Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Februar 2008
Aktenzeichen: 27 W (pat) 123/07
(BPatG: Beschluss v. 12.02.2008, Az.: 27 W (pat) 123/07)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 25 - vom 26. Februar 2007 und 22. August 2007 aufgehoben.
Gründe
I.
Die am 21. Juli 2005 für die Waren
"Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Bekleidungsstücke, insbesondere Hosen; Kopfbedeckungen"
angemeldete Wortmarke MAC PROTECTION FINISH ist von der Markenstelle für Klasse 25 in einem ersten Beschluss vom 26. Februar 2007 wegen eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen worden. Die Marke sei geeignet, auf die materielle Beschaffenheit und Ausrüstung der Waren hinzuweisen. Für den gut ausgebildeten Fachverkehr sei erkennbar, dass die Marke aus der Kombination einer Materialbezeichnung (MAC) mit einem Fertigungshinweis (PROTECTION FINISH) bestehe. "MAC" finde als DIN-Kurzzeichen für "Modacryl" nach dem Textilkennzeichnungsgesetz für eine Gruppe von Fasern mit funktionellen Eigenschaften Verwendung, die sich insbesondere zur Herstellung von flammenhemmenden Textilien eigneten. Auch der weitere Bestandteil "PROTECTION FINISH" werde von den Käuferkreisen als Sachangabe verstanden. Mit "FINISH" werde der abschließende Arbeitsgang in der Textilveredlung bezeichnet, quasi das Verkaufsfähig-Machen der Waren. "PROTEC-TION FINISH" reihe sich in der Fachterminologie zwanglos in vergleichbare Begriffe wie "Techno-Finish, Authentic-Finish, Bio-Finishing, Oil-Finish" ein und signalisiere, dass man sich in der Endphase der Warenproduktion noch einmal verstärkt der Schutzfunktion angenommen habe. Insgesamt handele es sich um eine bloße Aneinanderreihung einzelner Sachangaben, die auch in ihrer Zusammenstellung nicht zu einer Schutzfähigkeit führe.
Die Erinnerung der Anmelderin ist durch Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes derselben Markenstelle vom 22. August 2007 zurückgewiesen worden. Auch die Erinnerungsprüferin hält die Marke im Wesentlichen aus den Gründen des Erstbeschlusses für freihaltungsbedürftig. Eine Verwendung in der angemeldeten Zusammenstellung sei zwar nicht nachweisbar. Der normal informierte Verbraucher der hier beanspruchten Allgemeingüter werde die in der Marke verwendeten Fachbegriffe in dem von der Erstprüferin aufgezeigten Sinn verstehen. In dem Zusammenhang weist die Erinnerungsprüferin auf einen dem Beschluss beigefügten Internetausdruck, in dem die Wortfolge "protection finish" in Bezug auf eine Hose der Marke MAC verwendet worden ist.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die bisher nicht begründete Beschwerde der Anmelderin. Im Amtsverfahren hat sie die Auffassung vertreten, die Bezeichnung sei nicht freihaltungsbedürftig. Abzustellen sei nicht ausschließlich auf das Verständnis der Fachkreise, sondern auf die allgemeinen Verkehrskreise. In ihrer Gesamtheit ergebe die Marke auch keinen Sinn. Selbst wenn es sich bei "MAC" um ein Kurzzeichen für "Modacryl" handeln sollte, ergebe sich daraus eine Übersetzung "Modacryl Schutz Ende". Prägender Bestandteil sei der am Anfang stehende Firmenname "MAC", der den allgemeinen Verkehrskreisen aufgrund der Bekanntheit der gleichnamigen Anmelderin geläufig sei. Im Übrigen sei der von der Markenstelle angenommene Bedeutungsgehalt der Marke völlig abwegig und "um die Ecke gedacht".
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet, weil einer Registrierung der angemeldeten Bezeichnung keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken dem Registerschutz nicht zugänglich, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren dienen können. In Bezug auf die von der Anmelderin beanspruchten Waren fehlt der angemeldeten Wortkombination die Eignung zur Merkmalsbeschreibung in diesem Sinne.
Es lässt sich nicht mit der für die Versagung der Eintragung gebotenen Sicherheit feststellen, dass die Wortfolge "MAC PROTECTION FINISH" die beanspruchten Waren unmittelbar beschreibt. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob die hier relevanten Verkehrskreise - das sind entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht stets die allgemeinen Verkehrskreise, sondern die Fachkreise (BPatG 24 W (pat) 110/05 - BAGNO) - den Wortbestandteil "MAC" in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn als DIN-Kurzzeichen für Modacryl und damit als Hinweis auf die Materialbeschaffenheit der Waren verstehen werden. Eine entsprechende Verwendung durch Dritte hat die Markenstelle nicht belegt und ist auch dem Senat nicht möglich. Dass es sich bei "MAC" um eine den Fachkreisen geläufige Abkürzung für "Modacryl" handelt, erscheint daher zweifelhaft.
Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben, da die Wortfolge jedenfalls in ihrer Gesamtheit keine merkmalsbeschreibende Bezeichnung i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt. Selbst wenn die relevanten Fachkreise "MAC" als Abkürzung für Modacryl verstehen sollten, hieße die Marke in ihrer Gesamtheit übersetzt "Modacryl Vollendung Schutz". Auch wenn dieser Wortfolge gewisse beschreibende Anklänge zu entnehmen sind, bleibt der Sinngehalt so unscharf, dass man nicht von einer die Waren unmittelbar beschreibenden Bedeutung ausgehen kann.
Dagegen spricht insbesondere, dass die Markenstelle - wie bereits ausgeführt - keine Verwendung der Wortfolge "MAC PROTECTION FINISH" durch Dritte belegt hat. Eine Verwendung konnte auch von dem Senat nicht festgestellt werden. Der von der Markenstelle ermittelte Internetausdruck belegt nur die Verwendung der Wortfolge "protection finish", das auf diesem Internetausdruck ebenfalls enthaltene Wort "MAC" weist dagegen vermutlich auf die gleichnamige Anmelderin hin, die diesen Begriff unter der Nr. 1 145 495 als Wort-/Bildmarke geschützt hat. Bei dieser Sachlage kommt eine Zurückweisung der Anmeldung wegen eines Freihaltungsbedürfnisses nicht in Betracht.
Wenn die angemeldete Bezeichnung bereits für - generell eher aufmerksame - Fachkreise nicht beschreibend ist, so kann erst recht nicht davon ausgegangen werden, dass für allgemeine Publikumskreise ein beschreibender Sinngehalt im Vordergrund des Verständnisses steht. Die Marke entbehrt mithin auch nicht des erforderlichen Mindestmaßes an betriebskennzeichnender Hinweiskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Dr. Albrecht Dr. van Raden Kruppa Me
BPatG:
Beschluss v. 12.02.2008
Az: 27 W (pat) 123/07
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