Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 10. Mai 2001
Aktenzeichen: 6 U 72/00
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 10.05.2001, Az.: 6 U 72/00)
Tenor
Die Berufung gegen das am 24.2.2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Unterlassungsausspruch statt "reserviert" "registriert" heißt und ihm angefügt wird : "Ausgenommen hiervon ist die Internet--Domain "welt-online.de"
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 280.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbefristete Bürgschaften eines inländischen, als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Beschwer der Beklagten: 250.000,00 DM
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Domain "weltonline" in jeder als Internet-Adresse möglichen Schreibvariante.
Die Klägerin ist ein großer deutscher Zeitungsverlag. Sie gibt seit Jahrzehnten die Tageszeitung mit dem Titel "Die Welt" heraus. Dieser Titel ist seit 1973 als Marke geschützt. Die Klägerin verbreitet unter der Internet-Adresse "w.de" die elektronische Ausgabe ihrer Zeitung unter dem Namen "Die Welt online" (Bl. 14 der Akten 2/3 0 321/99 Landgericht Frankfurt am Main).
Die Beklagte hat nach ihren eigenen Angaben ca. 4.1000 Domain-Namen registriert. Hierunter befinden sich neben unterschiedlichen generischen Begriffen und geographischen Angaben auch bekannte Firmennamen bzw. -schlagworte in Alleinstellung oder mit einem Zusatz. So hat sie nach dem Update-Stand vom 9.2.2000 fast alle gängigen Automarken mit Zusätzen wie beispielsweise "boerse" registriert (z.B. alfa, astonmartin, audi, austin, autobianchi, cadillac, chevrolet, chevy, chrysler, citroen, daewoo, daihatsu, daimler, ferrari, fiat, gm, hyundai, jaguar, lada, lamborghini, lancia, lexus, lotus, maserati, mazda, mercedes, mitsubishi, nissan, opel, peugeot, proton, renault, rover, saab, seat, skoda, smart, subaru, volvo, vw) und weitere berühmte Kennzeichen oder Namen zum Teil mit und zum Teil ohne Zusätze (z.B. ambiente, breughel, dali, dax, d-1, d-2, e-plus, formell, goethe, heine, mac, nietzsche, picasso, renoir, rioja, rubens, stones, ufa, vangogh) (Bl. 70 ff. des Verfahrens 2/3 0 321/99 Landgericht Frankfurt am Main). Die in der davor liegenden Zeit in ähnlicher Weise registrierten und in diese Kategorie gehörenden Domains bmw, ford, kia, porsche, rollsroyce, apple, barbie, microsoft, sesamstrasse und swatchuhren (Bl. 78 ff. d.A.) hat sie inzwischen nicht mehr. Ihre Domains hat sie - wie sie vorträgt ausnahmsweise - teilweise zum Verkauf und zur Miete angeboten (Bl. 136 d.A.). Sie trägt vor, ihre Geschäftsidee sei es, einen Internetführer aufzubauen. Sie habe Begriff-Domains für sich registriert, um unterhalb dieser Begriffe möglichst viele (internetrelevante) Informationen zu diesem Begriff zu veröffentlichen. Die Idee des "InternetFuehrer.de" basiere darauf, Informationen unterhalb einer Domain-Adresse anzubieten, die dort von potentiellen Besuchern erwartet werden dürfen. So sei u.a. auch vorgesehen (und werde z.Zt. auch schon praktiziert), dass Firmen und Privatpersonen kostenlos gelistet würden, wenn eine Namensgleichheit bestehe oder sie andere berechtigte Interessen hätten, unterhalb der Domain gelistet zu werden. Lediglich weiterführende Werbung von solchen Firmen und Privatpersonen, wie z.B. ein Link auf eigene Seiten oder ein Werbebanner (vergleichbar einer Werbeanzeige in einer Zeitung), würden kostenpflichtig angeboten. Die wirtschaftlichen Möglichkeiten mit einem solchen Internetführer seien vielfältig und heute noch gar nicht absehbar (Bl. 28/29 d.A.).
Die Beklagte ist wegen ihrer Registrierungspraxis in der Vergangenheit bereits Prozesspartei in einigen Verfahren gewesen, die durch Veröffentlichung in der Fachpresse bekannt geworden sind. Die Benutzung der Internet-Adresse "zwilling.de" ist der Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren verboten worden mit Urteil des Landgerichts Mannheim von 17. Oktober 1997 (WRP 1998, 920), das das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 24. Juni 1998 (WRP 1998, 900) bestätigt hat. Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 12. August 1999 (K&R 1999, 569) ein landgerichtliches Urteil bestätigt, mit dem der Beklagten untersagt worden ist, "rollsroyce.de", "rollsroyceboerse.de" und "rollsroyce-boerse.de" als Internet-Adresse zu benutzen. Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof (AZ: I ZR 240/99) nicht zur Entscheidung angenommen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Beklagte mit Urteil vom 17. November 1999 (WRP 1999, 343) wegen der Registrierung der Domain "ufa.de", zu deren Freigabe an die Inhaberin der Marke und des Unternehmenskennzeichens "UFA" sie nur gegen Bezahlung bereit war, verurteil. Die Revision gegen das Urteil betreffend "ufa.de" hat die Beklagte nach der Erklärung ihres Geschäftsführers im Termin vor dein Senat vor dem vorn Bundesgerichtshof (AZ : 1 ZR 336/98) auf den 17.5.2001 bestimmten Verhandlungstermin zurückgenommen, weil sie in der diese Verhandlung ankündigenden, über das Internet abrufbaren Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs als "Domain-Grabber" bezeichnet worden sei, so dass sie von einem Erfolg der Revision nicht mehr habe ausgehen können.
Unter den von der Beklagten registrierten Domains befand sich im Jahr 1998 auch die Domain "welt-online.de". Nachdem die Klägerin hiervon Kenntnis erhalten hatte, erwirkte sie beim Landgericht Hamburg (AZ: 315 0 353/98) am 30.6.1998 eine einstweilige Verfügung, mit der der Antragsgegnerin verboten wurde, diese Domain im geschäftlichen Verkehr zu benutzen und/oder benutzen zu lassen. Dasselbe Verbot sprach das Landgericht Hamburg (AZ: 315 0 478/98) mit Urteil vom 13.1.1999 im Hauptsacheverfahren aus. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das OLG Hamburg (AZ: 3 U 69/99) wegen Versäumung der Berufungsfrist durch Beschluss vom 8.4.1999 als unzulässig verworfen.
Am 12.8.1999 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte nach Rechtskraft des Hamburger Urteils für sich die geringfügig anders geschriebene Domain "weltonline. de" registriert hatte. Sie erwirkte daraufhin vor dem Landgericht Frankfurt (AZ: 2/3 0 321/99) in dem dem hiesigen Verfahren vorangegangenen Eilverfahren am 6.9.1999 eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten untersagt wurde, die Internet-Domain "weltonline.de" unabhängig von der Schreibweise, insbesondere unabhängig davon, ob die Zeichenbestandteile in einem oder mehreren Worten und/oder mit einem Punkt oder Strich getrennt geschrieben werden, zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder reserviert zu halten oder reserviert halten zu lassen. Hiergegen hat die Beklagte beschränkt auf das Verbot der Reservierung Widerspruch eingelegt. Mit Urteil vom 27.7.2000 hat das Landgericht die Beschlussverfügung vom 6.9.1999 wegen unzulässiger Vorwegnahme der Hauptsache aufgehoben, soweit sie darauf gerichtet war, der Verfügungsbeklagten das Reserviertzuhalten und Reserviert-zuhalten lassen zu untersagen.
Die Klägerin ist ausweislich der Datumszeile der vorgelegten Ergebnisse der Whois- Suche seit dem 14.10.1999 Inhaberin der Domains "welt-online.de" und "weltonline.de" (Bl. 223/224 d.A.).
Mit ihrer am 25.10.1999 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
die Internet-Domain "weltonline.de" unabhängig von der Schreibweise, insbesondere unabhängig davon, ob die Zeichenbestandteile in einem oder mehreren Worten und/oder mit einem Punkt oder Strich getrennt geschrieben werden, zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder reserviert zu halten oder reserviert halten zu lassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 24.2.2000, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, antragsgemäß verurteilt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Am 21.6.2000 hat die Beklagte eine Wort-/Bildmarke mit den Wortbestandteilen "WELT-ONLINE DE" beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet, die am 31.1.2001 eingetragen worden. ist (Bl. 418 ff. d.A.). Unter Berufung auf diese Marke trägt sie nunmehr vor, allein die eingetragene Marke gebe ihr ein berechtigtes Interesse, auch eine entsprechende Domain zu registrieren, einer weitergehenden Benutzung bedürfe es in den ersten fünf Jahren nach Eintragung gemäß §§ 25, 26 MarkenG nicht.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen,
dass es im Unterlassungsausspruch des angefochtenen Urteils statt "reserviert" "registriert" und es nach dem Unterlassungsspruch heißen soll Hiervon ist ausgenommen die Internet Domain "welt-online.de".
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die Akten 2/3 O 321/99 Landgericht Frankfurt am Main lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch, es zu unterlassen, die Internet- Domain "weltonline.de" in jeder denkbaren Schreibweise zu nutzen (§§ 826, 226, 1004 BGB).
Grundsätzlich gilt, dass es anders als im Markenrecht (§ 8 Abs. 2 MarkenG) bei Internet-Domains mangels Rechtsgrundlage kein Freihaltebedürfnis im Hinblick auf generische Begriffe gibt (vgl. Senat, WRP 1997, 341 - wirtschaft-online.de). Die Grenzen für die Wahl beschreibender Internet-Adressen sind im Einzelfall anhand. der in Frage kommenden Rechtsnormen zu bestimmen. Werden generische Begriffe als Internet- Domain angemeldet, so kann grundsätzlich nur derjenige gegen eine solche Registrierung vorgehen, der ein eigenes subjektives Recht an der Innehabung dieser Domain nachweisen kann. Es gilt also im Kollisionsfall grundsätzlich, dass der die Domain beanspruchen kann, der insofern über ein eigenes kennzeichenmäßiges Recht verfügt. Haben mehrere Personen Rechte an identischen Kennzeichen, kann ein Nebeneinander durch die Verwendung von Trennzeichen oder Zusätzen zulässig sein (vgl. in diesem Sinne Senatsurteil vom 8. Juni 2000, 6 U 47/00 - CityFloh).
Die Klägerin hat ein eigenes kennzeichenmäßiges Interesse an der Internet-Domain "weltonline.de". Der Titel der Zeitung der Klägerin ist zwar "D. W.". Im Internet präsentiert sie aber unter der Domain "www.welt.de" die elektronische Ausgabe ihrer Zeitung mit dem Namen "Die Welt online" (Bl. 14 der Verfahrensakte 2/3 0 321/99 Landgericht Frankfurt am Main). Wie bei anderen Printmedien so wird auch bei der Zeitung der Klägerin das Titelschlagwort (Welt) ohne Artikel gebildet (z.B. Tagesspiegel, Spiegel und Zeit). Bei einem Internet-Auftritt verwenden die Printmedien vielfach allein dieses dem Verkehr bekannte und zeichenrechtlich geschützte Titelschlagwort mit einem auf das elektronische Medium hinweisenden Zusatz und nicht etwa ihren vollständige Titel (z.B. Spiegel online, Tagesspiegel online, Zeit im Internet - vgl. Bl. 17718 der Akte 2/3 0 321/99 Landgericht Frankfurt am Main). So entsteht ein neues Titelschlagwort, unter dem der Verkehr die elektronische Ausgabe des Printmediums im Internet erwartet. In diesem Sinne ist "Welt online" das Titelschlagwort für die elektronische Ausgabe der Zeitung der Klägerin, für das sie kennzeichenrechtlichen Schutz in Ansprach nehmen kann. Da "Welt" und "online" rein beschreibende Begriffe sind, muss die Klägerin zwar unter Umständen hinnehmen, dass Personen diese Domain anmelden, die unter ihr Dienste -- wie z.B. Informationen - anbieten, die sich auf die Welt als solches beziehen.
Anders sieht die Sache aber bei einem Spekulanten aus, der ohne eigenes Nutzungsinteresse durch die Registrierung den Zeicheninhaber behindern und/oder ihn dazu bringen will, die Domain anzukaufen oder Nutzungsentgelte zu zahlen. Er setzt die Gefahr von Verwechslungen bewusst ein, um daraus Kapital zu schlagen (siehe zur Spekulationsmarke BGH, WRP 2001, 160 - Classe E). Das stellt - unabhängig vom Eingreifen marken-, namens- oder wettbewerbsrechtlicher Normen - eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar (§§ 226, 826 BGB). Wer das naheliegende Interesse des Inhabers eines Kennzeichenrechts an der Nutzung einer dem Kennzeichen entsprechenden Domain bewusst in Gewinnerzielungsabsicht auszubeuten versucht, verstößt grob gegen die guten Sitten (vgl. Senat, WRP 2000, 645, 646 - weideglueck.de; Senatsurteil von 8. März 2 001, 6 U 3 1 /00 - praline-tv. de). So verhält es sich auch bei der Beklagten. Nach eigenen Angaben hält sie ca. 4000 Domains (Bl. 136 d.A.). Unter diesen befinden sich neben generischen Begriffen eine Reihe von Domains, die allein oder als Bestandteil berühmte Namen und Kennzeichen darstellen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat im Fall "zwilling.de" (WRP 1998, 900) im Juni 1 998, das Oberlandesgericht Düsseldorf im Fall "ufa.de" (WRP 1999, 343) im November 1998 und das Oberlandesgericht München im Fall "rollsroyceboerse.de" (K&R 1999, 569) im August 1999 festgestellt, dass die Beklagte einen Internetführer" plane. Dasselbe trägt sie auch im hiesigen Verfahren vor, ohne dass auch nur der Ansatz der Verwirklichung dieses "Führers" nachvollziehbar dargetan worden ist. Vielmehr hat die Beklagte diesen bis heute nach eigenen Angaben nicht wie ursprünglich geplant umgesetzt. Dagegen hat sie - wenn nach eigenen Angaben auch nur in Ausnahmefällen - Domains verkauft. Auch im Fall "ufa.de" war sie nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (WRP 1999, 343, 344) nur gegen Bezahlung zur Freigabe der Domain bereit. Ferner war sie nach den Feststellungen des Landgerichts Mannheim (WRP 1998, 920) im Fall "zwilling.de" nur bereit, einen Link zur eigenen Seite der Zeicheninhaberin zu schalten und das auch nur gegen Zahlung von 100,00 DM monatlich. Ihre bisher nicht umgesetzte Geschäftsidee will die spezifische Flaschenhalssituation bei Internet-Adressen ausbeuten, indem die Beklagte die Portalfunktion ihrer Domains dazu benutzen will, von Kennzeicheninhabern ein Entgelt zu verlangen, wenn diese eine eigene Website einrichten oder eigene Angebote ins Internet stellen wollen. Die Idee der Beklagten mag auf den ersten Blick innovativ sein, sie ist aber sittenwidrig, weil sie vorsätzlich die Behinderung berechtigter Kennzeicheninhaber zum Geschäftemachen einsetzt.
Bei dieser Sachlage erscheint dem Senat auch das von der Klägerin begehrte Schlechthinverbot geboten, da für die Beklagte ein lauterer Gebrauch der Domain in irgendeiner Schreibweise ausgeschlossen erscheint. Obwohl ihr nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg vorn 13.1.1999 verboten wurde, "welt-online.de" zu benutzen, hat sie kurz darauf die nächste Schreibvariante (weltonline.de) für sich registrieren lassen, ohne dieser Domain einen sinnvollen Inhalt zuzuweisen. Weiter hat sie während des laufenden Rechtsstreits eine Wort-/Bildmarke "WELT-ONLINE DE" angemeldet, um nach Eintragung der Marke unter Berufung auf die fünfjährige markenrechtliche Freihaltungsfrist ihre mangelnde Benutzung einer entsprechenden Domain zu rechtfertigen. Dieses Verhalten belegt, dass die Beklagte vorsätzlich in Behinderungsabsicht vorgeht. Das rechtfertigt es - obwohl die Beklagte bisher nur zwei Verletzungsformeln benutzt hat - der Beklagten die Benutzung der Internet-Domain "weltonline.de" in jeder denkbaren Schreibweise zu untersagen. Zwar muss bei einem Kennzeichenstreit grundsätzlich von vornherein eine Begrenzung auf die konkrete Verletzungsform vorgenommen werden, weil es denkbar ist, dass der Verletzer den geschützten Begriff in einem zulässigen Rahmen benutzt (vgl. dazu BGH, WRP 2000, 524, 528 - coimtes/ComTel). Von diesem Grundsatz ist nach Ansicht des Senats jedoch dann eine Ausnahme machen, wenn es sich um einen Fall des sogenannten"Domain-Grabbings" (siehe dazu Senat, WRP 2000, 645 - weideglueck.de) handelt, bei dem jede lautere Verwendung des geschützten Begriffs aufgrund des vorangegangenen Verhaltens des Domain-Inhabers ausgeschlossen ist.
Auch in Bezug auf die konkrete Verletzungsform "weltonline.de" besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin, obwohl sie bereits vor Klageerhebung Inhaberin der Domain war. Wie das Prozessverhalten der Beklagten und deren Markenanmeldung zeigt, besteht mangels Abschlusserklärung im Einstweiligen Verfügungsverfahren des Landgerichts Frankfurt am Main (2/3 0 321/99) die Gefahr, dass die Beklagte insofern mit den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen gegen die Klägerin vorgeht, uni ihr die Domain wieder streitig zu machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, Die Klägerin hat wegen der im Berufungsrechtszug vorgenommenen Einschränkung bezüglich der Domain "weltonline.de" keine Kosten zu tragen, weil es sich dabei nicht um eine teilweise Klagerücknahme handelt, sondern um eine aus der Klagebegründung ersichtliche Klarstellung, dass eine Verurteilung nur über das mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Hamburg (3 -15 0 478/98) ausgesprochene Verbot hinaus begehrt wird.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 10.05.2001
Az: 6 U 72/00
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