Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 15. Januar 2002
Aktenzeichen: 20 U 76/01
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 15.01.2002, Az.: 20 U 76/01)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssa-chen des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaber derDomain "duisburginfo.de". Im Text der Startseite findet sich ein Hinweis darauf, dass es sich nicht um die offizielle Seite derStadt Duisburg handelt, zu der aber eine Verbindung hergestellt werden kann. Die Beklagte, die Stadtpläne vertreibt, bietet im Internet Informationen über Duisburg an, z.B. Hotels, Restaurants, Kulturprogramme und Veranstaltungen.
Die Klägerin, die Inhaberin der Domains "duisburg.de" und "duisburginformation.de" ist, sieht dies als Verletzung ihres Namens an und hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi- derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, er- satzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
die Bezeichnung "duisburginfo" als Bestandteil einer Internet-Adresse zu verwenden, insbesondere in Form der Domain "duisburginfo.de";
2. die Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Erstattung der Registrie- rungskosten die Domain "duisburginfo.de" auf sie, die Klägerin. zu über- tragen und in die Umschreibung gegenüber der DENIC eG einzuwilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, eine Verwechslungsgefahr mit der Internet-Adresse der Klägerin bestehe nicht.
Dem ist das Landgericht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Dagegen wendet sich die Klägerin unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Sie verweist insbesondere auf die geplante Ausweitung der elektronischen Verwaltungstätigkeit sowie eine durch die geplante Top-Level-Domain "info" hervorgerufene Verwechslungsgefahr und beantragt daher,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi- derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, er- satzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
die Internet-Domain "duisburginfo.de" zu verwenden;
2. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Erstattung der Registrie- rungskosten die Domain "duisburginfo.de" auf sie, die Klägerin, zu über- tragen und in die Umschreibung gegenüber der DENIC eG einzuwilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Steitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Zutreffend und mit zutreffender Begründung (§ 543 Abs. 1 ZPO) hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Dabei hat sich das Landgericht mit Recht an dem Grundsatz orientiert, dass die Klägerin im Internet kein Monopol in Anspruch nehmen kann, das sie außerhalb des Internets nicht hat. Dieser Grundsatz muss an den Gegebenheiten des Internets ausgerichtet werden, insbesondere dem berechtigten Interesse der Beklagten an einer kurzen, "griffigen" Domain.
Die Eintragung der Domain ist keine "Namensleugnung" im Sinne des § 12 S. 1, 1. Alt. BGB. Selbst wenn die Beklagte die Domain unter Missachtung der Namensrechte der Klägerin hätten registrieren lassen, leugnen sie damit nicht das Recht der Klägerin, unter der Bezeichnung "Duisburg" bzw. "Stadt Duisburg" aufzutreten (vgl. Viefhues NJW 2000, 3239). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof Streitigkeiten über eine - angeblich unzulässige - Verwendung von Namen öffentlicher Körperschaften nur unter dem Gesichtspunkt der "Namensanmaßung" (§ 12 S. 1, 2. Alt. BGB) beurteilt (vgl. BGH NJW 1993, 918 unter II.A.2.a) - Universitätsemblem).
Insbesondere hat das Landgericht zutreffend entschieden, dass der Klägerin auch nicht ein Anspruch wegen unbefugter Namensanmaßung (§ 12 S. 1, 2. Alt., S. 2 BGB) zusteht. Ihm ist dahin zuzustimmen, dass schutzwürdige Interessen der Klägerin nicht verletzt sind, weil eine Zuordnungsverwirrung weder in engem Sinne noch in weiterem Sinne (vgl. BGH NJW 1993, 918 unter II.A.2.a) - Universitätsemblem; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 12 Rdn. 20, 22; vgl. auch Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 MarkenG Rdn. 53 ff.) zu befürchten ist und eine Verwechslungefahr (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdn. 24, 30) nicht besteht.
Dabei kann offenbleiben, ob bei der Beurteilung dieser Fragen allein auf den Domain-Namen oder auch auf den Inhalt der unter der Domain gespeicherten Informationen abzustellen ist. Von Letzterem geht ersichtlich BGH NJW 2001, 3262 unter II.2. und 5. - mitwohnzentrale.de zur Frage der Irreführungsgefahr bei generischen Domains aus, weshalb es der Berufung im Hinblick auf den klarstellenden Hinweis auf der Startseite nichts nützt, wenn sie sich abschließend auch noch auf § 3 UWG stützt. Auch bei der Interessenabwägung wäre zu berücksichtigen, dass ein etwaiger Irrtum des Verkehrs über die Inhaberschaft an einer Domain sofort durch die Angaben auf der Website (siehe die Pflichtangaben nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr und dem Teledienstleistungsgesetz sowie dem Mediendienste-Staatsvertrag) beseitigt wird, und dass wegen der Neigung zu kurzen schlagkräftigen Domains diese einen Bezug zum Inhaber von vornherein nur vage vermitteln können, diese Aufgabe vielmehr der Website zufällt.
Selbst wenn man nur auf den Domain-Namen abstellt, geht der Verkehr nicht davon aus, dass sämtliche einen Städtenamen enthaltende Domains von dieser Stadt oder mit deren Zustimmung gehalten werden.
Eine solche Annahme mag bei Domains, die ausschließlich aus der Bezeichnung der Stadt oder mit dem Zusatz "Gemeinde" oder "Stadt" gebildet sind, nahe liegen. Bei anderen Zusätzen kommt es aber - wie bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nach §§ 14, 15 MarkenG - darauf an, wie der Verkehr die Gesamtbezeichnung versteht (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdn. 24).
Der angesprochene Verkehr weiß, dass auch Dritte, die einen bestimmten Bezug zu dem betreffenden Gebiet haben, ein berechtigtes Interesse haben, diesen Bezug nach außen zum Ausdruck zu bringen. Es ist daher seit jeher üblich gewesen, Werktitel (insbesondere Zeitungen und Bücher), Geschäftslokale und Unternehmen nach einem bestimmten Gebiet, mit dem sie sich beschäftigen oder mit dem sie sich aus anderen Gründen verbunden fühlen, sowie einem mehr oder minder aussagekräftigen Zusatz zu benennen. Dies ist nie als Verletzung des Namens des betreffenden Gebiets - auch wenn dieses körperschaftlich organisiert sein sollte - angesehen worden.Vielmehr wird der Name des Gebiets dann, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht "namensmäßig" (als Identifikation mit der betreffenden Körperschaft), sondern bloß als Hinweis auf ein geographisch abgegrenztes Gebiet angesehen (als Herkunftsangabe oder Angabe, auf welches Gebiet sich die Dienstleistung bezieht). Ein "Monopol" in dem Sinne, dass nur mit ihrer Zustimmung Dritte die Gebietsbezeichnung nutzen dürfen, haben Gebietskörperschaften nie besessen. Vielmehr gehen z.B. die §§ 126 ff. MarkenG davon aus, dass jedes Unternehmen - in zutreffender Weise - auf die Herkunft seiner Waren oder Dienstleistungen hinweisen und dabei den Namen der Orte pp. nennen darf.
Aus welchen Gründen dies den Unternehmen im Internet verwehrt sein soll, ist nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass das Angebot der Beklagten kommerziell ausgerichtet ist, ändert daran nichts. Allein daraus, dass der Städtename Teil der Domain wird, lässt sich nicht schließen, dass der Städtenamen namensmäßig gebraucht wird. Nicht jede Domain stellt einen marken-, unternehmenskennzeichen- oder namensmäßigen Gebrauch dar, vielmehr werden Domains - wie der Verkehr weiß - frei vom Anmelder gewählt. Auch wird eine derartige Bezugnahme nicht, wie die Klägerin meint, als "Ausbeutung des Rufs" der Gebietskörperschaft angesehen (zum entsprechenden Problem bei Unternehmenskennzeichen s. Viefhues NJW 2000, 3239, 3240), ganz abgesehen von der Frage, ob eine öffentlichrechtliche Körperschaft überhaupt ein transferables Image besitzt.
Dem Verkehr ist bekannt, dass Gebietskörperschaften für ihren Internet-Auftritt - soweit dies möglich ist - als Domain ihren Namen, gegebenenfalls ergänzt um Zusätze wie Gemeinde, Stadt o.ä. nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Gebietskörperschaft bereits die Möglichkeiten eines "elektronischen Verwaltungsverfahrens" bietet. Sucht der Internet-Benutzer die "offizielle" Website der Gebietskörperschaft, wird er zunächst dort suchen. Davon ist auch die Klägerin ausgegangen, da sie die Domain "duisburg.de" nutzt. Von daher geht der Verkehr nicht ohne Weiteres davon aus, dass andere Domains von der betreffenden Gebietskörperschaft (oder mit deren Zustimmung) gehalten werden. Die Domain "infoduisburg" kann ohne Weiteres als "Informationen über Duisburg" gelesen werden. Etwaige Personen, die dies als "Informationen der Stadt Duisburg" verstehen, werden durch einen Blick auf die Website sofort aufgeklärt.
Auch die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass die Beklagten unter ihrer Domain Informationen und Dienstleistungen - wenn auch teilweise "nur" kommerzieller Natur - in Bezug auf das Gebiet der Klägerin anbietet.
Soweit die Klägerin darauf abhebt, die Domain in der Hand der Beklagten behindere die Einführung eines elektronischen Verwaltungsverfahrens (kauderwelsch: "E-Government"), trifft dies nicht zu. Auch wenn die Klägerin aus diesem Grunde mehrere Second-Level-Domains benötigen sollte oder dies zumindestens zweckmäßig wäre, benötigte sie dazu die streitige Domain nicht. Für Informationszwecke kann sie "duisburginformation.de" nutzen. Für allgemeine Zwecke kann sie auf "duisburg.de" zurückgreifen. Für elektronische Verwaltungsverfahren ist eine mit "info" gebildete Domain nicht sehr aussagekräftig und damit wenig geeignet. Selbst wenn dem Verkehr die Möglichkeit eines "elektronischen Verwaltungsverfahrens" bekannt ist - oder dies als zukünfitige Entwicklung bereits jetzt unter dem Gesichtspunkt eines naheliegenden "Freihaltebedürfnisses" zugunsten der Klägerin berücksichtigen würde -, würde er die Klägerin nicht unter der streitigen Domain suchen.
Auch die Einführung der Top-Level-Domain "info" führt nicht zu einer Verwechslungsgefahr. Jeder Internet-Benutzer kennt den Unterschied zwischen einer Top-Level-Domain und einer Second-Level-Domain. Hinzu kommt, dass wegen der technischen Eigenheiten des Internets die Nutzer besonders auf Unterschiede in den Domains achten, weil bei einer Fehleingabe die gesuchte Website nicht gefunden wird.
Der Antrag zu 2. begegnet bereits Bestimmtheitsbedenken, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im Hinblick auf §§ 894 Abs. 1 S. 2, 726 Abs. 2 ZPO muss auch die von der Klägerin Zugum-Zug zu erbringende Gegenleistung bestimmt sein (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1549). Die Höhe der zu erstattenden Registrierungskosten wird nicht angegeben, ganz abgesehen davon, dass nicht ganz klar ist, welche Registrierungskosten die Klägerin erstatten will, die Kosten der Erstregistrierung der Domain oder die der "Umschreibung" bei der DENIC. Sollte die Klägerin nicht in der Lage sein, die Höhe der Kosten mitzuteilen, kann sie nur auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zur Übertragung Zug um Zug gegen Erstattung der näher zu benennden Kosten klagen.
Eine - wie auch immer geartetete - Klage wäre im übrigen bereits aus den oben genannten Gründen unbegründet. Auf die Frage, ob im Falle einer Namensverletzung die Beklagte auch die zu einer Übertragung auf die Klägerin notwendigen Handlungen schuldet (gegen einen derartigen Anspruch. Viefhues NJW 2000, 3239, 3242; so jetzt auch BGH Urteil vom 22.11.2001 - I ZR 137/99 - shell.de), kommt es daher nicht an.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM nicht. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die Würdigung der Verkehrsvorstellungen im Hinblick auf eine bestimmte Domain ist eine Einzelfallentscheidung.
Berufungsstreitwert: 20.000,00 DM
Dr. S. W.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 15.01.2002
Az: 20 U 76/01
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