Landgericht Arnsberg:
Urteil vom 22. Dezember 2011
Aktenzeichen: 9 O 12/11
(LG Arnsberg: Urteil v. 22.12.2011, Az.: 9 O 12/11)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgese-hen.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2,
§ 8 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 S. 1, § 4 Nr. 11, § 3 Abs. 1UWG.
Die Beklagte hat durch die Art und Weise ihres Internetauftritts gesetzlichen Vorschriften zuwider gehandelt im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG, indem in dem von ihr geschalteten Angebot entgegen dem Gebot des § 312 d Abs. 2 BGB Erklärungen über die in den §§ 355, 356 BGB vorgesehen Rechte fehlten. Die Beklagte traf auch eine entsprechende Belehrungspflicht (Artikel 246 EGBGB). Dabei kann von ihrem eigenen Vortrag ausgegangen werden, sie habe seit dem 28.03.2011 lediglich ein Kleingewerbe mit dem Handel von speziellen Kfz-Teilen betrieben. Denn auch derjenige, der (lediglich) ein Kleingewerbe betreibt, ist ein Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 14 Randnummer 2), den entsprechende Pflichten treffen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob mit dem betriebenen Gewerbe tatsächlich Gewinn erzielt wird, erst recht nicht darauf, ob die Einkünfte aus diesem Kleingewerbe geeignet sind, den Lebensunterhalt des Gewerbetreibenden zu decken.
Da somit eine unlautere Wettbewerbshandlung seitens der Beklagten begangen worden ist, wie aus § 3 Abs. 1 UWG folgt, war der gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierte klagende Verein berechtigt, die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG - wie durch vorprozessuales Schreiben vom 31.03.2011 geschehen - abzumahnen mit der sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ergebenden Rechtsfolge, dass er berechtigt ist, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Die Höhe des verlangten Aufwendungsersatzes ist schlüssig dargelegt und von der Beklagten dementsprechend auch nicht angegriffen worden, so dass gegen die Zuerkennung der Klageforderung in Höhe von 208,65 € keine Bedenken bestehen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 713 ZPO.
LG Arnsberg:
Urteil v. 22.12.2011
Az: 9 O 12/11
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