Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Mai 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 260/02

(BPatG: Beschluss v. 06.05.2004, Az.: 33 W (pat) 260/02)

Tenor

1. Auf Antrag der Markeninhaberin erhält das Warenverzeichnis der angegriffenen Marke im Wege der Teillöschung folgende Fassung:

"Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, nämlich Grund-, Roh-, Hilfs- und Wirkstoffe auf der Basis von Naturstoff-Konzentraten bzw Naturstoff-Hochkonzentraten zur Herstellung von medizinischen und kosmetischen Präparaten;

Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, alle vorstehend genannten Waren nicht zur Hautreinigung, Parfümerien, ätherische Öle, Zahnputzmittel".

2. Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. April 2002 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 300 20 586 wegen des Widerspruchs aus der Marke 512 465 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 15. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 300 20 586 wegen des Widerspruchs aus der Marke 512 465 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und das Warenverzeichnis der angegriffenen Marke beschränkt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler Dr. Hock Kätker Cl






BPatG:
Beschluss v. 06.05.2004
Az: 33 W (pat) 260/02


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