Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 22. November 2012
Aktenzeichen: 13 W 95/12
(OLG Celle: Beschluss v. 22.11.2012, Az.: 13 W 95/12)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 25. September 2012 abgeändert:
Auf den Antrag der Gläubigerin vom 23. Juli 2012 wird gemäß § 890 Abs. 1 ZPO gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000,00 € festgesetzt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, jeweils für je 500,00 € einen Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens sowie - insoweit in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung - für das erstinstanzliche Verfahren wird
auf 167.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die gemäß §§ 793, 890 Abs. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.
Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen, so ist er gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers zu einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € zu verurteilen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
1. Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung für die Verhängung eines Ordnungsgeldes aufgrund von Zuwiderhandlungen liegen hier vor. Insbesondere ist - wie bei Beschlussverfügungen erforderlich (vgl. Sturhahn, in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 890 Rn. 15) - die Zustellung des Beschlusses vom 25. März 2009 im Wege der Parteizustellung erfolgt, wie aus der Anlage AS 1 ersichtlich. Zudem ist mit Beschluss vom 21. April 2009 eine Androhung i. S. v. § 890 Abs. 2 ZPO erfolgt. Zwar ist der Akte nicht zu entnehmen, dass dieser Beschluss der Schuldnerin zugestellt worden ist (vgl. dazu z. B. Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 890 Rn. 17). Indes ist dieser Zustellungsmangel vorliegend gemäß § 189 ZPO geheilt worden. Dass der Beschluss ihrem Prozessbevollmächtigten tatsächlich zugegangen ist, hat die Schuldnerin in dem Schriftsatz vom 17. August 2012, mit dem auf die Antragsschrift der Gläubigerin - in der unter Ziffer 4 ausdrücklich auf den Beschluss vom 21. April 2009 abgestellt worden ist - erwidert worden ist, nicht bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO).
2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat vorliegend auch die Schuldnerin schuldhaft gegen das Unterlassungsgebot aus dem Vergleich vom 25. März 2009 verstoßen, wobei sie vorsätzlich gehandelt hat.
Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Gebots zu verhindern. Da es sich im Rahmen des § 890 ZPO nicht um ein Verschulden im strafrechtlichen Sinne handelt, sondern um eine vorwerfbare Pflichtverletzung innerhalb des durch das Unterlassungsgebot begründeten Schuldverhältnisses, die zeigt, dass der Schuldner nicht alles ihm Mögliche veranlasst hat, um die lückenlose Beachtung des titulierten Gebotes sicherzustellen, muss der Schuldner sich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen, die in seinem Einflussbereich tätig sind, soweit er die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit hat, auf das Verhalten dieser Dritten Einfluss zu nehmen und soweit er nicht alle Möglichkeiten seiner Einflussnahme umfassend ausgeschöpft hat. Denn der Schuldner darf sich auch nicht als Störer, d. h. willentlich und adäquat kausal, an entsprechenden Handlungen Dritter beteiligen (vgl. z. B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 4 W 11/06, juris Rn. 20; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. November 2001 - 20 W 90/00, juris Rn. 4; Sturhahn in Schuschke/Walker, a. a. O., § 890 Rn. 33). Da eine Zuwiderhandlung regelmäßig in einem Verhalten des Schuldners oder seiner Mitarbeiter liegt und damit seiner Sphäre zuzuordnen ist, hat er darzulegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um einen Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsgebot zu verhindern (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - I ZB 32/06, juris Rn. 16).
Nach dieser Maßgabe ist das Verhalten der A. GmbH, das - isoliert für sich betrachtet - unstreitig gegen die Unterlassungsverpflichtung in dem Vergleich vom 25. März 2009 verstößt, der Schuldnerin als eigene Pflichtverletzung zuzurechnen.
Das kann allerdings noch nicht allein auf den Umstand gestützt werden, dass - unstreitig - die Schuldnerin denselben Geschäftsführer hat wie die A. GmbH. Denn das gegen eine bestimmte juristische Person ausgesprochene Unterlassungsgebot gilt nicht (allein) deshalb auch gegen eine andere juristische Person, weil beide die nämliche Person zum Geschäftsführer haben (vgl. Sturhahn, a. a. O., Rn. 34; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30 Aufl., § 12 Rn. 6.6; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 67 Rn. 29). Hat die Titelschuldnerin, die dieselbe Person zum Geschäftsführer hat wie die andere juristische Person, auf diese nicht zugleich auch rechtlich begründete Einwirkungsmöglichkeiten, fehlt es in aller Regel daran, dass sie das tatsächliche Handeln der anderen juristischen Person beeinflussen kann (vgl. dazu OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. März 1997 - 11 W 4/97, juris Rn. 10).
So liegt es hier vorliegend aber gerade nicht. Unstreitig ist die Schuldnerin 100 %-ige Gesellschafterin der A. GmbH. Damit aber hat die Schuldnerin sowohl die rechtliche wie auch die tatsächliche Möglichkeit, auf das Verhalten der A. GmbH Einfluss zu nehmen. Dazu, dass und aus welchen Gründen es ihr nicht möglich gewesen sein soll, die streitgegenständlichen Werbemaßnahmen ihrer 100 %-igen Tochtergesellschaft, die - wie ausgeführt - zudem auch noch denselben Geschäftsführer in Person hat wie sie selbst, hat die Schuldnerin keinen Vortrag gehalten. Da - im Hinblick darauf, dass ihr Geschäftsführer identisch ist mit dem der A. GmbH - zwangsläufig der Schuldnerin das Verhalten der A. GmbH auch bekannt war, handelte die Schuldnerin auch vorsätzlich.
3. Auf den Bestrafungsantrag der Gläubigerin war gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 € festzusetzen.
Ordnungsmittel sind nach billigem Ermessen im Hinblick auf ihren Zweck zu bemessen. Zu berücksichtigen sind deshalb bei der Festsetzung insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglichen künftigen Verletzungshandlungen für den Verletzten. Eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02, juris Rn. 52, und Urteil vom 30. September 1993 - I ZR 54/91, juris Rn. 18). Eine Richtschnur für das Vollstreckungsinteresse bildet dabei auch der Streitwert des Hauptsacheverfahrens (Senat, Beschluss vom 16. November 2012 - 13 W 90/12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. November 1999 - 14 W 61/99, juris Rn. 2).
Nach dieser Maßgabe fällt bei der Bemessung ins Gewicht, dass der vorliegende Vorgang sowohl für die Gläubigerin wie für die Schuldnerin von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist. Dies zeigt sich zunächst schon daran, dass der Streitwert im Hauptsacheverfahren auf 500.000 € festgesetzt worden ist. Belegt wird dies aber auch durch den - unstreitigen - hohen wirtschaftlichen Wert, den die Objekte, mit der die A. GmbH geworben hat, inne haben (vgl. Antragsschrift vom 23. Juli 2012, S. 6 f. = Bl. 138 f. d. A.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass - wie ausgeführt - die Schuldnerin vorsätzlich gehandelt hat und außerdem bereits im April 2010 über Rechtsanwalt Dr. H. nochmals abgemahnt worden ist.
Nach Abwägung dieser und aller weiteren Umstände des vorliegenden Falles erscheint dem Senat daher ein Ordnungsgeld in Höhe von 50.000 € als angemessen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Den Streitwert hat der Senat mit einem Drittel des Hauptsachewertes bemessen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 23. April 2009 - 13 W 32/09, juris Rn. 4 f.).
OLG Celle:
Beschluss v. 22.11.2012
Az: 13 W 95/12
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