Amtsgericht Friedberg:
Beschluss vom 14. November 2008
Aktenzeichen: 45a OWi - 806 Js 8580/08

(AG Friedberg: Beschluss v. 14.11.2008, Az.: 45a OWi - 806 Js 8580/08)

Tenor

wird der Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Friedberg vom 18.08.2008 dahingehend stattgegeben, dass dem Erinnerungsführer eine weitere Auslagenpauschale VV Nr. 7002 RVG zu erstatten ist. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Der Erinnerungsführer beantragte am 06.06.2008 die Vergütung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt. Mit der Erinnerung wendet er sich gegen die Höhe der festgesetzten Kosten und begehrt die Verzinsung des festgesetzten Betrages. Er begründet dies damit, dass die Verzinsung im Kostenfestsetzungsbeschluss vergessen worden sei. Des weiteren stehe ihm ein Mehrbetrag von 72,89 Euro zu, der sich inklusive der anfallenden Mehrwertsteuer wie folgt zusammensetze:

10,€ Euro aus der Differenz der beantragten Grund- und Verfahrensgebühr zur insgesamt festgesetzten Grund- und Verfahrensgebühr für die Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde,

20,€ Auslagenpauschale nach VV Nr. 7002 RVG

31,25 Euro aus der Differenz der beantragten Grund- und Verfahrensgebühr zur insgesamt festgesetzten Grund- und Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren.

Der Erinnerung hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und der Richterin zur Entscheidung vorgelegt.

Der zuständige Bezirksrevisor hatte rechtliches Gehör. Er hat beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist das Rechtsmittel der Erinnerung statthaft.

Die zulässige Erinnerung ist aber nur hinsichtlich der geltend gemachten weiteren Auslagenpauschale VV Nr. 7002 RVG begründet. Im Übrigen war die Erinnerung aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses vom 08.10.2008 sowie den Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 18.08.2008 zurückzuweisen.

Die Auslagenpauschale nach VV Nr. 7002 RVG kann in jeder Angelegenheit gefordert werden. Für die vorliegende Bußgeldsache war zu klären, ob es sich bei dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem anschließenden gerichtlichen Verfahren um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 16 RVG oder um verschiedene Angelegenheiten nach § 17 RVG handelt.

Nach Literaturauffassung (Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., VV 7001 Rdnr. 29 unter Zitierung der Entscheidung des LG Detmold vom 30.08.1976, nachzulesen in JurBüro 1977, S. 954 f.) handelt es sich bei dem Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht um eine einheitliche Angelegenheit.

Diese Auffassung vermag nach Einführung des RVG nicht zu überzeugen. Zwar mag es sich nach den zu § 13 BRAGO entwickelten Grundsätzen bei dem Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht um eine Angelegenheit im Sinne der BRAGO gehandelt haben, doch ist nach neuerer in der Rechtsprechung vertretener Auffassung nach Einführung des RVG vom Vorliegen zweier verschiedener Angelegenheiten auszugehen, vgl. Beschluss des Amtsgerichts Detmold v. 17.11.2006, ZfSch 2007, S. 405; Beschluss des Amtsgerichts Nauen v. 10.05.2007, ZfSch 2007, S. 407. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Es sprechen überwiegende Gründe dafür, dass es sich bei dem Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht um verschiedene Angelegenheiten handelt.

Das RVG selbst enthält bezüglich der aufgeworfenen Frage keine ausdrückliche Regelung. Wie schon die BRAGO überlässt es auch das RVG der Rechtsprechung und der Literatur, im Einzelfall Abgrenzungen vorzunehmen (Madert in Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., § 15 Rdnr. 9) In § 16 und 17 RVG werden lediglich Fälle aufgezählt, in denen es ohne diese Vorschriften zweifelhaft wäre, ob sie eine gemeinsame Angelegenheit oder verschiedene Angelegenheiten darstellen (Madert in Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., § 16 Rdnr. 1; § 17 Rdnr. 1). So stellt beispielsweise § 17 Nr. 10 RVG klar, dass es sich bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und dem nach Einstellung des Strafverfahrens eingeleiteten Bußgeldverfahren um zwei unterschiedliche Angelegenheiten handelt. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung des Bußgeldverfahrens als verschiedene Angelegenheit, rechtfertigt jedoch nicht zwingend den Schluss, dass der Gesetzgeber das Verfahren als einheitliche Angelegenheit regeln wollte. In §§ 16 und 17 RVG werden € wie dargelegt € nur Zweifelsfälle einer gesetzlichen Regelung unterworfen und es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber das Bußgeldverfahren als zweifelhaften Fall betrachtet hat.

Gerade das Bußgeldverfahren wurde durch das RVG komplett neu geregelt. Im Gegensatz zu den Vorschriften der BRAGO ist das Bußgeldverfahren im Vergütungsverzeichnis des RVG im fünften Teil eigenständig geregelt. Nach der Regelung der BRAGO richtete sich die Vergütung eines in Bußgeldsachen tätigen Rechtsanwaltes nach § 105 BRAGO, welcher auf das vorbereitenden Verfahrens im Strafverfahren nach § 84 BRAGO und das Hauptverfahren nach § 83 BRAGO verwies. Eine entsprechende Anwendung der für das Strafverfahren geltenden Vorschriften wurde vom Gesetzgeber bei Einführung des RVG nicht erneut vorgesehen. Stattdessen erfolge die eigenständige Regelung. Während das vorbereitende Verfahren und das Hauptverfahren in Strafsachen nach herrschender Rechtsprechung und überwiegender Literaturansicht bereits nach BRAGO eine einheitliche Angelegenheit darstellten und das RVG diesbezüglich auch keine andere Regelung getroffen hat, ist durch die nunmehr eigenständige Regelung des Bußgeldverfahrens davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das Bußgeldverfahren gebührenrechtlich gerade nicht entsprechend dem Strafverfahren € und damit auch nicht als einheitliche Angelegenheit € behandeln wollte.

Des Weiteren unterscheidet das Vergütungsverzeichnis des RVG in VV 5100 eindeutig zwischen dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem gerichtlichen Verfahren. Auch diese systematische Trennung spricht für die Annahme zweier verschiedener Angelegenheiten im Sinne des RVG.

Dafür, dass das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren zwei unterschiedliche Angelegenheiten sind spricht vor allem auch, dass es sich bei dem Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde im Gegensatz zum Strafverfahren gerade nicht um ein vorbereitendes Verfahren handelt, welches bei hinreichendem Tatverdacht in einem gerichtlichen Verfahren endet. Das Verwaltungsverfahren stellt ein außergerichtliches Verfahren dar, welches darauf gerichtet ist, die Sache durch Erlass eines Bußgeldbescheides oder eine Verfahrenseinstellung durch die Verwaltungsbehörde abschließen zu klären. Das gerichtliche Verfahren ist als Rechtsschutzmöglichkeit diesem Verfahren lediglich nachgeschaltet.

Gründe, weshalb das außergerichtliche Verwaltungsverfahren im Rahmen des Bußgeldverfahrens verfahrensrechtlich anders zu behandeln sein sollte als das allg. Verwaltungsverfahren und das einem gerichtlichen Verfahren vorangehende Verwaltungsverfahren nach § 17 Nr. 1 RVG sind nicht ersichtlich. Nach dieser Vorschrift sind die dort genannten Verwaltungsverfahren und das gerichtliche Verfahren jeweils unterschiedliche Angelegenheiten.

Zwar mag es zwischen dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem gerichtlichen Verfahren einen engen Zusammenhang geben, doch rechtfertigt dieser allein nicht die Annahme einer einheitlichen Angelegenheit. Wie sich gerade auch aus den sonstigen Regelungen des § 17 RVG ergibt, stellt ein bestehender innerer Zusammenhang keinen Hinderungsgrund für die Annahme zweier Angelegenheiten dar. So besteht etwa ein ganz offenkundiger innerer Zusammenhang zwischen dem Mahnverfahren und dem streitigen Verfahren. Dennoch stellen diese nach § 17 Nr. 2 RVG zwei Angelegenheiten dar.

Im Übrigen war die Erinnerung des Erinnerungsführers zurückzuweisen.

Die vorgenommene Bemessung der einzelnen Gebühren und die Erhöhung der Mittelgebühr um 25 % trägt der Bedeutung der Angelegenheit im Sinne von § 14 RVG ausreichend Rechnung.

Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs konnte eine Verzinsung nur auf Antrag erfolgen. Der Kostenfestsetzungsantrag enthielt hierzu jedoch keinen ausdrücklichen Antrag. Mit Beschluss vom 08.10.2008 hat die Rechtspflegerin zutreffend nachträglich eine Verzinsung ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrages ausgesprochen.






AG Friedberg:
Beschluss v. 14.11.2008
Az: 45a OWi - 806 Js 8580/08


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