Landgericht Hamburg:
Beschluss vom 16. Januar 2015
Aktenzeichen: 315 O 569/14

(LG Hamburg: Beschluss v. 16.01.2015, Az.: 315 O 569/14)

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung € der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung € bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,

v e r b o t e n,

im geschäftlichen Verkehr im Rahmen von Angeboten betreffend die Suche nach und/oder die Buchung von Flügen über das Online-Reiseportal www. e..de mit der Aussage €Bestpreis€ zu werben und/oder werben zu lassen,

wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht:

II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert in Höhe von € 100.000,--.

Gründe

Der Unterlassungsanspruch folgt aus den §§ 8, 3, 5 UWG. Die Werbung der Antragsgegnerin mit der ausgelobten €Bestpreis & Geld-zurück-Garantie€ ist irreführend. Denn die Antragsgegnerin suggeriert den angesprochenen Verkehrskreisen mit der beworbenen Garantie, dass sie in der Regel jeden Flug günstiger als alle anderen deutschsprachigen Online-Anbieter anbietet. Denn ansonsten könnte sie € in den Augen des Verkehrs € die €Bestpreis & Geld-zurück-Garantie€ nicht gewähren, da ihr Geschäftsmodell sonst nicht funktionieren würde.

Dieser Eindruck, den die Antragsgegnerin den angesprochenen Verkehrskreisen suggeriert, entspricht nicht den Tatsachen. Die Antragstellerin hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ein bloßer Vermittler von Flugbuchungen ist, die über keine vertraglichen Vereinbarungen mit der Antragstellerin verfügt und mit der die Antragstellerin in keiner Weise kooperiert. Die Antragstellerin hat weiterhin glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ihre Flüge bei der Antragstellerin wie jeder normale Endkunde zu dem normalen Preis erwerben muss. Dementsprechend muss die Antragsgegnerin, wenn sie an der Vermittlung von Flügen der Antragstellerin etwas verdienen will, einen Zuschlag auf die Preise der Antragstellerin erheben. Die Bestpreisgarantie der Antragsgegnerin kann die Antragsgegnerin € bezogen auf Flüge der Antragstellerin € daher von vornherein nicht einhalten.

Dies hat die Antragstellerin an einem Flugbeispiel demonstriert. Der einfache Flug von Berlin-Schönefeld nach London (Stansted) am 31. Dezember 2014, 9:45 kostete bei der Antragstellerin bei Zahlung mittels Debitkarte € 125,99 und bei Zahlung mittels Kreditkarte € 128,51. Die Antragsgegnerin bot diesen Flug zwar für einen Preis in Höhe von € 129,49 an € und damit schon teurer als die Antragstellerin € der Kunde musste im Rahmen der Buchung aber erhebliche zusätzliche Gebühren zahlen. Denn der Preis von € 129,49 galt nur im Zusammenhang mit der Prepaid-Kreditkarte VISA Entropay, die nach dem Vorbringen und der Glaubhaftmachung der Antragstellerin in Deutschland kaum geläufig ist. Dementsprechend betrug der Preis der Antragsgegnerin bei Zahlung mit gängigen Zahlungsmitteln wie Zahlung per Sofortüberweisung € 142,79, bei Zahlung mit VISA Kreditkarte € 150,19 und bei Zahlung mit PayPal € 163,07.

Die Irreführung wird im Streitfall auch nicht durch die sog- €Geld-zurück-Garantie€ beseitigt, die im Kern den potentiellen Verlust, den der Kunde durch eine Buchung von R.-Flügen bei Antragsgegnerin erleidet, ausgleichen kann. Denn eine relevante Anzahl von Kunden wird angesichts der vollmundigen Auslobung €Bestpreisgarantie€ annehmen, dass die Antragsgegnerin tatsächlich die günstigsten Flüge anbietet, zumal die €Geld-zurück-Garantie€ diesen Eindruck noch verstärkt. Diese Kunden werden sich nicht die Mühe machen, nach Vertragsschluss nach günstigeren Angeboten zu suchen. Dementsprechend ist die Irreführung durch die streitgegenständliche Werbung auch relevant im Sinne der §§ 3, 5 UWG.






LG Hamburg:
Beschluss v. 16.01.2015
Az: 315 O 569/14


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