Bundespatentgericht:
Beschluss vom 24. Januar 2008
Aktenzeichen: 11 W (pat) 24/04

(BPatG: Beschluss v. 24.01.2008, Az.: 11 W (pat) 24/04)

Tenor

Die nunmehr unzulässige Beschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patentund Markenamt ist gegen das am 15. September 1995 angemeldete Patent 195 34 360 mit der Bezeichnung "Verfahren und Einrichtung zum Bruchtrennen von Pleueln", dessen Erteilung am 4. März 1999 veröffentlicht wurde, Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 34 hat das Patent nach Prüfung des Einspruchs durch Beschluss vom 30. Oktober 2003 beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diese Entscheidung hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt und zunächst sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das angegriffene Patent zu widerrufen.

In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin zu Protokoll -und auch zur unmittelbaren unwiderruflichen Übermittlung an das Deutsche Patentund Markenamt -erklärt, dass sie auf das Patent DE 195 34 360 verzichtet. Weiterhin hat die Patentinhaberin erklärt, dass sie sich verpflichtet, aus dem Patent keinerlei Ansprüche gegen die Einsprechende geltend zu machen. Insoweit ist das unterzeichnete Protokoll vom Senat bereits während einer Unterbrechung der mündlichen Verhandlung bei der im selben Hause befindlichen Annahmestelle des Deutschen Patentund Markenamts eingereicht worden und somit dem Patentamt zugegangen.

Die Einsprechende hat es abgelehnt, die Hauptsache für erledigt zu erklären, vermochte aber zu einem Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents nichts vorzutragen.

Die Einsprechende beantragt nur noch, der Patentinhaberin die Kosten der mündlichen Verhandlung aufzuerlegen.

Sie vertritt die Ansicht, die mündliche Verhandlung sei nicht erforderlich gewesen, denn die Patentinhaberin habe die Sachlage, insbesondere hinsichtlich ihres europäischen Patents, gekannt und auf ihr Patent schon eher verzichten sollen.

Die Patentinhaberin beantragt, den Kostenantrag und die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Denn die Beschwer der Beschwerdeführerin ist im Laufe der mündlichen Verhandlung entfallen.

Zwar führt der Verzicht auf das Patent gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG nur ex nunc zum Erlöschen des Patents, wohingegen der ursprünglich mit dem Einspruch und der Beschwerde beantragte Widerruf (§ 61 Abs. 1 Satz 1 PatG) sich in der Weise ex tunc ausgewirkt hätte, dass gemäß § 21 Abs. 3 PatG mit dem Widerruf die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten gelten.

Die demnach noch verbliebene Beschwer und ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, dass das Patent zu widerrufen gewesen wäre, sind aber durch den ausdrücklichen Verzicht der vormaligen Patentinhaberin auf jegliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Patent gegen die Einsprechende entfallen.

Da sich die Beschwerdeführerin ohne Vorbringen eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses geweigert hat, die Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. § 91a ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG), ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwer als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein muss (vgl. z. B. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2004 -Az.: X ZB 11/04 -Zeitpunkt der Beschwer).

III.

Eine Kostenauferlegung (§ 80 Abs. 1 PatG) kommt nicht in Betracht. Da die Patentinhaberin davon ausging, dass der Schutzbereich ihres Patents über den ihres europäischen Patents hinausging, war es durchaus verständlich und keineswegs pflichtwidrig, das Patent auch noch in einer mündlichen Verhandlung zu verteidigen.

Dr. W. Maier Dr. Henkel v. Zglinitzki Dr. Fritze Bb






BPatG:
Beschluss v. 24.01.2008
Az: 11 W (pat) 24/04


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