Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 8. Januar 1993
Aktenzeichen: 6 U 39/92
(OLG Köln: Beschluss v. 08.01.1993, Az.: 6 U 39/92)
1. Der Vertrieb von Produkten (hier: bedruckte Plastik-Tragetaschen), die zwar unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 BIMSchG hergestellt, selbst aber nach Beschaffenheit, Zusammensetzung oder Aussehen (wettbewerbsrechtlich) nicht zu beanstanden sind, kann gem. § 1 UWG nur untersagt werden, wenn sich der Anbieter die durch den Verstoß bei der Herstellung verschafften Vorteile bei der Vermarktung zum Nachteil seiner Mitbewerber zunutze macht, der Gesetzesverstoß also Einfluß auf die Wettbewerbslage gewonnen hat, etwa bei der Preisgestaltung. Darlegungs- und beweispflichtig ist hierbei der Kläger; auf eine erhöht Darlegungslast des Beklagten nach den Grundsätzen der Bärenfang- Entscheidung (BGH NJUW 1961, 826, 828) kann sich der Kläger in diesem Zusammenhang nur mit Erfolg berufen, wenn er seiner Darlegungspflicht nachgekommen ist, hier also die konkreten Marktverhältnisse bei bedruckten Plastiktaschen vorlegt.
2. Für eine Klage, mit der Unterlassung des Betriebs von Druckmaschinen gefordert wird, die nicht den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entsprechen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Anlage betrieben wird.
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit
im Berufungstermin vom 11. Dezember 1992 übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß
§ 91 a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach
waren aber die Kosten beider Instanzen dem Kläger aufzuerlegen,
denn dieser wäre ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen
der Parteien insgesamt mit seiner Klage unterlegen.
Hierbei bedurfte es keiner Prüfung, ob
der Verkauf der streitbefangenen Druckmaschinen durch die Beklagte
zum Wegfall der Wiederholungsgefahr geführt hat, wie vom Kläger
geltend gemacht. Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen der
Parteien kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich ein Fall der
Erledigung vorliegt (vgl. Zöller-Vollkommer, Zivilprozeßordnung,
17. Aufl., § 91 a ZPO Rdnr. 12 m. w. N.). Ebenso konnte
dahinstehen, ob der Kläger bereits deshalb mit den Kosten des
Rechtsstreits - mit Ausnahme eventuell nur der Kosten für den
Klageantrag zu Ziffer (Bezifferung der Klageanträge - auch um
folgenden - nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils) - zu
belasten war, weil der Verkauf der Druckmaschinen schon zum
Zeitpunkt des Termins vom 28. Oktober 1992 zwischen den Parteien
unstreitig war und der Haupt- und Hilfsantrag des Klägers zu Ziffer
1 möglicherweise bereits aus diesem Grund bei Abgabe der
übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien im Termin vom
11. Dezember 1992 unbegründet war.
Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß
§ 91 a Abs. 1 ZPO von dem Kläger jedenfalls deshalb zu tragen, weil
sein Klagebegehren zu Ziffer 1 schon aus anderen Gründen nach dem
bisherigen Sach- und Streitstand erfolglos geblieben wäre.
1.
Dies gilt einmal für den Hauptantrag zu
Ziffer 1, mit dem sich der Kläger gegen das Inverkehrbringen von
Waren - im konkreten Fall: Plastiktüten bzw. Plastiktragetaschen -
wendet, die auf den im Klageantrag näher beschriebenen
Druckmaschinen produziert werden.
Als Anspruchsgrundlage für dieses
Unterlassungsverlangen des Klägers kommt nur - der auch vom Kläger
allein angeführte - § 1 UWG in Betracht. Die Voraussetzungen
dieser Vorschrift sind aber vom Kläger nicht hinreichend
dargelegt.
Nach dem - hier als richtig zu
unterstellenden - Klägervortrag ist zwar davon auszugehen, daß der
Betrieb der fraglichen Druckmaschinen der Beklagten gegen § 5 Abs.
1 Ziff. 2 BImSchG verstieß. Der Senat stimmt dem Kläger auch darin
zu, daß es sich bei § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG schon im Hinblick
auf die in § 1 BImSchG angeführte Zielsetzung des
Bundesimmissionschutzgesetz um eine sogenannte wertbezogene Norm
handelt. Dies allein führt jedoch noch nicht zu der von dem Kläger
geltend gemachten Folge, daß damit bereits das Inverkehrbringen der
mit Hilfe dieser Maschinen produzierten Waren, um die es in dem
Hauptantrag zu Ziffer 1 allein geht, gemäß § 1 UWG unzulässig ist.
§ 5 Abs. 1 2 BImSchG befaßt sich allein mit der Errichtung und dem
Betrieb der dort erwähnten Anlagen; die mit diesen Anlagen
hergestellten Produkte sind dagegen nicht Gegenstand der Regelung
dieser Norm. Auch wenn das Betreiben der Druckmaschinen
"essentieller Bestandteil" des Vertriebs dieser Waren ist, bedarf
es daher des Hinzutretens weiterer Umstände, um den Vertrieb
dieser Waren gemäß § 1 UWG als wettbewerbswidrig erscheinen zu
lassen, wie schon vom Landgericht im angefochtenen Urteil
ausgeführt.
Da aber die von der Beklagten auf den
Druckmaschinen bis zu deren Verkauf hergestellten Plastiktüten
nach Aussehen und Zusammensetzung unstreitig nicht zu beanstanden
waren, kann das Inverkehrbringen dieser Produkte nur dann einen
Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 1 UWG begründen, wenn sich
die Beklagte auf diese Weise die ihr durch den behaupteten Verstoß
gegen § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG erzielten Vorteile zunutze gemacht
hat, um sich im Wettbewerb gegenüber anderen Anbietern, die unter
Verwendung von Abluftanlagen produzieren und § 5 Abs. 1 Ziff. 2
BImSchG beachten, auf dem Markt "Plastiktüten bzw.
Plastiktragetaschen" einen Vorsprung zu verschaffen. In diesem Fall
wäre der - an sich gesetzeskonforme - Vertrieb der Plastiktüten als
unlauterer Versuch zu werten, aus einem voraufgegangenen
Gesetzesverstoß zu Lasten der gesetzestreuen Mitbewerber
wettbewerbliches Kapital zu schlagen, und demgemäß zu untersagen
(vgl. BGH GRUR 1963/579, 584 "Sammelbesteller", OLG Stuttgart NJW
RR 1988/103, 104).
Dies setzt jedoch voraus, daß die
Beklagte die durch den behaupteten Gesetzesverstoß ersparten
Aufwendungen in diesem Sinne verwendet hat, der Gesetzesverstoß
also Einfluß auf die Wettbewerbslage gewonnen hat (vgl. OLG
Stuttgart a. a. O.; OLG Hamburg WRP 1985/428, 430). Darlegungs-
und beweispflichtig hierfür ist grundsätzlich der Kläger, der aber
insoweit nicht genügend vorgetragen hat.
Daß die Beklagte für die erforderliche
Installation von Abluftanlagen, die eine Reduktion der Emissionen
auf das zulässige Maß bewirken, Mehraufwendungen in Höhe von
mindestens 2 Millionen DM eingespart hat, wie vom Kläger geltend
gemacht, reicht hierzu nicht aus. Entsprechendes gilt für die von
dem Kläger mit Schriftsatz vom 08. Dezember 1992 behaupteten
ersparten Wartungs- und Energiekosten von jährlich mehr als
50.000,00 DM für eine derartige Abluftanlage. Bei diesen
Einsparungen handelt es sich zunächst um einen rein
betriebsinternen Vorgang, der zwar die Wettbewerbssituation der
Beklagten hinsichtlich der Plastiktüten gegenüber ihren
Mitkonkurrenten beeinflussen kann, aber nicht beeinflussen muß
(vgl. hierzu Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 16. Aufl., § 1
UWG Rdnr. 656; Jacobs in: Handbuch des Wettbewerbsrechts 1986, §
46 Rdnr. 35; Eichmann GRUR 1967/564, 568; OLG Hamburg a. a. O.).
Das ersparte Geld kann von der Beklagten auch zu völlig anderen
Zwecken verwendet werden, wie z. B. als Ausschüttung an die
Gesellschafter oder als Investion im Ausland, ohne das damit die
Wettbewerbssituation im Inland berührt wird. Ebenso ist denkbar,
daß die ersparten Aufwendungen dazu Verwendung finden, die
Produktpalette zu erweitern, ebenfalls ohne daß sich hieraus
wettbewerbliche Auswirkungen auf das Angebot der vorliegend allein
streitgegenständlichen Plastiktü-ten bzw. Plastiktragetaschen
ergeben.
Angesichts der vielfältigen
Verwendungsmöglichkeiten der ersparten Aufwendungen ohne
Beeinflussung der Wettbewerbslage der Beklagten gegenüber ihren
Konkurrenten beim Inverkehrbringen der Plastiktüten spricht
entgegen der Ansicht des Klägers keine tatsächliche Vermutung für
eine Verwendung der Ersparnis zur Förderung der
Wettbewerbssituation der Beklagten bei den fraglichen Produkten.
Aber auch die vom Kläger angeführten Grundsätze der Entscheidung
des Bundesgerichtshofs in GRUR 1963/270 f. "Bärenfang" (ebenso BGH
NJW 1961/826,828; vgl. auch Baumbach-Hefermehl a. a. O. UWG Einl.
Rdnr. 465 m. w. N.) helfen dem Kläger jedenfalls zu dem gemäß § 91
a Abs. 1 ZPO maßgeblichen Sach- und Streitstand bei Abgabe der
übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien nicht
weiter. Zwar kann es bei der Frage, wie und wo sich die Ersparnis
durch Nichtinstallation einer Abluftanlage "niederschlägt", auch
um geschäftsinterne Vorgänge der Beklagten gehen, hinsichtlich
deren dem beweisbelasteten Kläger die genaue Kenntnis fehlt,
während die Beklagte leicht die notwendige und ihr ebenfalls
zumutbare Aufklärung geben kann. Voraussetzung für eine erhöhte
Darlegungslast der Beklagten nach der vorgenannten Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ist jedoch, daß zunächst der Kläger seiner
Darlegungslast nachgekommen ist und alles vorgetragen hat, was ihm
möglich und zumutbar ist. Dies ist aber nicht der Fall. Hierzu
hätte es einmal des konkreten Vortrags zur Preissituation
hinsichtlich der Plastiktüten bedurft. Dabei hätte der Kläger auch
zu der von der Beklagten bereits in der Berufungserwiderung
angeführten Behauptung Stellung nehmen müssen, wonach aufgrund des
internationalen Wettbewerbs die Plastiktragetaschen in
Billigländern hätte beschafft werden können, in denen z. B.
Bestimmungen wie § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG nicht gelten, und sich
der Preis für Plastiktragetaschen nach den Angeboten dieser
Billigländer richtet, wie vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten
ebenfalls im Termin vom 28. Oktober 1992 näher ausgeführt (und im
Schriftsatz vom 09. Dezember 1992 ergänzt, was aber hier
unberücksichtigt bleiben kann). Der Kläger ist zu diesem Vortrag
auch als Verband im Sinne von § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG ohne weiteres
in der Lage. Zudem vertritt er unstreitig einen Konkurrenten der
Beklagten, vermag sich daher ebenfalls die erforderlichen
Informationen zu verschaffen, um für einen Betrieb wie dem der
Beklagten detailliert aufzuzeigen, wie die behaupteten Vorteile
der Beklagten durch die angebliche Ersparnis ihre
Wettbewerbssituation gegenüber der Konkurrenz bei dem Vertrieb von
Plastiktüten positiv beinflussen können, also wie z. B. die Preise
für die Plastiktüten kalkuliert werden, wie die Vorteile sich bei
der Materialbeschaffung, bei der Vertriebsorganisation und beim
Werbeverhalten auswirken können usw.
Erst wenn der Kläger in diesem Sinn so
konkret wie möglich derartige eventuelle Auswirkungen der
Ersparnis dargelegt hat, ist es der Beklagten möglich und
zumutbar, hierzu jeweils konkret Stellung zu nehmen. Nur auf dieses
Weise erhält auch der Senat eine ausreichend konkrete Grundlage zur
Óberprüfung des Parteivortrags gegebenenfalls durch
Beweiserhebung. An einem derartigen Vortrag des Kläger fehlt es
jedoch. Letztlich beschränkt sich der Kläger in der
Berufungsinstanz wie schon in der ersten Instanz auf die
Behauptung der angeblichen Ersparnis durch die Nichtinstallation
der Abluftanlage und führt darüber hinaus lediglich "abstrakt"
einige Möglichkeiten an, wo sich die Ersparnis bei der Beklagten
niederschlagen kann, ohne aber auf die konkrete Situation der
Beklagten bzw. eines Betriebs wie dem der Beklagten einzugehen.
Eine Stellungnahme zu der von der Beklagten erörterten
Preissituation bei Plastiktragetaschen und der erwähnten
Angebotslage im Hinblick auf die ausländische Konkurrenz
fehlt.
Ist damit vom Kläger nicht hinreichend
dargelegt, daß sich die zunächst nur betriebsinternen Vorteile der
Beklagten durch die angebliche Ersparnis der Installation und
Wartung der Abluftanlage auch in ihrem Wettbewerb gegenüber den
Konkurrenten bei dem Angebot der auf den streitgegenständlichen
Druckmaschinen hergestellten Plastiktüten realisiert haben, wäre
somit der Kläger mit dem Hauptantrag zu Ziffer 1 unterlegen.
Dementsprechend war er gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO insoweit mit den
Kosten des Rechtsstreits zu belasten.
An diesem Ergebnis würde sich auch
nichts ändern, wenn der Kläger ohne die übereinstimmenden
Erledigungserklärungen der Parteien vom Senat gemäß § 139 ZPO auf
die Unsubstantiiertheit seines Vortrags hätte hingewiesen und ihm
Gelegenheit zu weiterem Vortrag hätte gegeben werden müssen. Es ist
zunächst allein das Risiko des Klägers, wenn der Rechtsstreit zu
einem Zeitpunkt übereinstimmend für erledigt erklärt wird, zu dem
die Klage nicht hinreichend schlüssig ist. Außerdem ist zum
Zeitpunkt der Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO ungewiß, ob das
Klagevorbringen vom Kläger nach einem entsprechenden gerichtlichen
Hinweis genügend substantiiert wird, was ebenfalls allein zu Lasten
des Klägers gehen muß. Vorliegend kommt hinzu, daß es eines
Hinweises nach § 139 ZPO an den Kläger nicht bedurfte. Das
Landgericht hat den Kläger bereits im angefochtenen Urteil auf die
Unzulänglichkeit seiner Darlegungen hingewiesen. Darüber hinaus
hat der Beklagte in seiner Berufungserwiderung ausdrücklich die
mangelnde Substantiiertheit des Klägervortrags beantstandet, ohne
daß dies dem Kläger Anlaß zu weiteren Ausführungen gegeben hat.
Schließlich hat der Senat im Termin vom 28. Oktober 1992
ausführlich dargelegt, daß und aus welchen Gründen der Vortrag des
Klägers zu der Realisierung der angeblichen Ersparnis durch
Nichtinstallation der Abluftanlage seitens der Beklagten im
Wettbewerb zu den Konkurrenten auf dem Markt der
Plastiktragetaschen nicht ausreicht, um den Tatbestand des § 1 UWG
auszufüllen. Auch bei dieser Gelegenheit - oder in den
nachfolgenden Schriftsätzen - hat der Kläger seinen Vortrag aber
nicht entsprechend ergänzt.
2.
Erfolglos war die Klage ebenfalls,
soweit der Kläger mit seinem Hilfsantrag zum Klageantrag zu Ziffer
1 Unterlassung des Betriebsvon Druckmaschinen, die nicht den
Erfordernissen des § 5 Abs. 1 2 BImSchG entsprechend ausgelegt
sind, verlangt. Dieser Hilfsantrag scheitert aus den vom
Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführten Gründen
schon daran, daß das Landgericht Köln für eine derartige Klage
nicht örtlich zuständig und die Klage damit unzulässig war.
Der Kläger stützt seinen Hilfsantrag
auf § 1 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Ziffer 2 BImSchG. Eine
Zuständigkeit von Köln wäre nach der somit allein in Betracht
kommenden Vorschrift des § 24 Abs. 2 UWG nur dann gegeben, wenn die
der Beklagten vorgeworfene Wettbewerbshandlung auch im Bezirk des
Landgerichts Köln begangen worden ist oder eine entsprechende
Erstbegehrungsgefahr besteht. Dies setzt wiederum nach heute
einhelliger Ansicht der Rechtsprechung und Literatur voraus, daß
zumindest ein Tatbestandsmerkmal dieser Wettbewerbshandlung im
Landgerichtsbezirk Köln erfüllt ist (vgl. für viele
Baumbach-Hefermehl, a. a. O. § 24 UWG Rdnr. 6 m. w. N.), was aber
nicht der Fall ist. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG, gegen den die
Beklagte nach dem Vortrag des Klägers verstößt, hat - worauf schon
der Wortlaut der Vorschrift hinweist - im Gegensatz zu § 5 Abs. 1
Ziff. 1 BImSchG ausschließlich Vorsorgecharakter und greift ein,
ohne daß ein Schaden bereits eingetreten sein muß bzw. ohne daß das
Vorliegen von Schäden zu prüfen ist. Ziel dieser Norm ist es
vielmehr gerade, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher
Umwelteinwirkungen zu treffen, und zwar in planender Voraussicht
schon im Hinblick auf künftige Emissionsverhältnisse (vgl. BVerwG
DVBl. 1984/477, 478; BVerwG DVBl. 1982/959, 960). Kommt es danach
für die Erfüllung des Tatbestands des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG
nicht darauf an, ob das angegriffene Betreiben der Anlage durch die
Beklagte auch zu schädlichen Auswirkungen im Landgerichtsbezirk
Köln führt, kann aus diesen von dem Kläger behaupteten Auswirkungen
des Wettbewerbsverstoßes der Beklagten keine Zuständigkeit von
Köln gemäß § 24 Abs. 2 UWG hergeleitet werden. Es handelt sich
hierbei um nicht zum Tatbestand des § 5 Abs. 1 Ziff. 2 BImSchG
gehörende Folgewirkungen, die den Gerichtsstand des § 24 Abs. 2
UWG nicht zu begründen vermögen. Zuständig für das
Unterlassungsbegehren des Klägers ist vielmehr allein Göttingen,
wo die Anlage betrieben wurde.
3.
Schließlich wäre ohne die
übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien auch der
Klageantrag zu Ziffer 2 ohne Erfolg geblieben.
Soweit der Kläger diesen Anspruch auf
Ersatz der ihm durch die Abmahnung der Beklagten entstandenen
Aufwendungen auf §§ 683, 670 BGB stützt, ist aus den vom
Landgericht angeführten Erwägungen schon die Zuständigkeit von Köln
zu verneinen. Derartige Ansprüche sind grundsätzlich im
allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten einzuklagen, der aber nicht
Köln ist.
Soweit der Kläger den Zahlungsanspruch
in der Berufungsinstanz auch auf § 1 UWG gestützt hat, wäre zwar
gemäß § 24 Abs. 2 UWG Köln zuständig und das Klagebegehren damit
zulässig. Der Zahlungsanspruch aus § 1 UWG ist jedoch unbegründet,
denn der Kläger kann als Verband im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr.2 UWG
keinen Schadensersatz nach § 1 UWG verlangen. Ebenso hat er nach
allgemeiner Ansicht auch keine Möglichkeit, gemäß § 823 Abs. 2 BGB
in Verbindung mit § 1 UWG Schadensersatz zu verlangen, da die
Vorschriften des UWG nicht dem Schutz derartiger Verbände dienen
(vgl. Baumbach-Hefermehl, a. a. O., § 13 UWG Rdnr. 29 m. w..
N.).
Wäre somit der Kläger nach dem Sach-
und Streitstand zum Zeitpunkt der übereinstimmenden
Erledigungserklärungen der Parteien insgesamt mit seiner Klage
unterlegen, entsprach es gemäß § 91 a Abs. 1 UWG billigem Ermessen,
ihn mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits zu belasten.
OLG Köln:
Beschluss v. 08.01.1993
Az: 6 U 39/92
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