Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 28. Oktober 1999
Aktenzeichen: 28 U 49/99

(OLG Hamm: Urteil v. 28.10.1999, Az.: 28 U 49/99)

Tenor

Die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 05. Januar 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagten verurteilt bleiben, als Gesamtschuldner an die Klägerin 31.085,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.12.1996 zu zah-len.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 2/3 den Beklagten und zu 1/3 der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 31.085,30 DM, die der Klägerin 16.687,48 DM.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist im wesentlichen unbegründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht Anspruch auf Zahlung von 31.085,30 DM gem. § 398 BGB PVV des Anwaltsvertrages, da die Beklagten schuldhaft ihre anwaltlichen Pflichten dem Zedenten gegenüber verletzt haben. Die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten liegt darin begründet, daß sie nicht alle notwendigen Vorkehrungen getroffen haben, um zu verhindern, daß der Zedent, der verstorbene Ehemann der Klägerin, auf Grund des Ablauf von Fristen einen vermeidbaren Rechtsverlust erlitten hat (vgl. BGH NJW 1997, 1302 ff; NJW 1993, 1779 ff; NJW 1992, 820). Denn die Beklagten haben keine Maßnahmen gegen den Eintritt der Verjährung der die Jahre 1987 und 1988 betreffenden Schadenersatzansprüche des verstorbenen Ehemannes der Klägerin ergriffen.

Dem Ehemann der Klägerin standen unstreitig Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall zu, die dem Grunde nach von der W auch anerkannt waren, da er unfallbedingt geringere Leistungen an Arbeitslosenhilfe erhielt. Hinsichtlich des Schadenersatzanspruches für das Jahr 1987 trat Verjährung gem. §§ 197, 201 BGB ein am 01.01.1992, hinsichtlich des Schadenersatzanspruches für das Jahr 1988 am 01.01.1993. Ein Schadenersatzanspruch, der auf Ausgleich solcher Kürzungsbeträge als eine Form des Verdienstausfalles abzielt, unterliegt der kurzen Verjährung des § 197 BGB, da es sich hierbei um wiederkehrende Leistungen handelt. Denn die für den ursprünglichen Anspruch maßgebende Verjährungsfrist gilt auch für Ersatz- und Nebenansprüche, die an die Stelle des ursprünglichen Anspruches treten. Der Fall, daß unfallbedingt geringere Arbeitslosenhilfe an den Geschädigten gezahlt wird, ist vergleichbar mit dem Fall, daß einem Geschädigten unfallbedingt ein Schaden infolge Verdienstausfalles entsteht. Für solche Ansprüche ist es anerkannt, daß sie der kurzen Verjährung des § 197 BGB unterliegen (BGH NJW-RR 1989, 215; Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Auflage, Rdnr. 9 zu § 197 BGB). Auch das von der W am 20.02.1984 erklärte Anerkenntnis ändert nichts daran, daß die Schadenersatzansprüche des Zedenten innerhalb der vierjährigen Frist verjährten. Denn das Anerkenntnis konnte nicht weiterreichen als ein rechtskräftiges Feststellungsurteil, bei dem gem. 218 Abs. 2 BGB wiederkehrende Leistungen von der 30-jährigen Verjährung nicht umfaßt werden. Die W hatte nämlich ausdrücklich erklärt, daß sie das Anerkenntnis abgebe, um dem Feststellungsanspruch des Geschädigten zu genügen. Damit wollte die Versicherung erkennbar keine Erklärung abgeben, die über den Inhalt eines Feststellungsurteiles hinausgeht.

Die Beklagten zu 1) und 2), die bereits seit August 1981 mit der Angelegenheit betraut waren, hätten die Rechtslage, wie sie bereits der hiesige 6. Zivilsenat zutreffend gesehen hat, hinsichtlich der Verjährung sorgfältig überprüfen und hierbei auch die §§ 197 und 218 Abs. 2 BGB beachten müssen. Unter Beachtung des Gebotes, dem Mandanten den sichersten Weg zur Rechtswahrung aufzuzeigen, hätten sie rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung am 01.01.1992 bzw. 01.01.1993 durch über das bisherige Anerkenntnis und den Bereich des § 218 Abs. 2 BGB hinausgehende Erklärungen der W oder durch gerichtliche Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, daß die Verjährung nicht eintritt. Tatsächlich ergriffen die Beklagten jedoch keine Maßnahmen, eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung herbeizuführen; der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ging erst am 28.12.1994 beim Landgericht ein.

Durch diese Pflichtverletzung der Beklagten ist dem Zedenten ein Schaden in Höhe von 31.473,43 DM entstanden:

Zwischen dem Zedenten und der W stand außer Streit, daß die Versicherung in vollem Umfang dem Grunde nach wegen des Verkehrsunfalls vom 26.07.1981 haftete. Den Zedenten trifft auch nicht deswegen ein Mitverschuldensvorwurf, weil er den Kürzungsbescheid des Arbeitsamtes vom 18.04.1993 bestandskräftig werden ließ. Denn er hatte zunächst versucht, eine Aufhebung dieses Bescheides zu erreichen und hat zu diesem Zweck auch das Sozialgericht angerufen; daß er nach Hinweis des Vorsitzenden auf die Rechtslage im Termin die Klage letztlich zurückgenommen hat, gereicht ihm nicht zum Vorwurf des Mitverschuldens. Die Beklagten haben dementsprechend auch nicht bestritten, daß die W einen angefallenen Kürzungsschaden bei rechtzeitiger Geltendmachung ausgeglichen hätte.

Die Beklagten haben vielmehr bestritten, daß ein Vermögensschaden in der von der Klägerin genannten Höhe angefallen sei. Die unterschiedlichen Schadensberechnungen haben ihre Ursache darin, daß die Parteien von jeweils unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen ausgehen. Soweit die Klägerin zu hohen fiktiven Arbeitslosenhilfebeträgen kommt, beruhen diese auf der Annahme, daß das Bemessungsentgelt auch nach Ablauf von 3 Jahren nach Ende des Bemessungszeitraumes dem zuletzt vom Zedenten bezogenen Arbeitslohn von 6.187,09 DM entsprochen hätte, wenn der Zedent nicht eine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte. Die Beklagten berufen sich dagegen darauf, daß nach § 136 Abs. 2 b AFG in Verbindung mit § 12 Abs. 7 AFG nach drei Jahren eine Neufestsetzung des Bemessungsentgeltes nach Maßgabe der tariflichen Regelung oder des ortsüblichen Arbeitsentgeltes hätte erfolgen müssen mit der Folge, daß das Bemessungsentgelt für die Jahre 1987 und 1988 deutlich geringer gewesen wäre.

Der Senat kann jedoch gem. § 287 ZPO feststellen, daß der Klägerin ein Schaden in Höhe von 31.473,43 DM entstanden ist; eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit, daß dieser Schaden entstanden ist, ist insoweit ausreichend (BGH NJW, 1993, 734, NJW 1996, 2501, NJW 1992, 2694). Insoweit war zu berücksichtigen, daß die W die Schadensregulierung auf der Basis des ursprünglichen Bemessungsentgeltes durchgeführt und diese Berechnungsweise auch in keinem der vorherigen gerichtlichen Verfahren bestritten hat. Sie hat unstreitig für den Zeitraum vom 01.01.1990 bis zum Tod des Zedenten am 27.03.1997 so insgesamt 75.000,00 DM an Schadenersatz als Ausgleich für die Kürzung der Arbeitslosenhilfe auf der Basis des fortgeschriebenen Bemessungsentgeltes gezahlt. Der Senat konnte bei der Entscheidung mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, daß die W Versicherung bei rechtzeitiger Geltendmachung die Ansprüche in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe befriedigt hätte, auch wenn es der Rechtslage tatsächlich nicht entsprach. Denn das Verhalten der W in einem Zeitraum von über 10 Jahren zeigt deutlich, daß sie bereit war, die Berechnung des Arbeitsamtes auf der Grundlage des fortgeschriebenen Bemessungsentgeltes zu akzeptieren. Es ist nicht ersichtlich, daß sie anders reagiert hätte, wenn die Forderungen des Zedenten für den streitgegenständlichen Zeitraum rechtzeitig bei der W geltend gemacht worden wären. Das gilt auch dann, wenn dem Zedenten ein durchsetzbarer Anspruch auf Erstattung der Kürzungsbeträge, die auf der Basis des fortgeschriebenen Bemessungsentgeltes berechnet wurden, nicht zugestanden hätte. Zwar soll grundsätzlich einem Geschädigten im Wege des Schadenersatzes nicht mehr zugesprochen werden als das, was er nach der materiellen Rechtslage verlangen kann (BGH NJW 1995, 3247, 3248 m.w.N.; NJW 1986, 1486, 1487; Borgmann/Haug,Anwaltshaftung, 3. Auflage, Kap. V, Rdn. 72). Auch unter Berücksichtigung dieses normativen Schadensbegriffes ist (vgl. dazu auch Senat, Urt. vom 28.10.1997

- 28 U 200/96 und OLG Report 1998, 232) der von der Klägerin geltend gemachte Schaden erstattungsfähig. Die Beklagten haben hier auch für den Teil des Schadens zu haften, der zwar möglicherweise nach der Rechtslage nicht durchsetzbar war, den die W Versicherung jedoch freiwillig, und ohne daß hierin eine Gesetzeswidrigkeit zu sehen wäre, ersetzt hätte. Es kommt hier nicht darauf an, ob die Leistungsabteilung des Arbeitsamtes unrichtig oder rechtswidrig die zu gewährenden Leistungen an Arbeitslosenhilfe berechnet hat. Vielmehr geht es um den Ausgleich des Differenzschadens, den der Zedent dadurch erlitten hat, daß er im streitgegenständlichen Zeitraum keine Leistungen von der W Versicherung erhalten hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß das Gesetz bei der Regulierung von Schadenersatzansprüchen dem Geschädigten zwar bestimmte Ansprüche gewährt, die er durchsetzen kann; der Schädiger ist jedoch nicht gehindert, über seine gesetzlich geregelte Schadenersatzpflicht hinaus weiteren Ersatz zu leisten. Da in einem solchen Fall grundsätzlich weder die Leistung noch das Behalten des über einen durchsetzbaren Anspruch hinausgehenden Schadenersatzbetrages rechtlich mißbilligt wird, haften die Beklagten insoweit in vollem Umfang.

Der Schadenersatzanspruch der Klägerin ist auch nicht etwa verjährt. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten verjährt gemäß § 51 b, 1. Alt. BRAO in drei Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. Entstanden ist der Anspruch, wenn infolge der Pflichtverletzung des Anwalts ein Schaden eingetreten ist, also mit der Verschlechterung der Vermögenslage des Mandanten (vgl. z.B. Zugehör, Beilage zu Heft 21/1995 der NJW, S. 12). Die Verjährung dieses Primäranspruches begann daher für das Jahr 1987 mit Eintritt der Verjährung des materiellen Anspruches ab dem 01.01.1992, entsprechend für das Jahr 1988 ab dem 01.01.1993 (vgl. dazu BGH NJW 1994, 2822, 2823 f; BGH NJW 1999, 2183, 2187). Verjährung der Schadenersatzansprüche trat daher ein am 01.01.1995 bzw. 01.01.1996. Zu diesem Zeitpunkt war der Ablauf der Verjährung weder gehemmt noch unterbrochen worden, da die vorliegende Klage erst am 19.12.1997 eingereicht und am 12.01.1998 zugestellt wurde.

Dem Beklagten ist es allerdings unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung gem. 249 BGB verwehrt, sich auf die Primärverjährung zu berufen:

Der Sekundäranspruch des Zedenten bestand in einer Hinweispflicht der Beklagten, daß dieser gegen sie möglicher Weise einen Schadenersatzanspruch wegen schuldhafter Pflichtverletzung haben könnte und dieser Anspruch der kurzen Verjährung des § 151 b BRAO unterliegt. Grundsätzlich entsteht eine solche sekundäre Hinweispflicht nach ständiger Rechtsprechung zwar nur, wenn ein begründeter Anlaß besteht zu prüfen, ob der Mandant durch eine Pflichtverletzung geschädigt wurde, und eine mögliche Haftung auch für einen sorgfältigen Anwalt erkennbar war. Diese Voraussetzungen liegen aber vor, da der 6. Zivilsenat des OLG Hamm in der Entscheidung vom 22.09.1994 im einzelnen bereits ausgeführt hatte, daß die Ansprüche wegen Erwerbsschäden der vierjährigen Verjährung des § 197 BGB unterlagen und das Anerkenntnis vom 20.02.1984 keine Auswirkungen auf die Verjährungsfrist hat und nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist führt. Diese Entscheidung gab objektiv den Anlaß zu prüfen, ob Regreßansprüche des Zedenten gegen die Beklagten bestehen könnten. Bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung hätten die Beklagten zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß solche Schadenersatzansprüche gegen sie bestehen könnten, weil auf der Grundlage der Entscheidung des OLG Hamm die Schadenersatzansprüche des Zedenten gegenüber der W Versicherung für die Jahre 1987 bis 1989 bereits verjährt waren. Soweit die Beklagten behaupten, sie hätten diese Verpflichtung in einem Gespräch am 25.10.1994 und schriftlich am 01.12.1995 erfüllt, teilte der Senat diese Auffassung nicht, da die Belehrung inhaltlich nicht den Anforderungen entsprach, die an einen ausreichenden Hinweis im vorliegenden Fall zu stellen sind:

Ein Rechtsanwalt ist bei einer Sekundärblehrung gehalten, seinen Mandanten auf die Möglichkeiten der Regreßhaftung und die kurze Verjährungsfrist des § 51 b BRAO so deutlich und so rechtzeitig hinzuweisen, daß dieser in die Lage versetzt wird, ohne Zeitdruck anderweitigen Rechtsrat einzuholen und die Verjährung gem. § 209 BGB zu unterbrechen (BGH NJW 1992, 836; NJW 1987, 326; NJW 1985, 2250). Das Schreiben der Beklagten vom 01.12.1995 an den Zedenten enthält überhaupt keine Belehrung; auch die mündliche Belehrung vom 25.10.1994 erfüllt die oben angeführten Anforderungen an eine anwaltliche Sekundärbelehrung nicht, da lediglich ein pauschaler Hinweis auf die dreijährige Verjährung gegeben wurde. Der Auftragsgeber muß aber über den Ablauf der Verjährungsfrist richtig informiert werden. Dazu reichte eine wiedergabe des Wortlauts des § 51 B BRAO oder gar nur der Hinweis, die Verjährungsfrist betrage drei Jahre, nicht aus. Die Beklagten hätten vielmehr nähere Angaben zum Beginn oder Ende der Verjährung eines Regreßanspruches machen müssen, da es vorliegend um mehrere Schadenersatzansprüche ging, die zu unterschiedlichen Zeiten verjährt waren, wegen unterschiedlicher Schadenseintrittzeitpunkte deshalb auch verschiedene Verjährungsfristen für die Regreßansprüche begründeten. Gerade wegen des komplexen Zusammenhangs zwischen Verjährung der Schadenersatzansprüche und Beginn der Regreßverjährung war es Aufgabe der Beklagten im Rahmen ihrer Beratungspflicht, dem Zedenten die Verjährungsproblematik so anschaulich zu erläutern, daß er die Verjährungsproblematik und die zeitlichen Zusammenhänge erkennen konnte; mit einem pauschalen Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften konnte der Erläuterungspflicht nicht genüge getan werden (vgl. Zugehör a.a.O., Seite 18; Senat, OLG-Report 1999, 296) . Dieses gilt um so mehr, weil das Mandatsverhältnis nicht beendet wurde, sondern die Beklagten mit Einverständnis des Zedenten die Schadenersatzansprüche weiter verfolgten. Denn die Fortsetzung des Mandates bedeutete, daß die Beklagten im Rahmen ihrer Verpflichtung zur umfassenden Interessenwahrnehmung gehalten waren, den Zedenten bei der Durchsetzung seines Regreßanspruches zu beraten und insofern Maßnahmen zu ergreifen, um die Verjährung der Ansprüche gegen sich selbst auszuschließen (vgl. Zugehör: Handbuch der Anwaltshaftung, Randnummer 1254). Wenn sie hiervon absehen wollten, mußten sie um so intensiver über den drohenden Rechtsverlust infolge Verjährung hinweisen (BGH NJW 75, 1655, 1657).

Die Haftung der Beklagten wegen Verletzung des Sekundäranspruches ist auch nicht etwa gemäß § 51 b 1. Alt. BRAO verjährt. Der Sekundäranspruch ist im vorliegenden Fall mit dem Eintritt der Primärverjährung am 01.01.1995 bzw. 01.01.1996 entstanden, da zu diesem Zeitpunkt das Mandatsverhältnis noch fortbestand (Rinsche: Die Haftung des Anwalts und Notars, 6. Auflage, Randnummer I 284; Zugehör: Handbuch der Anwaltshaftung, Randnummer 1296). Auch für diese Ansprüche gilt die Verjährungsfrist von 3 Jahren. Sie verjährten daher erst am 01.01.1998 bzw. 01.01.1999; durch die Klageeinreichung am 19.12.1997 ist gemäß § 209 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 270 Abs. 2 ZPO rechtzeitig die Verjährung auch bezüglich des Anspruches aus dem Jahr 1987 unterbrochen worden. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte noch rechtzeitig im Sinne des § 270 Abs. 2 ZPO; maßgebend dafür, ob die Zustellung noch demnächst erfolgt, ist die Zeitdauer zwischen dem Tag des Ablaufes der Verjährungsfrist und der Zustellung (BGH NJW 1995, 2230). Geringfügige Verzögerungen von nicht mehr als 14 Tagen wie im vorliegenden Fall sind hierbei unschädlich (BGH NJW 1993, 2811). Beginn der Verjährung war am 1.1.1998; die Zustellung der Regreßklage ist erfolgt am 12.1.1998.

Neben den als Mitglieder der Sozietät gesamtschuldnerisch gem. § 51 a Abs. 2 BRAO haftenden Beklagten zu 1) und 2) ist auch der Beklagte zu 3) nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht schadenersatzpflichtig. Denn der Beklagte zu 3) trat nach außen als Sozius auf, da er auf dem Praxisschild und den Briefköpfen als Mitglied der Sozietät neben den Beklagten zu 1) und 2) aufgeführt wurde, ohne daß ein Hinweis auf ein Angestelltenverhältnis erkennbar war. Auch wenn der Beklagte zu 3) unstreitig freier Mitarbeiter war, hatte er sich daher so behandeln zu lassen, als ob er Sozius gewesen sei (BGH NJW 1994, 257; Rinsche, Rdn. I. 162).Daß diese personelle Erweiterung durch Aufnahme des Beklagten zu 3) als Außensozius während der bereits bestehenden Mandatsverhältnisses zu dem zedenten erfolgte, ist unerheblich. Ein Anwaltsvertrag mit einer Sozietät ist nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte und die Interessenlagen der Parteien in der Regel so zu verstehen, daß auch neue Mitglieder einer Sozietät vom Zeitpunkt ihres Eintrittes an mit beauftragt sein sollen (BGH NJW 1994, 257; Zugehör: Randziffer 363). Im Zweifel gilt, daß sowohl der Mandant wie auch die Sozietätsmitglieder den Willen haben, den hinzukommenden Rechtsanwalt von diesem Zeitpunkt an in das Auftragsverhältnis einzubeziehen. Auch im vorliegenden Fall entsprach das dem Willen der Beteiligten, zumal der Beklagte zu 3) in der Folgezeit auch als Sachbearbeiter selbst mit der Sache befaßt war. Die Verjährung des Schadenersatzanspruches des Zedenten gegen die W war zwar bereits eingetreten, bevor der Beklagte als Scheinsozius in der Kanzlei der Beklagten zu 1) und 2) tätig wurde; dennoch haftet er im vollen Umfang auf Schadenersatz, da zum Zeitpunkt des Eintrittes das Mandatsverhältnisses noch nicht abgeschlossen war; darüber hinaus traf auch ihn selbst die Verpflichtung aus dem Sekundäranspruch, der - wie bereits dargelegt - nicht in ausreichender Weise erfüllt wurde.

Die Berufung hatte insoweit Erfolg, als den Beklagten ein aufrechenbarer Gebührenanspruch gem. 675, 611, 612 BGB in Verbindung mit § 32 BRAGO in Höhe von 388,13 DM zustand. Die Beklagten haben den Gebührenanspruch verdient, da sie den Zedenten im Prozeßkostenhilfeverfahren 1994 vertreten haben. Den Beklagten steht - was auch unstreitig sein dürfte - kein Anspruch zu, soweit dem Gebührenanspruch der Einwand der Schlechterfüllung aufgrund der allgemeinen Arglisteinrede gem. § 242 BGB entgegensteht. Aussicht auf Erfolg hätte allenfalls eine Klage für den Zeitraum von 1990 bis 1994 gehabt. Hinsichtlich der Jahre 1987 bis 1989 stand der Klageforderung der Einwand der Verjährung entgegen; die Feststellungsklage, die auf einen Zeitraum ab 1995 gerichtet war, erschien insoweit mutwillig, weil das Klageziel, die zukünftigen Schadenersatzansprüche dem Verjährungseinwand zu entziehen, gem. 218 Abs. 2 BGB nicht erreichbar war. die Beklagten dürften dementsprechend in ihrer Gebührenrechnung nur einen Streitwert für eine Feststellungsklage berücksichtigen, die auf die Jahre 1990 bis 1994 beschränkt war; die Beklagten haben den Streitwert gem. den von ihnen selbst errechneten Differenzbeträgen für ein Jahr auf 1943,28 DM errechnet; angesichts des fünfjährigen Zeitraumes errechnet sich ein Streitwert von 9716,40 DM; bei der zu berücksichtigenden 5/10 Gebühr beläuft sich der Honoraranspruch zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer von damals 15 % auf 388,13 DM. Daß die Beklagten bislang eine auf diesen Betrag lautende Rechnung nicht vorgelegt haben, hindert das Entstehen des Gebührenanspruches nicht. Zwar ist eine Rechnungslegung grundsätzliche Fälligkeitsvoraussetzung für das Anwaltshonorar; eine unrichtige Berechnung beeinflußt die Wirksamkeit der Rechnung jedoch nicht (Gerold/Schmidt: BRAGO, 13. Auflage, § 18 Randziffer 12). Dem Gebührenanspruch steht auch nicht § 19 Abs. 5 BRAGO entgegen; die Klägerin hat nämlich Einwände erhoben, die ihrem Ursprung nicht im Kostenrecht haben, sondern materiellrechtlich begründet worden sind. Durch die erklärte Aufrechnung ist gem. 387, 389 BGB der Zahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 388,18 DM erloschen.

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagten befanden sich auf Grund des Schreibens vom 22.11.1996 mit der Zahlung in Verzug.

II

Die unselbständige Anschlußberufung ist unbegründet.

Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin, gerichtet auf die Zahlung von Kürzungsbeträgen für das Jahr 1989 in Höhe von 16.299,35 DM, steht ihr nicht zu. Entsprechend den obigen Ausführungen ist der Schadenersatzanspruch wegen der Leistungskürzungen im Jahr 1989 seit dem 01.01.1994 verjährt; die Verjährung des Primäranspruches gegen die Beklagten ist seit dem 01.01.1997 vollendet. Die Primärverjährung konnte auch durch die eingereichte Klage nicht unterbrochen werden, da die Klage erst am 19.12.1997 beim Landgericht Essen einging. Die Klägerin beruft sich auf eine Hemmung der Verjährung gem. 202 Abs. 1 BGB eines Stillhalteabkommens; der Senat ist jedoch nicht davon überzeugt, daß die Parteien ein pactum de non petendo tatsächlich vereinbart haben: Ein Stillhalteabkommen liegt nämlich nur dann vor, wenn der übereinstimmende Wille der Parteien ersichtlich ist, für den Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zu begründen; es erfordert eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Einräumung eines Leistungsverweigerungsrechtes (BGH NJW 1992, 836; NJW 1993, 1320; NJW 1998, 2274; Palandt/Heinrichs, Rdnr. 8 zu § 202 BGB). Der Senat kann die Vereinbarung eines solches dem Beklagten zustehenden Leistungverweigerungsrechtes nicht feststellen. Konkret hat die Klägerin nicht vorgetragen, wann und wie es zu dem Abschluß eines Stillhalteabkommens gekommen sein soll. Anläßlich der Besprechung vom 25.10.1994 soll dem Zedenten sogar freigestellt worden sein, wegen möglicher Schadenersatzansprüche andere Anwälte zu konsultieren; soweit die Beklagten ihre Haftpflichtversicherung einschalten sollten, um eine Lösung zu suchen, ist dieses mit dem Inhalt eines Leistungsverweigerungsrechtes der Beklagten nicht zu vereinbaren. Die verbleibende bloße Tatsache, daß das Mandatsverhältnis fortgesetzt wurde, reicht für das Vorliegen eines Stillhalteabkommens nicht aus; auch dies bildet keinen hinreichenden Umstand dafür, daß der Zedent den Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt haben könnte.

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgehen wollte, daß anläßlich der Besprechung vom 25.10.1994 ein solches Stillhalteabkommen vereinbart wurde, so wird man nicht davon ausgehen können, daß nach Beendigung des Mandatsverhältnisses und Anwaltswechsel Mitte des Jahres 1995 weiterhin ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen sollte; jedenfalls spätestens mit dem negativen Ausgang des Prozeßkostenhilfebeschwerdeverfahrens durch die Entscheidung des 6. Zivilsenats des OLG Hamm am 07.08.1995 wäre das Stillhalteabkommen beendet. Denn dadurch stand fest, daß der zuständige Haftpflichtsenat Schadenersatzansprüche des Zedenten gegnüber die W für die Jahre 1987 bis 1989 verjährt ansah und damit eine schadensrechtliche Inanspruchnahme der Beklagten nicht mehr zu vermeiden war: Wollte man eine Hemmung der Verjährung für den Zeitraum vom 25.10.1994 bis zum 07.08.1995 annehmen, so trat Verjährung des Primäranspruches gegenüber den Beklagten zwar erst Mitte Oktober 1997 ein, jedoch noch deutlich vor Einreichung der Klage am 19.12.1997.

Auch dem Schriftverkehr ist der Abschluß eines Stillhalteabkommens nicht zu entnehmen; in dem Schreiben vom 06.12.1994 geht es nicht um Regreßansprüche; im Schreiben vom 01.12.1995 wird lediglich zur Regreßfrage Stellung genommen und eine Ersatzleistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten; der Inhalt dieses Schreibens spricht ebenfalls dagegen, daß ein Stillhalteabkommen zwischen den Parteien vereinbart gewesen ist.

Auch besteht eine Sekundärhaftung der Beklagten hinsichtlich des Schadenersatzanspruches für das Jahr 1989 nicht: Denn der Zedent hat rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung weitere Anwälte mit der Verfolgung seiner Regreßansprüche spätestens im Juni 1996 und damit erhebliche Zeit vor Eintritt der Primärverjährung beauftragt. Die neuen Anwälte waren für die Wahrnehmung der Interessen des Zedenten verantwortlich; ihnen oblagen auch die Hinweispflichten hinsichtlich des Regreßanspruches gegenüber den Beklagten (BGH NJW 1994, 1407; NJW 1995, 2107, 2109) wie auch der Verjährung eines solchen Regreßanspruchs (vgl. Senat OLG Report 1999, 296 mwN). Diese Pflicht traf infolgedessen nicht mehr die Beklagten (vgl. auch Fischer NJW 1999, 2993, 2998)

Auch Treu und Glauben stehen der Berufung auf eine Verjährung des Regreßanspruchs nicht entgegen. Ein für den Arglisteinwand gem. § 242 BGB gegenüber einer Verjährungseinrede erforderlicher, sich unter Anlegung eines strengen Maßstabs ergebender wirklich grober Verstoß gegen Treu und Glauben (vgl. dazu Senat a.a.O. m.w.N.) ist aus dem Verhalten der Beklagten nicht ersichtlich. Die Klägerin ist auch nicht schutzbedürftig, da der Zedent rechtzeitig durch neue Rechtsanwälte wegen des Regreßanspruchs vertreten war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 28.10.1999
Az: 28 U 49/99


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