Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 26. Juni 1992
Aktenzeichen: 6 U 238/91

(OLG Köln: Urteil v. 26.06.1992, Az.: 6 U 238/91)

Die Bewerbung eines Waschvollautomaten, dessen Besonderheit nach Angabe des Anbieters (lediglich) im sparsamen Wasserverbrauch besteht, mit den Aussagen: (blickfangmäßig herausgestellt): "Weltneuheit: Das gab's noch nie: nur 60 Liter Wasserverbrauch!" "Der Umwelt zuliebe! Schont die Umwelt durch vollständige Ausnutzung der Waschmittel..." unter Verwendung eines stilisierten Baumes mit dem Signet des Anbieters verstößt in der nachfolgend wiedergegebenen konkreten Form der Werbung gegen § 3 UWG. Eine solche Werbung verspricht mehr als sie halten kann, läßt die erforderliche deutliche Relativierung und Aufklärung hinsichtlich der tatsächlich vorhandenen umweltrelevanten Aspekte vermissen und ist vor dem Hintergrund des gestärkten Umweltbewußtseins der Verbraucher geeignet, beim Publikum Fehlvorstellungen bezüglich der Eigenschaften des Produktes zu erzeugen, die sein Marktverhalten relevant beeinflussen

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Oktober 1991 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 84/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.199,50 DM und hin-sichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 DM ab-zuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe lei-stet. Die Sicherheiten können von beiden Parteien auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Groß-bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. Die Beschwer der Beklagten wird auf 100.199,50 DM festgesetzt.

Gründe

Die Beklagte, ein bundesweit bekanntes

Großversandhandelshaus, warb am 31. Januar 1991 im Bonner

General-Anzeiger mit der im nachfolgenden Klageantrag in

Ablichtung (verkleinert) wiedergegebenen Werbeanzeige für

Waschvollautomaten M. ÀKOstar.

Unter der blickfangmäßig

herausgestellten Óberschrift: "Weltneuheit" Das gab's noch nie:

nur 60 Liter Wasserverbrauch!" befindet sich die bildliche

Darstellung eines Waschvollautomaten. Rechts neben dem Bild ist in

einem rechteckigen Kästchen ein stilisierter Baum mit dem Signet

der Beklagten abgebildet. Dieses Zeichen trägt die Óberschrift:

"Der Umwelt zuliebe!". Der neben diesem Kästchen abgedruckte

Fließtext lautet: "Schont die Umwelt durch vollständige Ausnutzung

der Waschmittel und geringe Verbrauchswerte".

Unterhalb der bildlichen Darstellung

des Waschvollautomaten M. ÀKOstar 9100 befindet sich der Text:

"Eine so umweltfreundliche Waschmaschine gab's noch nie!"

Der Kläger, ein gerichtsbekannter

Verein im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG hat diese Aussagen als

irreführend beanstandet.

Er hat nach erfolgloser Abmahnung

geltend gemacht, die Aussage "Der Umwelt zuliebe!" suggeriere den

Lesern, es handele sich um eine Waschmaschine die mit keinerlei

Umweltschädigungen und -beeinträchtigungen verbunden sei. Dies

gelte insbesondere im Zusammenhang mit der Abbildung eines

stilisierten Baumes. Auch der nebenstehende Fließtext sei nicht

geeignet, die irreführende Aussage zu relativieren, zumal die

Aussage "Schont die Umwelt durch vollständige Ausnutzung der

Waschmittel" in sich selbst irreführend sei.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten,

eine vollständige Ausnutzung von Waschmitteln setze einen

mehrfachen Gebrauch der einmal erzeugten Waschlauge voraus, der

auch von den beworbenen Waschvollautomaten nicht gewährleistet

werde, da die Waschlauge nach einmaligen Gebrauch in das Abwasser

gepumpt werde.

Die Aussage "eine so umweltfreundliche

Waschmaschine gab's noch nie!" sei irreführend, da es eine

generell umweltfreundliche Waschmaschine überhaupt nicht gebe.

Nicht nur die Herstellung und Entsorgung der Maschine, sondern auch

der Gebrauch von umweltschädlichen Waschmitteln und Weichspülern

führe zu einer erheblichen Umweltbelastung.

Der Kläger hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, es bei

Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung

festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM zu

unterlassen,

a)

in der an den Endverbraucher

gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben, für den

Waschvollautomaten M. ÀKOstar 9100 anzukündigen:

"Der Umwelt zuliebe!

Schont die Umwelt durch vollständige

Ausnutzung der Waschmittel ..."

b)

In der an den Endverbraucher

gerichteten Werbung, wie ebenfalls nachstehend wiedergegeben, für

den Waschvollautomaten M. ÀKOstar 9100 anzukündigen:

"Eine so umweltfreundliche

Waschmaschine gab's noch nie!":

2.

Die Beklagte zu verurteilen, an ihn -

den Kläger - 199,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.04.1991 zu

zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, der beworbene

Waschvollautomat sei seinerzeit derjenige mit den niedrigsten

Verbrauchswerten bei Wasser und Strom gewesen; darauf sei in der

beanstandeten Werbeanzeige ausdrücklich hingewiesen worden.

Darüber hinaus sei die Waschmaschine als erste so konstruiert, daß

das einzugebende Waschmittel nicht auch teilweise ungenutzt in den

Abfluß gespült werde. Dies sei bei Waschmaschinen älterer Bauart

bei bis zu 1/3 des Waschmittels geschehen. Deswegen müsse bei der

beworbenen Waschmaschine entsprechend weniger Waschmittel

eingefüllt werden.

Die Beklagte hat die Auffassung

vertreten, durch den Text "Schont die Umwelt durch vollständige

Ausnutzung der Waschmittel..." sei in der beanstandeten Anzeige

auf den geringen Waschmittelverbrauch hingewiesen worden. Hiermit

und mit dem Hinweis auf die geringen Verbrauchswerte sei deutlich

gemacht, worauf sich die Aussage "Der Umwelt zuliebe!"

beziehe.

Die Aussage "Eine so umweltfreundliche

Waschmaschine gab's noch nie!" beruhe auf der Tatsache, daß durch

eine neue Waschtechnik Wasserverbrauch und Stromverbrauch erheblich

habe herabgesetzt werden können. Darauf sei im Anzeigentext

hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des

erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt

der wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.

Durch Urteil vom 31. Oktober 1991 hat

die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln der Klage

stattgegeben. Die Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet,

ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher verstehe die

Formulierung "Vollständige Ausnutzung der Waschmittel" gerade nicht

so, daß weniger Waschmittel eingefüllt werden soll, sondern dahin,

daß die schädlichen Inhaltsstoffe des Waschmittels vollständig

verbraucht würden, so daß nur noch gelösten Schmutz enthaltende

Abwässer abgepumpt würden.

Die Aussage "Eine so umweltfreundliche

Waschmaschine gab's noch nie!" sei unzulässig, weil der

gefühlsbesetzte Begriff "umweltfreundlich" in der konkret

angegriffenen Anzeige nicht hinreichend relativiert werde. Ein

nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verbraucher werde den

Text, an dessen Beginn die angegriffene Aussage stehe, lediglich

als Aufzählung derjenigen Eigenschaften verstehen, die die

Beklagte neben der "Umweltfreundlichkeit" für Wert erachte,

positiv herausgestellt zu werden. Wegen der weiteren Einzelheiten

wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug

genommen.

Gegen das ihr am 12. November 1991

zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 11. Dezember 1991

eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach

entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist mit einem am 11.

Februar 1992 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte wiederholt und vertieft

ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht insbesondere geltend,

daß die Werbung mit dem Prädikat "umweltfreundlich" grundsätzlich

zulässig sei, sofern nur dargelegt sei, in welcher Hinsicht ein

Erzeugnis gegenüber herkömmlichen Produkten diese Bezeichnung

verdiene. Dies sei in der angegriffenen Anzeige geschehen. Die

beiden beanstandeten Aussagen seien nicht blickfangmäßig

hervorgehoben, sondern in kleinen Schrifttypen gesetzt. Die Aussage

"Der Umwelt zuliebe!" beziehe sich auf die gesamten

umweltbezogenen Angaben der Anzeige, insbesondere auf den

Wasserverbrauch.

Sie ist weiter der Ansicht, die Angabe

"durch vollständige Ausnutzung der Waschmittel" könne nur so

verstanden werden, daß weniger Waschmittel gebraucht werde. Ein

anderes Verständnis der Aussage dahin, daß sich das Waschmittel

völlig verbrauchte und nicht ins Abwasser fließe oder daß Wäsche

mehrfach in derselben Lauge gewaschen werden könne, sei

weltfremd.

Die Werbeaussage "Eine so

umweltfreundliche Waschmaschine gab's noch nie!" werde durch die

sich anschließenden Angaben über Wassermenge und Stromverbrauch

begründet. Diese Verbrauchswerte seien auch wahr.

Wegen der weiteren Einzelheiten des

Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift

vom 10. Februar 1992 und auf den Schriftsatz vom 29. April 1992

Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen

Entscheidung die Klage abzuweisen;

ihr zu gestatten, eine etwa

erforderliche Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische

Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder

Genossenschaftsbank zu erbringen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten

zurückzuweisen;

hilfsweise, ihm nachzulassen, die

Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die

auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen

Großbank und/oder öffentlichrechtlichen Sparkasse erbracht werden

kann.

Der Kläger wiederholt und ergänzt sein

erstinstanzliches Vorbringen. Er verteidigt das angefochtene

Urteil und meint, es sei schon fraglich, ob der flüchtige Leser den

Text neben dem Bildelement mit der Óberschrift "Der Umwelt

zuliebe!" überhaupt als Erläuterung wahrnehme. Jedenfalls sei

dieser Text unklar und mehrdeutig und damit ungeeignet, die

"Umweltfreundlichkeit" zu relativieren. Daß der beworbene

Waschvollautomat weniger Waschmittel verbrauche, ergebe sich aus

der Werbeanzeige nicht.

Auch der Werbeaussage "Eine so

umweltfreundliche Waschmaschine gab's noch nie!" fehle die

notwendige Erläuterung des Teilaspektes, der den Hinweis auf die

Umweltfreundlichkeit rechtfertige.

Wegen der weiteren Einzelheiten des

Vorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug wird auf die

Berufungserwiderungsschrift vom 13. April 1992 verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d

Die Berufung ist zulässig, sie hat

jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte

zu Recht verurteilt, die vom Kläger beanstandete Werbeaussage zu

unterlassen.

Das Unterlassungsbegehren des nach § 13

Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugten Klägers ist gemäß § 3 UWG

hinsichtlich beider angegriffenen Werbeaussagen in der konkreten

Form der am 31. Januar 1991 veröffentlichten und im Klageantrag in

Ablichtung (verkleinert) wiedergegebenen Anzeige

gerechtfertigt.

Die Werbeaussage "Der Umwelt zuliebe!"

in Verbindung mit einem stilisierten Baum suggeriert dem Leser,

daß er mit dem Kauf und dem Gebrauch der so beworbenen

Waschvollautomaten "etwas Gutes" für die Umwelt tue.

Da jede industrielle Herstellung sowie

die Entsorgung industriell hergestellter Produkte die Umwelt

belasten, werden auch die von der Beklagten angepriesenen

Waschvollautomaten - trotz aller technischen Fortschritte - diesem

Verständnis nicht gerecht. Dies gilt um so mehr, als

Waschmaschinen nur in Verbindung mit Waschmitteln betrieben werden,

die immer noch eine besondere Belastung der Gewässer

darstellen.

Durch die Ankündigung "Der Umwelt

zuliebe!" verspricht die Beklagte also mehr an Umweltschutz, als

sie tatsächlich durch die beworbenen Produkte bieten kann. Die

Werbung mit Umweltschutzbegriffen muß aber ähnlich wie die

Gesundheitswerbung nach strengen Maßstäben beurteilt werden (vgl.

BGH WRP 1989, 160 - "Umweltengel"). Mit der allgemeinen Anerkennung

der Umwelt als eines wertvollen und schutzbedürftigen Gutes hat

sich in den letzten Jahren zunehmend ein verstärktes

Umweltbewußtsein entwickelt und dazu geführt, daß der Verkehr unter

Hinweis auf ihre Umweltverträglichkeit beworbene Waren und

Leistungen häufig bevorzugt. Dieses Komsumverhalten wird dadurch

gefördert, daß an den Umweltschutz anknüpfende Werbemaßnahmen in

besonderer Weise geeignet sind, Emotionen anzusprechen, die von der

Besorgnis um die eigene Gesundheit bis zu einem

Verantwortungsgefühl für spätere Generationen reichen. Die

Irreführungsgefahr in diesem Bereich ist besonders groß und

verpflichtet die Werbenden, bei der Auswahl der verwendeten

Begriffe besondere Sorgfalt walten zu lassen. Insbesondere darf dem

flüchtigen Betrachter nicht mehr versprochen werden, als dann

tatsächlich an "Umweltfreundlichkeit" geboten wird. Durch solche

Anforderungen werden die durchaus anerkennenswerten Bemühungen der

Beklagten, durch technische Fortentwicklung einen Beitrag zur

Minderung der Umweltbelastung zu leisten, nicht erschwert oder gar

unmöglich gemacht. Der Beklagten wird nur eine sorgfältigere

Wortwahl zugemutet, aber keineswegs untersagt oder unmöglich

gemacht, daß sie beachtliche Beiträge zu einem umweltfreundlichen

Konsumverhalten leisten will.

Da aber in Einzelheiten noch

weitgehende Unklarheiten über Bedeutung und Inhalt der Begriffe

"umweltfreundlich", "umweltschonend" oder "der Umwelt zuliebe"

bestehen, ist eine Irreführung im Bereich der umweltbezogenen

Werbung besonders groß. Deswegen ist derjenige, der mit derartigen

Umweltbegriffen wirbt, zu einer entsprechenden Aufklärung

verpflichtet, an die zur Vermeidung einer Irreführung

grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH WRP 1989,

160, 162 - "Umweltengel").

Zwar hat die Beklagte in dem neben dem

stilisierten Baum stehenden Text Erläuterungen gegeben, die jedoch

nach Auffassung des Senats nicht diesen Anforderungen genügen. Es

mag schon zweifelhaft sein, ob der flüchtige Leser diesen

kleingedruckten Text, der neben der schlagwortartigen Aussage "Der

Umwelt zuliebe!" über einem stilisierten Baum, der durch eine

Umrahmung hervorgehoben ist, überhaupt noch liest; jedenfalls ist

der Text selbst schon nicht geeignet, eine eindeutige Relativierung

der Umweltwerbung darzustellen. Zwar kann durch die Aussage "Schont

die Umwelt durch ... geringe Verbrauchswerte" ein Rückschluß auf

die übrigen in der Werbung teils sogar blickfangmäßig

hervorgehobenen Eigenschaften dergestalt gezogen werden, daß der

beworbene Waschvollautomat weniger Wasser ("nur 60 Liter") und

weniger Strom ("1,8 KWh") verbraucht; dies ist jedoch allenfalls

ein Teilaspekt, denn dieser Aussage vorangestellt ist die

angegriffene Erläuterung "schont die Umwelt durch vollständige

Ausnutzung der Waschmittel". Diese Aussage ist gerade nicht

geeignet, den schlagwortartigen Ausspruch "Der Umwelt zuliebe!" so

relativierend zu erläutern, daß auch dem flüchtigen Leser

verständlich wird, warum der Kauf und Gebrauch der beworbenen

Produkte einen Beitrag zum Umweltschutz darstellt, da diese Aussage

in sich mehrdeutig ist. Die verschiedenen Auslegungen dieser

unklaren Aussage zeigen sich schon an den verschiedenen

Deutungen, die einerseits der Kläger und andererseits das

Landgericht vorgenommen haben. Auch wenn der Senat nicht der

Auffassung ist, daß die Aussage "Schont die Umwelt durch

vollständige Ausnutzung der Waschmittel" zu dem Schluß führt, daß

die durch Verbindung von Wasser und Waschmittel entstandene

Waschlauge mehrfach für mehrere Waschmaschinenfüllungen genutzt

werde, so ruft doch die vage Beschreibung "durch vollständige

Ausnutzung der Waschmittel" bei einem nicht unbeachtlichen Teil der

angesprochenen Verkehrskreise die Vorstellung hervor, daß die

Besonderheit der beworbenen Waschvollautomaten gerade darin liegt,

daß die in den Waschmitteln vorhandenen umweltschädlichen Stoffe

in diesen neuartigen Waschmaschinen in einem besonderen Maße

"abgebaut" werden, so daß sie die Abwässer nicht mehr

nennenswerten belasten. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob

dieser besondere Abbau oder die besondere Ausnutzung auf

chemischen Reaktionen, biologischen Vorgängen (Bakterien) oder auf

technischen Neuerungen (Filter etc.) beruhen. Keinesfalls läßt sich

aber aus der beanstandeten Aussage für den flüchtigen Leser

entnehmen, daß das Umweltschonende der beworbenen

Waschvollautomaten gerade darin liegt, daß weniger -

umweltschädliche - Waschmittel gebraucht werden. Wie das

Landgericht zu Recht feststellt, ist gerade von einem geringeren

Verbrauch von Waschmitteln in der gesamten Werbeanzeige nicht die

Rede.

Diese Feststellungen konnte der Senat

in Óbereinstimmung mit dem Landgericht aufgrund eigener

Lebenserfahrung und Sachkunde treffen. Mit ihrer Werbung richtet

sich die Beklagte an das allgemeine Publikum, das als Erwerber von

Waschvollautomaten in Betracht kommt. Auch die Mitglieder des

Senats sind deshalb in der Lage, nach ihrer Lebenserfahrung und

Sachkunde zu befinden, wie ein nicht unerheblicher Teil der

angesprochenen Verkehrskreise die Angaben der Beklagten über die

umweltschonenden Eigenschaften der von ihr beworbenen

Waschvollautomaten versteht (vgl. BGH GRUR 1983, 779 -

"Schuhmarkt"; BGH GRUR 1985, 140, 141 - "größtes Teppichhaus der

Welt"). Insofern brauchte der Senat nicht auf das Beweisanerbieten

der Beklagten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens

nach Verkehrsbefragung einzugehen.

Da somit die plakative Werbung "Der

Umwelt zuliebe!" nicht durch den nebenstehenden Text hinreichend

relativierend erläutert ist, ist die Gesamtaussage "Der Umwelt

zuliebe! Schont die Umwelt durch vollständige Ausnutzung der

Waschmittel" in der konkreten Form der angegriffenen Annonce

irreführend.

Auch die Ankündigung "Eine so

umweltfreundliche Waschmaschine gab's noch nie!" ist in der

konkreten Form der angegriffenen Werbeanzeige irreführend und

stellt somit einen Verstoß gegen § 3 UWG dar. Zu Recht hat das

Landgericht festgestellt, daß auch diese Ankündigung insoweit

unzulässig ist, als sie den gefühlsbesetzten Begriff

"umweltfreundlich" in der konkret angegriffenen Anzeige nicht in

ausreichendem Maße durch den Begleittext relativiert.

Wie bereits dargelegt, ist die Werbung

mit Umweltgesichtspunkten - ähnlich wie die Gesundheitswerbung -

nach strengen Maßstäben zu beurteilen (BGH WRP 1989, 160, 162 -

"Umweltengel"; zuletzt BGH GRUR 1991, 550, 551 m.w.N.). Das

verstärkte Umweltbewußtsein der Bevölkerung hat dazu geführt, daß

der Verkehr vielfach Ware bevorzugt, auf deren besondere

Umweltverträglichkeit hingewiesen wird. Gefördert wird ein solches

Kaufverhalten auch durch den Umstand, daß sich Werbemaßnahmen, die

an den Umweltschutz anknüpfen, als besonders geeignet erweisen,

emotionale Bereiche im Menschen anzusprechen.

Die Beklagte appelliert mit ihrer

Ankündigung "Eine so umweltfreundliche Waschmaschine gab's noch

nie!" in einem gesteigerten Maße an das Umweltbewußtsein der

Verbraucher, da sie ihr Produkt als das umweltfreundlichste dieser

Art darstellt. Aus diesem Grund sind besonders strenge

Anforderungen an die erläuternden Ausführungen zu stellen, die

erklären, worin die umweltfreundlichen Eigenschaften des so

beworbenen Produktes zu sehen sind, denn ein Waschvollautomat ist

- wie bereits dargestellt - wegen seiner Herstellung, Entsorgung

und insbesondere wegen seines Verbrauchs von Wasser, Strom und

Waschmitteln an sich nicht "umweltfreundlich".

Diesen strengen Anforderungen wird die

beanstandete Werbeanzeige nicht gerecht. Die angegriffene Aussage

steht zu Beginn des Fließtextes unter der Abbildung des

Waschvollautomaten M. ÀKOstar 9100; der folgende Text führt eine

Reihe von Vorzügen des angepriesenen Produktes auf, die nur

teilweise einen Bezug zum Umweltschutz haben. Das Landgericht

stellt in der angefochtenen Entscheidung zu Recht heraus, daß bei

einer Aneinanderreihung der verschiedensten Vorzüge des Produkts

ohne optische Hervorhebung oder ohne vom Satzbau bedingte Trennung

der Aussagen der Leser nicht erkennen kann, welche der aufgezählten

Eigenschaften die relativierende Erläuterung des Begriffes

"umweltfreundlich" sein soll.

Der Beklagten ist zwar zuzugestehen,

daß im Anschluß an die Bezeichnung "umweltfreundlich" auch die

Wasser- und Stromverbrauchswerte erwähnt sind; dies geht jedoch

wegen der Vermischung mit anderen nicht umweltbezogenen

Erläuterungen im Gesamtzusammenhang des Fließtextes für den

flüchtigen Leser unter. Schließlich ist gerade das wichtigste

umweltbezogene Argument der Beklagten, einen Waschvollautomaten

erstmals so konstruiert zu haben, daß weniger Waschmittel

verbraucht und damit das Abwasser nur noch in geringerem Maße

belastet wird, in den Erläuterungen überhaupt nicht erwähnt. Aus

diesen Gründen wird ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen

Verbraucher den Text der Werbeanzeige lediglich als eine

Aufzählung derjenigen Eigenschaften ansehen, die die Beklagte für

Wert erachtet, positiv herausgestellt zu werden, ohne daß sie im

einzelnen näher erläutert werden. Das hat zur Folge, daß die erste

Aussage "Eine so umweltfreundliche Waschmaschine gab's noch nie!"

ohne Relativierung dahin verstanden wird, daß sich die Verbraucher

mit Kauf und Gebrauch des so beworbenen Produktes weitgehend

umweltneutral verhalten.

Diese Feststellungen können die

Mitglieder des Senats als Teile der angesprochenen Verbraucher in

Óbereinstimmung mit der Kammer des Landgerichts feststellen, ohne

hierüber ein Gutachten durch Einholung einer Verkehrsbefragung

heranzuziehen.

Da die Beklagte selbst eine so

weitreichende Umweltfreundlichkeit ihres Produktes nicht

behauptet, stellt die angegriffene Aussage in der konkreten Form

der Werbeanzeige eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG dar.

Soweit das Landgericht die Beklagte zur

Zahlung verurteilt hat, wird dies im Berufungsrechtszug nicht

gesondert angegriffen. Der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt der

Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB

gerechtfertigt (vgl. BGH GRUR 1984, 129 - "Shop in the shop").

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die nach § 546 Abs. 2 ZPO

festzusetzende Beschwer für die Beklagte entspricht dem Wert ihres

Unterliegens im Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 26.06.1992
Az: 6 U 238/91


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f8ef9126888e/OLG-Koeln_Urteil_vom_26-Juni-1992_Az_6-U-238-91




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