Verwaltungsgericht München:
Beschluss vom 10. Januar 2012
Aktenzeichen: M 5 M 11.2655

(VG München: Beschluss v. 10.01.2012, Az.: M 5 M 11.2655)

Tenor

I. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom € Juni 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1. Die Klägerin erstrebte mit der von ihr am € Juli 2008 erhobenen Klage die Verpflichtung ihres Dienstherrn zur Zahlung weiterer Beihilfeleistungen in Höhe von 193,41 EUR. Da dem Klagebegehren vier Widerspruchsbescheide zugrunde lagen, wurde für jeden Widerspruchsbescheid ein eigenes Klageverfahren angelegt (M 5 K 08.3702, M 5 K 08.3712, M 5 K 08.3713 und M 5 K 08.3714). Mit Urteil vom 27. April 2010 wurde die Klage im Verfahren M 5 K 08.3714 abgewiesen und der Streitwert in diesem Verfahren mit Beschluss vom selben Tag auf 12,-- EUR festgesetzt. Auch die weiteren Klageverfahren M 5 K 08.3702, M 5 K 08.3712 und M 5 K 08.3713 wurden mit separaten Urteilen vom 27. April 2010 abgewiesen, ebenso ergingen in diesen Verfahren jeweils separate Streitwertbeschlüsse vom selben Tag.

Mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 (14 ZB 10.1396, 14 ZB 10.1398, 14 ZB 10.1399, 14 ZB 10.1400) hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Nr. I. die Trennung der Klage in die vier Verfahren M 5 K 08.3702, M 5 K 08.3712, M 5 K 08.3713 und M 5 K 08.3714 auf und verband die Verfahren 14 ZB 10.1396, 14 ZB 10.1398, 14 ZB 10.1399 und 14 ZB 10.1400 zur gemeinsamen Entscheidung. In Nrn. II. und III. wurden die Anträge auf Zulassung der Berufung unter Überbürdung der Kostenlast für das Antragsverfahren auf die Klägerin abgelehnt, in Nr. IV. wurde der Streitwert für beide Rechtszüge unter Aufhebung der Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. April 2010 in den unter Nr. I. genannten Verfahren auf 193,41 EUR festgesetzt.

2. Die € beantragte am €. April 2011 beim Verwaltungsgericht München die Festsetzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 40,-- EUR, jeweils 20,-- EUR für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Dabei wurde die Kostenpauschale nur in diesem Verfahren geltend gemacht, nicht in den übrigen drei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wie auch dem Verwaltungsgerichtshof. Die € wies darauf hin, dass sich die Antragstellerseite geweigert habe, ohne ausdrückliche Festsetzung die von Antragsgegnerseite geforderten 40,-- EUR zu erstatten. Im vorangegangenen Schriftwechsel habe die Antragstellerseite vorgebracht, dass gegen die Gerichtsentscheidungen Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben worden sei (2 BvR 86/11), außerdem könne in Anbetracht des Streitwerts der Erstattungsbetrag nicht mit dem Höchstsatz von 20,-- EUR je Instanz angesetzt werden. Der Ansatz der Pauschale sei ermessensmissbräuchlich, wenn Post- und Telekommunikationsdienstleistungen kaum angefallen seien und der Nachweis der tatsächlichen Höhe einfach zu führen sei. Es sei nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, bei geringen Streitwerten die Träger öffentlicher Verwaltung regelmäßig besser zu stellen als Rechtsanwälte. Die entsprechenden Schriftsätze der Bevollmächtigten der Antragstellerin an die € waren dem Antrag in Kopie beigefügt.

3. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Mai 2011 setzte der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts München die dem Beklagten im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München wie dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entstandenen notwendigen Aufwendung auf insgesamt 40,-- EUR fest, die ab dem 20. April 2011 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen seien.

4. Gegen den der Antragstellerpartei am 13. Mai 2011 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss beantragten die Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25. Mai 2011, der am 27. Mai 2011 bei Gericht eingegangen ist, die Entscheidung des Gerichts. Der Kostenfestsetzungsbeschluss sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen, da der Antragstellerin vor dessen Ergehen keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Der Ansatz des Höchstsatzes für die Post- und Telekommunikationspauschale sei unzulässig, da ein Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Kosten und der Pauschale bestehe. Hierzu nehme der Kostenfestsetzungsbeschluss keine Stellung, weshalb eine Ermessensunterschreitung vorliege. Die Behörde sollte durch die Möglichkeit einer Kostenpauschale nicht besser gestellt werden als ein Rechtsanwalt. Im Übrigen sei es angesichts des geringen Streitwerts und des geringen Umfangs des Schriftwechsels im gerichtlichen Verfahren unverhältnismäßig, den von den tatsächlichen Kosten erheblich nach oben abweichenden Höchstsatz der Kostenpauschale anzusetzen.

Der Urkundsbeamte half dem Antrag nicht ab und legte ihn der Kammer zur Entscheidung vor.

5. Der Antragsgegner hat sich im Verfahren nicht geäußert. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren M 5 K 10.2856 und M 5 M 11.2655 verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung (€Erinnerung€) gemäß § 165 i.V.m. § 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unbegründet.

Die Festsetzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen von 40,-- EUR (jeweils 20,-- EUR für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wie dem Verwaltungsgerichtshof), die die Antragstellerin dem Antragsgegner als Auslagen zu ersetzen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Auch wenn der Urkundsbeamte der Antragstellerin vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses keine Möglichkeit zur Äußerung gegeben hat (vgl. hierzu BVerfG vom 5.10.1965, BVerfGE 19/148/149), so liegt darin im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Selbst ohne ausdrückliche Gelegenheit zur Äußerung hat die Antragstellerseite vor Festsetzung der zu erstattenden Kosten ihre Argumente gegen die geforderten Kosten vorbringen können und musste mit einem entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss rechnen. Denn die Antragstellerpartei hat mit der € einen umfangreichen Schriftwechsel geführt, in deren Verlauf die Bevollmächtigten der Antragstellerin inhaltlich alle die Argumente vorgetragen haben, die sie später im Erinnerungsverfahren wiederholt haben. Außerdem wurde der € durch die Antragstellerseite ausdrücklich anheim gestellt, einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu beantragen (Schriftsatz vom 21. März 2011). In dieser Situation hatte die Antragstellerin ausführlich ihre Argumente gegen die Forderung der Kostenpauschale vorgebracht und musste damit rechnen, dass ein entsprechender Kostenfestsetzungsbeschluss durch die Antragsgegnerseite beantragt und erlassen wird.

Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch das Erinnerungsverfahren geheilt (Olbertz in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, RdNr. 11 zu § 164). Denn vorliegend handelt es sich lediglich um die Festsetzung der Kostenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, die keine komplizierte und umfangreiche Kostenberechnung erfordert.

2. Auch inhaltlich ist gegen die Festsetzung der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen für beide Instanzen nichts einzuwenden.

Die Kostenfestsetzung war auf Antrag der € vorzunehmen. Nachdem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2010 (M 5 K 08.3714) mit Beschluss vom 7. Dezember 2010 (14 ZB 10.1400 u.a.) abgelehnt worden war, erwuchs das Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Damit konnten entsprechend der Kostenregelung des Urteils die Festsetzung der zu erstattenden Kosten vorgenommen werden. Es war nicht geboten, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die von Antragstellerseite gegen die Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde vor der Festsetzung der zu erstattenden Kosten abzuwarten. Denn bei der Verfassungsbeschwerde handelt es sich um einen außerordentlichen Rechtsbehelf, der allenfalls nachträglich die bereits eingetretene Rechtskraft durchbrechen kann (§ 95 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG; vgl. Rennert in: Eyermann, a.a.O., RdNr. 52 zu § 121). Sollte es zu einer Änderung der dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegenden Entscheidungen kommen, könnte der relativ geringe streitgegenständliche Betrag ohne Weiteres rückerstattet werden.

Nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO können juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden anstelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen die Rechtsanwälten zustehende Kostenpauschale nach Nr. 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fordern.

Die pauschale Geltendmachung von Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ist lediglich davon abhängig, dass in den einzelnen Verfahren Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen überhaupt angefallen sind, denn § 162 Abs. 3 Satz 2 VwGO erlaubt die pauschale Geltendmachung von Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen lediglich €anstelle€ der tatsächlich notwendigen Aufwendungen (vgl. VG München vom 21.12.2010, M 11 M 10.3646). Das Gericht hat keine Zweifel, dass dem Antragsgegner sowohl im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht München wie im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen entstanden sind. Auch die Antragstellerseite tritt dem im Grunde nicht entgegen, da im Antragsschriftsatz auf gerichtliche Entscheidung vom 25. Mai 2011 Fälle aufgelistet sind, in denen für den Antragsgegner entsprechende Kosten angefallen sind.

Soweit die Antragstellerbevollmächtigten darauf hinweisen, dass insoweit zu Unrecht eine Bevorzugung der Behörde stattfinde, da die Pauschale nach Nr. 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für einen Rechtsanwalt nur 20 % der Gebühren, höchstens 20,-- EUR betrage, die Behörde aber von vornherein den Höchstsatz der Pauschale verlangen könne, so ist dies nach dem eindeutigen Wortlaut von § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO zulässig und war vom Gesetzgeber auch ausdrücklich aus Vereinfachungsgründen so beabsichtigt (VG Schleswig vom 29.1.2007, 4 A 469/06; Olbertz in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, a.a.O., RdNr. 85a zu § 162 unter Bezug auf die Gesetzesmaterialien). Daher kann auch das Argument, dass der Ansatz der Pauschale angesichts der wesentlich geringeren tatsächlich angefallenen Kosten, die ohne großen Aufwand ermittelt werden könnten, und des geringen Streitwerts unverhältnismäßig sei, nicht verfangen. Denn Sinn und Zweck einer Pauschalierung ist die Gleichbehandlung aller Fälle aus Gründen der Vereinfachung. Daher greift auch das Argument der Unverhältnismäßigkeit nicht durch. Angesichts des relativ geringen Umfangs der Pauschale von 20,-- EUR je Rechtszug kann eine generalisierende Regelung zu keinen unzumutbaren Folgen führen. Hinzu kommt im konkreten Fall, dass die € die Pauschale nur in einem Fall für das erstinstanzliche Verfahren und in einem Fall für das Zulassungsverfahren geltend macht.

Wenn sich die Antragstellerseite auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg (vom 8. Oktober 2007, 9 B 207/07) beruft, ist die dort geäußerte Rechtsmeinung, dass die Ausübung des Wahlrechts für die Pauschale jedenfalls dann rechtlich fehlerhaft sei, wenn die tatsächlichen Kosten weniger als 10 % der Pauschale betragen, für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht maßgeblich. Aus der Auflistung im Antragsschriftsatz vom 25. Mai 2011, in der die von der Antragsgegnerpartei in das Verfahren eingeführten Schriftstücke aufgelistet sind, folgt, dass erheblich mehr als 10 % der Pauschale an Portokosten angefallen sind. Generell ist dieser Ansicht mit Blick auf den Wortlaut und den eindeutigen Regelungszwecks der Norm des § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht zu folgen.

Wenn die Antragstellerseite auf weitere Entscheidungen für ihren Rechtsstandpunkt verweist, so sind diese insofern nicht von Belang, als diese zu einer Fassung von § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO ergangen sind, die heute nicht mehr Geltung beansprucht. Die Regelung des § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO wurde durch Art. 4 Abs. 26 Nr. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz/KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) in die heute geltende Fassung geändert. Obwohl die Gesetzesbegründungen hierzu nichts ausdrückliches angeben (BT-Drs. 15/1971 und BT-Drs. 14/2487), ist anzunehmen, dass mit dieser Änderung nicht nur eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Ersetzung der Bundes-rechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beabsichtigt war, sondern auch eine inhaltliche Änderung. Wurde zuvor auf den in § 26 S. 2 BRAGO bestimmten €Pauschsatz€ in seiner Gesamtheit verwiesen (15 % der Gebühren, höchstens 20,- €), erfasst der Verweis jetzt nur noch den €Höchstsatz der Pauschale€ in Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG. Durch diese Regelung wird die Behörde im Ergebnis besser gestellt als ein Rechtsanwalt. Während dieser weiterhin berechnen muss, ob der 20%-tige Anteil seiner Gebühren den Höchstbetrag von 20,- € unterschreitet, soll die Behörde bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen offenkundig nun stets den Höchstsatz verlangen können - unabhängig vom Gegenstandswert und der sich daraus ergebenden Höhe einer Anwaltsgebühr (vgl. VG Schleswig, a.a.O.; so auch: Neumann in: Sodan / Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 162 RdNr. 30; Kopp / Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, RdNr. 3 zu § 162). Daher führt der Einwand, dass es ermessensfehlerhaft sei, wenn die Behörde von ihrem die Kostenpauschale geltend mache, obwohl der Höchstsatz der Pauschale nicht den tatsächlich angefallenen Kosten gegenübergestellt worden sei, zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit steht der Behörde ein im Gesetz zugestandenes Wahlrecht zu.

Auch der Hinweis, dass die Festsetzung der Pauschale durch den Kostenbeamten ermessenswidrig sei, greift nicht durch. Der Kostenbeamte hat die von der erstattungsberechtigten Partei beantragten zu erstattenden Kosten festzusetzen, wenn sie kostenrechtlich gerechtfertigt sind. Das ist hier der Fall.

Hinsichtlich der Richtigkeit der Berechnung (20,-- EUR für jede Instanz, § 15 Abs. 1 Satz 2 RVG) sowie der Zinsfestsetzung (§ 173 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung/ZPO) sind keine Fehler ersichtlich.

3. Die Antragstellerin hat die Kosten des erfolglosen Erinnerungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Gerichtsgebühren fallen für das Erinnerungsverfahren nicht an (Happ in: Eyermann, a.a.O., RdNr. 10 zu § 165).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da die von der Antragstellerin dem Antragsgegner zu ersetzenden Kosten mit 40,-- EUR den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,-- EUR, ab dem eine Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen statthaft ist, nicht erreichen (§ 146 Abs. 3 VwGO).






VG München:
Beschluss v. 10.01.2012
Az: M 5 M 11.2655


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