Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Urteil vom 29. Juni 2015
Aktenzeichen: 11 U 101/14

(Brandenburgisches OLG: Urteil v. 29.06.2015, Az.: 11 U 101/14)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07. Mai 2014 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 3 O 65/12, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das erstinstanzliche Urteil sowie dieses Urteil des Senats sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung zweier durch vorangegangene Kündigung beendeter Lebensversicherungsverträge, die nach dem sogenannten Policenmodell zustande gekommen sind.

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 18. Mai 1998 den Abschluss von drei Kapitallebensversicherungsverträgen zugunsten ihrer Töchter A€ K€ und C€ K€ sowie ihrer selbst. Unter Ziffer IX. Schlusserklärungen, die sich jeweils vor der Unterschrift der Klägerin befindet, enthält der Antrag folgenden Passus:

€Bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auf der Rückseite die Wichtigen Informationen und Erklärungen. Sie enthalten die Verbraucherinformationen, die Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die Ermächtigung (EM) zur Schweigepflichtentbindung und sind wichtiger Bestandteil der Verträge. Sie machen sie mit Ihrer Unterschrift zum Inhalt der Anträge.€

Die Beklagte übersandte der Klägerin auf den 25. Mai 1998 datierende Versicherungsscheine mit den Versicherungsnummern 72317835.5 (versicherte Person A€ K€) und 72317839.8 (versicherte Person C€ K€), die einen Versicherungsbeginn zum 01. Juni 1998 auswiesen. Ein weiterer auf Antrag der Klägerin übersandter Versicherungsschein über eine Lebensversicherung mit der Nr. 72326439.1 ist nicht streitgegenständlich. Den Versicherungsscheinen waren neben den Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ABL 96) auch jeweils ein Blatt mit €Wichtigen Informationen und Erklärungen€ beigefügt, das unter Ziffer 1. €Verbraucherinformationen gemäß § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)€ enthält. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten exemplarisch auf den Inhalt des Blatts €Wichtige Informationen und Erklärungen€ verwiesen (Anlage B2, Blatt 101 der Akten). Ob die Beklagte der Klägerin mit den Vertragsunterlagen Policenbegleitschreiben übersandte und wie diese optisch ausgestaltet waren, ist zwischen den Parteien streitig.

Es existieren auf den 25. Mai 1998 datierende und an die Klägerin adressierte Policenbegleitschreiben der Beklagten, die aus vier Absätzen auf einer Seite bestehen. Die von der Beklagten als Anlagen B3 und B12 zur Akte gereichten Schreiben, auf deren Inhalte wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt 102 und 120 der Akten) enthalten keine drucktechnischen Hervorhebungen.

Mit dem ersten Absatz bedankt sich die Beklagte für das ihr entgegen gebrachte Vertrauen und bittet um Überprüfung der Angaben im Versicherungsschein. Der zweite Absatz lautet wie folgt:

€Sie können dem Versicherungsvertrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins und der unten aufgeführten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation schriftlich widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs€.

Im dritten Absatz verweist die Beklagte darauf, dass sie Versicherungsprämien einziehen werde und der Versicherungsschutz sofort, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein beurkundeten Versicherungsbeginn bestehe. Ferner erfolgt die Information, dass der Versicherungsschutz rückwirkend erlösche, sofern das Geldinstitut den Erstbeitrag zurückbelaste. Schließlich bittet die Beklagte die Klägerin im letzten Absatz, sich mit Fragen an ihren Versicherungsbetreuer zu wenden.

Unter der Grußformel sind folgende Anlagen genannt: Tabelle der Rückkaufswerte, ABL 96, BUZV 94, Steuermerkblatt, Satzung, Datenschutzmerkblatt.

Zwischen den Parteien ist weiterhin streitig, ob die im zweiten Absatz des Policenbegleitschreibens enthaltene Widerspruchsbelehrung im Original dergestalt in Fettdruck gehalten ist, wie die Musterschreiben, die die Beklagte als Anlagenkonvolut B23 zur Akte gereicht hat. Auf den Inhalt dieser Schreiben wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen (Blatt 141 bis 144 der Akten).

Die Klägerin zahlte zu den Verträgen nicht die fälligen Erstbeiträge. Daher informierte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 02. September 1998 über die Aufhebung der Verträge. Sie bat die Klägerin um Rücksendung der ungültigen Versicherungsscheine. Die Klägerin übermittelte der Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 eine Kontoverbindung und bat die Beklagte, Prämienabbuchungen von diesem Konto vorzunehmen. Sie erklärte, dass die Lebensversicherungsverträge weitergeführt werden sollten.

Die Klägerin leistete auf den Vertrag mit der Versicherungsnummer 72317835.5 Prämien in Gesamthöhe von 5.320,38 Euro und auf den mit der Versicherungsnummer 723117839.8 in Höhe von 3.546,36 Euro.

Sie erklärte mit anwaltlichem Schreiben des Rechtsanwalts € vom 28. Oktober 2009 jeweils den Widerspruch von den Verträgen, vorsorglich die Anfechtung und hilfsweise ihre Kündigung. Die Beklagte akzeptierte die Kündigungserklärungen mit Schreiben vom 17. November 2009 und zahlte der Klägerin für den Vertrag Nr. 72317835.5 einen Rückkaufswert in Höhe von 4.021,85 Euro und für den zur Nr. 72317839.8 einen solchen in Höhe von 2.755,75 Euro aus, nachdem diese die Originale der Versicherungsscheine an die Beklagte zurückgeschickt und unter dem 23. November 2009 mitgeteilt hatte, dass sie an der Kündigungserklärung festhalte.

Die Klägerin erklärte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. Dezember 2010 hinsichtlich des Vertrags mit der Versicherungsnummer 72317835.5 und mit Schreiben vom 26. April 2011 bezüglich des Vertrags mit der Versicherungsnummer 72317839.8 unter Berufung auf eine Europarechtswidrigkeit des Policenmodells vorsorglich erneut den Widerspruch und Widerruf und forderte die Beklagte auf, jeweils die Differenz zwischen dem erstatteten Rückkaufswert und der Summe aller Beitragszahlungen nebst Zinsen und Kosten bis zum 28. Dezember 2010 bzw. 10. Mai 2011 an sie zu zahlen, was die Beklagte unter dem 28. Dezember 2010 ablehnte.

Die Klägerin hat sich zum Erhalt eines Policenbegleitschreibens mit Widerspruchsbelehrung, der vollständigen Verbraucherinformationen und der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zunächst mit Nichtwissen erklärt, weil sie sich nicht mehr an eine Übermittlung dieser Unterlagen erinnern könne. Sie hat dieses Bestreiten hinsichtlich des Erhalts der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation sodann ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten und die Ansicht vertreten, die Widerspruchsbelehrungen in den als Reproduktion zur Akte gereichten Policenbegleitschreiben seien nicht ordnungsgemäß und damit unwirksam. Sie enthielten keine erforderliche drucktechnische Hervorhebung und seien vom übrigen Inhalt der Schreiben nicht deutlich abgesetzt. Auch der wenig auffällige Fettdruck in den als Anlagenkonvolut B23 eingereichten Schreiben genüge den in formeller Hinsicht an eine Widerspruchsbelehrung zu stellenden Anforderungen nicht. Inhaltlich fehle es an der Benennung eines Adressaten für die Widerspruchserklärung und einer Belehrung hinsichtlich des Beginns der Widerspruchsfrist. Die Beklagte weiche mit dem Verweis auf unten aufgeführte Unterlagen in einer für den Verbraucher nachteiligen Weise vom Gesetzeswortlaut ab, indem sie in der Aufzählung der Unterlagen mehr Dokumente nenne, als für die Ingangsetzung der Frist erforderlich seien. Durch die Angabe der zusätzlichen Unterlagen werde es dem nicht rechtskundigen Versicherungsnehmer erschwert bzw. unmöglich gemacht, die wesentlichen Dokumente herauszufiltern. Er könne nicht erkennen, ob die Frist aufgrund des genannten Anlagenkonvoluts bereits zu laufen begonnen habe oder nicht, sollte er etwa das nicht maßgebliche Datenschutzmerkblatt nicht erhalten haben. Überdies fehle ein Hinweis auf die Höchstfrist des Widerspruchsrechts nach § 5a Abs. 2, Satz 4 VVG a.F.

Eine konkludente Genehmigung der Verträge durch ihre Durchführung komme nicht in Betracht, weil der Versicherungsnehmer nicht in der Lage sei, den jeweiligen Vertrag derart zu bestätigen. Erklärungen, die er in Unkenntnis der Rechtslage abgebe, könnten nicht zu seinen Lasten gehen.

Die Klägerin hat gemeint, die Beklagte sei zur Rückzahlung sämtlicher geleisteter Prämien nebst Zinsen als gezogene Nutzungen verpflichtet. Ihr Anspruch ergebe sich aus § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. BGB, weil der Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen mit Ausübung des Widerspruchsrechts nachträglich weggefallen sei. Die Regelung in § 5a Abs. 2, Satz 4 VVG stehe der wirksamen Ausübung ihres Widerspruchsrechts nicht entgegen, weil sie europarechtswidrig und nicht anwendbar sei. Das Widerspruchsrecht habe wegen einer fehlerhaften Belehrung und der Europarechtswidrigkeit des Policenmodells unbefristet fortbestanden. Es verstoße gegen die Vorgaben der Lebensversicherungsrichtlinie 92/96/EWG bzw. die der Richtlinie 2002/83/EG. Die Richtlinien zeigten Informationspflichten auf, wonach der Versicherungsnehmer die maßgeblichen Informationen über die Versicherungspolice vor Abschluss des Vertrags, also vor Abgabe einer bindenden Vertragserklärung erhalten müsse. Das Policenmodell stelle die Erfüllung der in den Richtlinien aufgestellten Informationspflichten nicht sicher. Zu diesem Ergebnis sei auch die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2006 gekommen. Das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland sei nur deshalb eingestellt worden, weil die Bundesregierung auf die Neuregelung des Versicherungsvertragsgesetzes zum 01. Januar 2008 verwiesen habe. Sie, die Klägerin, habe ihr Widerrufsrecht daher zeitlich unbefristet ausüben können. Bei einer abweichenden Einschätzung müsse eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erfolgen. Auch die Regelungen in §§ 9, 152 VVG n.F. könnten nicht zur Anwendung gelangen.

Die Klageforderung setze sich aus der Differenz zwischen der Summe aller eingezahlten Prämien und dem ausgezahlten Rückkaufswert sowie der Zinsen auf die Gesamtprämien wie folgt zusammen:

Summe aller eingezahlten Prämien(5.320,38 Euro + 3.546,36 Euro =) 8.866,74 EuroRückkaufswert(4.021,85 Euro + 2.755,75 Euro =) 6.777,60 EuroDifferenz(1.298,53 Euro + 790,61 Euro =) 2.089,14 EuroZinsen auf alle Prämien(2.551,57 Euro + 1.973,96 Euro =) 4.525,53 EuroSumme Klageforderung(3.850,10 Euro + 2.764,57 Euro =) 6.614,67 EuroDie Zinszahlung rechtfertige sich, weil sie, die Klägerin, der Beklagten ohne Rechtsgrund Kapital zur Nutzung überlassen habe. Es sei nach der Lebenserfahrung zu vermuten, dass die Beklagte wirtschaftliche Vorteile aus den Prämien gezogen und damit eine wesentlich höhere Rendite als marktüblich erzielt habe, weshalb ein Zinssatz von 7 % angesetzt werden könne. Die Beklagte trage die Beweislast für tatsächlich gezogene Nutzungen.

Ihr stehe zudem ein Schadensersatzanspruch wegen der fehlerhaften Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu. Hinsichtlich der Kausalität gelte die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Es sei davon auszugehen, dass sie sich bei korrekter vorvertraglicher Information und ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung innerhalb der Widerspruchsfrist zu einem Widerspruch entschlossen hätte.

Die Ansprüche seien weder verjährt noch verwirkt.

Die Beklagte müsse ihr gemäß § 249 BGB auch vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten erstatten, die sich bei Ansatz eines Gebührensatzes von 1,6 auf 737,80 Euro beliefen.

Die Klägerin hat mit der am 29. Juni 2012 zugestellten Klage beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.614,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.850,10 Euro seit dem 29. Dezember 2010 und aus 2.764,57 Euro seit dem 11. Mai 2011 zu zahlen und

II. die Beklagte zu verurteilen, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 737,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, den jeweiligen Versicherungsscheinen seien neben dem Policenbegleitschreiben unter anderem eine Tabelle über Rückkaufswerte, die ABL 96, die BBL 98, die Bedingungen für die Unfall-Zusatzversicherung (BUZV94), der Steuerhinweis, die Satzung sowie das Datenschutzmerkblatt beigefügt gewesen seien. Sie hat gemeint, die Übersendung auch eines Policenbegleitschreibens ergebe sich bereits daraus, dass der Versicherungsschein kein Adressfeld aufweise. Die Schreiben vom 25. Mai 1998 seien die einzigen im Zusammenhang mit Versicherungsunterlagen, in denen die Anschrift der Klägerin aufgeführt sei.

Die Klägerin habe die Verbraucherinformationen bereits mit der Antragstellung erhalten, was sie bei beiden Anträgen mit ihrer Unterschrift bestätigt habe. Sie habe die Klägerin auch ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt. Sie hat behauptet, bei den als Anlage B3 und B12 vorgelegten Anlagen handele es sich um EDV-Ausdrucke. Die an die Klägerin übersandten Originalfassungen der Schreiben vom 25. Mai 1998 seien im Druckbild identisch mit den als Anlagenkonvolut B23 beispielhaft eingereichten Anschreiben, denen die drucktechnische Hervorhebung der Belehrung zu entnehmen sei. Ihr, der Beklagten, EDV-System sei so programmiert, dass alle Anschreiben stets das Druckbild aufwiesen, wie es sich aus den zur Akte gelangten Beispielsschreiben ergebe. Ihre EDV-Steuerung lasse die Absendung der Policenbegleitschreiben nur zu, wenn die in dem Anschreiben genannten Unterlagen, namentlich die Versicherungsbedingungen und der Versicherungsschein, beigefügt seien.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass auch der Anscheinsbeweis für den Erhalt der Unterlagen streite. Hätte die Klägerin keine Vertragsdokumente erhalten, hätte sie nicht mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 erklärt, die Verträge fortführen zu wollen.

Die Widerspruchserklärung der Klägerin sei nach Ablauf der Widerspruchsfrist von 14 Tagen erfolgt. Sie habe die Klägerin ordnungsgemäß über das ihr zustehende Widerspruchsrecht belehrt.

Der Widerspruch scheitere jedenfalls an der Jahresfrist des § 5a Abs. 2, Satz 4 VVG a.F. Auch ein etwaiger Verstoß gegen europäische Richtlinien führe nicht zum ersatzlosen Wegfall der Jahresfrist, da die Auslegungsgrundsätze nach nationalem Recht anzuwenden seien.

Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch sei überdies verwirkt. Die Klägerin habe nach dem unstreitigen Erhalt jedenfalls der Versicherungsscheine im Jahr 1998 zu keinem Zeitpunkt das Fehlen von Unterlagen gerügt und ausdrücklich erklärt, am Vertrag festhalten zu wollen. Diese Erklärung sei als Genehmigung eines potentiell schwebend unwirksamen Vertrags anzusehen, jedenfalls aber als vertragliche Bestätigung nach den Rechtsgedanken der §§ 141, 144 BGB. Sodann habe die Klägerin über einen Zeitraum von 11 Jahren die Versicherungsprämien geleistet.

Schließlich seien Ansprüche der Klägerin nach §§ 9, 152 VVG auch bei einem fristgerechten Widerruf auf die Zahlung des Rückkaufswerts beschränkt. Da die Klägerin den Widerspruch erst am 28. Oktober 2009 ausgeübt habe, sei die Anwendung der Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes in der ab dem 01. Januar 2008 geltenden Fassung in Betracht zu ziehen.

Die Beklagte hat mit der Begründung die Einrede der Verjährung erhoben, ein etwaiger Bereicherungsanspruch sei bereits in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die Klägerin die jeweilige Prämie geleistet habe.

Hinsichtlich der beanspruchten Zinsen hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Klägerin verkenne, dass Prämien nicht sämtlichst dem Sparanteil zugewiesen würden. Sie, die Beklagte, müsse vielmehr Anteile für Abschlusskosten, Verwaltungskosten und Risikoschutz entnehmen. Überschüsse aus Sparanteilen weise sie im Rahmen der Überschussbeteiligung zu mindestens 90 % den Versicherungsnehmern zu.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren, da sie, die Beklagte, sich zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts bei Fertigung des anwaltlichen Schreibens vom 28. Oktober 2009 nicht in Verzug befunden habe.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin T€ vor dem ersuchten Richter mit der Begründung abgewiesen, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte bestehe weder aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung noch als Schadensersatz. Wegen der Einzelheiten zur Begründung der Entscheidung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Blatt 562 bis 567 der Akten).

Die Klägerin hat gegen das am 14. Mai 2014 zugestellte Urteil Berufung eingelegt, die am 12. Juni 2014 und deren Begründung am 11. Juli 2014 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen ist.

Die Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren mit dem Rechtsmittel in vollem Umfang weiter. Sie meint unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags, ihr Widerspruch sei rechtzeitig erfolgt. Die in den Anschreiben zu den Policen enthaltene Widerspruchsbelehrung sei weder drucktechnisch ausreichend hervorgehoben noch entspreche sie den formalen Voraussetzungen. Der Vortrag der Beklagten, es sei in der Reproduktion der Policenbegleitschreiben nicht möglich, die im Original zusätzlich durch Fettdruck hervorgehobene Belehrung wiederzugeben, sei nicht plausibel. Die Beklagte habe mit der Zeugin T€ nicht den Beweis führen können, die Belehrung sei im Fettdruck erfolgt. Selbst wenn dies der Fall sei, fehle es an einer ausreichenden drucktechnischen Hervorhebung, da die Belehrung weder durch eine Überschrift noch durch ein sonstiges Gestaltungsmittel ins Auge steche. Zudem sei die Benennung des Widerspruchsadressaten erforderlich, da es keineswegs selbstverständlich sei, die Erklärung an den Versicherer zu senden. Es sei in einer Vielzahl von Policen und Anschreiben vielmehr auch die Anschrift des Versicherungsvermittlers angegeben. Handele es sich bei dem Vermittler um einen Makler, wäre dieser nicht der richtige Adressat für die Widerspruchserklärung. Weiterhin fehlten die für den Fristbeginn notwendigen Informationen. Es werde lediglich auf den Versicherungsschein und die Bedingungen nebst übriger Verbraucherinformationen Bezug genommen. Dem Versicherungsnehmer erschließe sich nicht, dass die Anlagen eben diese Verbraucherinformationen darstellten.

Das Landgericht habe auch die Europarechtswidrigkeit des Policenmodells und des § 5a Abs. 2, Satz 4 VVG a.F. verkannt. Die Annahme einer Verwirkung des Widerspruchsrechts würde die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union bewusst ignorieren und ihre Wirkung ins Gegenteil verkehren. Ihr stehe daher ein uneingeschränktes Widerspruchsrecht zu. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht bei der Entscheidung über die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche eine Beurteilung der Frage der Unionswidrigkeit des in § 5a VVG a.F. geregelten Policenmodells für erforderlich halte, müssten das Verfahren ausgesetzt und der Gerichtshof der Europäischen Union zur Beantwortung ihrer Vorlagefragen angerufen werden, der die Europarechtswidrigkeit des Policenmodells feststellen werde. Dies würde zur Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen des Antragsmodells gemäß § 8 VVG a.F. führen, dessen Rücktrittsvoraussetzungen ebenfalls vorlägen.

Sie vertritt mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigen vom 09. Juni 2015 ergänzend die Ansicht, auch eine fettgedruckte Widerspruchsbelehrung bedürfe einer Überschrift, weil der Versicherungsnehmer das scheinbar unbedeutende Policenbegleitschreiben nicht im Detail durchlese und er sich auf den Abgleich der Angaben im Versicherungsschein konzentriere, der keine Belehrung enthalte. Er sei dadurch abgelenkt. Er erwarte keine Belehrung über Vertragsauflösungsrechte in einem Anschreiben und habe keine vertragliche oder gesetzliche Pflicht, ein solches Schreiben, das nur dem Zweck der postalischen Übermittlung von Vertragsunterlagen verfolge, aufmerksam zu lesen.

Die Formulierung €Verbraucherinformation€ in der Belehrung über die fristauslösenden Unterlagen stelle eine unzulässige Abweichung vom Gesetzeswortlaut des § 5a Abs. 2, Satz 1 i.V. mit Abs. 1 VVG a.F. dar. Danach werde für die Auslösung der Widerspruchsfrist die Vorlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und einer Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. verlangt. Bei der von der Beklagten verwendeten Formulierung fehle der Maßstab, an dem der Versicherungsnehmer die Vollständigkeit des ihm ausgehändigten Informationsmaterials messen könne. Mangels Nennung der Regelung des § 10a VAG a.F. könne er nicht überprüfen, ob ihm sämtliche nach dieser Vorschrift erforderlichen Informationen erteilt seien und die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt worden sei. Der Versicherungsnehmer könne die als Anlage aufgeführten Abkürzungen nicht zuordnen; er werde durch die AVB-Belehrung, die auf weitere Vertragsunterlagen hinweise, verunsichert.

Die Verbraucherinformation sei unvollständig, denn es fehlten konkrete Angaben zur Laufzeit und zum Sicherungsfonds. Die Gliederung sei nicht ausreichend übersichtlich. Schon deshalb habe das Widerspruchsrecht fortbestanden. Danach müsse die Verbraucherinformation gemäß § 10a VAG a.F. die Qualität eines eigenständigen Vertragsbestandteils haben. Für den Verbraucher werde nur Transparenz erreicht, wenn sie übersichtlich und nicht auf das Gesamtvertragswerk verteilt präsentiert werde. In formeller Hinsicht seien eine eindeutige Formulierung, eine übersichtliche Gliederung und eine verständliche Abfassung in deutscher Sprache erforderlich. Die Verbraucherinformation müsse daher als solche erkennbar sein und aus allen anderen Informationen des Versicherers hervorgehoben werden. Die Information solle es dem Versicherungsnehmer ermöglichen, die Entscheidung zu treffen, ob er von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch mache. Sie müsse individualvertraglich gestaltet und so abgefasst sein, dass sich ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne anwaltliche Hilfe ein zutreffendes Bild vom Vertragsinhalt machen könne. Dabei stellten Allgemeine Versicherungsbedingungen keine verständliche und übersichtlich gegliederte Verbraucherinformation im Sinne der Vorschrift dar.

Eine Verwirkung des Anspruchs scheide aus, weil es am Umstandsmoment fehle.

Im Rahmen der erforderlichen bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung seien auf Seiten der Beklagten allein etwaige Risikoanteile zu berücksichtigen, hinsichtlich derer die Beklagte eine sekundäre Beweislast treffe. Tatsächlich bestehe für Versicherer aber keine Notwendigkeit, das Risiko eines Versicherungsfalls durch Erbringung sogenannter Risikoanteile von den Prämien absichern zu müssen. Abschluss-, Verwaltungs- und Amortisationskosten seien nicht abzugsfähig.

Weil die Europarechtswidrigkeit des Policenmodells in der Rechtsprechung ungeklärt sei, das Bundesverfassungsgericht durchgängig von einer Unvereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht ausgehe und auch die Europäische Kommission im Jahr 2004 einen Verstoß gegen das Europarecht konstatiert habe, sei es eine Frage des Europäischen Rechts, welche Konsequenzen eine Information des Versicherungsnehmers erst nach Vertragsschluss nach sich ziehe. Es bestehe insoweit eine Vorlagepflicht, wenn - wie hier - Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Rechtssuchende unionsrechtliche Rechtspositionen rechtsmissbräuchlich ausübe und die Gerichte von einer Verwirkung des verbraucherschützenden Widerspruchsrechts ausgingen. Darüber hinaus sei unionsrechtlich ungeklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen verbraucherschützende Widerrufsrechte durch nationale Vorschriften zur Verwirkung beschränkt werden dürften.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014, Az. IV ZR 73/13, sei nicht auf den Streitfall anwendbar. Die dortige Klägerin habe - anders als die hiesige - erst sieben Jahre nach Vertragsbeendigung den Widerspruch erklärt.

Die Zulassung der Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung unerlässlich, weil über die hier streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 07. Mai 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Az. 3 O 65/12,

I. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.614,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.850,10 Euro seit dem 29. Dezember 2010 und aus 2.764,57 Euro seit dem 11. Mai 2011 zu zahlen und

II. die Beklagte zu verurteilen, an sie Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 737,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Bezugnahme auf ihren Vortrag in erster Instanz. Sie ist der Ansicht, die Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich ausreichend. Das Landgericht sei auf Grundlage der nachvollziehbaren und glaubhaften Aussage der Zeugin T€ zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass die Policenbegleitschreiben vom 25. Mai 1998 das Druckbild der als Anlagenkonvolut B23 zur Akte gereichten Muster aufgewiesen hätten. Die Berufung trage keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellungen begründen könnten. Ungeachtet der Europarechtskonformität des Policenmodells sei der Klägerin eine Berufung auf eine angebliche Unwirksamkeit der Versicherungsverträge nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt. Die Verbraucherinformation sei formell und inhaltlich ordnungsgemäß. Einen Schadensersatzanspruch verfolge die Klägerin mit dem Rechtsmittel nicht weiter.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Alt. BGB. Diese Vorschrift setzt unter anderem eine rechtsgrundlose Leistung voraus, die nicht vorliegt. Die Klägerin hat die Prämienzahlungen auf bis zur erklärten Kündigung wirksame Versicherungsverträge geleistet. Sie konnte den Verträgen nicht wirksam widersprechen, weil die Beklagte sie ausreichend über ihr Widerspruchsrecht belehrt hat und der Widerspruch nach Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgt ist.

§ 5a Abs. 1, Satz 1 VVG in der bei Vertragsschluss geltenden und gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG heranzuziehenden Fassung vom 29. Juli 1994 bis zum 31. Juli 2001 verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht in Form der Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG (Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung), zusammengefasst in der Richtlinie 2002/83/EG.

Der Senat verkennt nicht, dass insbesondere in der Literatur zur Frage der Europarechtswidrigkeit des sogenannten Policenmodells unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen. Auch die Generalanwältin beim Gerichtshof der Europäischen Union hat sich in ihrem Schlussantrag vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12 (Vorabentscheidungsersuchen des BGH zur Europarechtskonformität des § 5a Abs. 2, Satz 4 VVG a.F.) darauf berufen, dass das nationale Recht zum Policenmodell europarechtswidrig sei. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Reihe von Parallelentscheidungen Beschlüsse der Instanzgerichte nach § 522 ZPO a.F. (u.a. der Oberlandesgerichte Nürnberg (Beschluss BVerfG vom 03. März 2014, Az. 1 BvR 2534/10), Köln (Beschluss BVerfG vom 09. Mai 2014, Az. 1 BvR 2020/11) und des Landgerichts Dortmund (Beschluss BVerfG vom 09. Mai 2014, Az. 1 BvR 1415/11) aufgehoben und die Rechtsstreitigkeiten zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, weil die Instanzgerichte nicht im Wege von § 522 ZPO a.F. über die Rechtstreitigkeiten hätten entscheiden dürfen. Wegen der der Einzelheiten zur Begründung wird auf den Inhalt der zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bezug genommen.

Der Bundesgerichtshof und die obergerichtliche Rechtsprechung vertreten demgegenüber die Meinung, das sogenannte Policenmodell sei europarechtskonform (vergl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014, Az. IV ZR 73/13; OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2014, Az. 20 U 31/14; OLG München, Urteil vom 20. Juni 2013, Az. 14 U 103/13, sämtlichst zitiert nach Juris). Der Senat hat ebenfalls bislang die Ansicht vertreten, dass europarechtliche Bedenken gegen das Policenmodell unbegründet seien (vergl. insoweit die Entscheidungen des Senats zu den Aktenzeichen 11 U 40/12 (Urteil vom 21. Dezember 2012), 11 U 18/13 (Urteil vom 05. November 2014), 11 U 98/13 (Urteil vom 26. November 2014) und 11 U 107/13 (Urteil vom 23. Dezember 2014); 11 U 112/13 (Urteil vom 14. Januar 2015), 11 U 119/13 (Urteil vom 04. März 2015), 11 U 110/14 (Urteil vom 11. März 2015) und 11 U 155/14 (Urteil vom 06. Mai 2015). Er hält an dieser Auffassung fest.

Das Policenmodell erfüllt die Vorgaben der inhaltlich maßgeblichen Richtlinien des Rates 90/619/EWG und 92/96/EWG, Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung, zur Klarstellung neugefasst in der Richtlinie 2002/83/EG vom 05. November 2002. Nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG sind dem Versicherungsnehmer im Anhang genannte Angaben vor Abschluss des Versicherungsvertrags mitzuteilen. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG verhält sich zu Rücktrittsmöglichkeiten eines Versicherungsnehmers binnen einer Frist zwischen 14 bzw. 30 Tagen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, das der Vertrag geschlossen ist. Grundlage der Richtlinie ist nach den angegebenen Erwägungsgründen - insbesondere Nr. (23), dass der Verbraucher in die Lage versetzt werden soll, einen seinen Bedürfnissen entsprechenden Vertrag auszuwählen.

Aus diesen Richtlinien wie auch aus den Erwägungsgründen lässt sich indes nicht die Auffassung der Klägerin herleiten, die Übergabe aller maßgeblichen Unterlagen wie auch die Belehrung über das Widerspruchsrecht müsse erfolgen, bevor der Versicherungsnehmer eine - potentiell - bindende Willenserklärung abgegeben hat. Derartige vertragsregulierende Inhalte ergeben sich aus den Richtlinien nicht.

Vielmehr sollte nach Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 92/96/EWG eine Harmonisierung der gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme erzielt werden. Regelungen für eine Neufassung materiellen nationalen Rechts ergeben sich aus den Richtlinien nicht. Dies folgt auch aus Erwägungsgrund 19 zur Richtlinie 92/96/EWG, nach dessen Inhalt die den Mitgliedsstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, eine hinreichende Sicherung für Versicherungsnehmer darstellen soll, die Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen.

Die Regelung in § 5a VVG a.F. geht mit dem Wortlaut der Richtlinien und den zugrundeliegenden Erwägungsgründen konform. Maßgeblich ist danach, dass der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags die erforderlichen Informationen erhält und er von dem Zeitpunkt an, zu dem er von dem Vertragsschluss in Kenntnis gesetzt wird, über die ihm eröffnete Widerspruchsmöglichkeit belehrt wird. Diese Voraussetzungen waren nach dem damals geltenden Recht gegeben.

Die normierte Widerspruchsfrist ermöglichte es dem Versicherungsnehmer, durch Ausübung des Widerspruchsrechts ein Wirksamwerden des Vertrags zu verhindern. Vor Ablauf der Widerspruchsfrist konnte bei erfolgter Belehrung kein wirksamer Vertrag zustande kommen, weil der Vertrag schwebend unwirksam war und erst dann als geschlossen galt, wenn der Versicherungsnehmer sein Widerspruchsrecht gerade nicht ausübte. Die Wendung €vor Abschluss des Versicherungsvertrags€ ist einer Auslegung zugänglich. Die Auslegung, dass damit im Gefüge der bei Vertragsschluss geltenden materiellen Rechtslage des nationalen Rechts eine Information und Belehrung bereits bei Abgabe einer ersten Willenserklärung des Versicherungsnehmers zu verstehen ist, vermag der Senat nicht zu teilen.

Auch die Formulierung €dass der Vertrag geschlossen ist€ in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG beinhaltet dem Wortlaut nach lediglich die Mitteilung, dass der Vertrag für den Versicherungsgeber geschlossen ist, dieser sich also nicht mehr einseitig davon lösen kann. Anderenfalls würde die Regelung in Art. 15 der Richtlinie 90/619/EWG dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht nach dem bindenden Abschluss des Vertrags einräumen. Diese Möglichkeit, sich von einem Vertrag lösen zu können, entspricht eher der rechtlichen Konstruktion einer Anfechtung oder eines Rücktritts, die in diesen Fällen nicht eingreifen und vom nationalen Gesetzgeber für gänzlich abweichende Fallkonstellationen normiert sind. Der Versicherungsnehmer ist mit der damaligen Regelung des § 5a Abs. 1, Satz 1 VVG a.F. auch keineswegs rechtlos gestellt und in seinen Rechten beeinträchtigt, da er das Zustandekommen des Vertrags durch Ausübung des Widerspruchsrechts verhindern kann.

Die dem Versicherungsnehmer damit auferlegte Widerspruchslast obliegt ihm auch unter der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung, nur dass sich der Widerspruch in jenem Fall gegen einen bindend geschlossenen Vertrag richten würde. Die Normierung einer Widerspruchsmöglichkeit ist dabei gerade zum Schutz des Verbrauchers Bestandteil des materiellen Rechts und keineswegs selten anzutreffen. Sie entspricht unter anderem den Voraussetzungen, die Art. 15 der Richtlinie 60/619/EWG aufstellt und legt dem Versicherungsnehmer keine grundlegenden Nachteile auf. Er wird vielmehr in die Lage versetzt, nach Vorlage sämtlicher Informationen ausgiebig zu prüfen, ob er sich an seiner Willenserklärung festhalten lassen möchte oder nicht. Allein die Ausübung des Widerspruchsrechts stellt eine marginale Verpflichtung dar, die hinter der erforderlichen und zu sichernden Informationsbeschaffung zurücktritt.

Die Klägerin geht auch in ihrer Auffassung fehl, der Versicherungsnehmer erhalte keine ausreichende Informationsmöglichkeit, wenn ihm die erforderlichen Versicherungsunterlagen erst mit der Übersendung der Annahmeerklärung des Versicherers zukommen. Der Versicherungsnehmer hat - jedenfalls seit Bestehen des Internets und auch zuvor etwa durch Broschüren oder Beratungsgespräche - ohne weiteres die Möglichkeit, sich bei verschiedenen Versicherungsunternehmen nach Inhalten, Konditionen und Voraussetzungen eines Versicherungsabschlusses zu informieren, um das für ihn interessanteste Angebot vorläufig auszuwählen. Auch beim Policenmodell ist kein verständiger Versicherungsnehmer dazu gezwungen, sogleich den ersten ihm vorgelegten Versicherungsantrag zu unterschreiben, ohne sich zuvor über das Versicherungsangebot informiert zu haben. Nach einer Vorinformation kann er gegebenenfalls mehrere Vertragserklärungen in einer angemessenen Frist abgleichen, um sich - eine ordnungsgemäße Belehrung vorausgesetzt - für oder gegen einen Widerspruch seiner Erklärung zu entscheiden.

Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Argumentation der Generalanwältin in ihrem Schlussantrag vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12. Sie hat dargelegt, dass der Versicherungsnehmer vor der Wahl eines bestimmten Versicherers und eines bestimmten Vertrags entsprechend informiert werden müsse, um ihm eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen. Diese Informationen müssten auch die Modalitäten des Rücktritts vom Vertrag umfassen. Es liege auf der Hand, dass kein Rücktritt von einem Vertrag möglich sei, der noch nicht geschlossen sei, weil kein Angebot und keine Annahme vorlägen, die zu einer Vereinbarung der Parteien mit bindenden Vertragsbedingungen führten. Nationale Regelungen, die dem Erfordernis der Informationsgebung vor Abschluss des Vertrags nicht Rechnung trügen und einer Widerspruchsmöglichkeit nach Abschluss desselben nicht vorsähen, seien nach den Richtlinien unzulässig, da sie den Zweck der Belehrungspflichten verfehlten. Die im nationalen Recht genannten Widerspruchsfristen stellten daher keine Rücktrittsfristen im Sinne des Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung dar, sodass das Recht nicht zum Tragen komme.

Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Sie wiederholt letztlich die Inhalte der Richtlinien und die daraus zu ziehenden Rechtsfolgen. Die Ansicht setzt sich aber nicht mit dem nationalen Recht und dem rechtlichen Konstrukt eines schwebend unwirksamen Vertrags auseinander, das für den Versicherer aufgrund seiner bindenden Willenserklärung dieselbe Wirkung hat, wie ein bereits bindend zustande gekommener Vertrag. Für den zum Zeitpunkt der Belehrung ausreichend informierten Versicherungsnehmer ergeben sich keinerlei Änderungen zu der von der Generalanwältin geforderten Rechtskonstruktion. In beiden Fällen genießt der mit allen Informationen bedachte und belehrte Verbraucher das Recht, sich von einem - entweder bindend geschlossenen oder schwebend unwirksamen - Vertrag loszusagen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen zitierten Entscheidungen keine abschließende Aussage zur Richtlinienkonformität des Policenmodells getroffen. Es hat ausgesprochen, dass bereits mit der sich voraussichtlich - nicht zwingend - in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gegeben sei, weshalb eine Zurückweisung von Berufungen in entsprechenden Rechtsstreitigkeiten nicht im Beschlusswege erfolgen könne. Die Zurückweisung erfolgte, weil gegen Beschlüsse gemäß § 522 Abs. 2 ZPO a.F. kein weiteres Rechtsmittel statthaft war. Hinsichtlich der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2014, Az. IV ZR 73/13, und des Oberlandesgerichts Köln vom 07. November 2014, Az. 20 U 170/11, hat das Bundesverfassungsgericht eine - die Instanzenurteile im Ergebnis nicht tragende - Verletzung der Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union konstatiert, sich aber auch in diesen Entscheidungen nicht zur Richtlinienkonformität des Policenmodells geäußert (vergl. Nichtannahmebeschlüsse vom 02. Februar 2015, Az. 2 BvR 2437/14, und 04. März 2015, Az. 1 BvR 3280/14, zitiert nach Juris).

Das von der Klägerin angeführte Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2005/5046 führt nicht dazu, eine Europarechtswidrigkeit des Policenmodells anzunehmen, weil es gerade nicht zu einer Entscheidung geführt hat, sondern es eingestellt worden ist. Insbesondere zeigt das geführte Vertragsverletzungsverfahren nicht, dass auch der deutsche Gesetzgeber von einer Europarechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. ausging. Die später erfolgte Gesetzesänderung lässt keine tragfähigen Rückschlüsse auf eine solche Annahme zu.

Für den Senat ergeben sich bei dieser Rechtslage keine Anhaltspunkte für ein Erfordernis der klägerseits beantragten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union oder eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zu einer Entscheidung jenes Gerichts über die Gemeinschaftsrechtkonformität des Policenmodells. Richtig ist, dass der Gerichtshof der Europäischen Union bislang nicht entschieden hat, ob das Policenmodell gegen europäische Richtlinien verstößt. Diese Fragestellung allein führt aber schon deshalb nicht zu einer Vorlagepflicht, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch ungeachtet der europarechtlichen Unbedenklichkeit des Policenmodells aus anderen Gründen nicht zusteht und keine rein vorsorgliche Vorlagepflicht für nicht entscheidungserhebliche Rechtsfragen besteht.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses berufen, weil es ihr nach dem in § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Versicherungsvertrags mit Erfolg auf dessen Unwirksamkeit zu berufen.

Der Senat teilt die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juli 2014, Az. IV ZR 73/13, vertretene und vom Bundesverfassungsgericht mit Nichtannahmebeschlüssen vom 02. Februar 2015, Az. 2 BvR 2437/14 und 04. März 2015, Az. 1 BvR 3280/14 als tragfähige, verfassungsrechtlich unbedenkliche Alternativbegründung befundene Ansicht, nach der sich ein Versicherungsnehmer nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung nach jahrelanger Durchführung des Vertrags nicht mehr auf dessen angebliche Unwirksamkeit stützen kann, um daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer - wie hier - ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt hat.

Der Einwand der Klägerin, der Bundesgerichtshof habe im Zuge der Entscheidung vom 07. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11, konkret dargelegt, dass das Widerspruchsrecht bei einer Vertragslaufzeit von 1998 bis 2007 nicht aus anderen Gründen entfallen sei, ist nicht tragfähig. Ihr Vortrag gibt den Inhalt jener - hier nicht einschlägigen - Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzutreffend wieder. Der Bundesgerichtshof hat die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Widerspruchsbelehrung für ungenügend erachtet und daher die Fortdauer des Widerspruchsrechts bejaht. Auf die Rechtsfolgen einer widersprüchlichen Rechtsausübung ist er dabei nicht eingegangen.

Zwar kann man der Klägerin nicht vorhalten, dass ihr bei Vertragsschluss eine erst in den letzten Jahren diskutierte etwaige Richtlinienwidrigkeit des Policenmodells nicht bekannt war, denn sie hat den Widerspruch des Vertrags nach Kenntniserlangung nicht herausgezögert. Auf diese Erwägung kommt es indes auch nicht an, da für eine Rechtsausübung entgegen Treu und Glauben ein objektiver Maßstab anzulegen ist. Es muss objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens vorliegen, weil das frühere Verhalten mit dem späteren unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig sind. Dabei ist es nicht erforderlich, dass einer Partei ein Verschulden zur Last fällt (vergl. nur BGH, Urteil vom 16. Juli 2014, Az. IV ZR 73/13, zitiert nach Juris; Palandt-Grüneberg, 73. Aufl., Rn. 55 zu § 242 BGB). Diese Voraussetzungen sind zu bejahen.

Die Beklagte hat die Klägerin ordnungsgemäß über das ihr zustehende Widerspruchsrecht belehrt.

Für die Belehrungsanforderungen heranzuziehen ist gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG § 5a VVG in der vom 29. Juli 1994 bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung. Nach Abs. 1, Satz 1 der Norm gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. Nach Abs. 2 der Norm beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und er bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Nach § 5a Abs. 2, Satz 3 VVG a.F. genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs zur Wahrung der Frist.

Die Klägerin hat die in § 5a VVG a.F. genannten Vertragsunterlagen unstreitig vollständig erhalten. Das Bestreiten mit Nichtwissen, auf das sie sich in erster Instanz berufen hat, hat sie im Rechtsmittelverfahren nicht aufrechterhalten.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Widerspruchsbelehrung weder formal noch inhaltlich zu beanstanden.

Das Landgericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin auch Policenbegleitschreiben erhalten hat und die Originale dieser Schreiben so gestaltet waren, wie die Beispielsschreiben, die die Beklagte als Anlage B23 zur Akte gereicht hat.

Die Zeugin T€ hat nachvollziehbar und stimmig bekundet, sie sei als Mitarbeiterin der Beklagten seit 1989 in der EDV maßgeblich mit der Erstellung der Policen nebst Anschreiben betraut. Bei Reproduktionen, wie denen der an die Klägerin gerichteten Policenbegleitschreiben, seien drucktechnische Hervorhebungen einzelner Passagen nicht erkennbar. Eine solche Herausstellung der Widerspruchsbelehrungen wie in den Schreiben im Anlagenkonvolut B23 sei aber seit 1995 durchgängig erfolgt, was sie in Vorbereitung auf den Termin noch einmal überprüft habe. Fehler bei der EDV seien grundsätzlich immer möglich. Aus den sich am Rande des Versicherungsscheins befindlichen Strichcodes könne man erkennen, dass die Schreiben ordnungsgemäß rausgegangen seien. Der Strichcode werde erst nach fehlerfreier Erstellung der Anschreiben aufgebracht. Die Kuvertierung erfolgte automatisch. Sie sei nur möglich, wenn sich ein Strichcode auf dem Versicherungsschein befinde.

Die Angriffe der Klägerin gegen die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung greifen nicht durch. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen. Ihr Einwand, die Aussage der Zeugin zur optischen Gestaltung der Reproduktionen sei nicht plausibel, führt nicht zu einer abweichenden Bewertung. Die Zeugin hat das EDV-System der Beklagten verständlich erklärt und verdeutlicht, dass abgespeicherte Reproduktionen von Policenbegleitschreiben nicht über eine drucktechnische Hervorhebung verfügten. Das ist auch nicht erforderlich, weil es besonderer Formatierungen nur im Original eines Schreibens bedarf, das der Versicherungsnehmer erhält. Aus den Angaben der Zeugin ergibt sich, dass das EDV-System der Beklagten mit einem speziellen Prüfmechanismus ausgestattet ist, der die Versicherungspolice mit einem Strichcode versieht, wenn gewährleistet und durch das System geprüft ist, dass der Police das Begleitschreiben und die erforderlichen Anlagen beigefügt sind. Gründe, die die Zeugin zu falschen Angaben veranlassen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch die Klägerin hat die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage und die Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht in Frage gestellt.

Die Widerspruchsbelehrung ist formell und inhaltlich nicht zu beanstanden.

Es ist unerheblich, dass die Belehrung nicht im Versicherungsschein selbst, sondern im Policenbegleitschreiben erfolgt ist, da es nach dem Wortlaut des Gesetzes wie auch nach dem Sinn der Belehrung nicht erforderlich ist, dass die Versicherungspolice eine Belehrung enthalten muss. § 5 Abs. 2, Satz 1 VVG a.F. spricht davon, dass der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich belehrt ist. Entscheidend sind also nur der Zeitpunkt der Belehrung und die Nähe zum Versicherungsschein, um eine unmittelbare Kenntnisnahmemöglichkeit des Versicherungsnehmers zu schaffen.

Die von der Beklagten im Policenbegleitschreiben formulierte Widerspruchsbelehrung befindet sich schon insofern in einer hervorgehobenen Stellung, als sie nicht in den Vertragsunterlagen verborgen, sondern in dem ersten, direkt an die Klägerin gerichteten Schreiben positioniert ist, das sie in der Hand hält, bevor sie die übersandten Unterlagen durchsieht. Das Schreiben ist überschaubar und einfach gehalten. Es besteht nicht die Gefahr, dass die Belehrung in einem Anlagenkonvolut untergeht (vergl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Januar 2004, Az. IV ZR 58/03, zitiert nach Juris). Der Versicherungsnehmer ist zwar weder gesetzlich noch vertraglich zur Lektüre des Anschreibens verpflichtet. Dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer es unbeachtet beiseitelegt, ist hingegen fernliegend. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nimmt an ihn gerichtete Schreiben insbesondere dann zur Kenntnis, wenn sie - wie das streitgegenständliche - optisch auffällig gestaltet sind. Er wird sich erkennbar wichtige Vertragsunterlagen ansehen und sie hinsichtlich ihrer wesentlichen Inhalte zur Kenntnis nehmen. Er erkennt, dass es sich bei dem übermittelten Versicherungsschein über eine auf Dauer angelegte vertragliche Bindung um ein wichtiges Dokument handelt, dessen Übersendung er kurz nach der Antragstellung erwartet und das er nicht sogleich achtlos zur Seite legen oder abheften wird. Unterlässt ein Versicherungsnehmer diese Lektüre, tut er dies in Kenntnis dessen, dass er potentiell wichtige Informationen nicht wahrnimmt und er einen Verlust möglicher Rechte erleidet. Das Policenbegleitschreiben hat entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur den Zweck der postalischen Übermittlung der Vertragsunterlagen. Es dient vielmehr der persönlichen Ansprache und ermöglicht dem Versicherungsnehmer einen ersten Überblick über erhaltene Unterlagen.

Der Belehrung geht der Hinweis voraus, der Versicherungsnehmer möge die Angaben im Versicherungsschein zunächst in Ruhe prüfen. Die darauf folgende Widerspruchsbelehrung ist in ausreichend großem Schrifttyp und in Fettdruck gehalten, sodass der Blick eines verständigen Versicherungsnehmers durchschnittlichen Bildungsstands sogleich darauf fällt, zumal der zweite Absatz des Schreibens der einzige Textbestandteil im Fettdruck ist, auf den unmittelbar das Auge des Lesers fällt, der die Passage in dem kurzen Schreiben nicht verfehlen kann. Einer gesonderten Überschrift bedarf es angesichts der vorhandenen deutlichen Hervorhebung der wichtigen Textpassage nicht. Wie bereits ausgeführt kann von der Klägerin als Versicherungsnehmerin auch ein Verhalten erwartet werden, das bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer naheliegt. Er wird wenigstens das Policenbegleitschreiben lesen oder überfliegen. Dabei kann er die Widerspruchsbelehrung nicht übersehen.

Der Versicherungsnehmer ist mit dieser Belehrung auch hinreichend über die Folgen seines Widerspruchs informiert, da aus ihr deutlich wird, dass und in welcher Form und Frist er dem Vertrag widersprechen kann.

Der Umstand, dass die Widerspruchsbelehrung den Adressaten der Erklärung nicht benennt, ist unbeachtlich, da ein heranzuziehender verständiger Versicherungsnehmer anhand der deutlichen Druckgestaltung der Seite erkennen muss, dass ein Widerspruch an seinen im Briefkopf mit Anschrift benannten Vertragspartner zu richten ist. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, auch der Versicherungsvermittler komme als Widerspruchsadressat in Betracht, ist dem nicht entgegen zu treten. Weitere potentielle Erklärungsadressaten - so auch ein hier gerade nicht im Schreiben aufgeführter Versicherungsmakler - ändern aber nichts daran, dass es schon nach dem Wortlaut des § 5a VVG a.F. keiner Angabe bedurfte, an wen die Widerspruchserklärung zu richten ist, weil die Adressatenfrage selbsterklärend ist. Da es zur Fristwahrung gemäß § 5a Abs. 2, Satz 3 VVG a.F. allein auf die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs ankommt und auch der Versicherungsmakler als Dienstleister des Versicherungsnehmers zur Weiterleitung der Erklärung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer auch ihn als Adressaten des Widerspruchs wählen, ohne seiner Rechte verlustig zu gehen.

Die Beklagte hat die Klägerin auch ausreichend über den Beginn und den Ablauf der Widerspruchsfrist belehrt. Sie verdeutlicht, dass dem Versicherungsnehmer mit dem Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der beiliegenden Verbraucherinformationen alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und ab diesem Zeitpunkt ein 14-tägiges Widerspruchsrecht besteht, das er schriftlich ausüben muss. Der Versicherer ist nicht gehalten gewesen, die Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Fristenberechnung zu erläutern und in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen. Damit würde die Widerspruchsbelehrung unnötig derart verkompliziert, dass sie dem Versicherungsnehmer ein Verständnis des Inhalts erschwert. Die Widerspruchsbelehrung muss so gestaltet sein, dass auch der juristische Laie die Anforderungen versteht, die für die Ausübung seiner Rechte notwendig sind. Sie muss insoweit ausführlich genug, aber leicht nachvollziehbar sein. Der Belehrungstext genügt diesen Voraussetzungen.

Soweit die Beklagte in der Belehrung auf die €unten aufgeführten Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen€ und damit auf mehr Dokumente verweist, als für die Ingangsetzung der Frist erforderlich sind, mag sie vom Gesetzeswortlaut abweichen. Dies aber nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers. Er kann aus den Angaben im Policenbegleitschreiben ohne weiteres den Rückschluss ziehen, dass er nunmehr alle - am unteren Teil des Schreibens abschließend aufgeführten - Vertragsdokumente erhalten hat und die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt ist. Da die als Anlagen gekennzeichneten Unterlagen die einzigen €unten€ in dem Schreiben genannten sind, kann sich die Belehrung auch nur darauf beziehen. Ein früherer oder potentiell späterer Beginn der Widerspruchsfrist ergibt sich aus der Belehrung nicht. Sollte der Versicherungsnehmer aus der Lektüre der Belehrung den Schluss ziehen, eine unterlassene Übersendung etwa des Datenschutzmerkblatts berechtige ihn zur Erklärung des Widerspruchs, wäre auch dies nicht schädlich, weil die Widerspruchsbelehrung nach dieser Sichtweise jedenfalls nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Vorschriften abweicht. Nach § 15a VVG a.F. darf sich der Versicherer nur nicht auf Vereinbarungen berufen, durch die unter anderem von den Regelungen in § 5a VVG a.F. abgewichen wird. Einer Erweiterung der Widerspruchsvoraussetzungen steht jedoch nichts entgegen. Die Klägerin ist der Fassung der Widerspruchsbelehrung auch nach Erhalt der Vertragsunterlagen nicht entgegen getreten. Klägerischer Vortrag dazu, dass und warum sie aufgrund der Inhalte der Belehrung von der fristgerechten Ausübung des Widerrufs abgehalten worden ist, besteht nicht.

Eine Belehrung über die Frist nach § 5a Abs. 2, Satz 4 VVG a.F. musste ebenfalls nicht erfolgen. Das Gesetz sieht sie schon deshalb nicht vor, weil die Regelung gerade den Ausnahmefall der fehlerhaften oder ausgebliebenen Belehrung betrifft. Gleichermaßen fehlt es den gesetzlichen Vorgaben an einer Verpflichtung zur Nennung des § 10a VAG. Eine von der Klägerin geforderte Benennung von Vorschriften würde gerade nicht zur Nachvollziehbarkeit der Belehrung, wohl aber zu einer Verwirrung des Versicherungsnehmers beitragen.

Soweit die Klägerin Mängel an der Verbraucherinformation rügt, kann sie damit nicht durchdringen.

Es trifft zu, dass die Widerrufsfrist des § 5a VVG a.F. erst zu laufen beginnt, wenn dem Versicherungsnehmer auch die für den Vertragsinhalt maßgebliche Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. vollständig vorliegt. Die Klägerin hat im Streitfall unstreitig eine Verbraucherinformation im Sinne der Norm enthalten, die entgegen ihrer Auffassung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Nach § 10a Abs. 1 VAG a.F. haben die Versicherungsunternehmen zu gewährleisten, dass der Versicherungsnehmer in einer Verbraucherinformation über die für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte vor Abschluss und während der Laufzeit des Vertrags nach Maßgabe einer Anlage Teil D zum Versicherungsaufsichtsgesetz unterrichtet wird. Nach Absatz 2 der Vorschrift hat die Verbraucherinformation schriftlich zu erfolgen. Sie muss eindeutig formuliert, übersichtlich gegliedert und verständlich in deutscher Sprache oder der Muttersprache des Versicherungsnehmers abgefasst sein. Die von der Beklagten im Streitfall übermittelte Verbraucherinformation erfüllt diese Voraussetzungen. Sie ist insbesondere nicht unvollständig, denn sie enthält in Ziffer 1.2.3 die von der Klägerin vermissten Angaben zur Laufzeit des Versicherungsverhältnisses. Informationen zu einem bestehenden Sicherungsfonds musste und konnte die Verbraucherinformation nicht enthalten, weil die Errichtung eines Sicherungsfonds zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorgeschrieben war. Dies ist erst infolge einer Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 15. Dezember 2004 erfolgt. Dass die Verbraucherinformation hinsichtlich weiterer Einzelheiten hinter den Erfordernissen der Anlage Teil D zum Versicherungsaufsichtsgesetz zurückbleibt, meint auch die Klägerin nicht.

Die Verbraucherinformation ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Senat teilt die Auffassung der Klägerin, die verwendete Gliederung sei unübersichtlich, nicht. Entgegen ihrer Ansicht ist die Verbraucherinformation auch keineswegs €über das Gesamtvertragswerk€ verteilt, sondern bereits durch ihre Überschrift - €Verbraucherinformation gemäß § 10a Versicherungsaufsichtsgesetzt (VAG)€ - klar als solche identifizierbar. Mit der Lektüre des überschaubaren und verständlichen Textes wird der Versicherungsnehmer ohne weiteres in die Lage versetzt, über die Ausübung seines Widerspruchsrechts zu befinden. Einer darüber hinausgehenden individualvertraglichen Gestaltung bedarf es nicht. Die diesbezügliche Ansicht der Klägerin entbehrt einer rechtlichen Grundlage. Ihre Auffassung, es handele sich bei der Verbraucherinformation um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, ist nicht tragfähig. Allgemeine Geschäftsbedingungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie unmittelbar vertragsgestaltende Inhalte haben. Das ist bei einem bloßen Informationsblatt nicht der Fall.

Die Klägerin hat die Versicherungsverträge über einen langen Zeitraum durchgeführt und der Beklagten unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie dies bewusst getan hat und tun wollte.

Nach dem Vertragsschluss im Jahr 1998 hat die Klägerin unter dem 14. Oktober 1998 auf das Schreiben der Beklagten vom 02. September 1998 ausdrücklich erklärt, dass sie an den Verträgen festhalten wolle und die Beklagte die Beiträge über die von ihr angegebene Kontoverbindung einziehen möge. Sodann hat sie über einen Zeitraum von 11 Jahren die vereinbarten Versicherungsprämien geleistet. Nachdem sie bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Oktober 2009 den Widerspruch von den Verträgen und hilfsweise deren Kündigung erklärt hatte, hat sie unter dem 23. November 2009 mitgeteilt, dass sie an der - beklagtenseits akzeptierten - Kündigung festhalte. Eine Berufung auch auf den Widerspruch lässt sich dieser Erklärung nicht entnehmen. Die ausgezahlten Rückkaufswerte hat die Klägerin entgegen genommen. Erst mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. Dezember 2010 und 26. April 2011, weitere ein bzw. zwei Jahre später, hat sie erneut den Widerspruch von den Verträgen ausgesprochen.

Die ordnungsgemäß belehrte Klägerin hat sich mit der Erklärung des Widerspruchs nach Durchführung der Versicherungsverträge über einen Zeitraum von elf Jahren, der Entgegennahme der Rückkaufswerte nach Vertragskündigung und einem weiteren Abwarten von ein bzw. zwei Jahren vor Erklärung des weiteren Widerspruchs objektiv widersprüchlich verhalten.

Sie hat den Versicherungsvertrag in eigenem Interesse initiiert und daran festgehalten, obgleich die Beklagte sie - auch bei Nachträgen zum Vertrag - ordnungsgemäß darüber belehrt hat, dass sie sich durch Erklärung des Widerspruchs vom Vertrag lossagen kann. Sie hat während der langen Vertragsdauer den vollen Versicherungsschutz genossen. Sodann hat die Klägerin nach Erklärung der ersten Widersprüche mitgeteilt, dass sie sich nur an einer ebenfalls ausgesprochenen Kündigung festhalten lassen wolle; sie hat die Verträge bedenkenlos abgewickelt. Dass die zugesagte Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalls in Anspruch genommen worden wäre, erscheint nach dem von den Prozessparteien unterbreiteten Sachverhalt ganz unzweifelhaft. Bei dieser Fallgestaltung ist die Beklagte - auch als Sachwalter der Versichertengemeinschaft - die vorrangig schutzwürdige Partei. Sie liefe anderenfalls stets das Risiko, ihre gesamte Kalkulation anpassen zu müssen, obgleich sie ihre vertragliche Leistung in jeder Hinsicht erbracht hat.

Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht auch keine Veranlassung zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu der Frage, ob ein Recht zur Lösung von einem Vertrag verwirkt sein kann. Insoweit räumt auch die Klägerin ein, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Gerichten der Mitgliedstaaten die Anwendung nationaler Rechtsmissbrauchsvorschriften nicht verwehrt ist. Gegen welche durch das Unionsrecht verliehene Rechte diese Rechtsanwendung verstoßen soll, legt sie nicht dar. Ihre Argumentation, Versicherungsnehmer hätten in der Vergangenheit nicht von einer eventuellen Europarechtswidrigkeit des Policenmodells gewusst, verfängt schon deshalb nicht, weil es für eine Verwirkung nicht auf ein etwaiges Wissen einer Partei ankommt.

Auf die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen die europarichtlinienwidrige Fassung des § 5a Abs. 2, Satz 4 VVG a.F. für Versicherungsverträge hat, die keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung enthalten (vergl. insoweit Urteil des EuGH vom 19. Dezember 2013, Az. C-209/12; Urteil des BGH vom 07. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11), kommt es nach allem nicht an. Gleiches gilt für den Einwand der Beklagten, die erklärte Kündigung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses schließe einen späteren Widerspruch aus.

Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch auch nicht mit Erfolg auf eine Schadensersatzforderung gemäß § 280 Abs. 1 BGB stützen, da es an einer erforderlichen Pflichtverletzung der Beklagten fehlt. Wie zuvor ausgeführt, bestehen weder an der Widerspruchsbelehrung noch an der Verbraucherinformation Mängel, die einen Schadensersatzanspruch begründen könnten.

Da es bereits an einem Hauptanspruch fehlt, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung von Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 7.000 Euro festgesetzt.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht. Die Europarechtskonformität des Policenmodells wie auch die Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5 Abs. 2, Satz 4 VVG a.F. sind Gegenstand höchstgerichtlicher Rechtsprechung gewesen. Überdies sind europarechtliche Fragen nicht entscheidungserheblich. Die Entscheidung beruht im Kern auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Eine Abweichung von obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin meint, der Bundesgerichtshof müsse über jedwede Widerspruchsbelehrung befinden, ist dem nicht zuzustimmen. Die Anforderungen an die Zulassung der Revision sind in § 543 Abs. 2 ZPO abschließend geregelt.






Brandenburgisches OLG:
Urteil v. 29.06.2015
Az: 11 U 101/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f8734906d634/Brandenburgisches-OLG_Urteil_vom_29-Juni-2015_Az_11-U-101-14




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share