Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 21. August 1992
Aktenzeichen: 6 U 66/92
(OLG Köln: Urteil v. 21.08.1992, Az.: 6 U 66/92)
1. Der Titel "OLG Rechtsprechung aktuell" für einen Rechtsprechungsreport ist im Hinblick auf seinen Bestandteil "aktuell" irreführend i.S. von § 3 UWG, wenn in der so bezeichneten Druckschrift 18 Entscheidungen veröffentlicht und/oder analysiert werden, von denen im Zeitpunkt des Erscheinens des Reportes (hier: Ausgabe November 1991) neun älter als 6 Monate und davon wiederum sechs älter als 9 Monate sind.
2. Zur Zulässigkeitsvoraussetzung der Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit).
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 12. März 1992 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 0 6/92 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dieses Urteil des Landgerichts Köln wie folgt neu gefaßt wird:Die einstweilige Verfügung vom 14. Januar 1992 wird dahin bestätigt, daß es die Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen hat,eine Druckschrift wie die nachstehend wiedergegebene Ausgabe 1/91 (November 1991) der "OLG Rechtsprechung aktuell" unter dem Titel "OLG Rechtsprechung aktuell" herauszugeben und zu verbreiten: Die Ko-sten des Rechts-streits bei-der In-stan-zen wer-den der An-trags-geg-ne-rin auf-er-legt.
Gründe
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d
Die zulässige Berufung der
Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Antragstellerin nimmt die
Antragsgegnerin zu Recht im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß
§ 3 UWG auf Unterlassung des beanstandeten Titels in dem aus dem
Urteilstenor ersichtlichen Umfang in Anspruch.
Das Unterlassungsbegehren der
Antragstellerin ist zunächst zulässig; insbesondere ist der
Verfügungsgrund der Dringlichkeit gegeben. Die Antragstellerin
kann sich insoweit auf § 25 UWG berufen, wonach in
Wettbewerbsangelegenheiten die Dringlichkeit vermutet wird. Diese
Vermutung ist auch nach dem Berufungsvorbringen der Parteien nicht
widerlegt. Der glaubhaft gemachte Geschehensablauf läßt nicht den
Schluß zu, daß die Antragstellerin durch zu langes Zuwarten zum
Ausdruck gebracht hat, ihr sei die Verfolgung des beanstandeten
Verstoßes nicht dringlich (vgl. dazu Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 5. Aufl., Kapitel 54, Rdnr. 24).
Andere Umstände, die zu einer Widerlegung der Vermutung des § 25
UWG führen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich und werden von
der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Senats gibt es grundsätzlich keine festen zeitlichen Begrenzungen,
innerhalb deren das Verfügungsverfahren nach der Kenntnis von der
Wettbewerbsverletzung eingeleitet werden muß, um die
Rechtsverfolgung noch als dringlich erscheinen zu lassen. Es ist
vielmehr stets auf die besonderen Umstände des Falls abzustellen,
wobei der konkrete Verstoß mit den gegebenenfalls notwendigen
Ermittlungen und Óberprüfungen bis zu seiner gerichtlichen
Verfolgung aber auch die Reaktion des Verletzers auf die Abmahnung
sowie andere Gesichtspunkte eine Rolle spielen können. Danach mag
zwar der Streitfall an der Grenze dessen liegen, was im Hinblick
auf die konkrete Umstände noch als dringlich bezeichnet werden
kann; die Vermutung des § 25 UWG ist jedoch noch nicht
widerlegt.
Der Zeitablauf von der unstreitig
ersten Kenntnis der Antragstellerin von dem beanstandeten Titel und
der Druckschrift der Antragsgegnerin am 10.11.1991 bis zur
Abmahnung vom 19.11.1991 gibt auch nach Ansicht der Antragsgegnerin
keinen Anlaß, der Antragstellerin vorzuwerfen, sie habe nicht mit
der gebotenen Eile auf den Verstoß reagiert. Der Inhalt der
Abmahnung kann derartige Vorhaltungen gegenüber der Antragstellerin
ebenfalls nicht begründen. Trotz seines verbindlichen Tons macht
das Schreiben vom 19.11.1991 mit dem Hinweis, daß ein Vorschlag
entsprechender Korrekturen der beanstandeten Aufmachung der
Druckschrift und der Bezeichnung des Titels für die ab Januar 1992
erscheinende Ausgabe erwartet werde, unmißverständlich deutlich,
daß und letztlich auch in welchem Zeitraum eine Antwort auf die
Abmahnung und ggf. eine Beseitigung der Beanstandungen gefordert
wurde.
In diesem Zusammenhang ist zudem das -
in der Abmahnung bereits angekündigte - Gespräch der Parteien vom
21.11.1991 am Rande der ARSV-Tagung von Bedeutung. Wie vom
Geschäftsführer W. der Antragstellerin durch eidesstattliche
Versicherung vom 20.07.1992 glaubhaft gemacht, hat der
Geschäftsführer Dr. P. der Antragsgegnerin bei diesem Gespräch
nicht die Beanstandungen der Abmahnung vom 19.11.1991 als
unberechtigt zurückgewiesen. Er hat sich vielmehr hinsichtlich des
Titelbestandteiles "aktuell" zu der Prüfung bereit erklärt, ob
dieser Bestandteil durch einen anderen Zusatz, der die
Beanstandung seitens der Antragstellerin gegenstandslos mache,
ergänzt oder ersetzt werden könne, und hat darüber hinaus auch eine
Prüfung der anderen Beanstandungen der Antragstellerin zugesagt.
Weiterhin ist von beiden Teilnehmern des Gesprächs betont worden,
daß beiden Verlagen sehr daran gelegen sei, die Angelegenheit
kollegial und ohne Anrufung der Gerichte beizulegen.
Dieser Gesprächsverlauf bestätigt
zunächst die von beiden Parteien vorgetragene Óbung der Verlage,
Streitfragen möglichst ohne Einschaltung der Gerichte beizulegen.
Das Gespräch mußte zudem bei der Antragstellerin die Erwartung
hervorrufen, die Antragsgegnerin werde alsbald von sich aus zu den
Beanstandungen vom 19.11.1991 Stellung nehmen, wie auch in der
Abmahnung gefordert. Daß diese Erwartung der Antragstellerin
ebenfalls der Vorstellung der Antragsgegnerin entsprach, zeigen die
Eingangsbemerkungen in dem Antwortschreiben der Antragsgegnerin
vom 02.01.1992 über deren ursprüngliche Absicht, noch vor
Weihnachten auf die Abmahnung zu antworten. Wie auch sonst
Zeiträume, die von Vergleichsverhandlungen der Parteien oder von
vom Verletzer erbetenen Óberlegungsfristen herrühren, grundsätzlich
nicht dringlichkeitsschädlich sind, durfte somit die
Antragstellerin aufgrund ihres Schreibens vom 19.11.1991 und
insbesondere im Hinblick auf den Verlauf des Gesprächs vom
21.11.1991 zunächst einige Zeit ohne Dringlichkeitsverlust
zuwarten, zumal die Beanstandungen vom 19.11.1991 mehrere Punkte
betrafen, für deren Óberprüfung und ggf. Abänderung die
Antragsgegnerin eine gewisse Zeit benötigte. Unter diesen Umständen
geschah deshalb das Zuwarten der Antragstellerin bis zum
23.12.1991, als sie mit Telefax von diesem Tage "nachhakte" und
nunmehr der Antragsgegnerin Frist zur Antwort auf die
Beanstandungen bis zum Jahresende setzte, nicht ohne sachlichen
Grund. Daß die Antragstellerin dann nach Eingang der Antwort der
Antragsgegnerin vom 02.01.1992 nicht sofort, sondern erst am
14.01.1992 die einstweilige Verfügung erwirkte, erklärt sich neben
der Ferienzeit um die Jahreswende wiederum daraus, daß jetzt
erstmals eine schriftliche Àußerung der Antragsgegnerin zu den
mehrfachen Beanstandungen vorlag und der Antragsstellerin nunmehr
zunächst eine gewisse Óberlegungsfrist einzuräumen war, um ihren
eigenen Standpunkt im Hinblick auf das Vorbringen der
Antragsgegnerin zu überprüfen. Ersichtlich ist letzteres auch
geschehen, wie der Umstand zeigt, daß sich der Verfügungsantrag nur
gegen den Titelbestandteil "aktuell" richtet und die übrigen
Beanstandungspunkte vom 19.11.1991 fallengelassen worden sind.
Nach alledem kann der Antragstellerin
(noch) nicht vorgeworfen werden, sie habe sich nicht mit der
gebotenen Eile um die Verfolgung des gerügten Versto-ßes gekümmert
und damit durch ihr eigenes Verhalten die Vermutung des § 25 UWG
widerlegt.
Das von der Antragstellerin verfolgte
Unterlassungsbegehren ist nach dem zuletzt gestellten Antrag aber
auch in der Sache gerechtfertigt.
Der Titel "OLG Rechtsprechung aktuell"
ist im Hinblick auf seinen Bestandteil "aktuell" irreführend im
Sinne § 3 UWG und damit unzulässig, denn dieser Bestandteil ist
geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen unrichtige
Vorstellungen über den Inhalt der damit bezeichneten Druckschrift
hervorzurufen, wenn diese Druckschrift wie die im Tenor dieses
Urteils wiedergegebene Ausgabe 1/91 (November 1991) konzipiert und
gestaltet ist.
Dies können die Mitglieder des Senats
als Teil der potentiellen Leser und Käufer dieser Druckschrift aus
eigener Sachkunde und Erfahrung beurteilen.
Zunächst kann kein Zweifel daran sein,
daß der flüchtige, aber auch der sorgfältige Leser den Hinweis
"aktuell" angesichts seiner Plazierung und der graphischen
Gestaltung des (Haupt-) Titels auf den Titelbestandteil "OLG
Rechtsprechung" und nicht auf den Untertitel "Entscheidungsanalysen
in Kurzform für die Praxis" bezieht. Dieser Untertitel ist durch
den grauen Block, in dem er sich mit weiteren Hinweisen befindet,
derart deutlich von dem eigentlichen Titel der Druckschrift
abgerückt, daß er von dem flüchtigen Leser kaum wahrgenommen werden
dürfte. Zudem ist er auch von seinem Inhalt her nicht geeignet,
unmißverständlich darüber aufzuklären, daß der Titelbestandteil
"aktuell" nicht auf die Aktualität der unmittelbar daneben
angeführten "OLG Rechtsprechung", sondern der erst im Untertitel
erwähnten Entscheidungsanalysen hinweisen soll. Dieses Verständnis
des angesprochenen Verkehrs liegt angesichts der konkreten
Gestaltung des Gesamttitels derart fern, daß weitaus mehr als nur
nicht unbeachtliche Teile der umworbenen Interessenten den
erwähnten Untertitel allenfalls als Erläuterung dazu verstehen, in
welcher Form die im Haupttitel angekündigte "aktuelle
Rechtsprechung" in der Druckschrift angeboten wird, nämlich als
"Entscheidungsanalysen in Kurzform für die Praxis".
Diese Interessenten werden dabei aber
erwarten, daß es sich bei dieser aktuellen Rechtsprechung um erst
jüngst ergangene Entscheidungen (oder zumindest um Analysen
derartiger Entscheidungen) handelt. Der Begriff "aktuell" umfaßt -
auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin - die Bedeutung von
"zeitnah, gegenwärtig, für die Gegenwart von Interesse, ganz neu".
Dabei bestimmt der konkrete Kontext, in dem der Begriff Verwendung
findet, welche dieser möglichen Bedeutungen im Einzelfall mit dem
Hinweis "aktuell" verbunden wird. Als Bestandteil des Titels "OLG
Rechtsprechung aktuell" für die streitbefangene Druckschrift in
ihrer konkreten Aufmachung und Gestaltung erweckt "aktuell" jedoch
den Eindruck, diese Druckschrift enthalte die neueste
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bzw. die Analysen dieser
Rechtsprechung.
Zu dieser Erwartungshaltung werden die
potentiellen Interessenten der Antragsgegnerin einmal wegen der
zahlreichen, seit langer Zeit auf dem Markt befindlichen
"traditionellen" juristischen Fachzeitschriften wie z.B. der NJW,
M. u.a., gelangen, die nicht den Hinweis "aktuell" in ihrem Titel
führen und mit sehr unterschiedlichen Vorlaufzeiten Entscheidungen
abdrucken. Diese Vorlaufzeiten hängen einmal davon ab, wie schnell
die Verlage die Entscheidungen erhalten, weiterhin davon, ob der
Verlag - je nach dem Konzept der konkreten Zeitschrift - die
Entscheidungen sofort veröffentlicht oder zunächst Entscheidungen
sammelt und dann nach bestimmten Kriterien geordnet wiedergibt.
Weiterhin kommt noch der Zeitaufwand für die eigentliche
Herstellung der Zeitung hinzu. Dies führt dazu, daß bei einigen
Zeitschriften, wie der Z. und der WM, Entscheidungen
verhältnismäßig rasch wiedergegeben werden, während bei den vielen
anderen juristischen Zeitschriften häufig mehrere Monate bis zu
einem Jahr und länger bis zum Abdruck der Entscheidung vergehen
können. Um dem Bedürfnis des Verkehrs zu entsprechen, in bestimmten
Fällen, wie insbesondere bei grundlegenden Entscheidungen,
schneller als gewöhnlich mit Informationen versorgt zu werden,
enthalten die juristischen Fachzeitschriften teilweise besondere
Rubriken, in denen derartige - meist erst jüngst ergangene -
Entscheidungen zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach
wiedergegeben werden. Diese Rubriken sind dabei sogar, wie z.B.
bei der NJW, der Z., der M. oder bei dem Deutschen Anwaltsblatt mit
dem Hinweis "aktuell" versehen.
Diese Vorgehensweise der seit vielen
Jahren auf dem Markt befindlichen juristischen Fachzeitschriften
prägt und beeinflußt das Vorstellungsbild der hier maßgeblichen
Verkehrskreise, der Anwälte und Richter, wenn nunmehr eine
juristische Druckschrift erscheint, die nicht nur in einer
besonderen Rubrik, sondern bereits in ihrem Haupttitel "generell"
nur aktuelle OLG-Rechtsprechung anbietet. Zumindest ein nicht
unbeachtlicher Teil der potentiellen Käufer und Leser wird deshalb
erwarten, daß die Druckschrift der Antragsgegnerin insgesamt oder
doch überwiegend Entscheidungen enthält, die - bezogen auf das
Erscheinungsdatum der Druckschrift - erst vor kurzer Zeit ergangen
sind, also eine kürzere Vorlaufzeit bis zu ihrer Veröffentlichung
aufweisen, als sie sonst regelmäßig üblich ist. Diese Erwartung
wird, wie schon vom Landgericht zu Recht angeführt, durch die
Aufmachung der streitbefangenen Druckschrift bestätigt und
zusätzlich verstärkt. Es handelt sich dabei nämlich nicht um eine
gebundene Zeitschrift mit einer aufwendigen Aufmachung und einem
entsprechenden Layout. Die Druckschrift der Antragsgegnerin ist
vielmehr wie ein typischer Schnell- oder Eilbrief gestaltet, wie
ihn Anwälte und Richter zum Beispiel vom Eildienst des
Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs her kennen.
Auch auf diese Weise vermittelt daher die Druckschrift den
Eindruck, damit würden dem Leser "aktuelle" im Sinne von zeitnah,
erst jüngst ergangene Entscheidungen präsentiert.
In dieser Erwartung werden aber die
umworbenen Interessenten enttäuscht.
Dies gilt zwar nicht schon deshalb,
weil die streitbefangene Druckschrift im wesentlichen bereits
anderweit veröffentlichte Entscheidungen enthält. Der Begriff
"aktuell" umfaßt nach Auffassung des Senats nicht die Ankündigung
von bislang unveröffentlichten Entscheidungen. Die in der
November-Ausgabe 1991 der Druckschrift angeführten bzw.
analysierten Entscheidungen sind aber - bezogen auf das Datum der
Entscheidung - weitgehend bereits derart "alt", daß sie dem durch
den Titel angekündigten Aktualitätsanspruch der Druckschrift nicht
genügen.
Welche Zeitspanne von dem Tag, an dem
die Entscheidung ergeht, und ihrer Veröffentlichung verstreichen
darf, damit die Entscheidung noch aktuell im oben dargelegten Sinne
ist, läßt sich zwar nicht genau festlegen. Dies hängt u.a. davon
ab, wie schnell die Entscheidungen nach ihrer Verkündung oder nach
der Beschlußfassung des Gerichts an die Parteien hinausgehen und
damit auch erstmals einer Veröffentlichung zugänglich werden. Da es
sich bei den hier maßgeblichen Kreisen im wesentlichen um Anwälte
und Richter handelt, ist davon auszugehen, daß ihnen dies bekannt
ist und deshalb bei ihrem Verständnis des beanstandeten
Titelbestandteils "aktuell" in Rechnung gezogen wird. Hinzu kommt
die - angesichts ihrer nicht aufwendigen Aufmachung allerdings nur
sehr kurze - Herstellungszeit für die Druckschrift. Danach dürften
aber regelmäßig drei bis im Einzelfall höchstens vier bis fünf
Monate nach dem Erscheinungstag der Entscheidung bis zu ihrer
Veröffentlichung oder ihrer Kurzanalyse nicht überschritten werden,
um noch dem durch den Titel gegenüber anderen Fachzeitschriften in
Anspruch genommenen Aktualitätsvorsprung zu genügen. Diese
Anforderung erfüllt die Novemberausgabe 1991 der streitbefangenen
Druckschrift jedoch nicht. Drei der insgesamt 18 Entscheidungen
datieren vom Mai, August und September 1990, drei Entscheidungen
stammen vom Januar 1991, drei Entscheidungen vom März 1991, eine
Entscheidung vom April 1991 und eine weitere vom Mai 1991, fünf
Entscheidungen vom Juni 1991 und zwei Entscheidungen vom Juli 1991.
Damit sind von 18 Entscheidungen neun älter als sechs Monate, davon
sechs Entscheidungen sogar neun Monate und älter, so daß die
üblichen Vorlaufzeiten von Veröffentlichungen bei den "gängigen"
juristischen Fachzeitschriften nicht nur eingehalten sondern
sogar überschritten wurden. Von einer aktuellen Rechtsprechung im
oben dargelegten Sinne kann deshalb bei der Druckschrift der
Antragsgegnerin nicht mehr die Rede sein. Für die Dezemberausgabe
1991 der "OLG Rechtsprechung aktuell" gilt übrigens keine andere
Beurteilung, denn dort findet sich neben vier Entscheidungen aus
dem Jahre 1990 sogar eine Entscheidung vom November 1989.
von einer Irreführung der hier
angesprochenen Interessenten durch den Titelbestandteil "aktuell"
über den Inhalt der in dieser Weise beworbenen Druckschrift
auszugehen. Daß diese Irreführung auch geeignet ist, die
Interessenten zum Kauf der Druckschrift zu veranlassen, liegt auf
der Hand und ergibt sich ohne weiteres aus dem Bedürfnis der
potentiellen Leser und Käufer, möglichst rasch über neue (aktuelle)
wichtige Entscheidungen informiert zu werden.
Die Berufung der Antragsgegnerin war
deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Eine Anwendung des § 269 Abs. 2 ZPO zugunsten der Antragsgegnerin
kam nicht in Betracht. Die Abänderung des Tenors der angefochtenen
Entscheidung einschließlich der einstweiligen Verfügung des
Landgerichts vom 14.01.1992 beruht nur darauf, daß die
Antragstellerin im Berufungstermin ihren Unterlassungsantrag
besser an die konkrete Verletzungsform angepaßt hat. Das
Rechtschutzziel der Antragstellerin hat sich dadurch nicht
geändert und ist insbesondere auch nicht eingeschränkt worden.
Das Urteil ist mit der Verkündung
rechtskräftig (§ 545 Abs. 2 ZPO).
OLG Köln:
Urteil v. 21.08.1992
Az: 6 U 66/92
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/f910c9484f26/OLG-Koeln_Urteil_vom_21-August-1992_Az_6-U-66-92