Hessisches Landesarbeitsgericht:
Beschluss vom 12. April 2012
Aktenzeichen: 9 TaBV 35/11
(Hessisches LAG: Beschluss v. 12.04.2012, Az.: 9 TaBV 35/11)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2011 - 2 BV 29/10 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um den Fortbestand des Beteiligten zu 1).
Der Beteiligte zu 1) hat sich am 28. Mai 2010 für den Betrieb Frischelager in A, das die B bis zum 31. Mai 2010 betrieben hat,konstituiert. Zum 1. Juni 2010 fand ein Betriebsübergang des Frischelagers auf die Beteiligte zu 2) statt. Die Beteiligte zu 2)hatte mit sechs Unternehmen des C-Konzerns am 27. Jan. 2010 den €Tarifvertrag nach § 3 Betriebsverfassungsgesetz€ (von jetzt an: Zuordnungs-TV) abgeschlossen, zu dessen Inhalt auf Bl. 6ff. d. A. verwiesen wird. Durch den Ergänzungstarifvertrag vom 26.Juli 2010 (Bl. 120, 121 d. A.) erfolgte eine Ausweitung auf die D-GmbH. Vorgängerfassungen des Zuordnungs-TV existierten mit im Wesentlichen gleicher Struktur schon seit 1979 und wurden, als es noch die Genehmigungspflicht nach § 3 BetrVG a.F. gab, von dem zuständigen Ministerium stets genehmigt.
Das Frischelager A ist nach § 2 Zuordnungs-TV der Region Mitte 2zugeordnet. Zur Region Mitte 2 gehören außerdem die Lager in E mit rund 300 Arbeitnehmern, F mit 602 Arbeitnehmern, G mit 868Arbeitnehmern, H mit rund 652 Beschäftigten, I mit 121Arbeitnehmern und der Betrieb Fleischwerk in J mit etwa 900Arbeitnehmern. Das Lager I ist neu gebaut worden und hat die Funktion des Frischelagers A übernommen und die Funktionen Frischelager, Tiefkühl und Obst und Gemüse aus dem Lager H. Von Hseien etwa 40 eigene Mitarbeiter zum Lager I gegangen sowie Fremddienstleister. Es besteht in der Region Mitte 2 ein Betriebsrat mit 23 Mitgliedern, der etwa 3.500 Arbeitnehmer vertritt. Sechs der Mitglieder sind freigestellt. Ohne den Zuordnungs-TV wären in der Region Mitte 2 insgesamt 59Betriebsratsmitglieder zu wählen gewesen. Die Einzelbetriebe verfügten über 10 Freistellungen. Im Frischelager A war kein Betriebsratsmitglied freigestellt.
Der Beteiligte zu 1) ist der Auffassung gewesen, seine Amtszeit habe nicht am 31. Mai 2010 geendet. Der Zuordnungs-TV sei unwirksam. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sechs freigestellte Betriebsratsmitglieder angesichts der örtlichen Ausdehnung des Betriebes und der Anzahl der Betriebe die Interessen der Beschäftigten wirksamer wahrnehmen könnten als einzelne Betriebsräte. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb die Interessenvertretung der in einem Fleischwerk beschäftigten Arbeitnehmer wirksamer sein könnte, wenn sie überwiegend von in Lagerbetrieben beschäftigten Arbeitnehmern vorgenommen werde. Der Zuordnungs-TV sei zudem rechtsunwirksam, weil sich die Gesamtbetriebsratsebene nicht hinreichend zur tarifvertraglich nicht geregelten Konzernbetriebsratsebene abgrenzen ließe.
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
festzustellen, dass seine Amtszeit nicht am 31. Mai 2010 geendet habe.
Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht gewesen, dass das Mandat des Beteiligten zu 1) mit dem Betriebsübergang nach § 4 Abs. 1Zuordnungs-TV zum 1. Juni 2010 erloschen sei. Für das Lager A sei nunmehr der Betriebsrat Region Mitte 2 zuständig. Die infolge der Zusammenfassung in den Regionen gebildeten Betriebsratsgremien erreichten eine Größenordnung, die ein hohes Maß an Professionalisierung durch Aufgabenteilung, Spezialisierung und auch Freistellungen nach § 38 BetrVG ermögliche. Dies führe zu einer Stärkung der Kompetenz auf Betriebsratsseite. Die in dem Zuordnungs-TV abgebildete historisch gewachsene Betriebsstruktur habe sich seit Jahrzehnten bewährt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung in den arbeitsgerichtlichen Beschlussgründen verwiesen.
Das Arbeitsgericht Darmstadt hat den Antrag durch Beschluss vom 26. Jan. 2011 - 2 BV 29/10 € zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Zuordnungs-TV sei wirksam. Zwar sei mit der Schaffung dezentralisierter Strukturen der Verlust von Betriebsnähe verbunden und gebe es in der Region Mitte 2 weniger Betriebsratssitze und auch weniger Freistellungen als bei Nichtgeltung des Zuordnungs-TV. Allerdings entspreche die degressive Steigerung von Betriebsratssitzen mit zunehmender Arbeitnehmerzahl den Vorgaben des § 9 BetrVG. Positiv zu berücksichtigen sei dagegen, dass es im Frischelager A bisher keine Freistellungen gegeben habe und im Betriebsrat Region Mitte 2nunmehr sechs Betriebsratsmitglieder freigestellt seien. Weitere Vorteile seien die Stärkung der Kompetenz, Professionalität und Spezialisierung der Mandatsträger. Es könnten jetzt Ausschüsse gebildet werden. Größere Betriebsräte könnten die Interessen der Arbeitnehmer effektiver und nachhaltiger vertreten. Das gelte insbesondere, wenn die personalverantwortliche Stelle dezentral organisiert sei. Ein Gleichlauf stelle sicher, dass der Betriebsrat seine Interessen und Ziele gegenüber dem Unternehmen besser durchsetzen könne. Das Fleischwerk J werde schon seit Jahrzehnten in den Zuordnungs-TV einbezogen. Die Schaffung eines unternehmensübergreifenden Gesamtbetriebsrats verstoße nicht gegen § 3 BetrVG. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die erstinstanzlichen Beschlussgründe verwiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Jan. 2011, der ihm am 9. Febr. 2010 zugestellt worden ist, am 8. März 2011 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der rechtzeitig beantragten Verlängerung der Beschwerdebegründung bis zum 11. Mai 2011 an diesem Tag begründet.
Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, ein Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag ergebe sich trotz zwischenzeitlicher Schließung des Frischelagers A aus einem Restmandat für den Abschluss eines Sozialplanes. Er rügt, die Begründung des Arbeitsgerichts bleibe im Pauschalen. Die von ihm aufgeführten Gesichtspunkte entbehrten der Substanz. Das Arbeitsgericht habe es versäumt, eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen. Es sei unabdingbar, einen Vergleich vorzunehmen zwischen der betriebsverfassungsrechtlichen Organisationsstruktur nach §§ 1, 4 BetrVG und der nach dem Zuordnungs-TV. Die betriebsverfassungsrechtliche Sinnhaftigkeit der Zusammenführung der Lagerbetriebe sei nicht dargelegt worden. Das gelte auch für das Fleischwerk in J. Es wäre z.B. darzulegen,inwiefern die Effektivität und Wirksamkeit der Betriebsratstätigkeit eines von 1.000 Arbeitnehmern gewählten Betriebsrates sich dadurch steigere, dass nunmehr 6.000Arbeitnehmer einen Betriebsrat wählten. Inwiefern die Betriebs-oder Unternehmens- oder Konzernstrukturen die regionale Zuordnung veranlassten, habe die Beteiligte zu 2) nicht vorgetragen. Die Zusammenfassung völlig heterogener Bereiche zu einheitlichen regionalen Betrieben entspreche nicht dem Gesetzeszweck. Die Lagerbetriebe könnten betriebsverfassungsrechtlich separiert bleiben. Für die Einbeziehung könne die Beteiligte zu 2) nicht ansatzweise gesetzliche Gründe benennen.
Der Beteiligte zu 1) beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Jan. 2011 festzustellen, dass seine Amtszeit über den 31.Mai 2010 hinaus im Amt ist,
hilfsweise für den Fall, dass insoweit von einer spezifizierten Amtszeit auszugehen sein sollte,
festzustellen, dass der Antragsteller gem. § 21 b BetrVG im Amt ist.
Die Beteiligte zu 2) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 2) verteidigt die angefochtene Entscheidung.Auf den Auflagenbeschluss des Beschwerdegerichts vom 3. Nov. 2011hin (Bl. 202 R. d. A.) hat die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 5. Dez. 2011 ergänzend im Einzelnen die Betriebsratsstrukturen nach §§ 1, 4 BetrVG dargelegt, wonach 7.238 Betriebsratsmandate auf 4.116 Betriebsratsgremien zu verteilen wären und zu 33Freistellungen führten. Nach dem Zuordnungs-TV ergeben sich 289Betriebsratsmandate verteilt auf 9 Betriebsratsgremien mit insgesamt 95 Freistellungen. In den Regionen Mitte 1 und 2 sind 22Betriebsratsmitglieder freigestellt. Nach den gesetzlichen Strukturen gäbe es für den Vertrieb überhaupt keine freigestellten Betriebsratsmitglieder, für die Mitarbeiter der Lagerstandorte 12.Insbesondere würde dadurch auch für die größte Arbeitnehmergruppe,die Filialmitarbeiter, Freistellungen ermöglicht. Der Zuordnungs-TVhabe dazu geführt, dass auch im Frischelager I ein freigestelltes Betriebsratsmitglied dauerhaft vor Ort sei. Abgesehen davon würden in kleineren Betrieben häufig gar keine Betriebsräte gebildet, es gäbe dort nahezu keine Interessenvertretungen. Des Weiteren wird durch die Bildung der Regionalbetriebräte gemäß § 3 BetrVG eine wichtige Verzahnung der Bereiche Markt / Lager / Fuhrpark /Verwaltung erreicht. Die Regionalbetriebsräte könnten somit mit Blickrichtung auf die Interessen aller Mitarbeiter die Lage bewerten und übergreifend agieren. Es könnten außerdem Fachausschüsse gebildet werden, z.B. für die Themen IT, Logistik und Fortbildung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und des Sitzungsprotokolls vom 12. April 2012 verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft, § 87 Abs. 1ArbGG, und ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2ArbGG.
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dies ergibt sich gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 313 Abs. 3ZPO zusammengefasst aus folgenden Erwägungen:
Der Hauptantrag ist zulässig. Für diesen besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, obwohl das Frischelager A inzwischen nicht mehr besteht und dessen Tätigkeiten auf das neu errichtete Lager Iübergegangen sind. Auch wenn der Beteiligte zu 1) an sich gemäß § 4Abs. 1 Zuordnungs-TV aufgehört hätte zu bestehen, wäre es möglich,dass der Beteiligte zu 1) infolge der Schließung des Frischelagers A ein Restmandat im Sinne des § 21 b BetrVG hat.
Weitere Stellen wie der Betriebsrat Region Mitte 2 oder weitere Betriebsräte waren aus der Sicht der letzten mündlichen Anhörung vor dem Beschwerdegericht nicht zu beteiligen, denn es geht nur noch um ein mögliches Restmandat des Beteiligten zu 1). Der Betrieb des Frischelagers A ist durch dessen Schließung untergegangen und berührt die Existenz des Betriebsrats der Region Mitte 2 nicht mehr.
Die Amtszeit des Beteiligten zu 1) hat mit dem Inhaberwechsel des Frischelagers A von der B auf die Beteiligte zu 2) geendet. Die Beschwerde führt zu keiner anderen Beurteilung. Dies ergibt sich zusammengefasst aus folgenden Erwägungen:
1. Die Beteiligte zu 2) ist als Tarifvertragspartei zur Anwendung des €Tarifvertrages nach § 3Betriebsverfassungsgesetz€ (Zuordnungs-TV) verpflichtet.
2. Hinreichende Anhaltspunkte, nach denen § 2 Zuordnungs-TV als unwirksam beurteilt werden kann, bestehen nicht. Der Zuordnungs-TVist wirksam. Dieser Tarifvertrag hat hinsichtlich der Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Nr. 3BetrVG Bestand. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 3 Abs. 1 Nr.3 BetrVG bestehen nicht. Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 - EzA § 3 BetrVG 2001 Nr. 3) hat angenommen, dass diese Vorschrift nicht gegen die negative Koalitionsfreiheit der nicht- oder andersorganisierten Arbeitnehmer verstößt und auf einer ausreichend legitimierten Delegation staatlicher Normsetzungsbefugnisse beruht. Die Beschwerdekammer folgt der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts. Der Streitfall bietet keine Veranlassung, von ihr abzuweichen. Allein dadurch,dass jemand den Vereinbarungen fremder Tarifvertragsparteien unterworfen wird, ist ein solcher spezifisch koalitionsrechtlicher Aspekt nicht betroffen (BVerfG 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - BVerfGE116, 202, 218 = AP GG Art. 9 Nr. 129). § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3BetrVG verstößt auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip. Die Vorschrift enthält eine zulässige Delegation der staatlichen Normsetzungsbefugnis über die Ausgestaltung der Repräsentation der Arbeitnehmer im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung, die eine Erstreckung der Normwirkung gegenüber den nicht- oder andersorganisierten Arbeitnehmern in den von dem Tarifvertrag erfassten Einheiten rechtfertigt (BAG a.a.O.). Die durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVGbewirkte Delegation der Normsetzung durch den Gesetzgeber auf die Tarifvertragsparteien genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für Inhaltsnormen gelten würden (BAGa.a.O.).
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG können andere Arbeitnehmerstrukturen nur bestimmt werden, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient. Die Vorschrift eröffnet den Tarifvertragsparteien danach keine beliebige Ausgestaltung der Repräsentationsstrukturen der Arbeitnehmervertretungen, sondern bindet diese an das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG. Die dort bestimmten Voraussetzungen bieten eine noch ausreichende Gewähr dafür, dass die nicht der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft angehörenden Arbeitnehmer der Normsetzung der Tarifvertragsparteien nicht schrankenlos ausgeliefert werden (BAGa.a.O.). Bei den Merkmalen der €erleichterten Bildung von Betriebsräten€, der €Zweckmäßigkeit€ und der €Sachgerechtigkeit€ handelt es sich zwar um unbestimmte Rechtsbegriffe, die vage und schwer zu konkretisieren sind und zu Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Voraussetzungen führen können, unter denen die Tarifvertragsparteien vom gesetzlichen Organisationsmodell der Betriebsverfassung abweichen dürfen. Diese vom Gesetzgeber bewusst gewählte Regelungstechnik soll den Tarifvertragsparteien Handlungsspielräume für eine vom Gesetz abweichende Bildung von Arbeitnehmervertretungen im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung ermöglichen. Die hierdurch eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten sind jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich (BAG a.a.O.).
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist eine unternehmensübergreifende Bildung betriebsratsfähiger Organisationseinheiten grundsätzlich möglich (BAG Beschluss vom 10. Nov. 2004 - 7 ABR 17/04 € EzA§ 3 BetrVG 2001 Nr. 1). Danach können andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen bestimmt werden, soweit dies insbesondere auf Grund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder auf Grund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient.
3. Die Regelungen des Zuordnungs-TV entsprechen diesen Grundsätzen. Die Bildung von 8 regionalen Betriebsräten dient vor dem Hintergrund der bestehenden Unternehmensstrukturen einer wirksamen und zweckmäßigen Arbeitnehmervertretung. § 3 Abs. 1 Nr. 3BetrVG eröffnet den Tarifvertragsparteien keine beliebige Ausgestaltung der Repräsentationsstrukturen der Arbeitnehmervertretungen, sondern bindet diese an das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG (BAGBeschluss vom 29. Juli 2009 € 7 ABR 27/08 € NZA 2009,1424). Der Gesetzgeber musste die Voraussetzungen für den Abschluss von Tarifverträgen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG auch nicht €bis in die Einzelheiten€ ausgestalten (so aber Giesen BB 2002, 1480, 1486). Die Gültigkeit eines nach § 3 Abs. 1 BetrVGabgeschlossenen Tarifvertrags unterliegt der Kontrolle durch die Gerichte für Arbeitssachen, die bei der Auslegung und der Anwendung der in § 3 Abs. 1 BetrVG verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Delegation staatlicher Normsetzungsbefugnis an die Tarifvertragsparteien ebenso berücksichtigen müssen, wie die sich aus der Betriebsverfassung ergebenden Grundsätze für die Bildung demokratisch legitimierter Arbeitnehmervertretungen. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVGformulierten Voraussetzungen für abweichende Vereinbarungen über die Repräsentation der Arbeitnehmer sind trotz der in ihnen enthaltenen Freiräume für die Tarifvertragsparteien ausreichend bemessen, um z.B. Tarifverträgen die rechtliche Anerkennung zu versagen, die lediglich verbandspolitisch motiviert sind, aus Kostengründen keine ausreichend legitimierte Repräsentationsstruktur schaffen (GK-BetrVG/Kraft/Franzen a.a.O Rn.8) oder wenn nicht gesichert ist, wer der durch Tarifvertrag geschaffenen Arbeitnehmervertretung als Arbeitgeber gegenübersteht (Richardi/Richardi a.a.O Rn. 11). Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nach alldem unter Anerkennung einer gewissen Einschätzungsprärogative, das heißt indessen nicht, dass das Arbeitsgericht sich mit Worthülsen und Gemeinplätzen wie Konzentration der Ressourcen, Spezialisierung, Effektuierung der Mitbestimmung usw. begnügen darf.
4. Nach diesen Grundsätzen ist der Zuordnungs-TV wirksam. Die Bildung von Regionalbetriebsräten dient aufgrund der Unternehmensstrukturen und der Zusammenarbeit der Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Arbeitnehmervertretung (ebenso für den Betriebsrat des Baumarktes K LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10. Okt. 2008 € 9 TaBV 970/08 € Bl. 84 ff. d. A., für weitere Baumärkte LAG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 8. Okt.2008 € 2 TaBV 6/08 € Bl. 95 ff. d. A., Juris und LAGSchleswig-Holstein Beschluss vom 9. Juli 2008 € 3 TaBV 4/08€ Bl. 100 ff. d. A.). Nach dem Zuordnungs-TV werden anstelle von Einzelbetriebsräten acht Regionalbetriebsräte gewählt (Karten Bl. 66, 67 d. A.). Ohne Zuordnungs-TV wäre statt der Regionalbetriebsräte eine Vielzahl von Betriebsräten zu bilden gewesen. Die Beteiligte zu 2) nennt für ihre Filialen bis 20 Mitarbeiter 343 Betriebsratsgremien und für die entsprechenden Filialen der D GmbH 2.404Betriebsratsgremien.
Dass es in der Region Mitte 2 ohne den Zuordnungs-TV 47Betriebsratsmitglieder gegeben hätte statt 21, führt für die Arbeitnehmer zu einer Betriebsratsferne, aber dies ist in § 3 Abs.1 Nr. 3 BetrVG so angelegt. Durch die Regionalisierung im Zuordnungs-TV wird der Gefahr einer Vielzahl von Kleinbetrieben und örtlichen Splittereinheiten entgegengewirkt. Generell ist zwar mit der Schaffung dezentralisierter Strukturen der Verlust von Betriebsnähe verbunden. Auch gibt es nun insgesamt weniger Betriebsratssitze und Freistellungen. Dies ist jedoch kein Verstoßgegen § 3 BetrVG, denn die Vorteile sind die Bündelung von Kräften und Kompetenzen und bessere Informationsmöglichkeiten sowie die Beendigung der Gefahr einer Zersplitterung. Was das Fleischwerk betrifft, ist dieses zu Recht einbezogen, denn die L GmbH & Co.oHG, Fleischwerk J, ist Tarifvertragspartei.
Für die Vorgängertarifverträge gilt im Übrigen, dass dann, wenn die Zustimmungsbehörde nach ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 S. 2 BetrVG 1972 ihre Zustimmung erteilt hat, dies dafür spricht, dass durch die tarifliche Regelung die Bildung von Vertretungen der Arbeitnehmer erleichtert wird (vgl.BAG Beschlüsse vom 24. Jan. 2001 - 4 ABR 16/00 -, - 4 ABR 11/00€ und - 4 ABR 4/00 - Juris).
5. Die Auslegung von § 4 des Zuordnungs-TV führt nicht dazu,dass die Neuregelungen für den Beteiligten zu 1) erst bei der nächsten Betriebsratswahl greifen. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen,wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Soweit der Tarifwortlaut nicht unmissverständlich ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu,dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen,sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG Beschluss vom 26. November 2003 - 4 ABR 54/02 - EzA§ 4 TVG Metallindustrie Nr. 128). Der Wortlaut des § 4 Abs.1 des Tarifvertrages besagt eindeutig, dass die Regelung des § 2 auch für Betriebe gilt, die während der Laufzeit des Vertrages durch eines der vertragsschließenden Unternehmen übernommen werden. Weder Systematik noch Zweck der Regelung stehen dagegen noch kann ein anderes Auslegungsergebnis aus § 4 Abs. 2 des Tarifvertrages hergeleitet werden. Dieser Absatz regelt nur den Fall, dass in dem übernommenen Betrieb bereits ein Betriebsrat nach § 3 BetrVGbestand. Das Ergebnis entspricht im Übrigen allgemeiner Auffassung (vgl. BAG Beschluss vom 24. Jan. 2001 € 4 ABR 167/00 €Juris).
6. Die Bildung des gemeinsamen Gesamtbetriebsrats nach § 3Zuordnungs-TV berührt zwar nicht unmittelbar die Wirksamkeit der Betriebsratswahl. Im Hinblick auf eine evtl. Gesamtnichtigkeit des Zuordnungs-TV stößt aber § 3 nicht auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Bildung eines gemeinsamen Gesamtbetriebsrats für mehrere verschiedene Unternehmen (unternehmensübergreifender Gesamtbetriebsrat) ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BetrVG durch Tarifvertrag zulässig (BAG Beschluss vom 17. März 2010 - 7 AZR706/08 - EzA § 47 BetrVG 2001 Nr. 5). Die Gesamtbetriebsräte nach §3 Zuordnungs-TV sind an sich, da sie unternehmensübergreifend eingerichtet werden, Gesamtbetriebsräte, jedoch nach § 47 BetrVG im Unternehmen errichtet werden, Konzernbetriebsräte. Dem Beteiligten zu 1) ist darin Recht zu geben, dass bezüglich der Regelungen über den Gesamtbetriebsrat in § 3 Zuordnungs-TV Kompatibilitätsprobleme mit § 54 BetrVG bewältigt werden müssen. Es ist indessen kein Grund ersichtlich, weshalb auf diese €Gesamtbetriebsräte€ bei entsprechenden Konzernstrukturen nicht ein Konzernbetriebsrat aufgesetzt werden kann, wenn die in den Regionen bestehenden Unternehmen Konzerngesellschaften im Sinne des § 18 Abs. 1 AktGsind. Gesamtbetriebsräte im Sinne des § 54 Abs. 1 BetrVG sind dann diejenigen nach § 3 Zuordnungs-TV. Das Gesetz legt z.B. der Bildung von Gesamtbetriebsräten keine Betriebs- oder Unternehmensgrenzen auf (Hess. LAG Beschluss vom 21. April 2005 - 9/5 TaBV 115/04€ Juris). Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 14/5741, S. 34) können nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG z.B. betriebsübergreifende Spartenbetriebsräte oder dann, wenn einer Sparte mehrere Unternehmen angehören, auch unternehmensübergreifende Spartenbetriebsräte und Spartengesamtbetriebsräte gebildet werden (ebenso Hess. LAGBeschluss vom 21. April 2005 - 9/5 TaBV 115/04 € Juris). Für § 1 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG kann nichts anderes gelten.
7. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet, obwohl das Frischelager A inzwischen nicht mehr besteht und dessen Tätigkeiten auf das neu errichtete Lager I übergegangen sind. Da der Beteiligte zu 1) gemäߧ 4 Abs. 1 Zuordnungs-TV schon vor der Schließung des Frischelagers aufgehört hatte zu bestehen, hatte von da an der Betriebsrat der Region Mitte 2 das Mandat für Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen.
Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1ArbGG, da die entscheidungserheblichen Rechtsfragen höchstrichterlich entschieden und nicht mehr klärungsbedürftig sind.
Hessisches LAG:
Beschluss v. 12.04.2012
Az: 9 TaBV 35/11
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