Landgericht Dortmund:
Urteil vom 22. Dezember 2005
Aktenzeichen: 8 O 349/05
(LG Dortmund: Urteil v. 22.12.2005, Az.: 8 O 349/05)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem Abschluss von Lieferverträgen über das Internet, insbesondere über die Verkaufsplattform ebay, gegenüber privaten Letztverbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden und / oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf diese Klausel zu berufen:
„Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB nicht bei Verträgen, die in der Form von Versteigerungen geschlossen werden,„
wenn dies im Zusammenhang mit einem Kauf gegen Höchstgebot geschieht.
Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Unterlassungsgebot wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 189,00 € (in Worten: einhundertneunundachtzig Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Kostenausspruchs jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Der Beklagte betreibt Fachgeschäfte für Augenoptik und Hörgeräteakustik. Einen Teil seiner Produkte, überwiegend Kontaktlinsen, bietet er auch im Internet unter dem Usernamen "C" über die Verkaufsplattform ebay an. Der Kunde hat hier entweder die Option "sofort kaufen" oder "nur Auktionen".
Der Beklagte informiert auf seiner Website den Kunden über das nach § 312 d BGB einzuräumende bzw. eingeräumte Rückgaberecht. Im Anschluss daran weist er darauf hin, dass das Rückgaberecht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB nicht bei Verträgen besteht, die in der Form von Versteigerungen geschlossen werden.
Der Kläger hat den Beklagten fruchtlos aufgefordert es zu unterlassen, den zuletzt genannten Hinweis wörtlich oder inhaltsgleich als Klausel zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung von Verträgen darauf zu berufen, sowie eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Er ist der Ansicht, dieser Hinweis sei für den Kunden irreführend und im Übrigen auch wettbewerbswidrig.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er rügt die Unzuständigkeit der Zivilkammer und beantragt die Verweisung des Rechtsstreits an die zuständige Kammer für Handelssachen.
Im Übrigen ist er der Ansicht, der entsprechende Hinweis treffe zu und gebe lediglich den Gesetzeswortlaut wieder. Damit genüge der Beklagte lediglich seiner allgemeinen Informationspflicht.
Der verständige und informierte Verbraucher werde auch nicht irregeführt, weil ebay auf seiner Website unter den Hilfeoptionen ausdrücklich darauf hinweise, dass es sich nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung bei den "Auktionen" bei ebay nicht um eine Versteigerung im Sinne des Gesetzes handele, sondern um einen Kauf gegen Höchstgebot, so dass der Kunde sein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht behalte.
Darüber hinaus verschaffe sich der Beklagte auch keinen Wettbewerbsvorteil, weil der Verbraucher, der den beanstandeten Hinweis im Sinne der klägerischen Argumentation wider Erwarten missverstehen sollte, gegebenenfalls nicht bei dem Beklagten, sondern anderweitig kaufen würde. Schließlich komme der Beklagte jedem Rückgabeverlangen eines Kunden ohne weiteres nach.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitig eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Zivilkammer des Landgerichts Dortmund gemäß § 6 UKlaG i. V. m. der Konzentrationsverordnung NW zum Unterlassungsklagengesetz vom 02.09.2002 örtlich und sachlich zuständig. Der Kläger stützt sein Begehren u. a. auf die Vorschriften des Unterlassungsklagegesetzes. Entsprechend § 17 Abs. 2 GVG hat die Kammer demzufolge den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, also auch nach Maßgabe des UWG, zu entscheiden.
Die Klagebefugnis des Klägers ist gerichtsbekannt.
Die Klage ist auch begründet. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 2 UKlaG bzw. aus den §§ 1, 3, 4 Nr. 1, 5, 8 UWG.
Der Anspruch des Klägers auf Aufwendungsersatz, der der Höhe nach unstreitig ist, ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag.
Der Hinweis des Beklagten auf seiner Website, ein Rückgaberecht bestehe nicht bei Verträgen, die in der Form von Versteigerungen geschlossen werden, ist - wenn auch inhaltlich richtig - in dem konkreten Zusammenhang für den Verbraucher grob irreführend. Er ist auch geeignet, dem Beklagten einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten zu verschaffen und er berührt die Interessen der Mitglieder des Klägers.
Der nicht juristisch vorgebildete Verbraucher, und dies gilt auch für den "durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher", setzt den Begriff der Versteigerung im Sinne des Gesetzes gleich mit dem Begriff "Auktion", wie er auf der ebay-Plattform verwendet wird. Somit versteht er den vom Beklagten erteilten Hinweis zwangsläufig dahingehend, dass für ihn bei einem Erwerb der Waren des Beklagten ein Rückgaberecht nicht besteht. Insbesondere der Verbraucher, der "mitdenkt" wird durch den Hinweis des Beklagten gerade davon abgehalten, sich über sein Rückgaberecht auf der Website von ebay näher zu informieren. Der Hinweis des Beklagten ist deshalb geeignet, die Entscheidung des Kunden über die Geltendmachung eines Rückgaberechts durch Irreführung deutlich zu beeinflussen. Dies reicht aus, um diesen Hinweis sowohl als verbraucherschutzwidrig auch als wettbewerbswidrig zu klassifizieren.
Der Beklagte kann sich seiner Verantwortung nicht damit entziehen, dass ebay den Kunden informiert. Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, wie sich der Beklagte im konkreten Falle tatsächlich verhält. Es reicht aus, dass sein Hinweis geeignet ist, die Entscheidung des Kunden zu beeinflussen. Der Beklagte kann sich hierdurch auch einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. Die Interessen von Mitwettbewerbern werden hierdurch auch berührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
LG Dortmund:
Urteil v. 22.12.2005
Az: 8 O 349/05
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