Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 21. August 2015
Aktenzeichen: 6 U 41/15

(OLG Köln: Urteil v. 21.08.2015, Az.: 6 U 41/15)

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 18. März 2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 46/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I.

Die Antragstellerin ist eine in Gibraltar lizenzierte Anbieterin von Sportwetten, die einen Antrag auf Erteilung einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten nach dem GlüStV (2012) gestellt hat. Eine Konzessionserteilung ist bislang nicht erfolgt.

Die Antragsgegnerin ist eine staatliche Lotteriegesellschaft des Bundeslandes Nordrhein Westfalen. Sie organisiert und veranstaltet im Rahmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks gemeinsam mit den übrigen Landeslotteriegesellschaften in Deutschland auf dem Gebiet des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen mit behördlicher Erlaubnis Glücksspiele, unter anderem die Lotterien "6 aus 49", "Spiel 77", "Glücksspirale" und "Eurojackpot". Hierzu bedient sich die Verfügungsklägerin eines breit gefächerten Handelsvertreternetzwerkes, im Rahmen dessen die sogenannten Lottoannahmestellen auf Provisionsbasis den Abschluss von Glücksspielverträgen vermitteln.

Zwischen den Parteien war ein Verfahren umgekehrten Rubrums anhängig, in dem die Antragsgegnerin die Antragstellerin bereits im Jahr 2008 aufgrund eines ihrer Ansicht nach illegalen Internetangebots auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte (Senat, Urt. v. 3. 9. 2010 - 6 U 196/09 = BGH, I ZR 171/10). Vor dem Senat waren die dortigen Beklagten, darunter die Antragstellerin, überwiegend unterlegen, wie sich aus der Kostenentscheidung ergibt. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof über die von den Beklagten eingelegte Revision war am 12. 2. 2015 anberaumt; mittlerweile ist das Verfahren durch Rücknahme der Revision beendet worden (BGH, GRUR 2015, 820 - Digibet II).

Unter dem 11. 2. 2015 sandte Rechtsanwalt Dr. S. aus der Sozietät der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin an den Deutschen Sportwettenverband e. V. ein Schreiben, in dem er auf das vorgenannte Verfahren Bezug nahmen. In dem Schreiben hieß es unter anderem:

"...der vorstehende BGH-Termin bietet Risiken wie Chancen. [...] Andererseits überrascht die bei der D. und Westlotto offenbar bestehende Siegesgewissheit, weil nach der Sachlage eine Verständigung eigentlich mehr als naheläge. Die dahingehenden Versuche sind bislang gescheitert.

Digibet hat sich deshalb gezwungen gesehen, zu wettbewerbsrechtlichen Gegenschlägen anzusetzen. Diese sind nach meiner Beurteilung bislang noch von chirurgischer Art. Sie sollten ausgeweitet werden.

[...]

Zum weiteren Vorgehen durch Digibet oder andere kommen folgende Schritte in Betracht:

1. Es werden weitere Rechtsverstöße im Lotto-Annahmestellennetz festgestellt und dokumentiert. Hierzu erfolgen Abmahnungen an Westlotto und an Lottoannahmestellenbetreiber. Rechtsanwalt G. und möglicherweise auch noch jemand anders werden beauftragt, ihre Erfassung von Verstößen auszuweiten.

2. Anschließend werden einstweilige Verfügungen gegen Westlotto, zum Teil auch gegen Wettbürobetreiber beantragt.

3. Die Werbung wird großflächig angegriffen.

4. Eine dritte Welle soll den Minderjährigenschutz betreffen. Nordrhein-Westfalen sieht zwar eine Schutzvorschrift zugunsten von Westlotto vor, wonach nicht behördliche Testkäufe mit Minderjährigen verboten sind. Der Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit. Anwälte haben sich bereitgefunden, die Aktionen gleichwohl durchzuführen und etwaige Ordnungswidrigkeitsverfahren in Kauf zu nehmen. [...] Parallel dazu würden mehrere hundert Verstöße gegen den Jugendschutz dokumentiert und zum Gegenstand von Verfahren gemacht. Diese bieten dann eine zusätzliche Plattform, den laxen Umgang der Wettbürobetreiber mit Minderjährigenschutz zu brandmarken. Eine Reihe von Schritte sind hierzu schon vorbereitet. Nach Vorgesprächen halten wir es für wahrscheinlich, dass die Presse das Thema verbreitet aufgreifen wird.

5. [...]

6. Das Ganze soll so lange betrieben werden, bis eine Verständigung mit Westlotto erreicht ist. Es ist ohnehin unwahrscheinlich, dass am Donnerstag schon eine Entscheidung fällt. Es bleibt also noch etwas Zeit. Nach Einschätzung von versierten Beobachtern dürften Aufwand und Nutzen für Westlotto völlig außer Verhältnis stehen, so dass ein Einlenken nicht unwahrscheinlich ist.

[...]

Bei dieser Sachlage bitten wir Sie und Euch alle, sich an der Kampagne zu beteiligen und auf diese Weise sicherzustellen, dass die verbleibenden Restrisiken einer Entscheidung vermieden werden."

Bereits unter dem 3. 2. 2015 hatte die Antragstellerin der Antragsgegnerin eine Abmahnung übersandt, in der auf gut 50 Seiten die Wettbewerbsverstöße, die auch den Gegenstand des ursprünglichen Antrags im vorliegenden Verfahren bilden, gerügt wurden. Zur Abgabe einer Unterlassungserklärung ist in der Abmahnung eine Frist bis zum 4. 2. 2015 gesetzt worden. Eine Bitte um Fristverlängerung lehnte sie ab; der Antrag im vorliegenden Verfahren ist am 5. 2. 2015 bei Gericht eingegangen.

Die Antragstellerin, die zunächst 16 einzelne Verstöße (beginnend ab dem 24. 11. 2014) gegen verschiedene Bestimmungen des GlüStV in unterschiedlichen Annahmestellen der Antragsgegnerin gerügt hat, hat im Lauf des Verfahrens weitere Verstöße vorgetragen. Gegenstand der Berufungsanträge sind mittlerweile 36 Verstöße; hinzu kommen noch zwei Anträge, in denen nicht auf konkrete Vorfälle Bezug genommen wird.

Die Antragstellerin hat behauptet, erst am 15. 1. 2015 von den behaupteten Verstößen durch ihre Verfahrensbevollmächtigten erfahren zu haben. Vor dem Hintergrund des laufenden Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof habe sie sich entschlossen, zu überprüfen, wie sich die Verfügungsbeklagte in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht verhalte. Deshalb habe sie sich Anfang Januar an die "c. Service GmbH" gewendet, die das Marktverhalten von staatlichen Lotteriegesellschaften beobachte und dokumentiere.

Die Antragsgegnerin hat das Vorgehen der Antragstellerin für rechtsmissbräuchlich gehalten. Ferner fehle es an einem Verfügungsgrund, da die gerügten Verstöße teilweise über ein Jahr zurückliegen würden. Die Verstöße selber bestreitet sie mit Nichtwissen. Soweit sich die Antragstellerin auf Videoaufzeichnungen berufe, so seien diese unter Verstoß gegen § 201 StGB entstanden und nicht verwertbar. Das beanstandete Verhalten sei im Übrigen auch nicht rechtswidrig, was sie im Einzelnen ausgeführt hat.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, da das Vorgehen der Antragstellerin rechtsmissbräuchlich sei.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Verfahrensziel weiter. Ihrer Ansicht nach sind die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs nicht gegeben. Die Antragsgegnerin verteidigt das Urteil des Landgerichts.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Zutreffend und rechtsfehlerfrei hat das Landgericht das Verhalten der Antragstellerin als rechtsmissbräuchlich im Sinn des § 8 Abs. 4 UWG bewertet.

Die Regelung des § 8 Abs. 4 UWG hat, wie die Vorgängervorschrift des § 13 Abs. 5 UWG, die Funktion eines Korrektivs gegenüber der weit gefassten Anspruchsberechtigung der Mitbewerber. Dadurch, dass ein Wettbewerbsverstoß von einer Vielzahl von Anspruchsberechtigten verfolgt werden kann, wird zwar die auch im Interesse der Allgemeinheit liegende Rechtsverfolgung erleichtert. Die Fülle der Anspruchsberechtigten birgt aber für den Anspruchsgegner das Risiko, dass ein und derselbe Verstoß zum Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren gemacht wird. Daher greift § 8 Abs. 4 UWG ein, wenn der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch missbräuchlich geltend gemacht wird, insbesondere wenn sachfremde Ziele als das eigentliche Motiv des Verfahrens erscheinen (vgl. BGHZ 144, 165 = GRUR 2000, 1089, 1090 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; GRUR 2012, 286 Tz. 13 - Falsche Suchrubrik; GRUR 2015, 694 Tz. 16 - Bezugsquellen für Bachblüten).

Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs, durch die die im Interesse eines möglichst lückenlosen Rechtsschutzes in Kauf genommene Möglichkeit einer Mehrfachverfolgung eingeschränkt wird, erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände, wobei vor allem auf das Verhalten des Gläubigers bei der Verfolgung dieses und anderer Verstöße abzustellen ist. Wenn nach dieser Prüfung der Schluss gerechtfertigt ist, dass der klagende Gläubiger neben dem Interesse an einer Untersagung des Wettbewerbsverstoßes die Absicht verfolgt, den Schuldner beispielsweise durch eine - der Sache nach unnötige - Belastung mit Kosten und Gebühren zu schädigen und ihn dadurch im Wettbewerb zu behindern, ist sein Verhalten als rechtsmissbräuchlich zu bewerten (BGHZ 144, 165 = GRUR 2000, 1089, 1091 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung). Dabei setzt die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht voraus, dass die Rechtsverfolgung ohne jedes wettbewerbsrechtliches Interesse betrieben wird. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten wettbewerbsrechtlicher Absichten hinter die vom Gesetzgeber missbilligte Ziele ist nicht zu verlangen (BGH, GRUR 2001, 82 - Neu in Bielefeld I; GRUR 2012, 286 Tz. 13 - Falsche Suchrubrik).

Neben dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall, dass die Rechtsverfolgung vorwiegend der Gebührenerzielung dient, stellt sich die Rechtsverfolgung auch dann als missbräuchlich dar, wenn sie maßgeblich von der Absicht getragen ist, den Verletzer im Wettbewerb zu behindern (KG, GRUR-RR 2010, 22, 23 - JACKPOT!; OLG Saarbrücken, GRUR-RR 2011, 20 - Behinderungsabsicht; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 8 Rn. 4.20; vgl. auch BGH, GRUR 2006, 243 Tz. 19 - MEGA SALE). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es dem Anspruchsberechtigten zwar nicht ausschließlich, aber doch überwiegend darum geht, den Verletzer mit möglichst hohen Prozesskosten und Risiken zu belasten und seine personellen und finanziellen Kräfte zu binden (BGH, GRUR 2001, 82, 83 - Neu in Bielefeld; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 8 Rn. 4.13).

Grundsätzlich begründet der Umstand, dass das wettbewerbsrechtliche Vorgehen sich als Reaktion auf ein entsprechendes Vorgehen der Gegenseite darstellt ("Retourkutsche"), nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs (Senat, MD 2010, 543ff. = juris Tz. 6; OLG Frankfurt, MMR 2009, 64 f.) Anders kann es jedoch aussehen, wenn durch das Vorgehen in erster Linie ein Druckmittel im Hinblick auf Vergleichsverhandlungen geschaffen werden soll (OLG Hamm, Urt. v. 8. 11. 2012 - 4 U 86/12 - juris Tz. 27 f.; Fritzsche, MünchKomm-UWG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 471). Ein solcher Fall ist hier gegeben: In dem Schreiben vom 11. 2. 2015 wird ausdrücklich ausgeführt, die geplanten "Wellen" (vgl. Nr. 3 des Schreibens) von Angriffen würden für die Antragsgegnerin von "Aufwand und Nutzen" her "völlig außer Verhältnis stehen, so dass ein Einlenken nicht unwahrscheinlich" sei. Hier kommt eindeutig die Motivation zum Ausdruck, durch eine Vielzahl wettbewerbliche Verfahren personelle und finanzielle Ressourcen der Antragsgegnerin zu belasten ("Aufwand"), um so wirtschaftlichen Druck auf die Antragsgegnerin auszuüben, um diese zum Verzicht auf wettbewerbsrechtliche Angriffe auf die Antragstellerin zu bewegen.

Der Senat verkennt dabei nicht, dass allein eine Vielzahl von eingeleiteten Verfahren kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise darstellt. Sind auf einem bestimmten Markt Verstöße gegen das Lauterkeitsrecht verbreitet, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Mitbewerber eine entsprechende Vielzahl von Verfahren einleitet (BGH, GRUR 2005, 433, 434 - Telekanzlei; OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 56; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 8 Rn. 4.12). Aus dem Schreiben vom 11. 2. 2015 folgt jedoch, dass es sich gerade nicht darum handelte, die "üblichen" Auseinandersetzungen zwischen den Parteien fortzusetzen, wie es der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darstellte. Vielmehr sollten die Auseinandersetzungen vom bisherigen Niveau ("chirurgisch") auf ein neues Niveau gehoben werden ("Wellen", "Kampagne"), das für die Antragsgegnerin nicht mehr mit vertretbarem Aufwand bewältigt werden konnte. Dass die Verfahren nicht das primäre Ziel hatten, rechtswidrige Verhaltensweisen abzustellen, sondern lediglich als Druckmittel dienen sollten, zeigt die vorhergehende Formulierung: "Das Ganze soll solange betrieben werden, bis [die Antragsgegnerin] einlenkt", so dass, anders formuliert, nach einem Nachgeben der Antragsgegnerin Wettbewerbsverstöße nicht mehr verfolgt würden. Dass das vorliegende Verfahren Bestandteil der in dem Schreiben angesprochenen "Kampagne" ist, liegt auf der Hand und wird von der Antragstellerin auch nicht in Abrede gestellt.

Nicht zu beanstanden ist es auch, wenn das Landgericht ergänzend darauf abgestellt hat, dass die Frist zur Stellungnahme auf die Abmahnung zu kurz und ein Verlängerungsantrag zurückgewiesen worden sei. Die Einlassung der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin noch nie eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, so dass an sich eine Abmahnung entbehrlich gewesen sei, erklärt dieses Verhalten jedenfalls nicht: Wenn die Antragstellerin es dennoch für geboten hielt, in diesem Fall eine Abmahnung auszusprechen, bleibt sie eine Erklärung dafür schuldig, wieso sie eine in Anbetracht des Umfangs der Abmahnung sehr kurze Frist gesetzt hat. Im konkreten Fall ist der zeitliche Zusammenhang zwischen der Abmahnung und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof auffällig: Es spricht viel dafür, dass die Antragstellerin mit der sehr kurzen Frist das Ziel verfolgte, noch rechtzeitig vor der Verhandlung eine Verfügung zu erwirken, um diese als Druckmittel einzusetzen.

Schließlich fällt auch noch ins Gewicht, dass die Vorgehensweise der Antragstellerin, wie noch darzulegen ist, einen Missbrauch des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes darstellt.

2. Der Antrag scheitert unabhängig von der Frage des Rechtsmissbrauchs daran, dass es an einem Verfügungsgrund fehlt. Auf den erstinstanzlichen Vortrag der Antragsgegnerin, dass die Vorfälle teilweise lange zurückliegen, hat sich die Antragstellerin auf den Vortrag beschränkt, sie selber habe erstmals am 15. 1. 2015 Kenntnis von den gerügten Wettbewerbsverstößen erlangt.

Die tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit aus § 12 Abs. 2 UWG ist widerlegt, wenn der Antragsteller längere Zeit zuwartet, obwohl er den Wettbewerbsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder sich der sich aufdrängenden Kenntnis verschließt und dadurch zu erkennen gibt, dass es ihm nicht eilig ist (BGH, GRUR 2000, 151, 152 - Späte Urteilsbegründung; Senat, MMR 2011, 742, 743 - E-Postbrief; GRUR-RR 2014, 127 f. - Haarverstärker; OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 57 - EMEA; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 12 Rn. 3.15). Dringlichkeitsschädlich ist es auch, wenn der Antragsteller gegen frühere, kerngleiche Verstöße nicht vorgegangen ist (Senat, WRP 2011, 362 = juris Tz. 7 ff. - Konsumenten-Test).

Im vorliegenden Fall muss sich die Antragstellerin die Kenntnis der "c. Service GmbH" und der für sie tätigen Personen entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen, da diese als ihre Wissensvertreter anzusehen sind. Ein Wissensvertreter ist dazu berufen, für den Geschäftsherrn im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiterzuleiten (OLG Frankfurt, WRP 2013, 1068 = juris Tz. 4). In der mündlichen Verhandlung vor dem LG Bonn hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin erklärt, ihm sei seit 2008 bekannt gewesen, dass die c. Service GmbH das Marktverhalten von staatlichen Lotteriebetreibern beobachte und dokumentiere. Vor diesem Hintergrund sei die Antragstellerin Anfang Januar 2015 an die c. Service GmbH herangetreten und habe in der Folge die entsprechende Dokumentation erhalten. Auch wenn der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Frage nach dem Kaufpreis für die Dokumentation unter Berufung auf das Mandatsgeheimnis nicht beantwortet hat, kann unterstellt werden, dass die Antragstellerin sie von der c. Service GmbH nicht unentgeltlich erhalten hat.

Wäre die c. Service GmbH von Anfang an im Auftrag der Antragstellerin bei der Feststellung und Dokumentation von Wettbewerbsverstößen tätig gewesen, bestünde kein Zweifel daran, dass sich die Antragstellerin die Kenntnis der c. Service GmbH zurechnen lassen müsste (vgl. Senat, GRUR-RR 2010, 493 - Ausgelagerte Rechtsabteilung). Der vorliegende Fall, dass sich die Antragstellerin nachträglich an die c. Service GmbH wendet, von der ihr (bzw. ihren Verfahrensbevollmächtigten) bekannt ist, dass diese seit Jahren Wettbewerbsverstöße der staatlichen Glücksspielunternehmen ermittelt und dokumentiert, ist nicht anders zu bewerten.

Durch die von ihr gewählte Vorgehensweise hat sich die Antragstellerin in die Lage versetzt, das Merkmal der Dringlichkeit beliebig zu manipulieren, indem sie jeweils "bei Bedarf" Wettbewerbsverstöße "einkauft" und so zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Antragsgegnerin vorgehen kann - mit dem zusätzlichen Vorteil, dass die Antragsgegnerin bei länger zurückliegenden Verstößen Schwierigkeiten haben wird, im Eilverfahren Verteidigungsmittel beizubringen. Diese Methode, die es erlauben würde, auch für schon seit Monaten dokumentierte Wettbewerbsverstöße noch im Eilverfahren mit seinen beschränkten Verteidigungsmöglichkeiten gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, ist als Missbrauch des Eilverfahrens zu bewerten. Die Situation ist nicht mit der eines Wettbewerbsverbandes zu vergleichen, der auf Veranlassung seiner Mitglieder tätig wird und sich deren Kenntnis nicht zurechnen lassen muss.

Muss sich die Antragstellerin aber die Kenntnis der c. Service GmbH zurechnen lassen, so entfällt zunächst für sämtliche Verstöße, die mehr als vier Wochen vor Antragstellung festgestellt worden sind, der Verfügungsgrund. Gleiches gilt für die Ansprüche, bei denen der erste kerngleiche Verstoß bei Antragsstellung länger als vier Wochen zurücklag. Damit fehlt es an der Dringlichkeit jedenfalls für die Anträge zu (a) (erster Verstoß 24. 11. 2014), (b) (erster Verstoß 5. 12. 2014) und (g) (erster Verstoß 24. 11. 2014). Gleiches gilt für den nicht konkretisierten Antrag zu (c) (erster vorgetragener Verstoß 15. 8. 2014). Für die anderen Ansprüche, für die jeweils der erste vorgetragene Verstoß bei Antragsstellung weniger als vier Wochen zurücklag, müsste bei dieser Sachlage die Antragstellerin darlegen und glaubhaft machen, dass die c. Service GmbH nicht bereits vorher Kenntnis von kerngleichen Verstößen hatte.

Auch im Rahmen des § 12 Abs. 2 UWG muss der Antragsteller die Dringlichkeit glaubhaft machen, wenn Umstände vorliegen, die den Schluss auf eine frühere Kenntnis ermöglichen. Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat die c. Service GmbH mittlerweile rund 1.200 Verstöße dokumentiert. Angesichts dieser umfassenden Tätigkeit der c. Service GmbH ist davon auszugehen, dass sie zu jeder Anspruchsgrundlage vergleichbare Verstöße bereits zu einem früheren Zeitpunkt dokumentiert hat; es wäre daher darzulegen und glaubhaft zu machen, dass es sich bei den insoweit vorgetragenen Verstößen jeweils um den ersten kerngleichen Verstoß handelt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren und das Verfahren erster Instanz (§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG) wird, wie der Senat mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert hat, auf 380.000 EUR festgesetzt. Das Landgericht ist bei seiner Wertfestsetzung ersichtlich davon ausgegangen, dass die Antragstellerin sieben Unterlassungsansprüche geltend gemacht hat, und auf dieser Grundlage den Streitwert - über die Angabe in der Antragsschrift (70.000 EUR) hinaus - auf 140.000 EUR festgesetzt. Maßgeblich ist aber nicht die Zahl der Anträge, sondern der selbständig gerügten Verstöße. Insgesamt hat die Antragstellerin unter Berücksichtigung der Antragserweiterung 36 verschiedene Verstöße in das Verfahren eingeführt. Der Senat wertet jeden dieser Verstöße mit 10.000 EUR; hinzu kommen die beiden Anträge zu (c) und (f), die die Antragstellerin abstrakt, ohne Bezug auf eine konkrete Verletzungsform, gestellt hat, und die der Senat ebenfalls mit jeweils 10.000 EUR bewertet.






OLG Köln:
Urteil v. 21.08.2015
Az: 6 U 41/15


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