Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 26. Juni 1992
Aktenzeichen: 6 U 238/91
(OLG Köln: Urteil v. 26.06.1992, Az.: 6 U 238/91)
Die Bewerbung eines Waschvollautomaten, dessen Besonderheit nach Angabe des Anbieters (lediglich) im sparsamen Wasserverbrauch besteht, mit den Aussagen: (blickfangmäßig herausgestellt): "Weltneuheit: Das gab's noch nie: nur 60 Liter Wasserverbrauch!" "Der Umwelt zuliebe! Schont die Umwelt durch vollständige Ausnutzung der Waschmittel..." unter Verwendung eines stilisierten Baumes mit dem Signet des Anbieters verstößt in der nachfolgend wiedergegebenen konkreten Form der Werbung gegen § 3 UWG. Eine solche Werbung verspricht mehr als sie halten kann, läßt die erforderliche deutliche Relativierung und Aufklärung hinsichtlich der tatsächlich vorhandenen umweltrelevanten Aspekte vermissen und ist vor dem Hintergrund des gestärkten Umweltbewußtseins der Verbraucher geeignet, beim Publikum Fehlvorstellungen bezüglich der Eigenschaften des Produktes zu erzeugen, die sein Marktverhalten relevant beeinflussen
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. Oktober 1991 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 84/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.199,50 DM und hin-sichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 DM ab-zuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe lei-stet. Die Sicherheiten können von beiden Parteien auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Groß-bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. Die Beschwer der Beklagten wird auf 100.199,50 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte, ein bundesweit bekanntes
Großversandhandelshaus, warb am 31. Januar 1991 im Bonner
General-Anzeiger mit der im nachfolgenden Klageantrag in
Ablichtung (verkleinert) wiedergegebenen Werbeanzeige für
Waschvollautomaten M. ÀKOstar.
Unter der blickfangmäßig
herausgestellten Óberschrift: "Weltneuheit" Das gab's noch nie:
nur 60 Liter Wasserverbrauch!" befindet sich die bildliche
Darstellung eines Waschvollautomaten. Rechts neben dem Bild ist in
einem rechteckigen Kästchen ein stilisierter Baum mit dem Signet
der Beklagten abgebildet. Dieses Zeichen trägt die Óberschrift:
"Der Umwelt zuliebe!". Der neben diesem Kästchen abgedruckte
Fließtext lautet: "Schont die Umwelt durch vollständige Ausnutzung
der Waschmittel und geringe Verbrauchswerte".
Unterhalb der bildlichen Darstellung
des Waschvollautomaten M. ÀKOstar 9100 befindet sich der Text:
"Eine so umweltfreundliche Waschmaschine gab's noch nie!"
Der Kläger, ein gerichtsbekannter
Verein im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG hat diese Aussagen als
irreführend beanstandet.
Er hat nach erfolgloser Abmahnung
geltend gemacht, die Aussage "Der Umwelt zuliebe!" suggeriere den
Lesern, es handele sich um eine Waschmaschine die mit keinerlei
Umweltschädigungen und -beeinträchtigungen verbunden sei. Dies
gelte insbesondere im Zusammenhang mit der Abbildung eines
stilisierten Baumes. Auch der nebenstehende Fließtext sei nicht
geeignet, die irreführende Aussage zu relativieren, zumal die
Aussage "Schont die Umwelt durch vollständige Ausnutzung der
Waschmittel" in sich selbst irreführend sei.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten,
eine vollständige Ausnutzung von Waschmitteln setze einen
mehrfachen Gebrauch der einmal erzeugten Waschlauge voraus, der
auch von den beworbenen Waschvollautomaten nicht gewährleistet
werde, da die Waschlauge nach einmaligen Gebrauch in das Abwasser
gepumpt werde.
Die Aussage "eine so umweltfreundliche
Waschmaschine gab's noch nie!" sei irreführend, da es eine
generell umweltfreundliche Waschmaschine überhaupt nicht gebe.
Nicht nur die Herstellung und Entsorgung der Maschine, sondern auch
der Gebrauch von umweltschädlichen Waschmitteln und Weichspülern
führe zu einer erheblichen Umweltbelastung.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, es bei
Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM zu
unterlassen,
a)
in der an den Endverbraucher
gerichteten Werbung, wie nachstehend wiedergegeben, für den
Waschvollautomaten M. ÀKOstar 9100 anzukündigen:
"Der Umwelt zuliebe!
Schont die Umwelt durch vollständige
Ausnutzung der Waschmittel ..."
b)
In der an den Endverbraucher
gerichteten Werbung, wie ebenfalls nachstehend wiedergegeben, für
den Waschvollautomaten M. ÀKOstar 9100 anzukündigen:
"Eine so umweltfreundliche
Waschmaschine gab's noch nie!":
2.
Die Beklagte zu verurteilen, an ihn -
den Kläger - 199,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.04.1991 zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, der beworbene
Waschvollautomat sei seinerzeit derjenige mit den niedrigsten
Verbrauchswerten bei Wasser und Strom gewesen; darauf sei in der
beanstandeten Werbeanzeige ausdrücklich hingewiesen worden.
Darüber hinaus sei die Waschmaschine als erste so konstruiert, daß
das einzugebende Waschmittel nicht auch teilweise ungenutzt in den
Abfluß gespült werde. Dies sei bei Waschmaschinen älterer Bauart
bei bis zu 1/3 des Waschmittels geschehen. Deswegen müsse bei der
beworbenen Waschmaschine entsprechend weniger Waschmittel
eingefüllt werden.
Die Beklagte hat die Auffassung
vertreten, durch den Text "Schont die Umwelt durch vollständige
Ausnutzung der Waschmittel..." sei in der beanstandeten Anzeige
auf den geringen Waschmittelverbrauch hingewiesen worden. Hiermit
und mit dem Hinweis auf die geringen Verbrauchswerte sei deutlich
gemacht, worauf sich die Aussage "Der Umwelt zuliebe!"
beziehe.
Die Aussage "Eine so umweltfreundliche
Waschmaschine gab's noch nie!" beruhe auf der Tatsache, daß durch
eine neue Waschtechnik Wasserverbrauch und Stromverbrauch erheblich
habe herabgesetzt werden können. Darauf sei im Anzeigentext
hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt
der wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.
Durch Urteil vom 31. Oktober 1991 hat
die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln der Klage
stattgegeben. Die Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet,
ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher verstehe die
Formulierung "Vollständige Ausnutzung der Waschmittel" gerade nicht
so, daß weniger Waschmittel eingefüllt werden soll, sondern dahin,
daß die schädlichen Inhaltsstoffe des Waschmittels vollständig
verbraucht würden, so daß nur noch gelösten Schmutz enthaltende
Abwässer abgepumpt würden.
Die Aussage "Eine so umweltfreundliche
Waschmaschine gab's noch nie!" sei unzulässig, weil der
gefühlsbesetzte Begriff "umweltfreundlich" in der konkret
angegriffenen Anzeige nicht hinreichend relativiert werde. Ein
nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verbraucher werde den
Text, an dessen Beginn die angegriffene Aussage stehe, lediglich
als Aufzählung derjenigen Eigenschaften verstehen, die die
Beklagte neben der "Umweltfreundlichkeit" für Wert erachte,
positiv herausgestellt zu werden. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug
genommen.
Gegen das ihr am 12. November 1991
zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 11. Dezember 1991
eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach
entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist mit einem am 11.
Februar 1992 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft
ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht insbesondere geltend,
daß die Werbung mit dem Prädikat "umweltfreundlich" grundsätzlich
zulässig sei, sofern nur dargelegt sei, in welcher Hinsicht ein
Erzeugnis gegenüber herkömmlichen Produkten diese Bezeichnung
verdiene. Dies sei in der angegriffenen Anzeige geschehen. Die
beiden beanstandeten Aussagen seien nicht blickfangmäßig
hervorgehoben, sondern in kleinen Schrifttypen gesetzt. Die Aussage
"Der Umwelt zuliebe!" beziehe sich auf die gesamten
umweltbezogenen Angaben der Anzeige, insbesondere auf den
Wasserverbrauch.
Sie ist weiter der Ansicht, die Angabe
"durch vollständige Ausnutzung der Waschmittel" könne nur so
verstanden werden, daß weniger Waschmittel gebraucht werde. Ein
anderes Verständnis der Aussage dahin, daß sich das Waschmittel
völlig verbrauchte und nicht ins Abwasser fließe oder daß Wäsche
mehrfach in derselben Lauge gewaschen werden könne, sei
weltfremd.
Die Werbeaussage "Eine so
umweltfreundliche Waschmaschine gab's noch nie!" werde durch die
sich anschließenden Angaben über Wassermenge und Stromverbrauch
begründet. Diese Verbrauchswerte seien auch wahr.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift
vom 10. Februar 1992 und auf den Schriftsatz vom 29. April 1992
Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen
Entscheidung die Klage abzuweisen;
ihr zu gestatten, eine etwa
erforderliche Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder
Genossenschaftsbank zu erbringen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten
zurückzuweisen;
hilfsweise, ihm nachzulassen, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die
auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen
Großbank und/oder öffentlichrechtlichen Sparkasse erbracht werden
kann.
Der Kläger wiederholt und ergänzt sein
erstinstanzliches Vorbringen. Er verteidigt das angefochtene
Urteil und meint, es sei schon fraglich, ob der flüchtige Leser den
Text neben dem Bildelement mit der Óberschrift "Der Umwelt
zuliebe!" überhaupt als Erläuterung wahrnehme. Jedenfalls sei
dieser Text unklar und mehrdeutig und damit ungeeignet, die
"Umweltfreundlichkeit" zu relativieren. Daß der beworbene
Waschvollautomat weniger Waschmittel verbrauche, ergebe sich aus
der Werbeanzeige nicht.
Auch der Werbeaussage "Eine so
umweltfreundliche Waschmaschine gab's noch nie!" fehle die
notwendige Erläuterung des Teilaspektes, der den Hinweis auf die
Umweltfreundlichkeit rechtfertige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des
Vorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug wird auf die
Berufungserwiderungsschrift vom 13. April 1992 verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d
Die Berufung ist zulässig, sie hat
jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte
zu Recht verurteilt, die vom Kläger beanstandete Werbeaussage zu
unterlassen.
Das Unterlassungsbegehren des nach § 13
Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugten Klägers ist gemäß § 3 UWG
hinsichtlich beider angegriffenen Werbeaussagen in der konkreten
Form der am 31. Januar 1991 veröffentlichten und im Klageantrag in
Ablichtung (verkleinert) wiedergegebenen Anzeige
gerechtfertigt.
Die Werbeaussage "Der Umwelt zuliebe!"
in Verbindung mit einem stilisierten Baum suggeriert dem Leser,
daß er mit dem Kauf und dem Gebrauch der so beworbenen
Waschvollautomaten "etwas Gutes" für die Umwelt tue.
Da jede industrielle Herstellung sowie
die Entsorgung industriell hergestellter Produkte die Umwelt
belasten, werden auch die von der Beklagten angepriesenen
Waschvollautomaten - trotz aller technischen Fortschritte - diesem
Verständnis nicht gerecht. Dies gilt um so mehr, als
Waschmaschinen nur in Verbindung mit Waschmitteln betrieben werden,
die immer noch eine besondere Belastung der Gewässer
darstellen.
Durch die Ankündigung "Der Umwelt
zuliebe!" verspricht die Beklagte also mehr an Umweltschutz, als
sie tatsächlich durch die beworbenen Produkte bieten kann. Die
Werbung mit Umweltschutzbegriffen muß aber ähnlich wie die
Gesundheitswerbung nach strengen Maßstäben beurteilt werden (vgl.
BGH WRP 1989, 160 - "Umweltengel"). Mit der allgemeinen Anerkennung
der Umwelt als eines wertvollen und schutzbedürftigen Gutes hat
sich in den letzten Jahren zunehmend ein verstärktes
Umweltbewußtsein entwickelt und dazu geführt, daß der Verkehr unter
Hinweis auf ihre Umweltverträglichkeit beworbene Waren und
Leistungen häufig bevorzugt. Dieses Komsumverhalten wird dadurch
gefördert, daß an den Umweltschutz anknüpfende Werbemaßnahmen in
besonderer Weise geeignet sind, Emotionen anzusprechen, die von der
Besorgnis um die eigene Gesundheit bis zu einem
Verantwortungsgefühl für spätere Generationen reichen. Die
Irreführungsgefahr in diesem Bereich ist besonders groß und
verpflichtet die Werbenden, bei der Auswahl der verwendeten
Begriffe besondere Sorgfalt walten zu lassen. Insbesondere darf dem
flüchtigen Betrachter nicht mehr versprochen werden, als dann
tatsächlich an "Umweltfreundlichkeit" geboten wird. Durch solche
Anforderungen werden die durchaus anerkennenswerten Bemühungen der
Beklagten, durch technische Fortentwicklung einen Beitrag zur
Minderung der Umweltbelastung zu leisten, nicht erschwert oder gar
unmöglich gemacht. Der Beklagten wird nur eine sorgfältigere
Wortwahl zugemutet, aber keineswegs untersagt oder unmöglich
gemacht, daß sie beachtliche Beiträge zu einem umweltfreundlichen
Konsumverhalten leisten will.
Da aber in Einzelheiten noch
weitgehende Unklarheiten über Bedeutung und Inhalt der Begriffe
"umweltfreundlich", "umweltschonend" oder "der Umwelt zuliebe"
bestehen, ist eine Irreführung im Bereich der umweltbezogenen
Werbung besonders groß. Deswegen ist derjenige, der mit derartigen
Umweltbegriffen wirbt, zu einer entsprechenden Aufklärung
verpflichtet, an die zur Vermeidung einer Irreführung
grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH WRP 1989,
160, 162 - "Umweltengel").
Zwar hat die Beklagte in dem neben dem
stilisierten Baum stehenden Text Erläuterungen gegeben, die jedoch
nach Auffassung des Senats nicht diesen Anforderungen genügen. Es
mag schon zweifelhaft sein, ob der flüchtige Leser diesen
kleingedruckten Text, der neben der schlagwortartigen Aussage "Der
Umwelt zuliebe!" über einem stilisierten Baum, der durch eine
Umrahmung hervorgehoben ist, überhaupt noch liest; jedenfalls ist
der Text selbst schon nicht geeignet, eine eindeutige Relativierung
der Umweltwerbung darzustellen. Zwar kann durch die Aussage "Schont
die Umwelt durch ... geringe Verbrauchswerte" ein Rückschluß auf
die übrigen in der Werbung teils sogar blickfangmäßig
hervorgehobenen Eigenschaften dergestalt gezogen werden, daß der
beworbene Waschvollautomat weniger Wasser ("nur 60 Liter") und
weniger Strom ("1,8 KWh") verbraucht; dies ist jedoch allenfalls
ein Teilaspekt, denn dieser Aussage vorangestellt ist die
angegriffene Erläuterung "schont die Umwelt durch vollständige
Ausnutzung der Waschmittel". Diese Aussage ist gerade nicht
geeignet, den schlagwortartigen Ausspruch "Der Umwelt zuliebe!" so
relativierend zu erläutern, daß auch dem flüchtigen Leser
verständlich wird, warum der Kauf und Gebrauch der beworbenen
Produkte einen Beitrag zum Umweltschutz darstellt, da diese Aussage
in sich mehrdeutig ist. Die verschiedenen Auslegungen dieser
unklaren Aussage zeigen sich schon an den verschiedenen
Deutungen, die einerseits der Kläger und andererseits das
Landgericht vorgenommen haben. Auch wenn der Senat nicht der
Auffassung ist, daß die Aussage "Schont die Umwelt durch
vollständige Ausnutzung der Waschmittel" zu dem Schluß führt, daß
die durch Verbindung von Wasser und Waschmittel entstandene
Waschlauge mehrfach für mehrere Waschmaschinenfüllungen genutzt
werde, so ruft doch die vage Beschreibung "durch vollständige
Ausnutzung der Waschmittel" bei einem nicht unbeachtlichen Teil der
angesprochenen Verkehrskreise die Vorstellung hervor, daß die
Besonderheit der beworbenen Waschvollautomaten gerade darin liegt,
daß die in den Waschmitteln vorhandenen umweltschädlichen Stoffe
in diesen neuartigen Waschmaschinen in einem besonderen Maße
"abgebaut" werden, so daß sie die Abwässer nicht mehr
nennenswerten belasten. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob
dieser besondere Abbau oder die besondere Ausnutzung auf
chemischen Reaktionen, biologischen Vorgängen (Bakterien) oder auf
technischen Neuerungen (Filter etc.) beruhen. Keinesfalls läßt sich
aber aus der beanstandeten Aussage für den flüchtigen Leser
entnehmen, daß das Umweltschonende der beworbenen
Waschvollautomaten gerade darin liegt, daß weniger -
umweltschädliche - Waschmittel gebraucht werden. Wie das
Landgericht zu Recht feststellt, ist gerade von einem geringeren
Verbrauch von Waschmitteln in der gesamten Werbeanzeige nicht die
Rede.
Diese Feststellungen konnte der Senat
in Óbereinstimmung mit dem Landgericht aufgrund eigener
Lebenserfahrung und Sachkunde treffen. Mit ihrer Werbung richtet
sich die Beklagte an das allgemeine Publikum, das als Erwerber von
Waschvollautomaten in Betracht kommt. Auch die Mitglieder des
Senats sind deshalb in der Lage, nach ihrer Lebenserfahrung und
Sachkunde zu befinden, wie ein nicht unerheblicher Teil der
angesprochenen Verkehrskreise die Angaben der Beklagten über die
umweltschonenden Eigenschaften der von ihr beworbenen
Waschvollautomaten versteht (vgl. BGH GRUR 1983, 779 -
"Schuhmarkt"; BGH GRUR 1985, 140, 141 - "größtes Teppichhaus der
Welt"). Insofern brauchte der Senat nicht auf das Beweisanerbieten
der Beklagten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens
nach Verkehrsbefragung einzugehen.
Da somit die plakative Werbung "Der
Umwelt zuliebe!" nicht durch den nebenstehenden Text hinreichend
relativierend erläutert ist, ist die Gesamtaussage "Der Umwelt
zuliebe! Schont die Umwelt durch vollständige Ausnutzung der
Waschmittel" in der konkreten Form der angegriffenen Annonce
irreführend.
Auch die Ankündigung "Eine so
umweltfreundliche Waschmaschine gab's noch nie!" ist in der
konkreten Form der angegriffenen Werbeanzeige irreführend und
stellt somit einen Verstoß gegen § 3 UWG dar. Zu Recht hat das
Landgericht festgestellt, daß auch diese Ankündigung insoweit
unzulässig ist, als sie den gefühlsbesetzten Begriff
"umweltfreundlich" in der konkret angegriffenen Anzeige nicht in
ausreichendem Maße durch den Begleittext relativiert.
Wie bereits dargelegt, ist die Werbung
mit Umweltgesichtspunkten - ähnlich wie die Gesundheitswerbung -
nach strengen Maßstäben zu beurteilen (BGH WRP 1989, 160, 162 -
"Umweltengel"; zuletzt BGH GRUR 1991, 550, 551 m.w.N.). Das
verstärkte Umweltbewußtsein der Bevölkerung hat dazu geführt, daß
der Verkehr vielfach Ware bevorzugt, auf deren besondere
Umweltverträglichkeit hingewiesen wird. Gefördert wird ein solches
Kaufverhalten auch durch den Umstand, daß sich Werbemaßnahmen, die
an den Umweltschutz anknüpfen, als besonders geeignet erweisen,
emotionale Bereiche im Menschen anzusprechen.
Die Beklagte appelliert mit ihrer
Ankündigung "Eine so umweltfreundliche Waschmaschine gab's noch
nie!" in einem gesteigerten Maße an das Umweltbewußtsein der
Verbraucher, da sie ihr Produkt als das umweltfreundlichste dieser
Art darstellt. Aus diesem Grund sind besonders strenge
Anforderungen an die erläuternden Ausführungen zu stellen, die
erklären, worin die umweltfreundlichen Eigenschaften des so
beworbenen Produktes zu sehen sind, denn ein Waschvollautomat ist
- wie bereits dargestellt - wegen seiner Herstellung, Entsorgung
und insbesondere wegen seines Verbrauchs von Wasser, Strom und
Waschmitteln an sich nicht "umweltfreundlich".
Diesen strengen Anforderungen wird die
beanstandete Werbeanzeige nicht gerecht. Die angegriffene Aussage
steht zu Beginn des Fließtextes unter der Abbildung des
Waschvollautomaten M. ÀKOstar 9100; der folgende Text führt eine
Reihe von Vorzügen des angepriesenen Produktes auf, die nur
teilweise einen Bezug zum Umweltschutz haben. Das Landgericht
stellt in der angefochtenen Entscheidung zu Recht heraus, daß bei
einer Aneinanderreihung der verschiedensten Vorzüge des Produkts
ohne optische Hervorhebung oder ohne vom Satzbau bedingte Trennung
der Aussagen der Leser nicht erkennen kann, welche der aufgezählten
Eigenschaften die relativierende Erläuterung des Begriffes
"umweltfreundlich" sein soll.
Der Beklagten ist zwar zuzugestehen,
daß im Anschluß an die Bezeichnung "umweltfreundlich" auch die
Wasser- und Stromverbrauchswerte erwähnt sind; dies geht jedoch
wegen der Vermischung mit anderen nicht umweltbezogenen
Erläuterungen im Gesamtzusammenhang des Fließtextes für den
flüchtigen Leser unter. Schließlich ist gerade das wichtigste
umweltbezogene Argument der Beklagten, einen Waschvollautomaten
erstmals so konstruiert zu haben, daß weniger Waschmittel
verbraucht und damit das Abwasser nur noch in geringerem Maße
belastet wird, in den Erläuterungen überhaupt nicht erwähnt. Aus
diesen Gründen wird ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen
Verbraucher den Text der Werbeanzeige lediglich als eine
Aufzählung derjenigen Eigenschaften ansehen, die die Beklagte für
Wert erachtet, positiv herausgestellt zu werden, ohne daß sie im
einzelnen näher erläutert werden. Das hat zur Folge, daß die erste
Aussage "Eine so umweltfreundliche Waschmaschine gab's noch nie!"
ohne Relativierung dahin verstanden wird, daß sich die Verbraucher
mit Kauf und Gebrauch des so beworbenen Produktes weitgehend
umweltneutral verhalten.
Diese Feststellungen können die
Mitglieder des Senats als Teile der angesprochenen Verbraucher in
Óbereinstimmung mit der Kammer des Landgerichts feststellen, ohne
hierüber ein Gutachten durch Einholung einer Verkehrsbefragung
heranzuziehen.
Da die Beklagte selbst eine so
weitreichende Umweltfreundlichkeit ihres Produktes nicht
behauptet, stellt die angegriffene Aussage in der konkreten Form
der Werbeanzeige eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG dar.
Soweit das Landgericht die Beklagte zur
Zahlung verurteilt hat, wird dies im Berufungsrechtszug nicht
gesondert angegriffen. Der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt der
Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB
gerechtfertigt (vgl. BGH GRUR 1984, 129 - "Shop in the shop").
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die nach § 546 Abs. 2 ZPO
festzusetzende Beschwer für die Beklagte entspricht dem Wert ihres
Unterliegens im Rechtsstreit.
OLG Köln:
Urteil v. 26.06.1992
Az: 6 U 238/91
Link zum Urteil:
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