Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 21. August 1992
Aktenzeichen: 6 U 66/92

(OLG Köln: Urteil v. 21.08.1992, Az.: 6 U 66/92)

1. Der Titel "OLG Rechtsprechung aktuell" für einen Rechtsprechungsreport ist im Hinblick auf seinen Bestandteil "aktuell" irreführend i.S. von § 3 UWG, wenn in der so bezeichneten Druckschrift 18 Entscheidungen veröffentlicht und/oder analysiert werden, von denen im Zeitpunkt des Erscheinens des Reportes (hier: Ausgabe November 1991) neun älter als 6 Monate und davon wiederum sechs älter als 9 Monate sind.

2. Zur Zulässigkeitsvoraussetzung der Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit).

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 12. März 1992 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 0 6/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieses Urteil des Landgerichts Köln wie folgt neu gefaßt wird:Die einstweilige Verfügung vom 14. Januar 1992 wird dahin bestätigt, daß es die Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen hat,eine Druckschrift wie die nachstehend wiedergegebene Ausgabe 1/91 (November 1991) der "OLG Rechtsprechung aktuell" unter dem Titel "OLG Rechtsprechung aktuell" herauszugeben und zu verbreiten: Die Ko-sten des Rechts-streits bei-der In-stan-zen wer-den der An-trags-geg-ne-rin auf-er-legt.

Gründe

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d

Die zulässige Berufung der

Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Antragstellerin nimmt die

Antragsgegnerin zu Recht im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß

§ 3 UWG auf Unterlassung des beanstandeten Titels in dem aus dem

Urteilstenor ersichtlichen Umfang in Anspruch.

Das Unterlassungsbegehren der

Antragstellerin ist zunächst zulässig; insbesondere ist der

Verfügungsgrund der Dringlichkeit gegeben. Die Antragstellerin

kann sich insoweit auf § 25 UWG berufen, wonach in

Wettbewerbsangelegenheiten die Dringlichkeit vermutet wird. Diese

Vermutung ist auch nach dem Berufungsvorbringen der Parteien nicht

widerlegt. Der glaubhaft gemachte Geschehensablauf läßt nicht den

Schluß zu, daß die Antragstellerin durch zu langes Zuwarten zum

Ausdruck gebracht hat, ihr sei die Verfolgung des beanstandeten

Verstoßes nicht dringlich (vgl. dazu Teplitzky,

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 5. Aufl., Kapitel 54, Rdnr. 24).

Andere Umstände, die zu einer Widerlegung der Vermutung des § 25

UWG führen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden von

der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des

Senats gibt es grundsätzlich keine festen zeitlichen Begrenzungen,

innerhalb deren das Verfügungsverfahren nach der Kenntnis von der

Wettbewerbsverletzung eingeleitet werden muß, um die

Rechtsverfolgung noch als dringlich erscheinen zu lassen. Es ist

vielmehr stets auf die besonderen Umstände des Falls abzustellen,

wobei der konkrete Verstoß mit den gegebenenfalls notwendigen

Ermittlungen und Óberprüfungen bis zu seiner gerichtlichen

Verfolgung aber auch die Reaktion des Verletzers auf die Abmahnung

sowie andere Gesichtspunkte eine Rolle spielen können. Danach mag

zwar der Streitfall an der Grenze dessen liegen, was im Hinblick

auf die konkrete Umstände noch als dringlich bezeichnet werden

kann; die Vermutung des § 25 UWG ist jedoch noch nicht

widerlegt.

Der Zeitablauf von der unstreitig

ersten Kenntnis der Antragstellerin von dem beanstandeten Titel und

der Druckschrift der Antragsgegnerin am 10.11.1991 bis zur

Abmahnung vom 19.11.1991 gibt auch nach Ansicht der Antragsgegnerin

keinen Anlaß, der Antragstellerin vorzuwerfen, sie habe nicht mit

der gebotenen Eile auf den Verstoß reagiert. Der Inhalt der

Abmahnung kann derartige Vorhaltungen gegenüber der Antragstellerin

ebenfalls nicht begründen. Trotz seines verbindlichen Tons macht

das Schreiben vom 19.11.1991 mit dem Hinweis, daß ein Vorschlag

entsprechender Korrekturen der beanstandeten Aufmachung der

Druckschrift und der Bezeichnung des Titels für die ab Januar 1992

erscheinende Ausgabe erwartet werde, unmißverständlich deutlich,

daß und letztlich auch in welchem Zeitraum eine Antwort auf die

Abmahnung und ggf. eine Beseitigung der Beanstandungen gefordert

wurde.

In diesem Zusammenhang ist zudem das -

in der Abmahnung bereits angekündigte - Gespräch der Parteien vom

21.11.1991 am Rande der ARSV-Tagung von Bedeutung. Wie vom

Geschäftsführer W. der Antragstellerin durch eidesstattliche

Versicherung vom 20.07.1992 glaubhaft gemacht, hat der

Geschäftsführer Dr. P. der Antragsgegnerin bei diesem Gespräch

nicht die Beanstandungen der Abmahnung vom 19.11.1991 als

unberechtigt zurückgewiesen. Er hat sich vielmehr hinsichtlich des

Titelbestandteiles "aktuell" zu der Prüfung bereit erklärt, ob

dieser Bestandteil durch einen anderen Zusatz, der die

Beanstandung seitens der Antragstellerin gegenstandslos mache,

ergänzt oder ersetzt werden könne, und hat darüber hinaus auch eine

Prüfung der anderen Beanstandungen der Antragstellerin zugesagt.

Weiterhin ist von beiden Teilnehmern des Gesprächs betont worden,

daß beiden Verlagen sehr daran gelegen sei, die Angelegenheit

kollegial und ohne Anrufung der Gerichte beizulegen.

Dieser Gesprächsverlauf bestätigt

zunächst die von beiden Parteien vorgetragene Óbung der Verlage,

Streitfragen möglichst ohne Einschaltung der Gerichte beizulegen.

Das Gespräch mußte zudem bei der Antragstellerin die Erwartung

hervorrufen, die Antragsgegnerin werde alsbald von sich aus zu den

Beanstandungen vom 19.11.1991 Stellung nehmen, wie auch in der

Abmahnung gefordert. Daß diese Erwartung der Antragstellerin

ebenfalls der Vorstellung der Antragsgegnerin entsprach, zeigen die

Eingangsbemerkungen in dem Antwortschreiben der Antragsgegnerin

vom 02.01.1992 über deren ursprüngliche Absicht, noch vor

Weihnachten auf die Abmahnung zu antworten. Wie auch sonst

Zeiträume, die von Vergleichsverhandlungen der Parteien oder von

vom Verletzer erbetenen Óberlegungsfristen herrühren, grundsätzlich

nicht dringlichkeitsschädlich sind, durfte somit die

Antragstellerin aufgrund ihres Schreibens vom 19.11.1991 und

insbesondere im Hinblick auf den Verlauf des Gesprächs vom

21.11.1991 zunächst einige Zeit ohne Dringlichkeitsverlust

zuwarten, zumal die Beanstandungen vom 19.11.1991 mehrere Punkte

betrafen, für deren Óberprüfung und ggf. Abänderung die

Antragsgegnerin eine gewisse Zeit benötigte. Unter diesen Umständen

geschah deshalb das Zuwarten der Antragstellerin bis zum

23.12.1991, als sie mit Telefax von diesem Tage "nachhakte" und

nunmehr der Antragsgegnerin Frist zur Antwort auf die

Beanstandungen bis zum Jahresende setzte, nicht ohne sachlichen

Grund. Daß die Antragstellerin dann nach Eingang der Antwort der

Antragsgegnerin vom 02.01.1992 nicht sofort, sondern erst am

14.01.1992 die einstweilige Verfügung erwirkte, erklärt sich neben

der Ferienzeit um die Jahreswende wiederum daraus, daß jetzt

erstmals eine schriftliche Àußerung der Antragsgegnerin zu den

mehrfachen Beanstandungen vorlag und der Antragsstellerin nunmehr

zunächst eine gewisse Óberlegungsfrist einzuräumen war, um ihren

eigenen Standpunkt im Hinblick auf das Vorbringen der

Antragsgegnerin zu überprüfen. Ersichtlich ist letzteres auch

geschehen, wie der Umstand zeigt, daß sich der Verfügungsantrag nur

gegen den Titelbestandteil "aktuell" richtet und die übrigen

Beanstandungspunkte vom 19.11.1991 fallengelassen worden sind.

Nach alledem kann der Antragstellerin

(noch) nicht vorgeworfen werden, sie habe sich nicht mit der

gebotenen Eile um die Verfolgung des gerügten Versto-ßes gekümmert

und damit durch ihr eigenes Verhalten die Vermutung des § 25 UWG

widerlegt.

Das von der Antragstellerin verfolgte

Unterlassungsbegehren ist nach dem zuletzt gestellten Antrag aber

auch in der Sache gerechtfertigt.

Der Titel "OLG Rechtsprechung aktuell"

ist im Hinblick auf seinen Bestandteil "aktuell" irreführend im

Sinne § 3 UWG und damit unzulässig, denn dieser Bestandteil ist

geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen unrichtige

Vorstellungen über den Inhalt der damit bezeichneten Druckschrift

hervorzurufen, wenn diese Druckschrift wie die im Tenor dieses

Urteils wiedergegebene Ausgabe 1/91 (November 1991) konzipiert und

gestaltet ist.

Dies können die Mitglieder des Senats

als Teil der potentiellen Leser und Käufer dieser Druckschrift aus

eigener Sachkunde und Erfahrung beurteilen.

Zunächst kann kein Zweifel daran sein,

daß der flüchtige, aber auch der sorgfältige Leser den Hinweis

"aktuell" angesichts seiner Plazierung und der graphischen

Gestaltung des (Haupt-) Titels auf den Titelbestandteil "OLG

Rechtsprechung" und nicht auf den Untertitel "Entscheidungsanalysen

in Kurzform für die Praxis" bezieht. Dieser Untertitel ist durch

den grauen Block, in dem er sich mit weiteren Hinweisen befindet,

derart deutlich von dem eigentlichen Titel der Druckschrift

abgerückt, daß er von dem flüchtigen Leser kaum wahrgenommen werden

dürfte. Zudem ist er auch von seinem Inhalt her nicht geeignet,

unmißverständlich darüber aufzuklären, daß der Titelbestandteil

"aktuell" nicht auf die Aktualität der unmittelbar daneben

angeführten "OLG Rechtsprechung", sondern der erst im Untertitel

erwähnten Entscheidungsanalysen hinweisen soll. Dieses Verständnis

des angesprochenen Verkehrs liegt angesichts der konkreten

Gestaltung des Gesamttitels derart fern, daß weitaus mehr als nur

nicht unbeachtliche Teile der umworbenen Interessenten den

erwähnten Untertitel allenfalls als Erläuterung dazu verstehen, in

welcher Form die im Haupttitel angekündigte "aktuelle

Rechtsprechung" in der Druckschrift angeboten wird, nämlich als

"Entscheidungsanalysen in Kurzform für die Praxis".

Diese Interessenten werden dabei aber

erwarten, daß es sich bei dieser aktuellen Rechtsprechung um erst

jüngst ergangene Entscheidungen (oder zumindest um Analysen

derartiger Entscheidungen) handelt. Der Begriff "aktuell" umfaßt -

auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin - die Bedeutung von

"zeitnah, gegenwärtig, für die Gegenwart von Interesse, ganz neu".

Dabei bestimmt der konkrete Kontext, in dem der Begriff Verwendung

findet, welche dieser möglichen Bedeutungen im Einzelfall mit dem

Hinweis "aktuell" verbunden wird. Als Bestandteil des Titels "OLG

Rechtsprechung aktuell" für die streitbefangene Druckschrift in

ihrer konkreten Aufmachung und Gestaltung erweckt "aktuell" jedoch

den Eindruck, diese Druckschrift enthalte die neueste

Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bzw. die Analysen dieser

Rechtsprechung.

Zu dieser Erwartungshaltung werden die

potentiellen Interessenten der Antragsgegnerin einmal wegen der

zahlreichen, seit langer Zeit auf dem Markt befindlichen

"traditionellen" juristischen Fachzeitschriften wie z.B. der NJW,

M. u.a., gelangen, die nicht den Hinweis "aktuell" in ihrem Titel

führen und mit sehr unterschiedlichen Vorlaufzeiten Entscheidungen

abdrucken. Diese Vorlaufzeiten hängen einmal davon ab, wie schnell

die Verlage die Entscheidungen erhalten, weiterhin davon, ob der

Verlag - je nach dem Konzept der konkreten Zeitschrift - die

Entscheidungen sofort veröffentlicht oder zunächst Entscheidungen

sammelt und dann nach bestimmten Kriterien geordnet wiedergibt.

Weiterhin kommt noch der Zeitaufwand für die eigentliche

Herstellung der Zeitung hinzu. Dies führt dazu, daß bei einigen

Zeitschriften, wie der Z. und der WM, Entscheidungen

verhältnismäßig rasch wiedergegeben werden, während bei den vielen

anderen juristischen Zeitschriften häufig mehrere Monate bis zu

einem Jahr und länger bis zum Abdruck der Entscheidung vergehen

können. Um dem Bedürfnis des Verkehrs zu entsprechen, in bestimmten

Fällen, wie insbesondere bei grundlegenden Entscheidungen,

schneller als gewöhnlich mit Informationen versorgt zu werden,

enthalten die juristischen Fachzeitschriften teilweise besondere

Rubriken, in denen derartige - meist erst jüngst ergangene -

Entscheidungen zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach

wiedergegeben werden. Diese Rubriken sind dabei sogar, wie z.B.

bei der NJW, der Z., der M. oder bei dem Deutschen Anwaltsblatt mit

dem Hinweis "aktuell" versehen.

Diese Vorgehensweise der seit vielen

Jahren auf dem Markt befindlichen juristischen Fachzeitschriften

prägt und beeinflußt das Vorstellungsbild der hier maßgeblichen

Verkehrskreise, der Anwälte und Richter, wenn nunmehr eine

juristische Druckschrift erscheint, die nicht nur in einer

besonderen Rubrik, sondern bereits in ihrem Haupttitel "generell"

nur aktuelle OLG-Rechtsprechung anbietet. Zumindest ein nicht

unbeachtlicher Teil der potentiellen Käufer und Leser wird deshalb

erwarten, daß die Druckschrift der Antragsgegnerin insgesamt oder

doch überwiegend Entscheidungen enthält, die - bezogen auf das

Erscheinungsdatum der Druckschrift - erst vor kurzer Zeit ergangen

sind, also eine kürzere Vorlaufzeit bis zu ihrer Veröffentlichung

aufweisen, als sie sonst regelmäßig üblich ist. Diese Erwartung

wird, wie schon vom Landgericht zu Recht angeführt, durch die

Aufmachung der streitbefangenen Druckschrift bestätigt und

zusätzlich verstärkt. Es handelt sich dabei nämlich nicht um eine

gebundene Zeitschrift mit einer aufwendigen Aufmachung und einem

entsprechenden Layout. Die Druckschrift der Antragsgegnerin ist

vielmehr wie ein typischer Schnell- oder Eilbrief gestaltet, wie

ihn Anwälte und Richter zum Beispiel vom Eildienst des

Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs her kennen.

Auch auf diese Weise vermittelt daher die Druckschrift den

Eindruck, damit würden dem Leser "aktuelle" im Sinne von zeitnah,

erst jüngst ergangene Entscheidungen präsentiert.

In dieser Erwartung werden aber die

umworbenen Interessenten enttäuscht.

Dies gilt zwar nicht schon deshalb,

weil die streitbefangene Druckschrift im wesentlichen bereits

anderweit veröffentlichte Entscheidungen enthält. Der Begriff

"aktuell" umfaßt nach Auffassung des Senats nicht die Ankündigung

von bislang unveröffentlichten Entscheidungen. Die in der

November-Ausgabe 1991 der Druckschrift angeführten bzw.

analysierten Entscheidungen sind aber - bezogen auf das Datum der

Entscheidung - weitgehend bereits derart "alt", daß sie dem durch

den Titel angekündigten Aktualitätsanspruch der Druckschrift nicht

genügen.

Welche Zeitspanne von dem Tag, an dem

die Entscheidung ergeht, und ihrer Veröffentlichung verstreichen

darf, damit die Entscheidung noch aktuell im oben dargelegten Sinne

ist, läßt sich zwar nicht genau festlegen. Dies hängt u.a. davon

ab, wie schnell die Entscheidungen nach ihrer Verkündung oder nach

der Beschlußfassung des Gerichts an die Parteien hinausgehen und

damit auch erstmals einer Veröffentlichung zugänglich werden. Da es

sich bei den hier maßgeblichen Kreisen im wesentlichen um Anwälte

und Richter handelt, ist davon auszugehen, daß ihnen dies bekannt

ist und deshalb bei ihrem Verständnis des beanstandeten

Titelbestandteils "aktuell" in Rechnung gezogen wird. Hinzu kommt

die - angesichts ihrer nicht aufwendigen Aufmachung allerdings nur

sehr kurze - Herstellungszeit für die Druckschrift. Danach dürften

aber regelmäßig drei bis im Einzelfall höchstens vier bis fünf

Monate nach dem Erscheinungstag der Entscheidung bis zu ihrer

Veröffentlichung oder ihrer Kurzanalyse nicht überschritten werden,

um noch dem durch den Titel gegenüber anderen Fachzeitschriften in

Anspruch genommenen Aktualitätsvorsprung zu genügen. Diese

Anforderung erfüllt die Novemberausgabe 1991 der streitbefangenen

Druckschrift jedoch nicht. Drei der insgesamt 18 Entscheidungen

datieren vom Mai, August und September 1990, drei Entscheidungen

stammen vom Januar 1991, drei Entscheidungen vom März 1991, eine

Entscheidung vom April 1991 und eine weitere vom Mai 1991, fünf

Entscheidungen vom Juni 1991 und zwei Entscheidungen vom Juli 1991.

Damit sind von 18 Entscheidungen neun älter als sechs Monate, davon

sechs Entscheidungen sogar neun Monate und älter, so daß die

üblichen Vorlaufzeiten von Veröffentlichungen bei den "gängigen"

juristischen Fachzeitschriften nicht nur eingehalten sondern

sogar überschritten wurden. Von einer aktuellen Rechtsprechung im

oben dargelegten Sinne kann deshalb bei der Druckschrift der

Antragsgegnerin nicht mehr die Rede sein. Für die Dezemberausgabe

1991 der "OLG Rechtsprechung aktuell" gilt übrigens keine andere

Beurteilung, denn dort findet sich neben vier Entscheidungen aus

dem Jahre 1990 sogar eine Entscheidung vom November 1989.

von einer Irreführung der hier

angesprochenen Interessenten durch den Titelbestandteil "aktuell"

über den Inhalt der in dieser Weise beworbenen Druckschrift

auszugehen. Daß diese Irreführung auch geeignet ist, die

Interessenten zum Kauf der Druckschrift zu veranlassen, liegt auf

der Hand und ergibt sich ohne weiteres aus dem Bedürfnis der

potentiellen Leser und Käufer, möglichst rasch über neue (aktuelle)

wichtige Entscheidungen informiert zu werden.

Die Berufung der Antragsgegnerin war

deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Eine Anwendung des § 269 Abs. 2 ZPO zugunsten der Antragsgegnerin

kam nicht in Betracht. Die Abänderung des Tenors der angefochtenen

Entscheidung einschließlich der einstweiligen Verfügung des

Landgerichts vom 14.01.1992 beruht nur darauf, daß die

Antragstellerin im Berufungstermin ihren Unterlassungsantrag

besser an die konkrete Verletzungsform angepaßt hat. Das

Rechtschutzziel der Antragstellerin hat sich dadurch nicht

geändert und ist insbesondere auch nicht eingeschränkt worden.

Das Urteil ist mit der Verkündung

rechtskräftig (§ 545 Abs. 2 ZPO).






OLG Köln:
Urteil v. 21.08.1992
Az: 6 U 66/92


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f910c9484f26/OLG-Koeln_Urteil_vom_21-August-1992_Az_6-U-66-92




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share