz vom 9.4.1992

vorgelegten Gutachten einzugehen.

Unabhängig davon, welche Wirkung die

Vitamine A und E in der Haut entfalten, stellt die Ankündung der

Beklagten "Mit P. ist es nun gelungen, diese Wirkstoffmenge um das

3O-fache zu erhöhen" eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG dar, da

eine solche Aussage in Verbindung mit der Werbung für eine "Creme

gegen Falten" den Eindruck erweckt, daß bei einer derart

gesteigerten Wirkstoffmenge der Erfolg mit Sicherheit erwartet

werden kann.

Daß die Anwendung des Produktes P. aber

zu einer deutlichen Rückbildung bereits vorhandener Falten, wenn

nicht zu einer gänzlichen Beseitigung der Falten führt, wird von

der Beklagten selbst nicht behauptet.

Da die durch die beanstandete

Werbeaussage erweckte Vorstellung eines nicht unerheblichen Teils

der angesprochenen Verkehrskreise mit den von der Beklagten

behaupteten tatsächlichen Wirkungen des Produkts nicht im Einklang

stehen (Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Ziff. 2 LMBG), ist die

Ankündigung der Beklagten gemäß § 3 UWG irreführend. Insoweit war

die Beklagte auf die Anschlußberufung des Klägers auch zur

Unterlassung dieser Werbeaussage zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

Abs. 1 ZPO.

Die übrigen Nebenkostenentscheidungen

folgen aus den §§ 7O8 Nr. 1O, 713; 546 Abs. 2 ZPO.






OLG Köln:
Urteil v. 22.05.1992
Az: 6 U 118/91


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f7beada9a695/OLG-Koeln_Urteil_vom_22-Mai-1992_Az_6-U-118-91




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