Bayerischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 24. August 2009
Aktenzeichen: 1 C 09.1297

(Bayerischer VGH: Beschluss v. 24.08.2009, Az.: 1 C 09.1297)

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung der ihnen zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für die Tätigkeit ihres Bevollmächtigten in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren.

Die Kläger hatten durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen einen Bescheid der Beklagten erheben lassen, in dem sie verpflichtet wurden, eine Regenabdeckung über einer Kaminmündung zu entfernen und eine Bescheinigung über die sichere Benutzbarkeit einer Abgasanlage vorzulegen.

Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wendete sich der Bevollmächtigte der Kläger an die Beklagte mit dem Hinweis, dass die Kläger lediglich Mieter des Anwesens seien und ihre Vermieterin für die Heizungsanlage verantwortlich sei.

Hierauf hob die Beklagte den Bescheid auf und die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Verwaltungsgericht stellte sodann das Verfahren ein und legte der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf.

Der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts setzte die notwendigen Aufwendungen der Kläger fest. Die Festsetzung einer Erledigungsgebühr lehnte er ab.

Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Kläger zurückgewiesen. Es fehle an dem über das normale anwaltliche Tätigwerden hinausgehende Bemühen. Die tatsächlichen und rechtlichen Argumente, mit denen im Verwaltungsprozess behördliche Bescheide angegriffen werden, in gesonderten Schreiben an den Prozessgegner noch einmal zu übermitteln, sei, da das Verwaltungsgericht die Schriftsätze ohnehin dem Prozessgegner zustelle, überflüssig, führe jedenfalls nicht zur Festsetzung einer Erledigungsgebühr.

Mit ihrer dagegen erhobenen Beschwerde beantragen die Kläger,

der Beschwerde statt zu geben.

Das Verwaltungsgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass die anwaltliche Tätigkeit nicht ausreichend gewesen sei, um eine relevante Mitwirkung bei der Erledigung annehmen zu können. Richtig sei, dass die Rücknahme des Bescheids auch aufgrund des außergerichtlichen Tätigwerdens des Rechtsanwalts erfolgt sei. Diese zusätzliche kausale Tätigkeit reiche aus, um eine Erledigungsgebühr auszulösen.

Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde (§ 66 Abs. 2 GKG) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 164 VwGO) vom 24. Januar 2007, mit dem die Festsetzung einer Erledigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 1002 Satz 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - Vergütungsverzeichnis (VV RVG) - abgelehnt wurde, zu Recht zurückgewiesen, weil eine Erledigungsgebühr nicht angefallen ist.

Nach Nr. 1002 Satz 1 VV RVG entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Entsprechend der in dieser Vorschrift vorausgesetzten besonderen Erledigungsart kann die hierfür erforderliche "anwaltliche Mitwirkung" bei der Erledigung nur in einer besonderen, über die bereits mit der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgehenden, auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichteten Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen (BVerwG vom 4.10.1985 BayVBl 1986, 158 zur Vorgängervorschrift § 24 BRAGO; zum neuen Recht s. Hartmann, Kostengesetze, 39.A. 2009, VV 1002 €Einlenken der Behörde€ m.w.N.).

Eine so verstandene, besondere Mitwirkung tragen die Kläger nicht vor, denn sie sind im Grunde der Auffassung, dass die bloße Kausalität der außergerichtlichen Mitwirkung des Rechtsanwalts für den Anfall der Erledigungsgebühr ausreichend sei. Dem kann nicht gefolgt werden, denn hierzu bedarf es, wie oben ausgeführt, einer qualifizierten Mitwirkung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).






Bayerischer VGH:
Beschluss v. 24.08.2009
Az: 1 C 09.1297


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