Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 21. September 2001
Aktenzeichen: 232 C 6678/01

(AG Düsseldorf: Urteil v. 21.09.2001, Az.: 232 C 6678/01)

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO

durch die Richterin am Amtsgericht X am 21. September 2001

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

E n t s c h e i d u n g s g ü n d e (§ 313 a ZPO):

Die Klage war abzuweisen, da der Anspruch derzeit nicht fällig ist.

Zum schlüssigen Klagevortrag gehört, dass die Klägerin vorträgt, dass der Kläger-

vertreter, der gleichzeitig ihr Prozessbevollmächtigter im Arzthaftungsprozess ist,

sie hinsichtlich dieser streitgegenständlichen Besprechungsgebühr überhaupt in

Anspruch nimmt. Dies wurde bisher schlüssig nicht vorgetragen. Nur dann hätte

sie auch einen Anspruch auf Freistellung von dieser Verpflichtung.

Des Weiteren hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen, dass tatsächlich ein

Arzthaftungsprozess geführt wird, für den von einem Streitwert von bis zu

14.000,00 DM Klage erhoben wurde. Nur dann wäre überhaupt eine Bespre-

chungsgebühr in Höhe von 7,5/10 entstanden. Bei einem Streitwert bis zu

14.000,00 DM ist die 10/10-Gebühr ohne Mehrwertsteuer 735,00 DM, mit Mehr-

wertsteuer 852,60 DM. Zwar hat die Klägerseite außergerichtliches Schreiben

vom 18.11.1999 vorgelegt (Anlage K 1, Bl. 7 GA), wonach von einem Schmer-

zensgeldbetrag "von 10.000,00 bis 15.000,00 DM ausgegangen wird sowie weite-

ren materiellen Kosten im vierstelligen Bereich". Ob die Klageforderung nunmehr

auf 10.000,00 DM beschränkt wurde oder nicht - wofür die Höhe der streitgegen-

ständlichen Gebühr spräche -, ist nicht dargetan.

Die Klageforderung auf Freistellung von der Bezahlung der Besprechungsgebühr

ist daher derzeit nicht fällig.

Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht die Parteien dar-

auf hin, dass es im vorliegenden Fall davon ausgehen würde, dass der Klägerver-

treter der Klägerin eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO

dadurch "verdient" hat, dass dieser über den Arzthaftungsfall der Klägerin mit Dr.

X ein "umfassendes Gespräch" geführt hat, was in der Sache

selbst nicht bestritten wurde. Diese Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Arzt-

haftungsfall ist nicht durch eine Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 NR. 1 BRAGO

abgegolten.

Die Abgrenzung dessen, was noch als allgemeines Betreiben des Geschäfts im

Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO anzusehen ist und dessen, was die zusätz-

liche Gebühr nach Nr. 2 auslöst, hat vom Wortlaut dieser Gebührentatbestände

und ihrem Systemzusammenhang auszugehen. Danach werden Gespräche, die

der Informationsbeschaffung dienen, z. B. Gespräche mit Zeugen, von der Ge-

schäftsgebühr umfasst, während Besprechungen mit unbeteiligten Dritten die Be-

sprechungsgebühr auslösen.

Insoweit ist die Geschäftsgebühr mit der Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1

BRAGO und die Besprechungsgebühr mit der Verhandlungsgebühr des § 31 Abs.

1 Nr. 2 BRAGO vergleichbar.

Nicht jede Besprechung des Anwalts mit einem Sachverständigen löst die Be-

sprechungsgebühr des § 118 Abs. 1 NR. 2 BRAGO aus, sondern nur dann, wenn

dieser Sachverständige als "Dritter" anzusehen ist und nicht neben dem Auftrag-

geber als Informant oder Repräsentant. Voraussetzung hierfür ist auch nicht, dass

der Dritte Gegner ist. Er darf nur nicht bereits im Lager "des Mandanten" sein,

sondern ein "neutraler Dritter ", mit dem ein sachbezogenes Gespräch im Sinne

einer geistigen Auseinandersetzung (zwecks Förderung des Rechtsstreits, sei es

außergerichtlich oder gerichtlich) geführt wird. Jedenfalls ist als Dritter nicht nur

ein Gegner des Auftraggebers zu sehen.

Die Kostenentscheidung und die übrigen Entscheidungen folgen aus §§ 91, 708

Ziff. 11 und 713 ZPO.

Streitwert: 639,51 DM






AG Düsseldorf:
Urteil v. 21.09.2001
Az: 232 C 6678/01


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