Oberlandesgericht Stuttgart:
Urteil vom 16. Januar 2008
Aktenzeichen: 4 U 64/07
(OLG Stuttgart: Urteil v. 16.01.2008, Az.: 4 U 64/07)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2007 (17 O 633/05) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des klagenden Landes durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das klagende Land vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.822,65 Euro
Gründe
Das klagende Land verlangt Schadenersatz nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, weil die Beklagte in einem Radtourenbuch Karten der Landesvermessungsämter B. und B-W verwendet hat.I.
1. Die Landesvermessungsämter geben unter anderem topografische Karten im Maßstab 1:50.000 (im folgenden auch TK 50) heraus, die nach einheitlichen Zeichenvorschriften aus einem sogenannten Musterblatt beziehungsweise Signaturenkatalogen und einem einheitlichen Bezugssystem bearbeitet werden. Das klagende Land steht auf dem Standpunkt, die Karten seien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG geschützt, zudem stelle jede Karte auch eine Datenbank im Sinne des § 87b UrhG dar. Das Land B hat seine Ansprüche an das klagende Land abgetreten.
Das Landgericht hat nach erteilter Auskunft zur Auflagenhöhe der Zahlungsklage in Stufe 2 (3.009,74 Euro) überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 2.822,65 Euro verurteilt. Bei den Karten handle es sich um Datenbanken gemäß § 87a UrhG, denn jedes TK50-Kartenblatt stelle eine Sammlung unabhängiger Elemente dar, die systematisch angeordnet und einzeln zugänglich seien. So sei eine Vielzahl von Einzelelementen zur Beschaffenheit der Erdoberfläche - Straßen, Wege, Örtlichkeiten etc. - in einer Sammlung zusammengefasst. Diese Elemente seien unabhängig, da einzelne Aussagen (z.B. zum Standort einer Kirche) getrennt von den weiteren Karteininformationen verwertbar seien. Da die Anordnung nach den topologischen Belegenheiten nicht dem Zufall überlassen sei, liege eine systematische Anordnung vor. Die Einzelzugänglichkeit ergebe sich aus der für den Betrachter möglichen Konzentration auf bestimmte Punkte, zudem gebiete der Schutzzweck des § 87a UrhG eine Erfassung. Aus dem Aufwand bei einer Aktualisierung - Bildflug, Orthofotoerstellung, Geländeerkundung etc. - ergebe sich die nach Art und Umfang wesentliche Investition.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen (Blatt 159 - 177).
2. Die Berufung der Beklagten rügt unter anderem ein fehlerhaftes Verständnis des § 87a UrhG. Die klägerische Kartographie erfülle nicht den Datenbankbegriff. Das Landgericht habe außerdem zu Unrecht das Merkmal der systematischen Anordnung bei analogen topografischen Landeskarten bejaht. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine Anwendung der Ausnahmebestimmungen des § 5 UrhG auf den sui-generis-Schutz des Datenbankherstellers aus §§ 87a ff. UrhG verneint. Im Hinblick auf die Vorlageentscheidung des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 24. Mai 2007 (AZ.: I ZR 130/04) sei die Klage abzuweisen, da es am Vorliegen einer datenbankrechtlichen Entnahmehandlung fehle. Wegen der Einzelheiten des Vortrags zur Berufung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20. März 2007 (Blatt 182 - 192 der Akten) Bezug genommen.
Die Beklagte ist der Auffassung, es bestünden keine Ansprüche aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG. Angesichts der Art der Herstellung und der Umsetzung des Verkehrswegenetzes nach orthografischer Erfassung verbleibe kein individueller Gestaltungsspielraum. Hinsichtlich der angeblich entlehnten Kartenteile seien keine kartografischen Gestaltungsleistungen erkennbar, es gebe keinerlei konzeptionelle Überschneidungen mit dem Radtourenbuch der Beklagten. Bei den Karten des klagenden Landes gehe es um eine möglichst genaue Wiedergabe der Topologie, das Radtourenbuch fokussiere die besondere Hervorhebung des empfohlenen Weges und der Sehenswürdigkeiten an der Strecke. Es liege keine abhängige Bearbeitung vor.
Die Beklagte beantragt (Blatt 183):
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2007 (AZ.: 17 O 633/05) wird abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.
Das klagende Land beantragt (Blatt 221):
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Das klagende Land verteidigt das landgerichtliche Urteil.
a. Die topografischen Karten würden Datenbankschutz gem. § 87a UrhG genießen. Die in den Kartenblättern enthaltenen Objekte seien systematisch angeordnet. Die unabhängigen Elemente seien einzeln zugänglich. Es sei unrichtig, dass die Entgeltberechnung nicht am Ausmaß der Datennutzung orientiert sei. Die rechtlichen Erwägungen der Beklagten seien nicht überzeugend. Während der BGH im Vorlagebeschluss vom 28. September 2006 die Eigenschaft von Ausschreibungsunterlagen als anderes amtliches Werk i. S. des § 5 Abs. 2 UrhG bejaht habe, habe er diese Frage bei topografischen Kartenwerken bislang immer verneint. Aus dem Vortrag des klagenden Landes ergibt sich, dass ein physisches Kopieren behauptet wird.
b. Die topografischen Karten würden auch urheberrechtlichen Schutz genießen. Der Bundesgerichtshof habe mehrfach entschieden, dass Karten urheberrechtliche Werke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG seien. Es sei selbst dann ein Urheberrechtsschutz anzunehmen, wenn in der Gesamtkonzeption keine schöpferischen Züge vorhanden seien. Die topografische Karte sei lediglich eine Präsentation von wichtigen Geoinformationen, könne jedoch die detailliertere und vielschichtigere Natur nicht exakt abbilden. Bei der Übernahme von Objekten müsse daher immer eine Objektauswahl getroffen werden. Die im Musterblatt dazu getroffenen Festlegungen - beispielsweise hinsichtlich der Darstellung von Bächen, Straßen, die Linienführung etc. - seien originell. Die festgelegten Signaturen beruhten auf eigenen Entwicklungen und Überlegungen und seien daher persönliche geistige Schöpfungen. Diese Vorgaben des Musterblatts seien ein Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG und würden in den topografischen Karten umgesetzt. Damit würden die im Musterblatt verkörperten persönlichen geistigen Schöpfungen auf die einzelnen topografischen Karten übertragen.
c. Die Beklagte habe die vom den Landesvermessungsämtern getroffene Objektauswahl zu einem großen Teil zur Erstellung ihres Radtourenbuches übernommen. Dies gelte insbesondere für die Straßen- und Wegeauswahl; hier bestehe eine Übereinstimmung von 100%. Übernommen worden sei auch die Gewässerauswahl zu 80%, die Flurnamenauswahl zu 95% und die Auswahl topografischer Einzelzeichen in einer Größenordnung zwischen 60% und 90%. Dies sei weder Zufall noch eine Vorgabe durch die Natur, sondern eine weitgehende Übernahme einer persönlichen geistigen Schöpfung. Die Präsentation sei oft nur leicht abgewandelt worden. Die Argumentation der Beklagten, es seien nur Tatsachen übernommen worden, greife deshalb zu kurz. Die Beklagte habe nicht nur Tatsachen übernommen, sondern auch die von den Landesvermessungsamt getroffene charakteristische Auswahl von Tatsachen.
Der Senat hat im Termin vom 10.10.2007 darauf hingewiesen, dass auch eine Verurteilung wegen eines Urheberrechtsschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG in Betracht komme. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen.II.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache erfolglos. Es kann offen bleiben, ob Urheberschutz nach § 87a UrhG besteht. Insoweit wäre im Hinblick auf den Streit der Parteien, ob ein physisches Kopieren stattgefunden hat, die Klärung dieser Frage erforderlich, beziehungsweise der Ausgang des vom BGH mit Beschluss vom 24. Mai 2007 (I ZR 130/04) an den EuGH vorgelegten Verfahrens abzuwarten. Jedenfalls genießen die topografischen Landeskarten Urheberschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG. Der Zahlungsanspruch des klagenden Landes ergibt sich aus § 97 Abs. 1 UrhG.
1. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG gehören zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Werke im Sinne dieses Gesetzes sind allerdings nur persönliche geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG).
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH können topografische Karten Urheberschutz genießen, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (BGH GRUR 2005, 854 [856] - Karten-Grundsubstanz; BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [917] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk). Kartografische Gestaltungen können selbst dann, wenn sie in der Gesamtkonzeption (insbesondere bei der Gestaltung des Kartenbildes) keine schöpferischen Züge aufweisen (wie z.B. bei der Erarbeitung eines einzelnen topografischen Kartenblatts nach einem vorbekannten Muster), urheberrechtlich schutzfähig sein. Auch bei einer Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel und Musterblätter kann dem Entwurfsbearbeiter oder Kartografen (etwa bei der Generalisierung und Verdrängung) ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartografische Leistungen bleiben. Die Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit sind insoweit bei kartografischen Gestaltungen gering; bei der Beurteilung, ob die Mindestanforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt sind, darf demgemäß bei Werken dieser Art kein zu enger Maßstab angewendet werden (BGH GRUR 2005, 854 [856], Karten-Grundsubstanz; BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk; BGH, GRUR 1987, 360 [361] = NJW-RR 1987, 750 - Werbepläne; GRUR 1988, 33 [35] = NJW 1988, 377 = WRP 1988, 233 - Topografische Landeskarten). Allerdings folgt aus einem geringen Maß an Eigentümlichkeit auch ein entsprechend enger Schutzumfang für das betreffende Werk (BGH GRUR 2005, 854 [856] - Karten-Grundsubstanz; BGH, GRUR 1988, 33 [35] = NJW 1988, 377 = WRP 1988, 233 - Topografische Landeskarten).
Der Raum für den Fall einer schöpferischen Leistung ist bei Kartenwerken eingeschränkt, weil die Darstellung durch die topografischen Gegebenheiten, wie den Verlauf von Gebirgszügen Flüssen, Straßen etc. bereits weitgehend festgelegt ist. Soweit sich die Darstellungen einer Karte auf deren Wiedergabe beschränkt, also unmittelbar auf der Bodenvermessung und ihren Ergebnissen beruht und nicht über die bloße Mitteilung geografischer Tatsachen hinausgeht, ist sie nicht schutzfähig (BGH GRUR 1965, 45 [47] - Stadtplan; BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [917] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk: ".... die verwendeten Vermessungsdaten und die sonstigen in die Karte eingearbeiteten Informationen sind allerdings urheberrechtlich frei; ...."; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 2 Rn. 206 und § 24 Rn. 3). Die schöpferische Leistung kann nur in einer darüber hinausgehenden Darstellung liegen. Insoweit sind aber bestimmte Darstellungstechniken notwendig und allgemein üblich, beispielsweise die Verwendung von Höhenlinien, die Darstellung von Waldflächen in grüner und von Gewässern in blauer Farbe, die Darstellung von Straßen auf speziellen Autokarten etc. oder eine vorgegebene bestimmte Darstellungsweise bei Spezialkarten. Auch diese allgemein üblichen Darstellungstechniken und Darstellungsmittel begründen grundsätzlich keinen Urheberschutz (Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 2 Rn. 206; RGZ 108, 62 [64]). Ein Spielraum für die schöpferische Gestaltung besteht jedoch bei der Generalisierung, der Auswahl und Hervorhebung der darzustellenden Elemente (Darstellungsmittel), die geografisches Einfühlungsvermögen verlangen, um die jeweilige Generalisierungsmaßnahme mit der Fülle der zu vermittelnden Informationen abzustimmen und eine möglichst umfassende Information mit guter Übersichtlichkeit und Lesbarkeit der Karte zu vereinbaren, z.B. Wahl und Anwendung der Darstellungsmittel, Art der Linienführung. Insoweit kann sich bei der Übertragung auf einen kleineren Maßstab eine schöpferische Leistung ergeben, aber auch die individuelle Auswahl und Kombinationen bekannter Darstellungsmethoden kann eine schöpferische Leistungen begründen (Darstellungsmethode), etwa bei der Farbgebung, der Beschriftung, der Verwendung eines gleitenden Maßstabs oder bestimmter Bildzeichen und Symbole (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [918] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk; BGH GRUR 1988, 33 [35] = NJW 1988, 377 = WRP 1988, 233 - Topografische Landeskarten, Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 2 Rn. 206). Bloße Weglassungen und Vergröberungen reichen dazu nicht aus (BGH GRUR 1965, 45 [47] - Stadtplan; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 2 Rn. 206). Die schöpferische Eigentümlichkeit einer Karte kann sich demgemäß bereits daraus ergeben, dass die Karte nach ihrer Konzeption von einer individuellen kartographischen Darstellungsweise geprägt ist, die sie zu einer in sich geschlossenen eigentümlichen Darstellung des betreffenden Gebiets macht (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [917] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk; BGH GRUR 1965, 45 [46] - Stadtplan). Der Einsatz bekannter (nicht geschützter) Darstellungsmittel schließt es nicht aus, dass im Einzelfall durch die Art und Weise des Einsatzes dieser Darstellungsmittel in der Gesamtschau ein schutzfähiges Werk entstanden ist, dem nach dem Maß der schöpferischen Leistung im Einzelfall ein größerer Schutzumfang zukommen kann als sonst Werken dieser Art (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [918] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk).
Das Landgericht hat dazu instruktiv ausgeführt, dass es bei § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG darauf ankommt, ob sich aus der Form der Darstellung eine individuelle, vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit dokumentieren lässt. Es geht nicht darum, was dargestellt wird (topologische Information als solche), sondern wie es dargestellt wird (Auswahl und Form der Darstellung).
2. Die Anwendung der dargestellten Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu einer Bejahung des Urheberschutzes im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG für die Karten des klagenden Landes und des Landes B. Schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG und der oben dargestellten ständigen höchstrichterliche Rechtsprechung können auch Karten mit einer entsprechenden Schöpfungshöhe Urheberschutz genießen. Wenn das schon für die sogenannte Kartengrundsubstanz angenommen wird, muss dies erst recht für die komplexen Darstellungen der TK 50 gelten. Dies ergibt sich aus der harmonischen Darstellung möglichst vieler abstrakter Daten und Tatsachen unter Zugrundelegung einer erheblichen Abstraktion und Generalisierung, die sich nicht nur in einer Wiedergabe der Natur beschränken, sondern eigenständige Gestaltungen enthalten. Aus den vorgelegten Luftbildern und den detailgenaueren TK 25 ergibt sich, dass hier umfangreiche Entscheidungen über die Auswahl und die Darstellung der Details getroffen wurden, eine Generalisierung vorgenommen wurde und eine individuelle Bild- und Symbolsprache gewählt wurde, die den Anforderungen an die Zubilligung von Urheberschutz genügt.
a. Für einen entsprechenden Schutz sprechen zunächst die aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG folgenden Wertungen und die dazu ergangene Rechtsprechung. Denn § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG nennt als urheberrechtlich schutzfähige Werke ausdrücklich auch die Karten, also auch Landkarten, wobei nach der dargestellten Rechtsprechung an die Feststellung der schöpferischen Eigentümlichkeit kein zu enger Maßstab angelegt werden soll. Das klagende Land hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2005 hingewiesen (I ZR 227/02, GRUR 2005, 854 - Karten-Grundsubstanz). Wenn schon die in einem digitalen Datenbestand verkörperte Vorstufe eines Stadtplans als Kartengrundsubstanz (Vektordaten, lineare Elemente und Flächenpolygone) ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk darstellen, muss dies erst Recht für das fertiggestellte Ergebnis, also die gedruckte topografische Karte gelten, die noch wesentlich mehr individuelle Darstellungselemente enthält.
b. Die vom klagenden Land und dem Land B (Zedent) herausgegebenen topografischen Karten weisen in vielfacher Hinsicht schöpferische Eigentümlichkeiten auf, die über die bloße Mitteilung geografischer Tatsachen und topografischer Gegebenheiten bei weitem hinausgehen. Der Senat kann der gegenteiligen Ansicht der Beklagten in der Klagerwiderung (Blatt 22 ff. der Akten) nicht folgen.
Die gestalterische Konzeption verfolgt nicht nur das Ziel einer Wiedergabe möglichst vieler detailgenauer Daten, sondern die tatsächlichen Informationen werden in einem erheblichen Umfang abstrahiert und in einem harmonischen Gesamtkonzept wiedergegeben. So ergibt sich beispielsweise die unterschiedliche Bedeutung der dargestellten Straßen und Wege in einer größenmäßig und farblich abgestuften Darstellung. Diese Darstellung folgt nicht nur den natürlichen Vorgaben, sondern ist auch das Ergebnis einer Entscheidung des Kartografen, der beispielsweise bestimmte Wege gar nicht oder nicht entsprechend ihrem natürlichen Verlauf dargestellt hat (vergleiche insoweit beispielsweise die Anlage K 4, dort die Ziffern 4.1, 8.1, 8.2, 8.3, 8.4, 8.5). Die Generalisierung ergibt sich auch bei der Darstellung von Häusern, Gewässern und Waldstücken. So wurden bei den dargestellten Orten nicht alle Häuser abgebildet, sondern es erfolgt eine gewichtende und generalisierende Darstellung, indem normale Wohnbebauung mit kleinen Vierecken, Geschosswohnungsbau mit auffälligen Rechtecken und große Gebäude entsprechend geblockt (auffällig hervorgehoben durch Größe und Formengebung) abgebildet werden. Auch bei der Darstellung der Grün- und Waldflächen sowie der Gewässergrenzen erfolgt eine generalisierende Darstellung, die nicht den Vorgaben der Natur entspricht (z.B. Anlage K 4, Ziffer 8.3 - hier wird das Schrebergartengebiet generalisierend nur mit Bäumen dargestellt; Ziffer 8.4 - generalisierende Gebäudeabbildung, Ziffer 8.5). Diese harmonisierende und generalisierende Darstellung ist beispielsweise auch gut aus der Anlage K 3.3 nachzuvollziehen, denn die Farbgebung mit der Darstellung der anderen Daten vermittelt nicht nur einen zweidimensionalen Eindruck, sondern darüber hinaus auch ein eigenschöpferisch gestaltetes Bild der dreidimensionalen Topografie, die nicht den tatsächlichen Vorgaben in der Natur entspricht. Ausweislich der vorgelegten Karten und Fotografien sind hier in einem erheblichen Umfang eigenständige Entscheidungen bezüglich Auswahl, Abbildung, Art und Umfang der Darstellungen hinsichtlich der jeweiligen Details zu treffen gewesen. Die verwandte Symbolik und die Darstellung der in der Natur vorhandenen Objekte weist ebenfalls einen hohen Grad an Individualität auf, dies gilt beispielsweise für Flussufer, Steinbrüche und Felsdarstellungen (Ziffern 5.1, 6.2, 10.1, 10.2), die Darstellung eines Zementwerks (Ziffer 3.8.4) und einer Kläranlage (Ziffer 3.1). Die schöpferische Leistung ergibt sich auch aus der abstrahierenden Umsetzung der verschiedenen Informationen aus der Natur und den dabei notwendigen Verallgemeinerungen, die bei der Umstellung des Maßstabes von 1:25 auf 1:50 erforderlich sind. Hier besteht ein erheblicher Gestaltungsspielraum des Kartografen, der nicht nur die Vorgaben des Musterblatts berücksichtigt, sondern eine individuelle Umsetzung vornehmen muss. Die Art und Weise der Gesamtdarstellung der einzelnen Informationen und die Kombination der gewählten Darstellungsformen ergibt in der Gesamtschau ebenfalls ein urheberrechtlich geschütztes Werk.
3. Das von der Beklagten hergestellte, veröffentlichte und vertriebene Radtourenbuch stellt noch keine freie Benutzung dar. Die beanstandeten Pläne der Beklagten sind in unfreier Benutzung der Karten (§ 23 UrhG) entstanden, ein eigenständiges Werk in freier Benutzung wurde nicht geschaffen.
Die topografischen Karten haben der Beklagten bei der Erstellung der Karten vorgelegen und sind von ihr unstreitig auch benutzt worden, denn die Beklagte hat durch ihren Prozessvertreter eingeräumt, also zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO), dass die Beklagte die Karten des klagenden Landes benutzt hat (S. 1 des Protokolls vom 20.12.2005, Blatt 36).
a. Nach § 23 UrhG ist dem Urheber die Verwertung seines Werkes nicht nur in der Originalfassung, sondern auch in umgestalteter Form vorbehalten, weshalb in der Vorschrift auch der Schutzumfang des Urheberrechts geregelt wird. Das Recht zur Verwertung des Werks umfasst auch das Recht, die Verwertung und Veröffentlichung in umgestalteter Form zu untersagen (Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 23 Rn. 1). Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden (§ 23 Satz 1 UrhG).
Bei der Prüfung, ob eine unfreie Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG vorliegt, ist zu untersuchen, ob und gegebenenfalls welche Teile des Originalwerkes in veränderter Form übernommen wurden (Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 23 Rn. 1). Dabei ist zunächst im Einzelnen festzustellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Originals bestimmt wird. Maßgebend ist dafür ein Gesamtvergleich mit den vorbekannten Gestaltungen, bei dem vom Gesamteindruck des Originals und der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser beruht, auszugehen ist. Das Ergebnis dieses Gesamtvergleichs bestimmt zugleich den Grad der Eigentümlichkeit, von dem der Schutzumfang abhängt (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [918] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk).
Soweit sich dabei im vorliegenden Fall hinsichtlich der Gesamtkonzeption, die den konkret zu beurteilenden Karten das Gepräge gibt, schöpferische Eigenheiten feststellen lassen, sind sie dem Schaffen des Durchschnittsgestalters gegenüberzustellen. Die rein handwerksmäßige Fortführung und Entwicklung des Vorbekannten bleibt außerhalb der Schutzfähigkeit (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [918] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk; BGHZ 94, 276 [287] = GRUR 1985, 1041 - Inkasso-Programm; BGH GRUR 1987, 704 [706] - Warenzeichenlexika).
Davon unberührt bleibt bei Karten als Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art die Möglichkeit, dass auch die Ausnutzung von Spielräumen bei der Erarbeitung eines einzelnen Kartenblatts ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk entstehen lassen kann, wenn auch nur - entsprechend dem geringen Maß an Eigentümlichkeit - mit einem geringen Schutzumfang (BGHZ 139, 68 [73] = GRUR 1998, 916 [918] = NJW 1998, 3352 - Stadtplanwerk).
b. Für eine erlaubte Inanspruchnahme fremder Leistung ist erforderlich, dass ein selbständiges neues Werk entstehen muss und dass es sich um eine freie Benutzung handeln muss, bei der angesichts der Individualität des neuen Werks die Wesenszüge des benutzten Werks verblassen (Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 24 Rn. 2).
Eine freie Benutzung setzt voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird und auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage dient, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen. Das ist dann der Fall, wenn die dem geschützten älteren Werk entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart des neu geschaffenen Werks verblassen. Ein solches Verblassen ist namentlich dann anzunehmen, wenn im neuen Werk das ältere nicht mehr in relevantem Umfang benutzt wird. Dabei ist der Grad der Individualität des benutzten und des neu geschaffenen Werkes zu berücksichtigen: Je ausgeprägter die Individualität des älteren Werkes ist, desto weniger wird es gegenüber dem neu geschaffenen Werk verblassen, umgekehrt wird es umso eher verblassen, je stärker die Individualität des neuen Werkes ist. Eine freie Benutzung liegt aber nicht nur dann vor, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entstehenden eigenen persönlichen Züge in dem neuen Werk in einem wörtlichen Sinn verblassen und demgemäß in diesem so zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach und in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert. Vielmehr kann es eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werkes erforderlich machen, dass dieses und seine Eigenheiten, so weit sie Gegenstand der Auseinandersetzung sind, im neuen Werk erkennbar bleiben. Hier muss ein innerer Abstand zum älteren Werk vorliegen.
Bei der vergleichenden Beurteilung des benutzten und des neu geschaffenen Werkes ist zunächst feststellen, durch welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werks bestimmt wird. Maßgebend dafür ist ein Gesamtvergleich mit den vorbekannten Gestaltungen, bei dem vom Gesamteindruck des Originals und der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser beruht, auszugehen ist. Das Ergebnis dieses Gesamtvergleichs bestimmt zugleich den Grad der Eigentümlichkeit, von denen der Schutzumfang abhängt. Grundsätzlich sind nur die im Schutzbereich des benutzten Werks liegenden Entlehnungen rechtlich relevant; maßgeblich ist dabei allerdings der Gesamteindruck. Damit ist nicht entscheidend, ob ein nach Umfang und inhaltliche Bedeutung wesentlicher Teil entlehnt wird, sondern ausschließlich maßgeblich, ob der entlehnte Teil des Werkes als solcher den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügt. In diesem Rahmen kommt es auf die Übereinstimmungen, nicht dagegen auf die Verschiedenheiten zwischen beiden Werken an. Daher ist für die Annahme einer freien Benutzung noch nicht ausreichend, dass das neu geschaffene Werk weiterführende, über die Entlehnung hinausgehende Teile von selbständiger und schöpferischer Eigenart enthält. Andererseits ergibt sich eine abhängige Bearbeitung nicht stets schon aus einer deutlichen Bezugnahme auf das ältere Werk. Bei der Beurteilung, ob eine freie Benutzung vorliegt, legt die Rechtsprechung einen strengen Maßstab an. Dem Urheber soll zwar nicht die für ihn unentbehrliche Möglichkeit genommen werden, Anregungen aus bereits bestehenden fremden Werken zu entnehmen, er soll sich aber nicht auf diese Weise eigenes persönliches Schaffen ersparen. Maßgeblich ist auch der für eine Neugestaltung verbleibende Spielraum. Ist dieser sehr eng, so können schon verhältnismäßig geringe Änderungen ausreichen, um eine freie Benutzung zu begründen, so weit anderenfalls eine erneute Darstellung unzumutbar erschwert würde. Dem benutzten Werk ist hier nur ein relativ kleiner Schutzbereich zuzumessen (vergleiche zum Ganzen nur Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 24 Rn. 10 - 16).
4. Die Karten im Radtourenbuch der Beklagten haben eine Vielzahl von urheberrechtlich geschützten Elementen aus den topografischen Karten des klagenden Landes übernommen, etwa die generalisierende Darstellung und Einordnung der Straßen, die Signatur und den gestalteten Verlauf der Eisenbahnlinien, die Auswahl des Gewässer- und Wegenetzes, zahlreiche Signaturen und sämtliche Flur-, Brunnen-, Quell- und Waldnamen in ihrer schöpferischen Eigentümlichkeit. Der Senat nimmt insoweit auf die umfangreiche Aufzählung des klagenden Landes im Schriftsatz vom 10. November 2005, dort Seiten 9 - 15 und die dazu vorgelegten Anlagen K 2, K 3, und K 4 Bezug.
Ergänzend ist wie folgt auszuführen:
a. Anlage 2.1 im Vergleich zu TK 3.1
Die Darstellung und Gewichtung der Wege entspricht der Darstellung der Karten des klagenden Landes, wobei allerdings Autobahnen und Bundesstraßen einheitlich in gelber Farbe angezeigt werden. Allerdings sind die sonstigen abstrahierten Wegeführungen und ihre Abschichtung nach Verkehrswichtigkeit und Verlauf praktisch identisch übernommen worden. Die Strukturen, die Darstellung der Bebauungsdichte und die Hervorhebung bestimmter Gebäude entspricht ebenfalls den Bildern auf den Karten des Landes. Eine besonders auffällige Übereinstimmung besteht bei in der eigentümlichen Darstellung von Gewässern, den erfassten Sportplätzen und den Kläranlagen.
b. Anlage 2.2 im Vergleich zu TK 3.2
Hinsichtlich der dargestellten Straßen und Gewässer gelten die obigen Ausführungen, besonders auffällig in diesem Kartenabschnitt ist die Übernahme der Art der Darstellung von Böschungen an den Straßen- und Gewässerrändern.
c. Anlage 2.3 im Vergleich zu TK 3.3
Bezüglich der Straßen, der Gewässer und Böschungen gelten die vorigen Ausführungen. Ausweislich der vorgelegten Karten wurden hier insbesondere die Höhenangaben und deren Art der Darstellung praktisch unverändert übernommen.
d. Anlage 2.4 im Vergleich zu TK 3.4
Es gelten die obigen Ausführungen.
e. Anlagen 2.5, 2.6, 2.7 im Vergleich zu TK 3.5, 3.6, 3.7
Es gelten die obigen Ausführungen.
f. Anlage 2.8 im Vergleich zu TK 3.8
Hinsichtlich dieses Kartenabschnitts hat das klagende Land eine eingehende Analyse veranlasst, die eine weitgehende Übereinstimmung mit den Vorgaben der TK 50 des Jahres 1991 belegt. So wurden insbesondere mittlerweile veränderte Gewichtungen einzelner Wege und Waldflächen, Ortserweiterungen, der Wegfall von Sportplätzen und der Wegfall eines Eisenbahnteilstücks nicht berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den nicht bestrittenen Sachvortrag auf Blatt 10 - 11 des Schriftsatzes vom 10. November 2005 und die Anlagen K 2.8 - K 2.8.1 und K 3.8 - K 3.8.1 Bezug genommen.
g. Anlage 2.9 im Vergleich zu TK 3.9
Hinsichtlich der Gewichtung der Straßen-, Gelände- und Gewässerdarstellung gelten wiederum die vorherigen Ausführungen. Besonders augenfällig auf diesen Abschnitten ist die Übernahme von Böschungen, Höhenpunkten, Sportplätzen und die Darstellung der Wasserbecken mit Böschungen bei der Zuckerfabrik.
h. Anlage 2.10 im Vergleich zu TK 3.10
Es gelten die obigen Ausführungen zu a. - e.
i. Anlage 2.11 im Vergleich zu TK 3.11
Auch hier hat das klagende Land ohne inhaltlichen Widerspruch der Beklagten ausführlich und ohne weiteres aus den vorgelegten Anlagen nachvollziehbar dargelegt, dass die Beklagte mit der Übernahme von generalisiert erfassten Spezifikationen die dortigen Angaben und Darstellungen übernommen hat, ohne die dort mittlerweile eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen (Mülldeponie, Straßenführungen der B 39, K 2126, L 1036, Ortserweiterungen, etc.). Die Einzelheiten ergeben sich aus den Anlagen K 2.11 - 2.11.1 und K 3.11 - K 3.11.4.
j. Anlage 2.12 - 2.22 im Vergleich zu TK 3.12 - 3.22
Hier wurden Kilometerangaben der Autobahn als Höhenangaben übernommen, hinsichtlich Straßen, Gewässern, Wegen etc. gelten wiederum die vorigen Ausführungen.
k. Die Beklagte hat bei ihrem Radtourenbuch den Grundriss von Verkehrsnetz und Siedlungen, die Auswahl der Straßen und Wege, topografische Einzelheiten, die besondere Grundrissbeschriftung, Gewässer, Waldflächen und die jeweils besondere Art der Darstellung so weitgehend übernommen, dass nicht von einer selbständigen Bearbeitung ausgegangen werden kann. Der Gesamteindruck der Gestaltung der Karten des Radtourenbuchs vermittelt keinen konträren und eigenen Gesamteindruck (Hervorhebungen des Radweges, nur sporadische Signaturen, touristisch orientierte Hervorhebungen), sondern hinsichtlich der maßgeblichen gestalterischen Elemente eine starke Übereinstimmung. Die Beklagten hat den detaillierten Sachvortrag des klagenden Landes nicht bestritten, ihn also zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Damit stehen die Übereinstimmungen und Übernahmen unstreitig fest. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer rechtlichen Bewertung ausgeführt hat, die Darstellungen des klagenden Landes genössen keinen Werkschutz, stellt dies kein Bestreiten dar. Der Senat hat bereits dargelegt, warum er dieser Auffassung nicht folgt.
Ausweislich der gemachten Ausführungen hat die Beklagte also nicht nur einzelne Elemente übernommen, die für sich gesehen keinen Urheberschutz beanspruchen, sondern es wurden die urheberrechtlich geschützten Gestaltungsleistungen übernommen.
5. Die Beklagte hat die Urheberrechte des klagenden Landes widerrechtlich verletzt. Es liegt eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG vor. Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (BGH GRUR 1991, 449 [453], Betriebssystem; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, 2 Aufl. 1999, § 16 Rn. 6 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Die Beklagte hat eingeräumt, dass sie die Karten des klagenden Landes bei der Herstellung der eigenen Karten benutzt hat (Blatt 36), weshalb von einer Vervielfältigung im oben genannten Sinne auszugehen ist.
Zudem erfolgte eine unerlaubte Veröffentlichung und Verwertung der bearbeiteten TK-50.
6. Das Verschulden der Beklagten bedarf keiner weiteren Erörterungen. Sie ist als Verlag den Fachkreisen zuzurechnen, weshalb sie verpflichtet war, gesteigerte Sorgfalt an den Tag zulegen. Die Beklagte hätte sich über den Bestand und Umfang des Schutzes erkundigen müssen. Die falsche rechtliche Einschätzung führt nicht zu einer Entlastung der Beklagten.
7. Die Beklagte hat den Schaden in erster Instanz unstreitig gestellt. Daran muss sie sich festhalten lassen. Sie kann sich deshalb auch nicht mehr auf eine Unschlüssigkeit der klägerischen Entgeltberechnung berufen. Denn das Berufungsgericht hat die in erster Instanz festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Bindungswirkung des Berufungsgerichts erstreckt sich danach auf die offenkundigen, die gerichtsbekannten, die zugestandenen und die unstreitigen Tatsachen (BGH NJW 2004, 2152 [2153]). Die Beklagte muss sich deshalb an dem zugestandenen Schaden festhalten lassen und kann eine fehlerhafte Berechnung nicht mehr rügen.III.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung einer Revision sind nicht ersichtlich, denn die Urheberrechtsfähigkeit von geografischen Karten ist höchstrichterlich geklärt, insoweit war nur über die Schutzfähigkeit im konkreten Fall zu befinden.
OLG Stuttgart:
Urteil v. 16.01.2008
Az: 4 U 64/07
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