Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 20. April 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 63/08

(BGH: Beschluss v. 20.04.2009, Az.: AnwZ (B) 63/08)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 31. März 2008 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung mit Bescheid vom 26. Februar 2009 aufgehoben, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers, das zum Widerruf geführt hatte, aufgehoben und dem Antragsteller die Restschuldbefreiung gemäß § 291 Abs. 1 InsO angekündigt worden war. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden (§ 42 Abs. 6 BRAO i.V.m. § 91a ZPO, § 13a FGG). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen und eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin anzuordnen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen hatten, erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch Aufhebung der Widerrufsverfügung Rechnung getragen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, 31. Januar 2008 - AnwZ (B) 59/05 und 11. Februar 2008 - AnwZ (B) 120/05).

Tolksdorf Frellesen Roggenbuck Lohmann Stüer Martini Quaas Vorinstanz:

AGH Naumburg, Entscheidung vom 13.06.2008 - 1 AGH 7/08 -






BGH:
Beschluss v. 20.04.2009
Az: AnwZ (B) 63/08


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