Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 24. März 2011
Aktenzeichen: 20 W 147/11
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 24.03.2011, Az.: 20 W 147/11)
Tenor
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 10.03.2011 (Bl. 195 der Registerakte), die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts vom 04.03.2011 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen, ist zunächst auszulegen.
Dieser Antrag zielt dem Wortlaut nach auf eine vorläufige Regelung nach § 64 Absatz 3, 2. Halbsatz FamFG ab. Da durch den Ermächtigungsbeschluss des Amtsgerichts die Rechtsfolge der Ermächtigung schon alleine mit dem Wirksamwerden des Beschlusses eingetreten ist -gemäß § 40 Absatz 1 FamFG also mit Bekanntgabe an den Antragsteller-, und somit ein zusätzlicher Vollzugsakt bereits begrifflich ausgeschlossen ist, kann auch der Vollzug dieses Beschlusses nicht ausgesetzt werden.
Der Antrag der Antragsgegnerin ist daher nach seinem Rechtsschutzziel als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 64 Absatz 3, 1. Halbsatz FamFG auszulegen, mit dem Ziel der Anordnung der Herausnahme der in der Ermächtigung durch das Amtsgericht bezeichneten Beratungsgegenstände von der Tagesordnung der Mitgliederversammlung der Antragsgegnerin am 27.03.2011.
Bei der nach § 64 Absatz 3, 1.Halbsatz FamFG vorzunehmenden Abwägung der für und gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Argumente spricht jedoch eine vorläufige summarische Prüfung gegen den Erlass der von dem Antragsgegnerin begehrten einstweiligen Anordnung.
Der Senat geht vielmehr vorläufig davon aus, dass das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 04.03.2011 den Antragsteller zu Recht gemäß § 37 Absatz 2 BGB analog i.V.m. Artikel 5 Absatz 6 der Vereinssatzung der Antragsgegnerin ermächtigt hat, die im Beschluss genannten Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung am 27.03.2011 in O1 zu setzen.
Grundsätzlich ist es -soweit ersichtlich- unstreitig, dass die Regelung des § 37 BGB auch auf den vorliegenden Fall der Weigerung des Vorstandes, einen bestimmten Gegenstand auf die Tagesordnung einer bereits einberufenen Mitgliederversammlung zu setzen, Anwendung findet (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB 70. Aufl., § 37, Rn. 2; Weick, in Staudinger, BGB, 2005, § 37, Rn. 17 mwN.).
Die insoweit bestehende Zuständigkeit des Amtsgerichts zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers wird nach vorläufiger Ansicht des Senats nicht durch ein vorrangig zu führendes Schiedsverfahren nach Artikel 22 der Satzung der Antragsgegnerin ausgeschlossen.
Ein vereinsinterner Rechtsschutz kann den staatlichen Rechtsschutz nur dann auf eine bestimmte Zeit ausschließen, wenn er ein effektiver ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.05.2000, Az. 13 W 29/00, zitiert nach juris).
Dies ist bei der vorliegenden Fallgestaltung von vorneherein nicht gewährleistet.
Nach Artikel 22 der Satzung müssen die Gegner des Schiedsverfahrens innerhalb von dreißig Tagen nach Eingang der Anrufung des Schiedsgerichts beim Generalsekretariat jeweils einen Schiedsrichter benennen. Dabei ist nicht bestimmt, dass diese Frist in besonders eiligen Fällen verkürzt ist, mit der Folge, dass der Antragsteller auf ein Entgegenkommen der Antragsgegnerin angewiesen gewesen wäre, die erforderliche Benennung innerhalb kürzester Zeit vorzunehmen, damit trotz Durchführung des Schiedsverfahrens überhaupt noch die Frist nach § 5 Absatz 2 der Satzung zur Übersendung der Tagesordnung an die Mitgliedsverbände hätte gewahrt werden können.
Der Antragsteller hatte aufgrund des Ablaufes der Ereignisse anders als durch den gewählten Gang zu den staatlichen Gerichten mithin keine effektive Möglichkeit, sein nach §§ 40, 37 BGB analog unabdingbares Recht auf Ergänzung der Tagesordnung durchzusetzen.
Der Hinweis der Antragsgegnerin, der Antragsteller hätte doch unmittelbar nach Antragstellung beim Generalsekretariat nachfragen können, ob sein Antrag vom Vorstand berücksichtigt worden sei, dann hätte das Verbandsgericht doch noch innerhalb von 2 bis 3 Wochen eine Entscheidung herbeiführen können, steht dem nicht entgegen. Der Antragsgegnerin selbst hat in seinem Schriftsatz vom 22.02.2011 ausdrücklich dargelegt, er habe auf den Antrag nicht mehr reagieren müssen, da auch durch eine sofortige Reaktion und den Hinweis auf den Ablauf von Fristen durch den Antragsteller nichts mehr habe €gerettet werden können€. Auch auf eine e-mail des Antragstellers vom 18.02.2011, in der dieser nachfragte, ob die erbetenen Punkte zur Tagesordnung aufgenommen worden seien, hat der Antragsgegnerin unwidersprochen nicht reagiert. Der Antragsgegnerin hat demnach den Antragsteller bis zur Übersendung der Tagesordnung an diesen am 25.02.2011 im Unklaren gelassen, ob er dem Antrag auf Aufnahme der zusätzlichen Beratungspunkte entsprechen würde. Bereits dieses Vorgehen zeigt, dass ein Verweis auf das nach der Vereinssatzung erforderliche Schiedsverfahren für den vorliegenden eilig zu behandelnden und zu entscheidenden Fall zur Durchsetzung der Minderheitsrechte des Antragstellers keinen effektiven Rechtsschutz verschaffen könnte.
Im Übrigen dürfte sich aus der Satzungsregel des Artikel 22 auch nicht mit der notwendigen Klarheit ergeben, dass auch für einen einstweiligen Rechtsschutz zunächst das vereinsinterne Schiedsverfahren zu durchlaufen ist, was Voraussetzung für einen vorläufigen Ausschluss des staatlichen Rechtsschutzes sein könnte. Wenn daher ein einstweiliger Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten durch diese Regelung nicht ausgeschlossen ist, dann spricht dies auch dafür, dass im vorliegenden, eilig zu entscheidenden Verfahren -auch wenn der Antrag formal vor dem Registergericht nicht als Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt worden ist- ein Vorrang durch das Schiedsverfahren nicht wirksam vereinbart worden ist.
Offenbleiben kann daher zunächst, ob das in Artikel 22 der Satzung geregelte Schiedsverfahren überhaupt den gesetzlichen Anforderungen an die Ausgestaltung und den Inhalt einer Regelung eines vorrangigen vereinsinternen Rechtswegs entspricht.
Weiterhin ist bei vorläufiger Betrachtung auch davon auszugehen, dass durch die vom Antragsteller am 26.01.2011 an den Antragsgegnerin übersandte e-mail (Bl. 33 der Registerakte), in der er genau angegeben hat, welche Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen und warum, zum einen der in § 5 Absatz 6 der Satzung geregelten Form und zum anderen auch der dort genannten Frist genüge getan wurde.
Hinsichtlich der einzuhaltenden Frist von zwei Monaten vor Durchführung der Hauptversammlung geht der Senat zunächst davon aus, dass diese Frist bei der für die Rückberechnung erforderlichen analogen Anwendung von § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 BGB am 27.01.2001 um 0.00 Uhr abgelaufen sein dürfte.
Es muss derzeit davon ausgegangen werden, dass die e-mail des Antragstellers vor diesem Zeitpunkt bei dem Antragsgegnerin eingegangen ist.
Für die Überzeugung des Senats spricht hierfür derzeit entscheidend die vom Antragsteller vorgelegte Bestätigung seines Providers, wonach die e-mail an die e-mail Anschrift der Antragsgegnerin am 26.01.2011 um 23.00 Uhr erfolgreich versendet wurde (Bl. 68 der Registerakte).
Gegen diese Annahme spricht auch nicht der Einwand der Antragsgegnerin, dass selbst dann, wenn man unterstellen würde, dass die e-mail vor 24.00 Uhr bei seinem Provider eingegangen wäre, dies noch nicht gleichbedeutend damit sei, dass diese dort auch für ihn um diese Zeit €abholbereit€ war, oder dass ihm eine entsprechende Benachrichtigung seines Providers über den Eingang der e-mail übermittelt worden wäre, zumal durch technische Routinen durchaus zwischen dem Eingang auf dem Server seines Providers und seinem dortigen individualisierten mail account ein nicht unerheblicher Zeitraum liegen könne. Dieser Einwand dürfte schon deswegen nicht tragen, weil sich der Antragsgegnerin ausweislich seiner e-mail-Anschrift €€.de€ gerade keines externen Providers bedient dürfte, so dass davon auszugehen ist, dass die e-mail des Antragstellers direkt auf dem, seinem unmittelbaren eigenen Zugriff unterliegenden Server der Antragsgegnerin eingegangen ist.
Im Übrigen hat der Antragsgegnerin bislang im Verfahren nicht ausdrücklich bestritten, die e-mail überhaupt erhalten zu haben, sondern lediglich einen Eingang oder Zugang der e-mail vor 0.00 Uhr des 27.01.2011.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin dürfte es vorliegend auch nicht auf einen Zugang im Sinne des § 130 BGB ankommen, der voraussetzen würde, dass die e-mail so in den Machtbereich der Antragsgegnerin gelangt ist, dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit gehabt hätte, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen, mit der Folge, dass ein Zugang erst zu Beginn der normalen Geschäftszeiten der Antragsgegnerin am nächsten Tag erfolgt sein könnte.
Dem steht entscheidend der ausdrückliche Wortlaut der Satzung in Artikel 5 Absatz 6 entgegen, der nicht auf einen Zugang sondern auf einen €Eingang€ abstellt. Insoweit müssen sich die Vereinsmitglieder an diesem ausdrücklichen Wortlaut orientieren können. Hätte der Antragsgegnerin eine andere Regelung gewollt, so hätte er dies in der Satzung klar zum Ausdruck bringen müssen.
Im Übrigen hat auch der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 24.01.2000 (Az. II ZR 268/98, zitiert nach juris) im Zusammenhang mit der Berechnung des Ablaufs der Wochenfrist des § 126 Abs. 1 AktG (a.F.) entschieden, dass § 130 Absatz 1 BGB insoweit weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar sei, da es sich bei den Gegenanträgen einschließlich ihrer Begründungen nicht um rechtsgeschäftliche Willenserklärungen handele. Diese müssten der Gesellschaft zwar zugehen, alleine das Zugangserfordernis gebiete aber nicht zwingend die Zugangsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 BGB im Rahmen des § 126 Abs. 1 AktG (a.F.) zu berücksichtigen. Auch eine entsprechende Anwendung sei insoweit nicht angezeigt. Durch ein Ausnutzen der Frist bis nach den üblichen Geschäftszeiten werde tatsächlich die Frist zur Prüfung des Antrages durch den Vorstand nicht verkürzt, da die Bearbeitung des Antrages letztlich auch dann erst am nächsten Tag erfolge, wenn der Antrag noch kurz vor Ende der Geschäftszeit eingehe.
Im Hinblick auf die Satzungsregelung in Artikel 5 Absatz 6 dürfte weiterhin davon auszugehen sein, dass die Übermittlung des Antrages in Form einer e-mail ausreichend ist. Im Unterschied zu anderen Satzungsregelungen, in denen die Schriftform ausdrücklich festgelegt ist (z.B. Artikel 5 Absatz 4), erfordert Artikel 5 Absatz 6 lediglich eine €Übermittlung€. Dies könnte nach dem Wortverständnis möglicherweise sogar eine mündliche Übermittlung des Antrages ausreichen lassen, die Übersendung einer e-mail dürfte aber in jedem Fall ausreichend sein.
Dem dürfte auch § 37 Absatz 1 BGB i.V.m. § 40 BGB nicht entgegenstehen. Soweit § 40 BGB § 37 BGB nicht als nachgiebige Vorschrift aufführt, kann dies nicht dazu führen, dass eine der Vereinsminderheit entgegenkommende Satzungsregelung, die entgegen dem Schriftformerfordernis des § 37 Absatz 1 BGB eine einfachere Form statuiert, unwirksam wäre. Durch § 40 BGB soll nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift lediglich gewährleistet werden, dass keine Regelung zum Nachteil der Vereinsminderheit in die Vereinssatzung aufgenommen wird (dies wäre hinsichtlich der Form beispielsweise der Fall, wenn statt der Schriftform die notarielle Beurkundung des Antrages gefordert würde).
Weiterhin dürfte auch die vom Antragsgegnerin vor dem Amtsgericht noch eingewandte €Geschäftsordnung für die Abhaltung von Generalversammlungen€ (Bl. 102 ff der Registerakte), in der in Artikel 6 ein Schriftformerfordernis für den hier fraglichen Antrag statuiert ist, nicht einschlägig sein. Selbst wenn es sich hierbei um eine bloße Geschäftsordnung handeln sollte, die sich ein Vereinsorgan möglicherweise auch ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung geben kann, darf diese nicht gegen die Satzung selbst verstoßen. In dieser ist jedoch die Schriftform gerade nicht statuiert. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass das Organ €Regularienkomitee€, das angeblich diese Geschäftsordnung 2001 verabschiedet hat, nach der Satzung berechtigt gewesen wäre, eine Geschäftsordnung für das Organ €Vorstand oder Generalsekretariat€, das für die Bescheidung des Antrages zuständig war, zu erlassen. Nach Artikel 7 der Satzung hat das Regularienkomitee lediglich die Aufgabe, dem Vorstand als Beratungsorgan zu dienen und vorgeschlagene Änderungen der Wettkampfregularien zu untersuchen.
Es muss daher derzeit nicht entschieden werden, ob das Berufen des Antragsgegnerin auf einen Fristablauf hinsichtlich des am 27.01.2011 um 8.27 Uhr beim ihm eingegangenen Telefax des Antragstellers, das den selben Inhalt wie die vorausgegangene e-mail hatte, im Hinblick auf die nur um wenige Stunden abgelaufene Frist möglicherweise gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde, was allerdings sehr nahe liegen dürfte.
Letztlich ist auch von einem Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zur Durchführung des gerichtlichen Verfahrens trotz mittlerweile erfolgtem Ablauf der Frist des Artikels 5 Absatz 2 der Satzung auszugehen.
Danach muss die Tagesordnung für die Generalversammlung nicht später als vier Wochen im Voraus an die Mitgliedsverbände übersandt werden.
Vorliegend konnte der Antragsteller von der ihm durch das Amtsgericht am 04.03.2011 vorab per Fax übersandten Ermächtigung gegenüber den anderen Mitgliedsverbänden zwar erst zu einem Zeitpunkt Gebrauch machen, der nach dieser Frist liegt. Dies ist jedoch nach vorläufiger Ansicht des Senats noch immer ausreichend.
Es liegt in der Natur der Sache, dass Fristprobleme bei einer nachträglichen Anordnung von Tagesordnungspunkten auftreten können. Dies darf jedoch bei der Abwägung der Minderheitsrechte von Vereinsmitgliedern und der Rechte der übrigen Vereinsmitglieder nicht dazu führen, dass alleine aufgrund einer bestehenden satzungsmäßigen Frist zur Übersendung der Tagesordnung der nach § 37 BGB analog statuierte Minderheitenschutz durch nachträgliche Ergänzung eines trotz fristgemäßen Antrages an den Vorstand nicht in die Tagesordnung aufgenommenen Beratungspunktes für diese Hauptversammlung unmöglich gemacht wird.
Der Senat hält insoweit die Auffassung von Reichert (in Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl., 2010, Rn. 1283), wonach in dem Fall - wie vorliegend-, dass satzungsmäßige Fristen zur nachträglichen Ankündigung von Mitgliederanträgen nicht bestehen, das Minderheitsverlangen so rechtzeitig bei Gericht zu stellen ist, dass jedenfalls innerhalb einer Frist von 10 Tagen (entsprechend § 124 Abs. 1 Satz 2 AktG a.F.) ab der Einberufung der Mitgliederversammlung die gerichtliche Ermächtigung den Mitgliedern noch mitgeteilt werden kann, auch zur Lösung dieses Fristenproblems im Vereinsrecht für sachgerecht.
Soweit R. für die von ihm angenommene Zehntagesfrist noch auf die Bestimmung des § 124 Abs. 1 Satz 2 AktG Bezug nimmt, nach der die Minderheit nach Einberufung der Hauptversammlung die Bekanntmachung von Gegenständen zur Beschlussfassung der Hauptversammlung verlangen konnte, und es genügte, wenn diese Gegenstände binnen zehn Tagen nach der Einberufung der Hauptversammlung bekanntgemacht wurden, ist zwar festzustellen, dass diese Vorschrift mittlerweile mit Wirkung zum 01.09.2009 geändert wurde. Nach wie vor aber kennt das Aktienrecht in §§ 122 Abs.2 Satz 3, 123 Abs. 1 und 124 Abs.1 Satz 1 AktG n.F. eine Regelung nach der -wie bisher- diese nachträgliche Bekanntmachung der von der Minderheit zur Tagesordnung verlangten Gegenstände möglich ist. Zwar ist dort eine ausdrückliche Zehntagesfrist nicht mehr enthalten, aus dem Zusammenspiel der gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich jedoch, dass der Zeitpunkt, bis zu dem die nachträgliche Bekanntmachung der zusätzlichen Tagesordnungspunkte erfolgt sein muss, nicht wesentlich unterhalb dieser bisherigen Frist liegen dürfte.
Nachdem die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung vom 27.03.2011 am 25.02.2011 bei dem Antragsteller eingegangen ist, die Entscheidung des Amtsgericht vom 04.03.2011 erfolgte, und die weitere Möglichkeit der Bekanntmachung dieses Beschlusses aufgrund der Faxübersendung noch am selben Tag bestand, liegt demnach zwischen Eingang der Tagesordnung und deren Erweiterung nur ein Zeitraum von 8 Tagen, so dass im Hinblick auf die obigen Darlegungen von einer rechtzeitigen Zuleitungsmöglichkeit trotz Ablaufs der Frist in Artikel 5 Absatz 6 der Satzung auszugehen sein dürfte.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 24.03.2011
Az: 20 W 147/11
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