Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Urteil vom 25. November 2008
Aktenzeichen: 10 S 2702/06
(VGH Baden-Württemberg: Urteil v. 25.11.2008, Az.: 10 S 2702/06)
1. Zu Umweltinformationen im Sinne von § 3 Abs 1 LUIG i V m § 2 Abs 3 Nr 1 UIG.
2. Zu der Frage "Interessen der Dritten" iS von § 9 Abs 2 UIG.
Fundstellen ...Verfahrensgang ...TenorDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2006 - 8 K 887/04 - wird, soweit dieses die nicht im Abtrennungsbeschluss des Senats vom 23.10.2008 genannten Arten betrifft, zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zulassen.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2006 - 8 K 887/04 - wird, soweit dieses die nicht im Abtrennungsbeschluss des Senats vom 23.10.2008 genannten Arten betrifft, zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zulassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Übermittlung von Umweltinformationen.
Am 08.04.2003 beantragte der Kläger bei der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg ihm in Dateiform eine Kopie der ASP-Datenbank für den Bereich "Farn- und Blütenpflanzen" zu übermitteln. Diesen Antrag lehnte die Landesanstalt mit Schreiben vom 13.05.2003 ab. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass dem Auskunftsbegehren aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht uneingeschränkt nachgekommen werden könne. Die Jahresberichte der Auswerter der Grundlagenwerke zum Artenschutzprogramm enthielten eine Vielzahl personenbezogener Daten, deren Herausgabe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG a.F. ausgeschlossen sei. Hierzu gehörten zahlreiche Flurstücknummern sowie die Angaben zu Eigentümer, Bewirtschafter und Ansprechpartner mit genauer Adresse, Telefonnummer sowie Faxnummer. Gleiches gelte für die Jahresberichte der von den Bezugsstellen für Naturschutz und Landschaftspflege beauftragten Umsetzer des Artenschutzprogramms Baden-Württemberg. Beide Informationsquellen bildeten die Basis und damit den Datenbestand der ASP-Datenbank. Es erscheine unmöglich, vor Herausgabe der Daten alle betroffenen Personen nach § 8 Abs. 2 UIG a.F. anzuhören, so dass nur in Betracht komme, die zahlreichen personenbezogenen Daten zu schwärzen. Die Sichtung der gesamten ASP-Datenbank im Hinblick auf zu schwärzende Passagen erweise sich als äußerst personal- und zeitintensiv. Das Ministerium habe darauf hingewiesen, es sei zu prüfen, ob durch eine Herausgabe von Detailangaben (z. B. von genauen Fundorten) besonders gefährdeter Arten eine erhebliche Gefährdung für die betreffenden Populationen gegeben sei oder der Erfolg der behördlichen Schutzmaßnahmen gefährdet werde. In diesem Fall seien die Daten entweder zu schwärzen oder so zu vergröbern, dass eine genaue Lokalisation nicht möglich sei. Das Ministerium habe die Landesanstalt angewiesen, andere Arbeiten mit oberster Priorität durchzuführen. Ein Abstellen von Arbeitskapazität für eine umfangreiche Bearbeitung des Auskunftsbegehrens des Klägers führe zwangsläufig dazu, dass die genannten vordringlichen Aufgaben in unverantwortbarer Weise erheblich verzögert würden und damit die Arbeitsfähigkeit der Naturschutzverwaltung schwer beeinträchtigt würde. Dementsprechend könne dem Auskunftsbegehren in absehbarer Zeit nicht entsprochen werden.
Den Widerspruch des Klägers wies die Landesanstalt mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2004 zurück und führte zur Begründung aus: Der Informationsanspruch des Klägers nach § 4 Abs. 1 UIG a.F. sei nach §§ 7 und 8 UIG a.F. ausgeschlossen. In der vom Kläger begehrten Datenbank sei eine Vielzahl personenbezogener Daten Dritter enthalten, durch deren Bekannt-werden deren schützenswerte Interessen beeinträchtigt wären. Diese Daten lägen auch noch nicht vollständig in der Form einer strukturierten elektronischen Datei, sondern nur in jährlichen Abschlussberichten der mit der Umsetzung vor Ort beauftragten Werkvertragsnehmer vor. Dies gelte auch für einen erheblichen Teil der Erfassungsbögen. Vor Aufarbeitung dieser Materialien in elektronischer Form und deren Übernahme in die ASP-Datenbank stehe dem Antrag ein vorübergehendes Hindernis entgegen. Nach § 7 Abs. 2 UIG a.F. sei der Informationsantrag dann abzulehnen, wenn er sich auf die Übermittlung noch nicht aufbereiteter Daten beziehe. Zudem wäre in den vorliegenden jährlichen Abschlussberichten eine aufwändige Sichtung und Schwärzung sensibler Daten per Hand vorzunehmen. Dies sei auch bei bereits digitalisierten Erfassungsbögen erforderlich. Eine solche Durchsicht des gesamten vorhandenen Datenmaterials verursachte auch im Hinblick auf andere vorrangige Arbeiten der Landesanstalt einen personell nicht vertretbaren Aufwand. Auch seien zahlreiche der in der ASP-Datenbank enthaltenen Daten von ehrenamtlichen Erfassern erhoben worden. Diese Daten könnten nach § 7 Abs. 4 UIG a.F. dem Kläger nur mit Einwilligung der ehrenamtlichen Erfasser zugängig gemacht werden. Dies schließe eine Weitergabe dieser Daten auch unter Schwärzung von eventuell vorhandenen personenbezogenen Daten grundsätzlich aus. Eine Befragung sämtlicher ehrenamtlicher Erfasser hinsichtlich ihres Einverständnisses zur Weitergabe der Informationen verursache einen weiteren erhöhten Verwaltungsaufwand, der ebenfalls nicht zu verantworten sei. Auch nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 UIG a.F. sei der Anspruch ausgeschlossen. Denn durch das Bekanntwerden der Informationen seien Umweltgüter erheblich und nachhaltig beeinträchtigt. Dieser Ausschlusstatbestand setze keine konkrete Beeinträchtigung voraus. Ausreichend sei vielmehr bereits eine konkrete Besorgnis einer Beeinträchtigung. Es sei gerade nicht auszuschließen, dass infolge der Weitergabe die Informationen an den Kläger weitere Personen von den Standorten erfahren. Dann sei aber eine Beeinträchtigung der Population oder Arten zu befürchten. Bei den bisher erfassten ca. 1900 Populationen von über 450 Arten handele es sich fast durchgehend um hochgradig gefährdete und größtenteils extrem störungsanfällige Arten. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass durch das weitere Bekanntwerden dieser Informationen die Besorgnis einer Beeinträchtigung tatsächlich bestehe. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 20.02.2004 zugestellt.
Am 19.03.2004 hat der Kläger gegen das Land Baden-Württemberg (früherer Beklagter) Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat: Zur Ablehnung des Informationsanspruchs reiche es nicht aus, dass nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile letztlich nicht auszuschließen seien. Vielmehr sei eine konkrete Beurteilung erforderlich, an der es aber fehle. Er verfolge nach seiner Satzung Ziele des Natur- und Umweltschutzes. Angesichts dessen sei es nicht nachvollziehbar, worauf sich die geltend gemachte Besorgnis ihm gegenüber stützen solle. Konkrete Anhaltspunkte für eine derartige Besorgnis seien weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Mit Urteil vom 13.06.2006 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe unter Aufhebung des Bescheids der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg vom 13.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.02.2004 den früheren Beklagten verpflichtet, dem Kläger in Dateiform eine Kopie der ASP-Datenbank für den Bereich "Farn- und Blütenpflanzen" ohne personenbezogene Daten zu übermitteln. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 8 Abs. 1 Nr. 4 UIG seien nicht gegeben. Dieser Ausschlusstatbestand setze eine durch Anhaltspunkte belegte konkrete Gefährdung der Schutzgüter und eine durch Tatsachen belegte oder untermauerte Prognose voraus, dass die Bekanntgabe bei ungehindertem Geschehensablauf zu einem Schaden an den Schutzgütern führe. Der frühere Beklagte habe aber während des Verfahrens nur auf eine mit der Weitergabe an den Kläger verbundene abstrakte Gefahr abgestellt.
Das Urteil ist dem früheren Beklagten am 27.06.2007 zugestellt worden. Am 26.07.2006 hat der frühere Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Zulassungsbeschluss des Senats ist dem früheren Beklagten am 24.11.2006 zugestellt worden.
In mehreren Terminen ist die einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits im Wege eines Vergleichs erörtert worden. Mit Beschluss vom 23.10.2008 ist das Verfahren hinsichtlich der dort genannten 156 Arten abgetrennt worden. Abgetrennt wurde das Verfahren in Bezug auf solche Arten, hinsichtlich derer wegen ihrer möglichen Gefährdung im Falle der Weitergabe von Informationen die Anwendung von § 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UIG in Frage kommt (- 10 S 2837/08 -).
In dem am 21.12.2006 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat der frühere Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. Zur Begründung trägt er vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine komplette Kopie der ASP-Datenbank. Das Informationsinteresse des Klägers erfordere es nicht, sämtliche Daten aus der ASP-Datenbank zu erhalten. Ein Auszug aus der Datenbank in Form einer Excel-Tabelle sei zur Erfüllung des Informationsanspruchs ausreichend. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Filterung personenbezogener Daten bei einer kompletten Kopie nur mit ungleich höherem Aufwand zu bewerkstelligen sei als bei einem bloßen Auszug. Auch habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass eine uneingeschränkte Informationsweitergabe dem Geheimhaltungsinteresse vieler ehrenamtlicher Naturschützer zuwiderlaufe, die einen beträchtlichen Teil der Daten der Datenbank erhoben hätten. Nach der jetzt geltenden Rechtslage sei eine Anhörung der betroffenen ehrenamtlichen Naturschützer nach § 28 LVwVfG erforderlich, weil die positive Entscheidung über einen Informationsanspruch in die Rechte der Ehrenamtlichen eingreife. Sei entsprechend dem Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts eine komplette Kopie der Datenbank zu erstellen, stelle dies eine Verletzung des urheberrechtlichen Schutzes der Datenbank nach § 87b UrhG dar. Dann sei aber der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG gegeben. In der vom Kläger begehrten Datei seien auch Fotos Privater und Karten des Landesvermessungsamtes enthalten, die urheberrechtlich geschützt seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 2006 - 8 K 887/04 -, soweit dieses die nicht im Abtrennungsbeschluss vom 23.10.2008 genannten Arten betrifft, zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UIG könne der Zugang auch in sonstiger Weise eröffnet werden. Nach der einschlägigen Richtlinie müsse die Behörde dem Antrag eines Interessenten entsprechen. Auf § 9 Abs. 2 UIG könne die Beklagte die Ablehnung des Informationsbegehrens nicht stützen. Erfasst seien von vornherein nur diejenigen Datensätze, die nicht aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrages, sondern aufgrund freiwilliger Übermittlung der Beklagten bekannt geworden seien. Zweifelhaft sei auch, ob die Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen dieser Übermittler hätte. Ohnehin sei davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiege. Auf den Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG könne sich die Beklagte nicht berufen. Denn für die Verwendung durch ihn gelte § 87c Abs. 1 Nr. 1 und 2 UrhG.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Behördenakte und die Akte des Verwaltungsgerichts Karlsruhe verwiesen.
Gründe
Das Rubrum musste nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts in der Berufungsverhandlung berichtigt werden. Die rechtlich unselbstständige Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (LfU), die die streitgegenständliche ASP-Datenbank auch noch zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage führte und als Behörde des Landes handelte (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), ist durch das Gesetz vom 11. Oktober 2005 (GBl. S. 670) in die vom Land Baden-Württemberg errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts UMEG, Zentrum für Umweltmessungen, Umwelterhebungen und Gerätesicherheit Baden-Württemberg, eingegliedert worden. Zugleich erhielt die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts die Bezeichnung Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg. Die Errichtung dieser rechtsfähigen Anstalt zum 01.01.2006 hat einen gesetzlichen Parteiwechsel (§ 173 VwGO i.V.m. den entsprechend anwendbaren §§ 239 ff. ZPO) auf der Beklagtenseite - vom ursprünglich beklagten Land hin zur rechtsfähigen Landesanstalt bewirkt, der keine Klageänderung nach §§ 125 Abs. 1 und 91 VwGO darstellt und lediglich zu einer Rubrumsberichtigung von Amts wegen führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.11.1973 - IV C 55.70 -, BVerwGE 44, 148, 150; Urt. v. 30.05.2002 - 5 C 14.01 -, BVerwGE 116, 287).
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
1) Die gegen die Beklagte gerichtete Klage ist zulässig. Die vom Kläger begehrte Übermittlung von Umweltinformationen stellt einen bloßen Realakt und keinen Verwaltungsakt dar. Die Ausführungen im Entwurf der Landesregierung eines Gesetzes über den Zugang zu Umweltinformationen (LT-Drucks. 13/4988, S. 17 zu § 4) lassen aber darauf schließen, dass der Landesgesetzgeber, anders als die grundsätzlich vergleichbare Bestimmung des § 126 Abs. 3 BRRG, davon ausgegangen ist, die Entscheidung über ein Auskunftsbegehren stelle einen Verwaltungsakt dar. Dem Gesetzgeber ist es ohne weiteres möglich ausdrücklich zu bestimmen, dass eine Entscheidung der Verwaltung als Verwaltungsakt zu ergehen hat, so dass auch die prozessualen Folgen dieser Einstufung als Verwaltungsakt zu beachten sind (z. B. Einhaltung der Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO).
2) Die gegen die Beklagte zu richtende Verpflichtungsklage ist auch begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass diese ihm aus der von ihr geführten ASP-Datenbank die Umweltinformationen für den Bereich "Farn- und Blütenpflanzen" ohne personenbezogene Daten in Dateiform übermittelt, soweit nicht die im Abtrennungsbeschluss des Senats vom 23. Oktober 2008 genannten Arten betroffen sind (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Anspruchsgrundlage ist § 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Die in der Datenbank gespeicherten Daten sind Umweltinformationen im Sinne von § 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG. Die vom Kläger begehrte Datei befindet sich in den Beständen der Beklagten. Ausgehend von ihrer gesetzlichen Grundlage (Gesetz vom 11. Oktober 2005, GBl. S. 670) und ihren dort festgelegen Aufgaben handelt es sich bei der Beklagten als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts um eine "andere Stelle der öffentlichen Verwaltung" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 LUIG und damit um eine informationspflichtige Stelle. Nach § 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG muss der Kläger insbesondere kein rechtliches Interesse am Zugang zu den Umweltinformationen darlegen.
a) § 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UIG steht dem Anspruch des Klägers hier nicht entgegen, weil das Verfahren nur noch diejenigen in der ASP-Datenbank aufgenommenen Arten von Farn- und Blütenpflanzen erfasst, hinsichtlich derer die Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt.
b) Auch § 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG führt nicht zur Ablehnung des Anspruchs des Klägers ("personenbezogene Daten"). Der Kläger hat dem mit diesem Versagungsgrund verfolgten Interesse Privater Rechnung getragen und hat zulässigerweise die Übermittlung der Daten ohne personenbezogene Daten verlangt. Wenn ein Antragsteller sein Informationsbegehren einschränkt und auf die Übermittlung personenbezogener Daten verzichtet, kann dieser dem Anliegen des Gesetzgebers entgegenkommenden Antragstellung von der informationspflichtigen Stelle nicht entgegengehalten werden, das Löschen der personenbezogenen Daten in der umfangreichen Datei sei besonders arbeitsintensiv. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personen (vgl. § 3 Abs. 1 BDSG). Erfasst sind damit auch Einzelangaben, die eine bestimmte oder auch nur bestimmbare Person charakterisieren, wie z. B. die Beschreibung des Erscheinungsbildes oder Werturteile über Ansichten oder Verhalten einer Person (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 8. Aufl., § 3, Rn. 5).
c) Im Berufungsverfahren hat die Beklagte vorgetragen, zahlreiche ehrenamtliche Naturschützer, die durch ihre Meldungen Daten zur ASP-Datenbank beigetragen hätten, hätten diese Daten unter der Voraussetzung zur Verfügung gestellt, dass diese lediglich innerhalb der Naturschutzverwaltung weitergegeben werden. Die Beklagte kann sich zur Ablehnung des Anspruchs des Klägers auf Zugang zu Umweltinformationen insoweit nicht auf § 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG berufen. Danach dürfen Umweltinformationen, die private Dritte einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
Das Gesetz spricht in § 9 Abs. 2 Satz 1 UIG von "nachteiligen Auswirkungen auf die Interessen der Dritten". In der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 439/04, S. 41) wird hinsichtlich des Schutzgutes des § 9 Abs. 2 UIG auf die amtliche Begründung für die entsprechende Vorschrift im Umweltinformationsgesetz vom 8. Juli 1994 verwiesen (BT-Drucks. 12/7138, S. 14 zu § 7). Danach ist es Schutzzweck dieser Norm, die Bereitschaft der Privaten zur zukünftigen Zusammenarbeit zwischen Behörden und Dritten im Bereich der Übermittlung von Umweltinformationen zu erhalten und zu sichern. Es erscheint aus systematischen Gründen aber recht zweifelhaft, ob § 9 Abs. 2 UIG auf diese Weise ausgelegt werden kann. Das Gesetz stellt nach seinem Wortlaut auf die "Interessen der Dritten" und nicht auf das öffentliche Interesse an der weiteren Übermittlung von Umweltinformationen durch diesen freiwillig handelnden Dritten ab. Öffentliche Belange werden durch § 8 UIG erfasst, § 9 UIG regelt dagegen den Schutz "sonstiger" Belange, d. h. anderer als öffentlicher Interessen. Deshalb kann Schutzgut des § 9 Abs. 2 UIG nicht das - öffentliche - Interesse sein, dass freiwillige Melder von Umweltinformationen auch weiterhin solche Informationen an die Umweltverwaltung weitergeben. § 9 Abs. 2 UIG dient auch nach der Gesetzesbegründung der Umsetzung von Art. 4 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Danach können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abgelehnt wird, wenn die Bekanntgabe auf die Interessen oder den Schutz einer Person, die die beantragte Information freiwillig zur Verfügung gestellt hat, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, negative Auswirkungen hätte, es sei denn, dass diese Person der Herausgabe der betreffenden Information zugestimmt hat. Danach deuten Wortlaut und Systematik der umzusetzenden Bestimmung ebenfalls darauf hin, dass es um individuelle Aspekte gerade der Person gehen muss, die diese Information weitergegeben hat, und nicht um öffentliche Interessen (insbesondere das Interesse an der Übermittlung weiterer Informationen durch diesen Melder). Die Vertraulichkeit personenbezogener Daten kann aus systematischen Gründen nicht für § 9 Abs. 2 UIG relevant sein, weil dieser Aspekt bereits durch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG abgedeckt ist (vgl. auch Art. 4 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/4/EG). Selbst wenn einer der privaten Melder von Umweltinformationen bei der Weitergabe der Informationen an die früher zuständige LfU oder auch an die Beklagte darauf Wert gelegt haben sollte, dass die von ihm gelieferte Information ausschließlich im Bereich der öffentlichen Verwaltung verbleibt, rechtfertigt dies nicht die teilweise Ablehnung des Informationsbegehrens des Klägers. Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie 2003/4/EG schreibt ausdrücklich vor, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ablehnungsgründe eng auszulegen sind, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe zu berücksichtigen ist. Ferner wird dort vorgegeben, dass in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an ihrer Verweigerung abzuwägen ist. Bei dieser Abwägung kann sich der Kläger auf das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe berufen. Der Einzelne, der eine Umweltinformation begehrt, handelt dabei als Repräsentant der Öffentlichkeit (Landmann/Rohmer, UIG, § 9, Rn. 1). Nach Erwägungsgrund Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG tragen der erweiterte Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen und die Verbreitung dieser Informationen dazu bei, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch sowie eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und letztendlich so den Umweltschutz zu verbessern. Auch in Art. 1 der Richtlinie, der deren Ziele beschreibt, kommt zum Ausdruck, dass das Verbreiten von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit ein öffentliches Interesse darstellt. Nach seiner Satzung ist der Kläger dem von der Richtlinie geförderten Ziel des Umweltschutzes verpflichtet. Werden ihm sämtliche Informationen hinsichtlich der hier zu behandelnden - im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UIG irrelevanten - Arten bekannt, so kann er besser zum Schutz der Umwelt in diesem Bereich beitragen. Dieser Aspekt geht dem Interesse von privaten Informationsmeldern vor, ihre Hinweise sollten im Bereich der öffentlichen Verwaltung verbleiben.
Auch wenn davon ausgegangen wird, dass mit dem Begriff der Interessen der Dritten das - öffentliche - Interesse an der weiteren Übermittlung von Umweltinformationen durch einen bestimmten - freiwilligen - Melder gemeint ist, so steht § 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 9 Abs. 2 UIG dem Informationsanspruch des Klägers nicht entgegen. Denn auch dann setzt sich das Informationsbegehren des Klägers angesichts seiner satzungsgemäßen Aufgaben, deren Verfolgung die begehrten Umweltinformationen dienen, durch. Die Förderung der Belange des Umweltschutzes im Bereich von Farnen und Blütenpflanzen durch den Kläger ist bedeutsamer als die Gefahr, dass einer der privaten Melder der Beklagten allein deshalb keine Umweltinformationen mehr übermittelt, weil diese die Angaben aufgrund von § 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 3 Abs. 1 UIG im öffentlichen Interesse an jedermann weiterzugeben hat.
d) Der Kläger hat auch Anspruch auf Übermittlung der Daten in Dateiform, d. h. in einem auf einem Computer lesbaren Format. § 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG schreibt vor, dass, wenn eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt wird, dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden darf. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand (Satz 3). Weder dem schriftlichen Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren noch dem Vortrag ihres Vertreters in der Berufungsverhandlung kann entnommen werden, dass die Übermittlung der Umweltinformationen an den Kläger in Dateiform zu einer signifikant höheren Arbeitsbelastung führt als eine andere Form, wie z. B. die Übersendung in Papierform. Dass die Erfüllung des Informationsanspruchs des Klägers für die Beklagte eine große Arbeitsbelastung darstellt, ist rechtlich nicht von Bedeutung. Denn diese ist die zwingende Folge der gesetzlichen Einräumung eines Informationsanspruchs.
e) Auf den Aspekt des Urheberschutzes (§§ 87a ff. UrhG) in Bezug auf die von ihr geführte Datenbank kann sich die Beklagte zur Abwehr des Informationsanspruchs des Klägers selbst nicht berufen (§ 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG).
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG spricht von Rechten "am geistigen Eigentum" und nennt beispielhaft das Urheberrecht ("insbesondere"). Während § 8 UIG öffentliche Belange schützt, die durch die Herausgabe von Informationen beeinträchtigt werden können (vgl. BR-Drucks. 439/04, S. 35), dient § 9 UIG dem Schutz privater Belange (BR-Drucks. 439/04, S. 39). Abzuwägen ist im konkreten Einzelfall das öffentliche Informationsinteresse gegen das individuelle Geheimhaltungsinteresse. "Privater" in diesem Sinne ist aber ein anderer als die informationspflichtige Stelle selbst. Dies ergibt sich daraus, dass in § 9 Abs. 1 UIG mehrfach zwischen der informationspflichtigen Stelle und dem "Betroffenen" unterschieden wird. Erfasst sind urheberrechtlich geschützte Leistungen Dritter, die in die bei der informationspflichtigen Stelle vorhandenen Daten eingeflossen sind. Die Zubilligung eines urheberrechtlichen Schutzes gerade für die bei der informationspflichtigen Stelle vorhandenen Umweltinformationen würde den nach der Richtlinie in weitem Umfang bestehenden Informationsanspruch unterlaufen.
f) Aber auch hinsichtlich der in der von der Beklagten geführten ASP-Datenbank enthaltenen Fotos Privater und Karten des Landesvermessungsamtes steht § 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG dem Informationsanspruch des Klägers nicht entgegen. Nach dem Gesetz muss das Recht am geistigen Eigentum im Falle der Zugänglichmachung der Information verletzt werden. Damit sind die jeweiligen fachgesetzlichen Regelungen maßgeblich (Landmann/Rohmer, UIG, § 9, Rn. 16).
aa) Zwar ist die von einem Privaten erstellte Fotografie z. B. einer Pflanze, die in die Datenbank aufgenommen worden ist, kein Lichtbildwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, weil es keine persönliche geistige Schöpfung darstellt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Es handelt sich lediglich um ein Lichtbild, eine Gegenstandsfotografie (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 2, Rn. 189 ff.). Das Urhebergesetz schützt aber auch bloße Lichtbilder (§ 72), die allerdings eine geringere Schutzdauer haben. Nach dem Urhebergesetz steht das Recht auf Vervielfältigung (§ 16) und Verbreitung (§ 17) dem jeweiligen Urheber zu. Als Schranken des Urheberrechts sind bestimmte Nutzungen gesetzlich freigestellt (§§ 45 ff. UrhG). Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch herzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Ein Gebrauch ist dann wissenschaftlich, wenn er im Rahmen einer methodischen und auf Erkenntnisfindung ausgerichteten Tätigkeit erfolgt. Dazu zählt das Forschen, Darstellen und Lehren; auch ein Praktiker kann sich in diesem Sinne wissenschaftlich betätigen (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 53, Rn. 22 ff.). Nach seiner Satzung (§ 2 Nr. 3 Buchst. d) zählt zu den Aufgaben des Klägers auch die "Mithilfe bei der Erforschung der Grundlagen des Natur- und Umweltschutzes". Damit ist die Überlassung eines Vervielfältigungsstücks einer von einem Privaten hergestellten Pflanzenfotografie, die in die ASP-Datenbank aufgenommen worden ist, dem wissenschaftlichen Gebrauch des Klägers im Sinne von § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UrhG zuzurechnen. Auch wenn § 53 Abs. 5 Satz 2 UrhG wegen der Aufnahme der Fotografie in die ASP-Datenbank anzuwenden wäre, führte dies nicht zur Unzulässigkeit der Herstellung eines Vervielfältigungsstücks. Denn der vom Kläger angestrebte wissenschaftliche Gebrauch entsprechend seiner Satzung erfolgt nicht zu gewerblichen Zwecken.
Die Weitergabe einer von einem Privaten zur Verfügung gestellten Pflanzenfotografie an den Kläger wäre auch dann zulässig, wenn dadurch entgegen den vorstehenden Ausführungen im Sinne von § 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG das Urheberrecht des Berechtigten verletzt würde. Denn auch in diesem Fall schreibt das Gesetz eine Abwägung mit dem für die Bekanntgabe sprechenden öffentlichen Interesse vor. Bei dieser Gegenüberstellung ist dem vom Kläger verfolgten und - im Hinblick auf den oben dargelegten Zweck der Richtlinie und des Umsetzungsgesetzes - als öffentlich zu qualifizierendes Interesse an der Veröffentlichung der Vorrang einzuräumen.
bb) Die vom Landesvermessungsamt zur Verfügung gestellten und die ASP-Datenbank eingegliederten Karten sind urheberrechtlich geschützt, weil die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 UrhG nicht erfüllt sind. Denn die Karten sind nicht im allgemeinen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden (vgl. auch BGH, Urt. v. 02.07.1987 - I ZR 232/85 -, NJW 1988, 337). Dies ergibt sich bereits aus den vom Beklagtenvertreter in der Berufungsverhandlung übergegebenen "Nutzungsbedingungen für die Verwendung von Geobasisinformationen der Vermessungsverwaltung". Hinsichtlich der Frage, ob die vom Kläger beabsichtigte Nutzung nach Maßgabe des Urhebergesetzes zulässig ist, gelten die vorstehenden Darlegungen entsprechend. Ferner hat das Land als Berechtigter durch Nr. 2.3.2 der genannten Nutzungsbedingungen der Weitergabe an den Kläger, der einen gesetzlichen Auskunftsanspruch hat, im Sinne von § 3 Abs. 1 LUIG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 UIG zumindest teilweise ("erforderliches Maß") zugestimmt. Auch hinsichtlich der Abwägung mit dem vom Kläger verfolgten öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe ist auf die obigen Darlegungen zu den in der Datenbank enthaltenen Lichtbildern zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss
vom 25. November 2008
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
VGH Baden-Württemberg:
Urteil v. 25.11.2008
Az: 10 S 2702/06
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