Landesarbeitsgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 2. Juli 2004
Aktenzeichen: 17 Ta 390/04

(LAG Düsseldorf: Beschluss v. 02.07.2004, Az.: 17 Ta 390/04)

1. Bei Zustimmungsersetzungsverfahren zu der Versetzung eines Arbeitnehmers sind regelmäßig wie bei einer Änderungskündigung zwei Bruttomonatsvergütungen in Ansatz zu bringen.

2. Parallelverfahren - ob Einzelverfahren oder Gruppenverfahren - werden auf 3/10 des Eingangswertes gekürzt.

Tenor

Die Beschwerde der Rechtsanwälte Q.-E. u.a. gegen den

Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 05.05.2004

wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Rechtsanwälte (§ 10 Abs. 3 BRAGO i.V.m. der Übergangsvorschrift des § 61 Abs. 1 S. 1 RVG) hat in der Sache keinen Erfolg. Richtig ist allein, dass das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss - wie auch im Nichtabhilfebeschluss vom 24.06.2004 - die gebotene eigenständige Bewertung des auf die Umgruppierung des Arbeitnehmers K. abstellenden Verfahrensantrages zu 1) unterlassen hat. Dies ändert jedoch im Ergebnis nichts daran, dass der Gegenstandswert des Verfahrens nicht höher zu bewerten war als vom Arbeitsgericht mit 8.543,46 € festgesetzt. Im Gegenteil war nach den Bewertungsgrundsätzen der Beschwerdekammer an sich ein geringerer Gegenstandswert festzusetzen, nur das im Verfahren nach § 10 BRAGO geltende Verbot der reformatio in peius hindert eine entsprechende Herabsetzung des Gegenstandswertes seitens der Beschwerdekammer.

1.Die Beschwerdekammer bewertet ein einzelnes Verfahren sowohl auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG als auch den auf § 101 BetrVG gestützten Antrag des Betriebsrats, eine Versetzung aufzuheben, mit zwei Bruttomonatseinkommen des betroffenen Arbeitnehmers. Die Wertfestsetzung bestimmt sich in derartigen Fällen nicht vermögensrechtlicher Streitigkeiten nach § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO unter Beachtung der Wertmaßstäbe des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG a.F. als geeignetem Anknüpfungspunkt. Für den Normalfall ist, vergleichbar der Bewertung des Streites um eine Änderungskündigung, der Betrag zweier Bruttomonatseinkommen in Ansatz zu bringen. Bei einer Vielzahl von Parallelverfahren ist dieser Wert jedoch nicht in Ansatz zu bringen. Insoweit ist unter dem Blickwinkel "Umfang und Schwierigkeit der Sache" eine Herabsetzung geboten. Dabei ist nicht entscheidend, ob die parallel gelagerten Streitigkeiten in gesonderten Ein

zelverfahren oder in einem Gruppenverfahren zur Entscheidung gestellt wurden. In beiden Fällen ist allein eine kursorische Prüfung der weiteren Fälle seitens der Anwälte geboten. Dies führt nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer zu einer Kürzung der Parallelsachen auf jeweils 3/10 des Ausgangswertes von zwei Bruttomonatsbezügen - zuletzt Beschluss vom 25.06.2003 - 17 Ta 262/03.

Der auf die Aufhebung der Versetzung des Arbeitnehmers K. abzielende Verfahrensantrag zu 1) ist demnach mit lediglich 3.028,97 € zu bewerten (2.271,73 x 2 x 2/3).

2.Der weitergehende Antrag auf Aufhebung der vermeintlichen Umgruppierung kann mangels entsprechender Anhaltspunkte aus dem Vortrag der Beschwerdeführer nicht in entsprechender Anwendung von § 12 Abs. 7 S. 2 ArbGG mit dem Wert des dreijährigen Differenzbetrages auf der Basis einer Stundenlohndifferenz von 2,00 € bewertet werden. Die Beschwerdeführer übersehen hier, dass allenfalls eine Effektivlohnabsenkung beabsichtigt war, der Akteninhalt aber nicht ansatzweise etwas dafür hergibt, dass überhaupt die Eingruppierung des Arbeitnehmers hatte verändert werden sollen. Zudem ist wegen der auch insoweit gleichgelagerten betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten eine erhebliche Kürzung des Ausgangswertes des § 8 Abs. 2 BRAGO von 4.000,00 € geboten. Dabei kommt hinzu, dass dieser weitere Verfahrensantrag zwar formuliert, aber nicht einmal näher begründet und auch im weiteren Verfahrensgang ersichtlich nicht zwischen den Parteien erörtert wurde. Von daher ist es geboten, diesen Verfahrensgegenstand allenfalls mit 1.000,00 € zu bewerten.

3.Es hat deshalb dabei zu bewenden, dass der Gegenstandswert jedenfalls nicht höher als erstinstanzlich mit insgesamt 8.543,46 € festzusetzen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Dieser Beschluss ist unanfechtbar - § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO, § 61 Abs. 1 S. 1 RVG.

(Grigo)






LAG Düsseldorf:
Beschluss v. 02.07.2004
Az: 17 Ta 390/04


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