Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Juni 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 224/01

(BPatG: Beschluss v. 10.06.2003, Az.: 24 W (pat) 224/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. März 2001 und vom 2. August 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Schutzbegehrens wird für die international registrierte Marke 675 473 EUROJOBS noch hinsichtlich der Dienstleistungen

"35 Publicitè, gestion d'entreprise, administration d'entreprise, agence de service de placement avec remise des postes temporaires et fixes, realisation de tests d'aptitude pour des personnes dans le secteur des bureaux, secretariat, traitement de textes, saisie des donnees, dans le secteur de l'industrie et technique; consultation se referant à l'administration du personnel; entraînement, selection et service d'acquisition de personnel et service de placement du personnel temporaire, à court terme et permanent, mise à disposition du personnel qualifie dans le domaine technique sur une base temporaire et sur une base du contrat, aucun des services precites n' etant en rapport avec des emplois dans des organisations europeennes d'ordre public, nationales ou internationales.

Education et entraînement; realisation de programmes d'entraînement pour des personnes dans le secteur des bureaux, secretariat, traitement de textes, saisie des donnees, dans le secteur de l'industrie et technique, aucun des services precites n' etant en rapport avec des emplois dans des organisations europeennes d'ordre public, nationales ou internationales.

Tests d'aptitude et tests de personnalite; rapport expert au secteur de consultation du personnel, consultation assistee par ordinateur et service des programmation pour ordinateurs, aucun des services precites n' etant en rapport avec des emplois dans des organisations europeennes d'ordre public, nationales ou internationales"

um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nachgesucht.

Die Markenstelle für Klasse 42 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der Marke mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland verweigert, weil der Kennzeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle und diese - so der Erstprüfer - als beschreibende Angabe dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG, § 37 Abs. 1, §§ 107, 113 MarkenG iVm Art. 5 MMA und Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ). Die Schutz suchende Marke bestehe aus einer sprach- und werbeüblichen Verbindung der Wörter "EURO" und "JOBS", die für die beanspruchten Dienstleistungen eine reine Sachangabe darstelle. Das Zeichenwort setze sich sprachüblich aus dem in der englischen und der deutschen Sprache gebräuchlichen Kürzel für "Europa, europäisch" und dem englischen, aber auch in der deutschen Sprache verwendeten Wort "Job" (= Beschäftigung, berufliche Tätigkeit, Arbeitsplatz) zusammen. "EUROJOBS" bedeute soviel wie "europäische Arbeitsplätze", stelle also einen Hinweis darauf dar, daß die Dienstleistungen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsplatzsuche in ganz Europa stünden bzw. daß Arbeitsplätze aus dem gesamten europäischen Bereich angeboten würden, was gerade im Rahmen der Europäisierung nahe liege.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Zu deren Begründung wird vorgetragen, das Wort " EUROJOB" gebe es nicht. Dies sei angesichts der nun schon lange andauernden europäischen Integration ein Indiz gegen einen beschreibenden Gehalt. Die Wortzusammensetzung sei unklar und beinhalte keine eindeutige Sachaussage. Zahlreiche vergleichbare Wortzusammensetzungen seien als Marken vom Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden.

Die Markeninhaberin beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, auf den Inhalt der Akten und das Ergebnis einer Recherche des Senats Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die Schutz suchende Marke ist - jedenfalls nach der Einschränkung des Schutzbegehrens für die Bundesrepublik Deutschland - nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1, §§ 107, 113 MarkenG iVm Art. 5 MMA und Art. 6 quinquies B Nr. 2 PVÜ vom Schutz in der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2000, 420 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"; BGH GRUR 1999, 988, 989 "HOUSE OF BLUES"; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 "FOR YOU"). Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht feststellbar, daß "EUROJOBS" bezüglich der Dienstleistungen, für die die IR-Marke noch Schutz begehrt, als beschreibende Angabe dienen kann. Die Wortzusammensetzung "EUROJOB" kommt - wie die Internet-Recherche des Senats ergeben hat - als Bestandteil von Firmenbezeichnungen bzw. Bezeichnungen von Agenturen sowie als Bestandteil der Bezeichnung eines Computerprogramms vor. Außerdem ist die Wortfolge noch als Bestandteil von Ausdrücken wie etwa "325-Euro-Job" nachweisbar. Daneben findet "Euro-Job" vor allem im englischen, aber auch im deutschen Sprachbereich lediglich als Hinweis auf eine Stellung bei Institutionen der Europäischen Union Verwendung. So wird auf einer Website unter der Überschrift "EUROJOBS" auf Stellenangebote der Europäischen Union hingewiesen. Damit ist diese Bezeichnung allenfalls geeignet, Dienstleistungen, die etwa der Vermittlung, Vorbereitung, Durchführung und Organisation der Vergabe von Arbeitsplätzen bei der Europäischen Union oder der Schulung für Tätigkeiten bei der Europäischen Union oder europäischen Organisationen und Institutionen dienen können, unmittelbar zu beschreiben. Ein solcher Bezug der Dienstleistungen zur Europäischen Union oder zu europäischen Organisationen ist durch die Neufassung des Dienstleistungsverzeichnisses, die für jede der Klassen die Einschränkung "aucun des services precites n'etant en rapport avec des emplois dans des organisations europeennes d'ordre public, nationales ou internationales" ("sämtliche vorstehend genannten Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit Arbeitsplätzen bei staatlichen oder zwischenstaatlichen europäischen Organisationen") enthält, jedoch nunmehr ausdrücklich ausgeschlossen. Für die Annahme, daß das Wort "EUROJOBS" auch allgemein als Hinweis für Arbeitsplätze jeglicher Art aus dem gesamten europäischen Raum geeignet ist, fehlt nach den Recherchen des Senats ein ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkt. Damit entfällt der Versagungsgrund des Freihaltungsbedürfnisses i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt für die jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen auch nicht jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG).

Da der Ausdruck "EUROJOBS", wie oben erläutert, keine Sachangabe für die noch im Dienstleistungsverzeichnis enthaltenen Dienstleistungen darstellt, kann ihm ein für die in Frage stehenden Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt nicht zugeordnet werden. Es handelt sich auch nicht sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH WRP 2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001, 1042 "REICH UND SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"; BGH GRUR 2002, 1070 "Bar jeder Vernunft").

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BPatG:
Beschluss v. 10.06.2003
Az: 24 W (pat) 224/01


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