Brandenburgisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 18. Oktober 2007
Aktenzeichen: 6 W 83/07
(Brandenburgisches OLG: Beschluss v. 18.10.2007, Az.: 6 W 83/07)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Kläger zu 1. bis 8. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) betreffend die Kosten der zweiten Instanz vom 27.9.2006 in der berichtigten Fassung vom 27.3.2007 - 12 O 437/04 - teilweise abgeändert unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen.
Von den Beklagten sind an Kosten der zweiten Instanz an die Kläger zu 1. bis 10. €14.592,99nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) seit dem 17.10.2005 zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu 1. bis 8. zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 7.100,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Für die Kläger zu 1. bis 10. hat deren gemeinsamer damaliger Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt €, im Februar 2005 Berufung eingelegt.
Nach Einlegung des Rechtsmittels haben die Kläger zu 9. und 10. einen anderen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt. Die Kläger zu 1. bis 8. sind weiterhin von Rechtsanwalt € vertreten worden. Dieser ist auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht für die Kläger zu 1. bis 8. aufgetreten.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts vom 21.9.2005 haben die Beklagten die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.
Den Streitwert hat das Oberlandesgericht auf 231.603,75 € festgesetzt.
Mit Beschluss vom 10.1.2006 hat das Landgericht Frankfurt (Oder) den Streitwert in gleicher Höhe festgesetzt unter Bestimmung der einzelnen Wertanteile der 5 klägerischen Grundstücke.
Auf das Grundstück der Kläger zu 9. und 10. entfällt ein Wert von 47.664,05 €.
Mit Anträgen vom 14.2.2007 haben die Kläger zu 1. bis 8. um Festsetzung der Kosten der zweiten Instanz nachgesucht (insgesamt 21.625,11 € inklusive 19 % Umsatzsteuer).
Dabei ist beantragt worden, die Kosten bezogen auf den Wert jedes einzelnen klägerischen Grundstückes festzusetzen.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit Beschluss vom 27.9.2006, diesen geändert mit Beschluss vom 27.3.2007, die von den Beklagten an die Kläger zu 1. bis 8. zu erstattenden Kosten auf 14.228,99 € festgesetzt.
Dabei sind die 1,6 - Verfahrensgebühr aus dem Streitwert von 231.603,75 € zzgl. 4 Erhöhungsgebühren für die Kläger zu 1. bis 8., bezogen auf den jeweiligen Wert der einzelnen Grundstücke, sowie eine Termingebühr aus 183.918,00 € sowie Nebenkosten berücksichtigt worden. Die Umsatzsteuer ist mit 16 % berücksichtigt worden.
Gegen diesen ihnen am 28.3.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die am 10.4.2007 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Kläger zu 1. bis 8.
Diese meinen, die Verfahrensgebühr hätte auch im Hinblick auf die Kläger zu 9. und 10. erhöht werden müssen, da die Berufungseinlegung namens der Kläger zu 1. bis 10. erfolgt sei.
Zudem sei eine Kostenfestsetzung entsprechend den Anträgen vom 14.2.2007 vorzunehmen, da es einen €Gesamtgegenstand€, an dem die Kläger zu bestimmten Anteilen beteiligt gewesen wären, nicht gebe.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch nur zu geringem Teil Erfolg.
Die Verfahrensgebühr hätte in der Tat entsprechend der Ansicht der Kläger in höherem Umfange festgesetzt werden müssen. Es hätte eine weitere 3/10 - Erhöhungsgebühr (Nr. 1008 VV-RVG) aus einem Streitwert von 47.664,05 € - dieser Wert entfällt auf das Grundstück der Kläger zu 9. und 10. - festgesetzt werden müssen.
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger, Rechtsanwalt €, hatte eine Verfahrensgebühr in diesem Umfange verdient, da er für die Kläger zu 1. bis 10. Berufung eingelegt hatte.
Im Übrigen konnte eine Festsetzung der beantragten Gebühren nicht erfolgen.
Soweit die Festsetzung einer Umsatzsteuer von 19 % beantragt wird, kann dies schon deshalb nicht in Betracht kommen, da maßgeblich für die Bemessung des Umsatzsteuerbetrages das Datum der Berufungseinlegung (Februar 2005) ist.
Ferner hat, wie bereits mit Beschluss des Senates vom 1.8.2002 (6 W 248/01 - Verfügungsverfahren zwischen den Parteien - ) und mit Beschluss vom 21.8.2007 - 6 W 66/07 - (Beschwerdeverfahren betreffend den Kostenfestsetzungsbeschluss erster Instanz im vorliegenden Rechtsstreit) entschieden worden ist, eine Gegenstandsgleichheit im Sinne von § 6 BRAGO bzw. Nr. 1008 VV-RVG im Hinblick auf die 5 Grundstücke nicht vorgelegen. Die begehrte Löschung der eingetragenen Widersprüche bezog sich auf 5 verschiedene Grundstücke und auf 5 verschiedene Eigentümerpaare. Es waren daher unterschiedliche Rechte und Rechtsverhältnisse im Streit. Im Hinblick auf die einzelnen Gründstücke bezogen auf das jeweilige Eigentümerehepaar lag jedoch derselbe Gegenstand im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO bzw. der Nr. 1008 VV-RVG vor.
Es wird auf die Begründung der oben zitierten Beschlüsse verwiesen.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss betreffend die Kosten der zweiten Instanz war daher abzuändern in Höhe einer 3/10 - Gebühr aus 47.664,05 €. Dies betrifft einen Betrag von 313,80 € nebst 16 % Umsatzsteuer.
Der maximale Erhöhungsbetrag der Nr. 1008 VV-RVG wird damit nicht erreicht.
Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Der tenorierte Betrag steht jedoch nicht etwa den Klägern zu 1. bis 8., sondern den Klägern zu 1. bis 10. zu.
In welcher Weise im Innenverhältnis der Kläger der ihnen von den Beklagten zu erstattende Betrag aufzuteilen ist, ist Angelegenheit der Kläger zu 1. bis 10. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat keine entsprechende Aufteilung zu erfolgen.
Im Übrigen hat der Umstand, dass die Beklagten möglicherweise an die Kläger zu 9. und 10. eine Kostenerstattung geleistet haben und insofern auch eine Verfahrensgebühr Berücksichtigung gefunden hat, keinen Einfluss auf die Höhe der in diesem Beschwerdeverfahren festzusetzenden Gebühren.
Zwar dürfte es zutreffend sein, wie die Beklagten vortragen, dass in der Regel ein Anwaltswechsel nicht zu Mehrkosten für den Prozessgegner führen darf.
Dies hätte jedoch lediglich zur Konsequenz, dass, soweit siedurch den Anwaltswechselausgelöst worden sind, von den Beklagten nicht als sogenannte notwendige Kosten des Rechtsstreits erstattet verlangt werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
Die Kläger zu 1. bis 8. begehrten eine Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses in Höhe von rd. 7.083,00 €. Erfolg hatte ihre Beschwerde jedoch zu einem weitaus geringeren Betrag.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Brandenburgisches OLG:
Beschluss v. 18.10.2007
Az: 6 W 83/07
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